TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/2 2006/12/0177

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;
65/02 Besonderes Pensionsrecht;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §74 Abs2;
ÄrzteG 1998 §79 Abs1;
ÄrzteG 1998 §83 Abs1;
ÄrzteK Wr Aufwandsentschädigung 2003 §3 Abs1;
ÄrzteK Wr Aufwandsentschädigung 2003 Anl litA;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §10 Abs1 Z2 litb;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §10 Abs1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §10 Abs2;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §10 Abs3;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §2 Abs1;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 lita;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litc sublitdd;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. WD in W, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. August 2006, Zl. BMF-111301/0168-II/5/2006, betreffend Kürzung des Ruhegenusses nach dem Teilpensionsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht auf Grund einer Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), seit 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 31. Dezember 2005 Präsident der Ärztekammer für Wien (nach der Aktenlage erfolgte seine erstmalige Wahl in diese Funktion im Jahr 1999; die Wiederwahl erfolgte 2003). Unstrittig bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 31. Dezember 2005 als Präsident der Ärztekammer für Wien eine zwölfmal jährlich zu bezahlende monatliche Geldleistung (gemäß § 3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Mai 2003, im Folgenden: VO) in einer jedenfalls EUR 6.333,30 erreichenden Höhe.Der Beschwerdeführer steht auf Grund einer Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), seit 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 31. Dezember 2005 Präsident der Ärztekammer für Wien (nach der Aktenlage erfolgte seine erstmalige Wahl in diese Funktion im Jahr 1999; die Wiederwahl erfolgte 2003). Unstrittig bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 31. Dezember 2005 als Präsident der Ärztekammer für Wien eine zwölfmal jährlich zu bezahlende monatliche Geldleistung (gemäß Paragraph 3, der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Mai 2003, im Folgenden: VO) in einer jedenfalls EUR 6.333,30 erreichenden Höhe.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 5. Jänner 2006 wurde festgestellt, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2003 an bis 31. Dezember 2005 gemäß § 2 Abs. 2 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: TPG), um einen Ruhensbetrag in der Höhe von EUR 1.373,-- im Jahr 2003, in der Höhe von EUR 1.830,70 im Jahr 2004 und in der Höhe von EUR 2.293,60 im Jahr 2005, zu kürzen sei. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 5. Jänner 2006 wurde festgestellt, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2003 an bis 31. Dezember 2005 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (im Folgenden: TPG), um einen Ruhensbetrag in der Höhe von EUR 1.373,-- im Jahr 2003, in der Höhe von EUR 1.830,70 im Jahr 2004 und in der Höhe von EUR 2.293,60 im Jahr 2005, zu kürzen sei.

Der Berechnung dieses Kürzungsbetrages legte die belangte Behörde für die Jahre 2003 und 2004 eine Vollpension in der Höhe von EUR 4.576,80 und erkennbar für das Jahr 2005 eine solche von EUR 4.587,10, sowie die genannte Geldleistung als Erwerbseinkommen in einer Höhe von EUR 6.333,30 zu Grunde. Da der sich solcherart errechnende Ruhensbetrag die Grenzen des § 2 Abs. 2 Z. 4 lit. a TPG übersteige, sei unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sowie des § 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 TPG der Ruhensbetrag für das Jahr 2003 mit 30 %, für das Jahr 2004 mit 40 % und ab dem Jahr 2005 mit 50 % der Vollpension festzusetzen gewesen. Der Berechnung dieses Kürzungsbetrages legte die belangte Behörde für die Jahre 2003 und 2004 eine Vollpension in der Höhe von EUR 4.576,80 und erkennbar für das Jahr 2005 eine solche von EUR 4.587,10, sowie die genannte Geldleistung als Erwerbseinkommen in einer Höhe von EUR 6.333,30 zu Grunde. Da der sich solcherart errechnende Ruhensbetrag die Grenzen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, TPG übersteige, sei unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sowie des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 TPG der Ruhensbetrag für das Jahr 2003 mit 30 %, für das Jahr 2004 mit 40 % und ab dem Jahr 2005 mit 50 % der Vollpension festzusetzen gewesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde ergänzend aus, der Verfassungsgerichtshof habe zwar mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, VfSlg. Nr. 17.683, die (verschiedenen) Fassungen des § 2 TPG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung sei mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (9. Dezember 2005) in Kraft getreten. Bis dahin seien die Ruhensbestimmungen jedoch zeitraumbezogen weiterhin anwendbar. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde ergänzend aus, der Verfassungsgerichtshof habe zwar mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, VfSlg. Nr. 17.683, die (verschiedenen) Fassungen des Paragraph 2, TPG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung sei mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (9. Dezember 2005) in Kraft getreten. Bis dahin seien die Ruhensbestimmungen jedoch zeitraumbezogen weiterhin anwendbar.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat die Auffassung, die erstinstanzliche Pensionsbehörde hätte die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Aufhebung von Fassungen des § 2 TPG durch den Verfassungsgerichtshof bewirke nach Art. 140 Abs. 7 B-VG lediglich, dass die in Rede stehende Gesetzesbestimmungen in den maßgeblichen Fassungen auf die Anlassfälle nicht mehr anwendbar seien. Art. 140 Abs. 7 B-VG normiere jedoch ausdrücklich weiters, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme der Anlassfälle das Gesetz weiterhin anzuwenden sei, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspreche. Dies sei vorliegendenfalls nicht geschehen. Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Aufhebung von Fassungen des Paragraph 2, TPG durch den Verfassungsgerichtshof bewirke nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG lediglich, dass die in Rede stehende Gesetzesbestimmungen in den maßgeblichen Fassungen auf die Anlassfälle nicht mehr anwendbar seien. Artikel 140, Absatz 7, B-VG normiere jedoch ausdrücklich weiters, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme der Anlassfälle das Gesetz weiterhin anzuwenden sei, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspreche. Dies sei vorliegendenfalls nicht geschehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Z. 4 TPG (die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung) lautete: Paragraph eins, Ziffer 4, TPG (die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung) lautete:

"§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

...

     4.        Erwerbseinkommen:

     a)        das Entgelt aus einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit,

     b)        das Einkommen aus einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit, ...

     c)        die Bezüge der

     ...

dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre dd) in Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

genannten Organe oder Funktionäre,

wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt." wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt."

§ 1 Z. 4 TPG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 neu gefasst. Die Neufassung trat jedoch erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 4, TPG wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, neu gefasst. Die Neufassung trat jedoch erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 2 TPG (Art. 13 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - 1. Budgetbegleitgesetzes 1997) lautete in der Stammfassung BGBl. I Nr. 138/1997 wie folgt: Paragraph 2, TPG (Artikel 13, des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - 1. Budgetbegleitgesetzes 1997) lautete in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, wie folgt:

"§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

  1. (2)Absatz 2,Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

     1.        Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension

zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.

     2.        Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf

Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der

sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der

höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der

jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise

zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden

Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

     3.        Vom Gesamteinkommen ruhen,

     a)        wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das

Ausscheiden aus der Funktion vor dem vollendeten 60. Lebensjahr

wirksam geworden ist,

von den ersten 12 000 S ............................

0%,

von den weiteren 6 000 S ..........................

30%,

von den weiteren 6 000 S ..........................

40%,

von allen weiteren Beträgen ......................

50%;

     b)        wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das

Ausscheiden aus der Funktion zum oder nach dem vollendeten 60.,

aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

von den ersten 18 000 S ............................

0%,

von den weiteren 6 000 S ..........................

30%,

von den weiteren 6 000 S ..........................

40%,

von allen weiteren Beträgen ......................

50%.

     4.        Der Ruhensbetrag darf

     a)        weder 50% der Vollpension

     b)        noch das Erwerbseinkommen

     überschreiten.

5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension. 5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.

  1. (3)Absatz 3,Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension."

Diese Bestimmung trat mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Mit Art. 9 Z. 1 und 2 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wurde § 2 TPG wie folgt geändert: Mit Artikel 9, Ziffer eins und 2 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86, wurde Paragraph 2, TPG wie folgt geändert:

"1. Im § 2 Abs. 2 Z. 3 lit. a wird der Ausdruck "1. Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, wird der Ausdruck

'60. Lebensjahr' durch den Ausdruck '738. Lebensmonat' ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Z. 3 lit. b erster Halbsatz lautet: 2. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, erster Halbsatz lautet:

'wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten

65. Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.' "65. Lebensjahr wirksam geworden oder nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.' "

§ 2 Abs. 2 Z. 3 TPG idF Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 trat (rückwirkend) mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, TPG in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, trat (rückwirkend) mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Mit Art. 16 Z. 1 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde § 2 TPG wie folgt geändert: Mit Artikel 16, Ziffer eins, des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, wurde Paragraph 2, TPG wie folgt geändert:

"§ 2 Abs. 2 Z 3 lautet: "§ 2 Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

'3. Vom Gesamteinkommen ruhen

a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 oder § 207n des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 207 n, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,

von den ersten 886,1 EUR ...............................

0%,

von den weiteren 443 EUR ..............................

30%,

von den weiteren 443 EUR ..............................

40%,

von allen weiteren Beträgen ......................

50%;

b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 oder § 15a BDG 1979 oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979 oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,

von den ersten 1 329,1 EUR ............................

0%,

von den weiteren 443 EUR ..............................

30%,

von den weiteren 443 EUR ..............................

40%,

von allen weiteren Beträgen ......................

50%.' "

§ 2 Abs. 2 Z. 3 TPG idF BGBl. I Nr. 71/2003 trat mit 31. Dezember 2003 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, TPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, trat mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

Mit Art. 10 Z. 2 der - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde § 2 TPG wie folgt ergänzt: Mit Artikel 10, Ziffer 2, der - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130, wurde Paragraph 2, TPG wie folgt ergänzt:

"Im § 2 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt: "Im Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

'6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat Geldleistungende ungekürzte Ruhebezug.' "

§ 2 Abs. 2 TPG idF BGBl. I Nr. 130/2003 trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, TPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Mit Art. 16 Z. 1 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004 wurde § 2 TPG schließlich wie folgt geändert: Mit Artikel 16, Ziffer eins, des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, wurde Paragraph 2, TPG schließlich wie folgt geändert:

"Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Zitat '§ 15 oder 15a' durch das Zitat '§ 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15a, § 15b oder § 15c' ersetzt." "Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, wird das Zitat '§ 15 oder 15a' durch das Zitat '§ 15 (in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,), Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, ', ersetzt."

§ 2 Abs. 2 Z. 3 lit. b TPG idF BGBl. I Nr. 142/2004 trat mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, TPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, trat mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 67/05 ua (= VfSlg. Nr. 17.683), wurde § 2 TPG in den Fassungen BGBl. I Nr. 86/2001, BGBl. I Nr. 71/2003, BGBl. I Nr. 130/2003 und BGBl. I Nr. 142/2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 67/05 ua (= VfSlg. Nr. 17.683), wurde Paragraph 2, TPG in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, als verfassungswidrig aufgehoben.

Sonstige Aussprüche nahm der Verfassungsgerichtshof nicht vor.

Die Kundmachung dieser Aufhebung durch den Bundeskanzler erfolgte durch das am 9. Dezember 2005 ausgegebene BGBl. I Nr. 141/2005. Die Kundmachung dieser Aufhebung durch den Bundeskanzler erfolgte durch das am 9. Dezember 2005 ausgegebene Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2005,.

§ 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 TPG in der Fassung dieses Absatzes nach der Stammfassung des Gesetzes lauten: Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 TPG in der Fassung dieses Absatzes nach der Stammfassung des Gesetzes lauten:

"§ 6. ...

...

  1. (3)Absatz 3,Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der RuhensbetragAbweichend von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag

...

     3.        im Jahr 2003 30% und

     4.        im Jahr 2004 40%

     der Vollpension nicht überschreiten."

§ 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b sowie Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 (im Folgenden: BezBegrBVG), lauten in der Stammfassung: Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, (im Folgenden: BezBegrBVG), lauten in der Stammfassung:

"Sonstige Leistungen

§ 2. (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.Paragraph 2, (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.

...

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

§ 10. (1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragenParagraph 10, (1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen

...

     2.        ...

     b)        für die obersten Funktionäre der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,

     ...

des Ausgangsbetrages nach § 1. des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,

  1. (2)Absatz 2,Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
  2. (3)Absatz 3,Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben."

Gemäß § 74 Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 (im Folgenden: ÄrzteG), in seiner Fassung vor seiner am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005 wurden die (die Vollversammlung bildenden) Kammerräte durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endete mit der Konstituierung der neugewählten Vollversammlung. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, (im Folgenden: ÄrzteG), in seiner Fassung vor seiner am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, wurden die (die Vollversammlung bildenden) Kammerräte durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endete mit der Konstituierung der neugewählten Vollversammlung.

Gemäß § 78 Abs. 1 ÄrzteG (Stammfassung) ist die Vollversammlung vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ÄrzteG (Stammfassung) ist die Vollversammlung vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

Gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG (gleichfalls in der Fassung vor der Novellierung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005) wählte die Vollversammlung in der Eröffnungssitzung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz ÄrzteG (gleichfalls in der Fassung vor der Novellierung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,) wählte die Vollversammlung in der Eröffnungssitzung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten.

Gemäß § 83 Abs. 1 ÄrzteG (gleichfalls in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005) vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen gemäß § 84 ÄrzteG, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, ÄrzteG (gleichfalls in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,) vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen gemäß Paragraph 84, ÄrzteG, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke.

Gemäß § 1 VO gebührt den Funktionären, Referenten und sonstigen Beauftragten der Ärztekammer für Wien in Ausübung ihres Amtes die Entschädigung ihres Aufwandes in der Form von Funktionsgebühren, Auslagenersätzen, Sitzungsgeldern, Bearbeitungsgebühren, Tag- und Nächtigungsgeldern sowie Fahrtkostenersätzen. Gemäß § 3 Abs. 1 VO stehen Funktionsgebühren und Auslagenersätze als Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst- bzw. Einnahmenentgang nur jenen Funktionären, die in der Anlage angeführt sind, zu. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme durch die Funktion. In der Anlage ist für den Präsidenten ein(e) "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" in Höhe EUR 6.396,-- vorgesehen. Gemäß Paragraph eins, VO gebührt den Funktionären, Referenten und sonstigen Beauftragten der Ärztekammer für Wien in Ausübung ihres Amtes die Entschädigung ihres Aufwandes in der Form von Funktionsgebühren, Auslagenersätzen, Sitzungsgeldern, Bearbeitungsgebühren, Tag- und Nächtigungsgeldern sowie Fahrtkostenersätzen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VO stehen Funktionsgebühren und Auslagenersätze als Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst- bzw. Einnahmenentgang nur jenen Funktionären, die in der Anlage angeführt sind, zu. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme durch die Funktion. In der Anlage ist für den Präsidenten ein(e) "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" in Höhe EUR 6.396,-- vorgesehen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der von ihm bezogenen Geldleistung um "Erwerbseinkommen" im Verständnis des § 1 Z. 4 TPG handle. Es liege nämlich weder ein Entgelt aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 1 Z. 4 lit. a TPG), noch ein Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 1 Z. 4 lit. b TPG) vor (wird näher ausgeführt). Schließlich fiele die Geldleistung auch nicht unter § 1 Z. 4 lit. c, insbesondere auch nicht sublit. dd TPG, weil er kein Funktionär im Sinne des § 10 Abs. 1 BezBegrBVG sei. Es sei daher aus § 1 Z. 4 lit. c TPG ein argumentum e contrario zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen beziehe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der von ihm bezogenen Geldleistung um "Erwerbseinkommen" im Verständnis des Paragraph eins, Ziffer 4, TPG handle. Es liege nämlich weder ein Entgelt aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, TPG), noch ein Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, TPG) vor (wird näher ausgeführt). Schließlich fiele die Geldleistung auch nicht unter Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c,, insbesondere auch nicht Sub-Litera, d, d, TPG, weil er kein Funktionär im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, BezBegrBVG sei. Es sei daher aus Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, TPG ein argumentum e contrario zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen beziehe.

Dem ist - neben dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Charakter der von ihm bezogenen Geldleistung als Erwerbseinkommen im Verständnis des TPG im Verwaltungsverfahren gar nicht bestritten hat - Folgendes zu erwidern:

Der Beschwerdeführer bezog die in ihrer Einordnung strittige Geldleistung unstrittig in seiner Eigenschaft als Präsident der Ärztekammer für Wien. Im Hinblick auf die in § 83 Abs. 1 ÄrzteG umschriebenen Zuständigkeiten des Präsidenten einer Landesärztekammer ist dieser als "oberster Funktionär einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Landesebene" im Verständnis des § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b des BezBegrBVG anzusehen. Der Beschwerdeführer bezog die in ihrer Einordnung strittige Geldleistung unstrittig in seiner Eigenschaft als Präsident der Ärztekammer für Wien. Im Hinblick auf die in Paragraph 83, Absatz eins, ÄrzteG umschriebenen Zuständigkeiten des Präsidenten einer Landesärztekammer ist dieser als "oberster Funktionär einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Landesebene" im Verständnis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des BezBegrBVG anzusehen.

Wenn § 10 Abs. 1 leg. cit. die Obergrenzen lediglich für "nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes", also nach dem 1. August 1997, bestellte Funktionäre festschreibt, so bezweckt diese Einschränkung offenbar den Schutz wohlerworbener Rechte. Die genannten Obergrenzen sollen daher für jene Funktionsperiode, für die ein oberster Funktionär bereits vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Bundesverfassungsgesetzes bestellt wurde, noch nicht gelten. Wohl aber gelten diese Begrenzungen für Funktionäre, welche nach Inkrafttreten des BezBegrBVG für weitere Funktionsperioden wiederbestellt werden (vgl. hiezu auch § 10 Abs. 2 und 3 leg. cit., wo von "erstmals" bzw. "neu oder weiter" bestellten Funktionären die Rede ist, was nahe legt, dass auch eine weitere Bestellung als maßgebliche Bestellung im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. zu werten ist). Wenn Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. die Obergrenzen lediglich für "nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes", also nach dem 1. August 1997, bestellte Funktionäre festschreibt, so bezweckt diese Einschränkung offenbar den Schutz wohlerworbener Rechte. Die genannten Obergrenzen sollen daher für jene Funktionsperiode, für die ein oberster Funktionär bereits vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Bundesverfassungsgesetzes bestellt wurde, noch nicht gelten. Wohl aber gelten diese Begrenzungen für Funktionäre, welche nach Inkrafttreten des BezBegrBVG für weitere Funktionsperioden wiederbestellt werden vergleiche hiezu auch Paragraph 10, Absatz 2 und 3 leg. cit., wo von "erstmals" bzw. "neu oder weiter" bestellten Funktionären die Rede ist, was nahe legt, dass auch eine weitere Bestellung als maßgebliche Bestellung im Verständnis des Absatz eins, leg. cit. zu werten ist).

Vor diesem Hintergrund ist es aber im Hinblick auf § 74 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG schon rechtlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die hier in Rede stehende Geldleistung als ein vor dem Inkrafttreten des BezBegrBVG bestellter Funktionär (Präsident der Ärztekammer) bezogen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es aber im Hinblick auf Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz ÄrzteG schon rechtlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die hier in Rede stehende Geldleistung als ein vor dem Inkrafttreten des BezBegrBVG bestellter Funktionär (Präsident der Ärztekammer) bezogen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als Präsident der Ärztekammer bezogenen Geldleistung um einen "Bezug" im Verständnis des § 1 Z. 4 lit. c (sublit. dd) TPG handelt: Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als Präsident der Ärztekammer bezogenen Geldleistung um einen "Bezug" im Verständnis des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, (Sub-Litera, d, d,) TPG handelt:

Wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf § 10 BezBegrBVG zeigt, versteht erstere den Begriff "Bezug" im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung des BezBegrBVG. Dieses enthält keine ausdrückliche Definition des Bezugsbegriffes für oberste Funktionäre gesetzlicher beruflicher Vertretungen auf Landesebene. Wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf Paragraph 10, BezBegrBVG zeigt, versteht erstere den Begriff "Bezug" im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung des BezBegrBVG. Dieses enthält keine ausdrückliche Definition des Bezugsbegriffes für oberste Funktionäre gesetzlicher beruflicher Vertretungen auf Landesebene.

Die auf Grundlage des § 3 VO monatlich in gleicher Höhe bezogene Geldleistung wird als "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" bezeichnet. Sie dient jedoch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 VO nicht (primär) der (pauschalen) Abgeltung von Auslagen, sondern dem Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst-, bzw. Einnahmenentgang. Darüber hinaus ist das BezBegrBVG vom - wenngleich nicht immer durchgehaltenen - Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges, was insbesondere die Aufgabe der vormaligen Kumulation von Bezug und (pauschaliertem) Auslagenersatz zur Folge haben sollte, getragen (Wieser in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 16 der Vorbemerkungen zum BezBegrBVG). Wenn auch § 2 Abs. 1 BezBegrBVG hier nicht anwendbar ist und der Dienstgeber im Bereich des § 10 leg. cit. frei ist, neben den "monatlichen Bezügen" auch "Nebenleistungen" zu gewähren (vgl. Wieser, a.a.O., Rz 3 zu § 10 BezBegrBVG), zeigt die erstgenannte Bestimmung doch, dass das zitierte Bundesverfassungsgesetz unter dem "einheitlichen" Begriff des Bezuges im Prinzip alle Geldleistungen zusammenfassen wollte, die der Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion erhält; "sonstige", nicht in den Bezugsbegriff einzurechnende Leistungen stellen nach dem Verständnis des BezBegrBVG insbesondere die auf Bundesebene bestehenden Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelungen dar. Die dort angesprochenen Aufwandersatzregelungen beziehen sich auf den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen (vgl. Wieser, a.a.O. Rz 2 zu § 2 BezBegrBVG). Die auf Grundlage des Paragraph 3, VO monatlich in gleicher Höhe bezogene Geldleistung wird als "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" bezeichnet. Sie dient jedoch nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, VO nicht (primär) der (pauschalen) Abgeltung von Auslagen, sondern dem Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst-, bzw. Einnahmenentgang. Darüber hinaus ist das BezBegrBVG vom - wenngleich nicht immer durchgehaltenen - Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges, was insbesondere die Aufgabe der vormaligen Kumulation von Bezug und (pauschaliertem) Auslagenersatz zur Folge haben sollte, getragen (Wieser in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 16 der Vorbemerkungen zum BezBegrBVG). Wenn auch Paragraph 2, Absatz eins, BezBegrBVG hier nicht anwendbar ist und der Dienstgeber im Bereich des Paragraph 10, leg. cit. frei ist, neben den "monatlichen Bezügen" auch "Nebenleistungen" zu gewähren vergleiche Wieser, a.a.O., Rz 3 zu Paragraph 10, BezBegrBVG), zeigt die erstgenannte Bestimmung doch, dass das zitierte Bundesverfassungsgesetz unter dem "einheitlichen" Begriff des Bezuges im Prinzip alle Geldleistungen zusammenfassen wollte, die der Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion erhält; "sonstige", nicht in den Bezugsbegriff einzurechnende Leistungen stellen nach dem Verständnis des BezBegrBVG insbesondere die auf Bundesebene bestehenden Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelungen dar. Die dort angesprochenen Aufwandersatzregelungen beziehen sich auf den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen vergleiche Wieser, a.a.O. Rz 2 zu Paragraph 2, BezBegrBVG).

Unabhängig von der Frage, ob der Verordnungsgeberin der VO auch andere Gestaltungsmöglichkeiten offen gestanden wären, hat sie gemäß § 3 VO unter dem Titel "Funktionsgebühr/Aufwandersatz" eine einheitliche monatliche Geldleistung für den Präsidenten vorgesehen, ohne daneben (pauschalierte) Nebenleistungen aus dem Titel eines echten Aufwand-(oder Auslagen-)ersatzes (gesondert) abzugelten. Diese sohin einheitliche Geldleistung ist dem Begriff des "Bezuges" im Verständnis des § 10 Abs. 1 BezBegrBVG und des § 1 Z. 4 lit. c TPG zu unterstellen. Für letzteres spricht überdies auch die Funktion dieser Geldleistung als Surrogat für Erwerbseinkommen (im Verständnis des § 1 Z. 4 lit. a bzw. lit. b TPG). Unabhängig von der Frage, ob der Verordnungsgeberin der VO auch andere Gestaltungsmöglichkeiten offen gestanden wären, hat sie gemäß Paragraph 3, VO unter dem Titel "Funktionsgebühr/Aufwandersatz" eine einheitliche monatliche Geldleistung für den Präsidenten vorgesehen, ohne daneben (pauschalierte) Nebenleistungen aus dem Titel eines echten Aufwand-(oder Auslagen-)ersatzes (gesondert) abzugelten. Diese sohin einheitliche Geldleistung ist dem Begriff des "Bezuges" im Verständnis des Paragraph 10, Absatz eins, BezBegrBVG und des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, TPG zu unterstellen. Für letzteres spricht überdies auch die Funktion dieser Geldleistung als Surrogat für Erwerbseinkommen (im Verständnis des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, bzw. Litera b, TPG).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 2. Juli 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120177.X00

Im RIS seit

27.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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