§ 2 BezBegrBVG Sonstige Leistungen

BezBegrBVG - Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.

(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 sind Leistungen auf Grund bezügerechtlicher Regelungen der Länder ausgenommen, denen im Bundesbereich Leistungen eines Sozialversicherungsträgers aus der Kranken- oder Unfallversicherung entsprechen.

(3) Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden.

(4) Gebühren nach bezügerechtlichen Regelungen der Länder für bestimmte Funktionen monatliche Bezüge von weniger als 5% des Ausgangsbetrages, können für diese Tätigkeiten Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BezBegrBVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BezBegrBVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BezBegrBVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BezBegrBVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BezBegrBVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BezBegrBVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BezBegrBVG
§ 3 BezBegrBVG