Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Transport R. Gesellschaft m. b.H. für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) an einem näher bestimmten Standort zu verantworten, dass am 09. November 2001 gegen 01.35 Uhr mit dem auf diese Gesellschaft zugelassenen Lkw samt Anhänger mit näher bezeichneten polizeilichen Kennzeichen (Lenker D.B.) auf der A1, Abfahrt St. Pölten-Süd, Rückfahrbahn Wien "A", laut Frachtbrief Sammelgut von der W. Spedition & Transport GmbH in Salzburg an die W. Spedition & Transport GmbH in Wien, transportiert worden sei, wobei im Frachtbrief 1. Name und Anschrift des Frachtführers, 2. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und 3. die Unterschrift des Frachtführers gefehlt hätten.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 23 Abs. l Z. 7 in Verbindung mit zu Pkt. 1) § 17 Abs. 3 Z. 10, zu Pkt. 2) § 17 Abs. 3 Z. 11 und zu Pkt. 3) § 17 Abs. 3 Z. 17 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995, idgF (GütbefG) verletzt; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes iVm § 370 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 420,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Abs. l Ziffer 7, in Verbindung mit zu Pkt. 1) Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10,, zu Pkt. 2) Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11 und zu Pkt. 3) Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 17, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, idgF (GütbefG) verletzt; über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 420,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.
Nach Abs. 3 leg. cit. hat der Frachtbrief folgende Angaben zu enthalten: Nach Absatz 3, leg. cit. hat der Frachtbrief folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der
mitgeführten Anhänger; ......
17. die Unterschrift des Frachtführers; ......"
Hinsichtlich der im § 17 Abs. 3 Z. 10 bis 17 GütbefG angeführten Eintragungen in den Frachtbrief ist nach Abs. 4 Z. 3 leg. lit. der Frachtführer verantwortlich.Hinsichtlich der im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10 bis 17 GütbefG angeführten Eintragungen in den Frachtbrief ist nach Absatz 4, Ziffer 3, leg. lit. der Frachtführer verantwortlich.
Gemäß § 23 Abs. 1 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002 begeht, abgesehen von gemäß demGemäß Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, werrömisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer
"7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält." "7. andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält."
Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 leg. cit. mindestens EUR 363,-- zu betragen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 leg. cit. mindestens EUR 363,-- zu betragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, mwN). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" bestraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO) auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben; die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG kann daraus nicht abgeleitet werden. Übertretungen der §§ 17 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z. 7 des GütbefG 1995 hat daher nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" bestraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraphen 39, 370, GewO) auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben; die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG kann daraus nicht abgeleitet werden. Übertretungen der Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 23 Absatz eins, Ziffer 7, des GütbefG 1995 hat daher nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines InhaltesDer angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 27. Juni 2007