TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/27 2003/03/0277

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GewO 1994 §370;
GewO 1994 §39;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GütbefG 1995 §17 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7 idF 2002/I/032;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MJ in W, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 16/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. August 2003, Zl. UVS- 04/G/50/987/2003/4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Transport R. Gesellschaft m. b.H. für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) an einem näher bestimmten Standort zu verantworten, dass am 09. November 2001 gegen 01.35 Uhr mit dem auf diese Gesellschaft zugelassenen Lkw samt Anhänger mit näher bezeichneten polizeilichen Kennzeichen (Lenker D.B.) auf der A1, Abfahrt St. Pölten-Süd, Rückfahrbahn Wien "A", laut Frachtbrief Sammelgut von der W. Spedition & Transport GmbH in Salzburg an die W. Spedition & Transport GmbH in Wien, transportiert worden sei, wobei im Frachtbrief 1. Name und Anschrift des Frachtführers, 2. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und 3. die Unterschrift des Frachtführers gefehlt hätten.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 23 Abs. l Z. 7 in Verbindung mit zu Pkt. 1) § 17 Abs. 3 Z. 10, zu Pkt. 2) § 17 Abs. 3 Z. 11 und zu Pkt. 3) § 17 Abs. 3 Z. 17 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995, idgF (GütbefG) verletzt; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes iVm § 370 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 420,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Abs. l Ziffer 7, in Verbindung mit zu Pkt. 1) Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10,, zu Pkt. 2) Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11 und zu Pkt. 3) Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 17, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, idgF (GütbefG) verletzt; über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 420,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

Nach Abs. 3 leg. cit. hat der Frachtbrief folgende Angaben zu enthalten: Nach Absatz 3, leg. cit. hat der Frachtbrief folgende Angaben zu enthalten:

  1. "1.Ziffer eins
    ....
  2. 10.Ziffer 10
    den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
  3. 11.Ziffer 11
    das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der
mitgeführten Anhänger; ......
              17.              die Unterschrift des Frachtführers; ......"
Hinsichtlich der im § 17 Abs. 3 Z. 10 bis 17 GütbefG angeführten Eintragungen in den Frachtbrief ist nach Abs. 4 Z. 3 leg. lit. der Frachtführer verantwortlich.Hinsichtlich der im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10 bis 17 GütbefG angeführten Eintragungen in den Frachtbrief ist nach Absatz 4, Ziffer 3, leg. lit. der Frachtführer verantwortlich.
Gemäß § 23 Abs. 1 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002 begeht, abgesehen von gemäß demGemäß Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, begeht, abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, werrömisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer
              "7.              andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält." "7. andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält."
Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 leg. cit. mindestens EUR 363,-- zu betragen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 leg. cit. mindestens EUR 363,-- zu betragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" bestraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO) auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben; die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG kann daraus nicht abgeleitet werden. Übertretungen der §§ 17 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z. 7 des GütbefG 1995 hat daher nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" bestraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraphen 39, 370, GewO) auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben; die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG kann daraus nicht abgeleitet werden. Übertretungen der Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 23 Absatz eins, Ziffer 7, des GütbefG 1995 hat daher nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines InhaltesDer angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 27. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030277.X00

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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