TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/26 G318/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BAO §184
EStG 1988 §45
EStG 1988 §121 Abs5 idF BGBl I 142/2000
EStG 1988 §121 Abs5 idF BGBl I 59/2001
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 45 heute
  2. EStG 1988 § 45 gültig ab 15.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. EStG 1988 § 45 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  4. EStG 1988 § 45 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. EStG 1988 § 45 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  6. EStG 1988 § 45 gültig von 02.08.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. EStG 1988 § 45 gültig von 28.10.2005 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2005
  8. EStG 1988 § 45 gültig von 21.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 45 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 45 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 45 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. EStG 1988 § 45 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. EStG 1988 § 45 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  14. EStG 1988 § 45 gültig von 01.07.1990 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  15. EStG 1988 § 45 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990
  1. EStG 1988 § 121 heute
  2. EStG 1988 § 121 gültig ab 24.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2003
  3. EStG 1988 § 121 gültig von 27.06.2001 bis 23.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. EStG 1988 § 121 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. EStG 1988 § 121 gültig von 29.11.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  6. EStG 1988 § 121 gültig von 01.05.1996 bis 28.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 121 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. EStG 1988 § 121 gültig von 30.07.1988 bis 04.05.1995
  1. EStG 1988 § 121 heute
  2. EStG 1988 § 121 gültig ab 24.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2003
  3. EStG 1988 § 121 gültig von 27.06.2001 bis 23.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. EStG 1988 § 121 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. EStG 1988 § 121 gültig von 29.11.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  6. EStG 1988 § 121 gültig von 01.05.1996 bis 28.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 121 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. EStG 1988 § 121 gültig von 30.07.1988 bis 04.05.1995

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung für bestimmte Kalenderjahre aufgrund unsachlicher Typisierung infolge fehlender Differenzierung zwischen verschiedenen Einkunftsarten; keine Sanierung durch individuelle Herabsetzungsmöglichkeit

Spruch

Die Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Gemäß §45 Abs1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. §121 EStG 1988 enthält Sonderregelungen für die Vorauszahlungen bestimmter Kalenderjahre.römisch eins. 1. Gemäß §45 Abs1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. §121 EStG 1988 enthält Sonderregelungen für die Vorauszahlungen bestimmter Kalenderjahre.

§121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 59/2001 hat folgenden Wortlaut:§121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2001, hat folgenden Wortlaut:

  1. "(5)Absatz 5,Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, so gilt Folgendes:

1. Bei der Festsetzung (§45) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des §2 Abs2b ergibt.

2. Der nach §45 unter Beachtung der Z1 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist zu erhöhen um

  • -Strichaufzählung
    5 %, wenn die Vorauszahlung nicht mehr als 14 600 Euro beträgt,
  • -Strichaufzählung
    10 %, wenn die Vorauszahlung mehr als 14 600 Euro aber nicht mehr als 36 400 Euro beträgt,
  • -Strichaufzählung
    20 %, wenn die Vorauszahlung mehr als 36 400 Euro beträgt.

Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.

3. Ergibt sich aus den Verhältnissen des letztveranlagten Kalenderjahres keine Festsetzung einer Vorauszahlung, ist die Vorauszahlung in Bezug auf Betätigungen, die im Kalenderjahr 2001 bzw. in den folgenden Kalenderjahren weiterhin ausgeübt werden, für die vorstehend angeführten Zeiträume wie folgt festzusetzen: Der Berechnung der Vorauszahlung ist das arithmetische Mittel der auf Grund von Veranlagungen vorgeschriebenen Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der letzten fünf Kalenderjahre zu Grunde zu legen. Dabei sind Kalenderjahre, in denen keine Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) angefallen ist, mit Null anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist im Sinne der Z2 zu erhöhen und als Vorauszahlung festzusetzen.

4. Beantragt der Steuerpflichtige, die Vorauszahlung mit einem geringeren als dem sich aus den Z1 bis 3 ergebenden Betrag festzusetzen, so darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

5. Die Z1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Grunde liegen."

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B990/02 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 6. Mai 2002 anhängig, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die Einkommensteuervorauszahlung unter Außerachtlassung der 20-prozentigen Sondererhöhung festzusetzen, keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß die für die Ermittlung der Vorauszahlungen herangezogenen Zuschläge der geltenden Gesetzeslage entsprächen und die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Anpassung der Vorauszahlungen in keiner Weise erfüllt seien.

3. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Z2 und Z3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 59/2001 entstanden. Der Gerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 24. September 2002 unterbrochen und von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen eingeleitet. 3. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Z2 und Z3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2001, entstanden. Der Gerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 24. September 2002 unterbrochen und von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen eingeleitet.

4. Die Erwägungen, die den Gerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt haben, beruhen auf jenen Gründen, die zur Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 142/2000 mit Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G11/02, geführt haben. 4. Die Erwägungen, die den Gerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt haben, beruhen auf jenen Gründen, die zur Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, mit Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G11/02, geführt haben.

5. Die Bundesregierung verzichtete auf die Erstattung einer Äußerung, beantragte jedoch für den Fall der Aufhebung, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von sechs Monaten bestimmen, um die mit einer allfälligen Aufhebung der Gesetzesbestimmung einhergehenden legistischen und vor allem auch EDV-mäßigen Anpassungen zu ermöglichen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit der Anlaßbeschwerde und an der Präjudizialität der in Prüfung genommenen Bestimmungen zweifeln ließe. Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen liegen vor.

2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung gezogenen Normen haben sich auch als gerechtfertigt erwiesen. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 59/2001 verstoßen aus denselben Gründen gegen den Gleichheitssatz, die zur Aufhebung der vorhin genannten Bestimmungen des EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 142/2000 durch das Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G11/02, geführt haben. 2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung gezogenen Normen haben sich auch als gerechtfertigt erwiesen. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2001, verstoßen aus denselben Gründen gegen den Gleichheitssatz, die zur Aufhebung der vorhin genannten Bestimmungen des EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, durch das Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G11/02, geführt haben.

3. Die Setzung einer Frist im Sinne des Art140 Abs5 B-VG war nicht erforderlich, da die Finanzverwaltung bereits auf Grund des hg. Erkenntnisses G11/02 vom 29. Juni 2002 von der Vorschreibung der erhöhten Vorauszahlungen seit 25. Juli d.J. Abstand nimmt (vgl. ÖStZ 2002, Heft 16, 397). 3. Die Setzung einer Frist im Sinne des Art140 Abs5 B-VG war nicht erforderlich, da die Finanzverwaltung bereits auf Grund des hg. Erkenntnisses G11/02 vom 29. Juni 2002 von der Vorschreibung der erhöhten Vorauszahlungen seit 25. Juli d.J. Abstand nimmt vergleiche ÖStZ 2002, Heft 16, 397).

4. Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz

B-VG.

5. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche im Bundesgesetzblatt I erfließt aus Art140 Abs5 B-VG. 5. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins erfließt aus Art140 Abs5 B-VG.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Einkommensteuer, Vorauszahlungen, Finanzverfahren, Schätzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G318.2002

Dokumentnummer

JFT_09978874_02G00318_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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