TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/26 B990/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit EUR 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 19. März 2002 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der nach §45 Abs1 EStG 1988 ermittelte (Grund)Betrag wurde dabei gemäß §45 Abs1 um 9 vH und gemäß §121 Abs5 Z2 EStG 1988 idF des BGBl. I 59/2001 um weitere 20 vH erhöht.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 19. März 2002 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der nach §45 Abs1 EStG 1988 ermittelte (Grund)Betrag wurde dabei gemäß §45 Abs1 um 9 vH und gemäß §121 Abs5 Z2 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2001, um weitere 20 vH erhöht.

2. Die dagegen eingebrachte Berufung, in der der Beschwerdeführer beantragte, die Vorauszahlungen unter Außerachtlassung der 20-prozentigen Sondererhöhung festzusetzen, wurde von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Die Beschwerde ist begründet:römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 idF BGBl. I 59/2001 ein. 1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2001, ein.

2. Mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G318/02 hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 idF BGBl. I 59/2001 als verfassungswidrig auf. 2. Mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G318/02 hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffern 2 und 3 des §121 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2001, als verfassungswidrig auf.

3. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv EUR 180,-- und Umsatzsteuer iHv EUR 327,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv EUR 180,-- und Umsatzsteuer iHv EUR 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B990.2002

Dokumentnummer

JFT_09978874_02B00990_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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