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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Alice Kaupe, 2. des Christian Ebner, 3. der Agnes Albrecht, alle in Hadersfeld, sowie 4. des Markus Beniamino Rieder Alvise in Venezia, Italien, alle vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. März 2006, Zl. RU1-BR-419/001-2005, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Frech & Co. Immobilienhandel KEG, Elisabethstraße 26, 1010 Wien sowie 2. Marktgemeinde St. Andrä-Wördern, 3423 St. Andrä-Wördern), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 97/2 KG Hadersfeld, das im Südosten mit einer Fahnenzufahrt an das öffentliche Gut Grundstück Nr. 38/9 (L 2009) angrenzt. Im Nordosten grenzt an dieses Grundstück der Weg Nr. 99/3 ("Wasserweg").
An diesen Weg schließen die Grundstücke der Erstbeschwerdeführerin (Grundstück Nr. 144/2) und des Zweitbeschwerdeführers (Grundstück Nr. 97/1) an. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 97/2 grenzt im Südosten an das Grundstück der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (Nr. 97/3) an, das an seiner nordöstlichen Grenze an die Fahnenzufahrt des Grundstückes Nr. 97/2 anschließt.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2004 beantragte die erstmitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 97/2 KG Hadersfeld im Zuge seiner Aufschließung die Baubewilligung für die Errichtung eines Umkehrplatzes als Fläche für Fahr- und Leitungsrecht, der erforderlichen Stützmauern sowie eines Sickerschachtes. Das zu bebauende Grundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet; es kann in offener oder gekuppelter Bauweise mit einer Bebauungsdichte von max. 30% der Bauklasse I oder II entsprechend bebaut werden. Mit Schriftsatz vom 5. März 2004 beantragte die erstmitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 97/2 KG Hadersfeld im Zuge seiner Aufschließung die Baubewilligung für die Errichtung eines Umkehrplatzes als Fläche für Fahr- und Leitungsrecht, der erforderlichen Stützmauern sowie eines Sickerschachtes. Das zu bebauende Grundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet; es kann in offener oder gekuppelter Bauweise mit einer Bebauungsdichte von max. 30% der Bauklasse römisch eins oder römisch zwei entsprechend bebaut werden.
Eine für den 24. Mai 2004 anberaumte mündliche Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer bereits schriftliche Einwendungen gegen das Projekt erhoben hatten, wurde wieder abgesetzt.
Die Behörde erster Instanz beraumte für den 28. September 2004 eine mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. September 2004 einen Vertagungsantrag stellten und Einwendungen erhoben. Den Vertagungsantrag stützten sie darauf, dass die Behörde den Verfasser der Pläne und der Berechnungen zur Bauverhandlung nicht geladen habe, die Kundmachung nicht auf der Homepage der Gemeinde aufscheine und die Ladung lediglich auf die geplante "Errichtung eines Umkehrplatzes als Fläche für Fahr- und Leitungsrecht, der erforderlichen Stützmauern sowie eines Sickerschachtes" Bezug nehme, nicht aber auf die ebenfalls geplante Veränderung des Geländes, welche ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. Unterlagen, die eine Beurteilung der Geländeveränderung ermöglichten, seien der gegenständlichen Einreichplanung nicht angeschlossen und eine Überprüfung sei daher nicht möglich. Die Beschwerdeführer erhoben weiters Einwendungen wegen des Fehlens einreichungsfähiger Bauunterlagen, weil die vorliegenden Unterlagen nicht der NÖ Bauordnung entsprächen und eine Beurteilung des Bauvorhabens für die Einschreiter nicht ermöglichten. Sie behielten sich ausdrücklich sämtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor und monierten u.a. das Fehlen eines entsprechenden Emissionsgutachtens, eines Gutachtens über die Bodenverhältnisse, eines statischen Gutachtens und eines hydrologischen Gutachtens über die Möglichkeit der Versickerung der anfallenden Regenabwässer.
Die Baubehörde erster Instanz führte am 28. September 2004 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Neben den bereits schriftlich geäußerten Einwendungen machten sie geltend, dass zum Grundstück Nr. 97/2 und auch zu dem daneben liegenden Grundstück Nr. 98/1 bereits eine Zufahrt bestehe und ein Fahnengrundstück daher nicht vorliege. Weiters erreiche die Zufahrtsstraße zum geplanten Umkehrplatz entgegen den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 der NÖ Bauordnung eine zu hohe Steigung. Die Breite der Zufahrtsstraße mit 3,05 m reiche nicht aus, weil davon auszugehen sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück sowie auf dem angrenzenden Grundstück weitere Parzellierungen erfolgen sollten und diesfalls ein Wohnweg gemäß § 71 Abs. 5 Z. 5 NÖ Bauordnung vorliege, der eine Breite von 4,0 m aufzuweisen habe. Eine Rigolrinne an einer Grundstücksgrenze entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und weiters sei für die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit der Oberflächenwässer der diesbezüglich höchste Grundwasserspiegel darzustellen und eine wasserrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben einzuholen. Entsprechende Unterlagen seien der Einreichplanung nicht angeschlossen. Zu den geplanten Stützmauern werde vorgebracht, dass diese direkt an das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin, und zwar an zwei Seiten, angrenzten. Eine direkte Bebauung sei ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers nicht zulässig. Weiters lägen keine Unterlagen darüber vor, wie eine Sicherung eines Fußgängerverkehrs sowohl am öffentlichen Weg als auch am Grundstück der Drittbeschwerdeführerin in Bezug auf den Umkehrplatz erfolge. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Einreichplanung sei eine gesamthafte Beurteilung des Bauvorhabens nicht möglich. Auf Grund der aufgezählten Mangelhaftigkeiten des Bauansuchens beantragten sie die Abweisung desselben. Die Baubehörde erster Instanz führte am 28. September 2004 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Neben den bereits schriftlich geäußerten Einwendungen machten sie geltend, dass zum Grundstück Nr. 97/2 und auch zu dem daneben liegenden Grundstück Nr. 98/1 bereits eine Zufahrt bestehe und ein Fahnengrundstück daher nicht vorliege. Weiters erreiche die Zufahrtsstraße zum geplanten Umkehrplatz entgegen den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, der NÖ Bauordnung eine zu hohe Steigung. Die Breite der Zufahrtsstraße mit 3,05 m reiche nicht aus, weil davon auszugehen sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück sowie auf dem angrenzenden Grundstück weitere Parzellierungen erfolgen sollten und diesfalls ein Wohnweg gemäß Paragraph 71, Absatz 5, Ziffer 5, NÖ Bauordnung vorliege, der eine Breite von 4,0 m aufzuweisen habe. Eine Rigolrinne an einer Grundstücksgrenze entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und weiters sei für die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit der Oberflächenwässer der diesbezüglich höchste Grundwasserspiegel darzustellen und eine wasserrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben einzuholen. Entsprechende Unterlagen seien der Einreichplanung nicht angeschlossen. Zu den geplanten Stützmauern werde vorgebracht, dass diese direkt an das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin, und zwar an zwei Seiten, angrenzten. Eine direkte Bebauung sei ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers nicht zulässig. Weiters lägen keine Unterlagen darüber vor, wie eine Sicherung eines Fußgängerverkehrs sowohl am öffentlichen Weg als auch am Grundstück der Drittbeschwerdeführerin in Bezug auf den Umkehrplatz erfolge. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Einreichplanung sei eine gesamthafte Beurteilung des Bauvorhabens nicht möglich. Auf Grund der aufgezählten Mangelhaftigkeiten des Bauansuchens beantragten sie die Abweisung desselben.
Der Bausachverständige gab im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Projekt die Herstellung eines Umkehrplatzes und einer Zufahrt samt den dazu geplanten Geländeveränderungen und auch die hiefür erforderlichen Stützmauern vorsehe. Er schlug näher dargestellte Auflagen als Bestandteil des Bewilligungsbescheides vor und verwies im Übrigen auf die NÖ Bautechnikverordnung und die erforderlichen Anzeigen nach der NÖ Bauordnung.
Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde erteilte daraufhin mit Bescheid vom 17. März 2005 der erstmitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom 9. März 2004 und des Ergebnisses der am 28. September 2004 durchgeführten Bauverhandlung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der geltenden Fassung (NÖ BauO 1996), die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Umkehrplatzes als Fläche für Fahr- und Leitungsrecht, die erforderlichen Stützmauern sowie ein Sickerschacht auf dem Grundstück Nr. 97/2 unter Vorschreibung näher dargestellter Auflagen (Spruchpunkt I). Mit den Spruchpunkten II 2 bis 4 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen. Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde erteilte daraufhin mit Bescheid vom 17. März 2005 der erstmitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom 9. März 2004 und des Ergebnisses der am 28. September 2004 durchgeführten Bauverhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der geltenden Fassung (NÖ BauO 1996), die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Umkehrplatzes als Fläche für Fahr- und Leitungsrecht, die erforderlichen Stützmauern sowie ein Sickerschacht auf dem Grundstück Nr. 97/2 unter Vorschreibung näher dargestellter Auflagen (Spruchpunkt römisch eins). Mit den Spruchpunkten II 2 bis 4 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen.
Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass nach dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde das Grundstück Nr. 97/2 im Bauland-Wohngebiet liege und mit Gebäuden der Bauklasse I oder II bis zu einer Bebauungsdichte von 30 % in offener oder gekuppelter Bauweise bebaut werden dürfe. Der Umkehrplatz und der Zufahrtsweg lägen nach den Darstellungen im Einreichplan tiefer als das umgebende Gelände. Zu den von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern eingebrachten Einwendungen sei zu bemerken, dass durch die Errichtung der Stützmauern längs ihrer Grundstücksgrenze zum Bauplatz die Standsicherheit gesichert werde. Weil die Oberkanten der Stützmauern das höher gelegene Gelände des Bauplatzes um 0,20 m überragten, werde ein Abfluss von Regenwasser oder Schmelzwasser vom Bauplatz auf das Grundstück der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vermieden, sodass die Trockenheit des Grundstückes der Dritt- und Viertbeschwerdeführer weiter gesichert sein werde. Die Einwendungen müssten daher als unbegründet abgewiesen werden. Zu den vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sei zu bemerken, dass zwischen seinem Grundstück Nr. 97/1 und dem Bauplatz das Grundstück Nr. 99/3 (Wasserweg) liege. Durch die rund 32 m lange, längs der ostseitigen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Grundstück Nr. 99/3 errichtete und das Gelände um 0,2 m überragende Stützmauer werde die Standsicherheit des Weggrundstückes und damit auch des Grundstückes des Zweitbeschwerdeführers gesichert. Auch diese Einwendungen hätten daher als unbegründet abgewiesen werden müssen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass nach dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde das Grundstück Nr. 97/2 im Bauland-Wohngebiet liege und mit Gebäuden der Bauklasse römisch eins oder römisch zwei bis zu einer Bebauungsdichte von 30 % in offener oder gekuppelter Bauweise bebaut werden dürfe. Der Umkehrplatz und der Zufahrtsweg lägen nach den Darstellungen im Einreichplan tiefer als das umgebende Gelände. Zu den von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern eingebrachten Einwendungen sei zu bemerken, dass durch die Errichtung der Stützmauern längs ihrer Grundstücksgrenze zum Bauplatz die Standsicherheit gesichert werde. Weil die Oberkanten der Stützmauern das höher gelegene Gelände des Bauplatzes um 0,20 m überragten, werde ein Abfluss von Regenwasser oder Schmelzwasser vom Bauplatz auf das Grundstück der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vermieden, sodass die Trockenheit des Grundstückes der Dritt- und Viertbeschwerdeführer weiter gesichert sein werde. Die Einwendungen müssten daher als unbegründet abgewiesen werden. Zu den vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sei zu bemerken, dass zwischen seinem Grundstück Nr. 97/1 und dem Bauplatz das Grundstück Nr. 99/3 (Wasserweg) liege. Durch die rund 32 m lange, längs der ostseitigen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Grundstück Nr. 99/3 errichtete und das Gelände um 0,2 m überragende Stützmauer werde die Standsicherheit des Weggrundstückes und damit auch des Grundstückes des Zweitbeschwerdeführers gesichert. Auch diese Einwendungen hätten daher als unbegründet abgewiesen werden müssen.
In weiterer Folge ging die Baubehörde erster Instanz auf die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen Punkt für Punkt ein und wies diese als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie die Mangelhaftigkeit der Ladung vom 27. August 2004 rügten und meinten, durch das rechtswidrige Vorgehen der Gemeinde, nämlich der Nichtladung des Verfassers der Berechnungen seien sie der Möglichkeit beraubt worden, an diesen hinsichtlich ihrer Grundstücke (vor allem Grundstück Nr. 97/3) die in Bezug auf Standsicherheit und Trockenheit notwendigen Fragen zu stellen. Weiters rügten sie, dass auch die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle (§ 14 Z. 8 NÖ BauO), dieses Thema aber in der Ladung zur Bauverhandlung nicht erwähnt worden sei. Weiters liege über den Abfluss von Niederschlagswässern im Zusammenhang mit der zu errichtenden Stützmauer keinerlei Verhandlungsergebnis vor und sei diese Frage zum Nachteil der Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, wie eine Sicherung sowohl des Fußgängerverkehrs am öffentlichen Weg als auch hinsichtlich des Grundstückes der Drittbeschwerdeführerin gegenüber dem tiefer liegenden Umkehrplatz erfolge. Weiters enthalte die Einreichplanung weder ein Emissionsgutachten betreffend die Befahrbarkeit dieser Straße noch ein entsprechendes Bodengutachten. Diese Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin seien von der belangten Behörde im Bescheid erster Instanz auf Grund mangelnder Vertretungsbefugnis des Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen worden. Diese Zurückweisung sei verfehlt, weil der Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer bereits im bisherigen Verfahren Vertreter sämtlicher im Rubrum genannter Parteien sei. Dies ergebe sich überdies aus dem Schriftsatz vom 24. September 2004 sowie aus der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 28. September 2004. Diese Einwendungen seien daher unerledigt geblieben, was eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn darstelle. Das Gleiche gelte auch hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach eine Teilung des Grundstückes der Bauwerberin bisher nicht erfolgt sei, und zu den vorhandenen Grundstücken Nr. 97/2 und 98/1 bereits eine Zufahrt bestehe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie die Mangelhaftigkeit der Ladung vom 27. August 2004 rügten und meinten, durch das rechtswidrige Vorgehen der Gemeinde, nämlich der Nichtladung des Verfassers der Berechnungen seien sie der Möglichkeit beraubt worden, an diesen hinsichtlich ihrer Grundstücke (vor allem Grundstück Nr. 97/3) die in Bezug auf Standsicherheit und Trockenheit notwendigen Fragen zu stellen. Weiters rügten sie, dass auch die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle (Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BauO), dieses Thema aber in der Ladung zur Bauverhandlung nicht erwähnt worden sei. Weiters liege über den Abfluss von Niederschlagswässern im Zusammenhang mit der zu errichtenden Stützmauer keinerlei Verhandlungsergebnis vor und sei diese Frage zum Nachteil der Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, wie eine Sicherung sowohl des Fußgängerverkehrs am öffentlichen Weg als auch hinsichtlich des Grundstückes der Drittbeschwerdeführerin gegenüber dem tiefer liegenden Umkehrplatz erfolge. Weiters enthalte die Einreichplanung weder ein Emissionsgutachten betreffend die Befahrbarkeit dieser Straße noch ein entsprechendes Bodengutachten. Diese Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin seien von der belangten Behörde im Bescheid erster Instanz auf Grund mangelnder Vertretungsbefugnis des Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen worden. Diese Zurückweisung sei verfehlt, weil der Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer bereits im bisherigen Verfahren Vertreter sämtlicher im Rubrum genannter Parteien sei. Dies ergebe sich überdies aus dem Schriftsatz vom 24. September 2004 sowie aus der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 28. September 2004. Diese Einwendungen seien daher unerledigt geblieben, was eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn darstelle. Das Gleiche gelte auch hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach eine Teilung des Grundstückes der Bauwerberin bisher nicht erfolgt sei, und zu den vorhandenen Grundstücken Nr. 97/2 und 98/1 bereits eine Zufahrt bestehe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juni 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Nach Wiedergabe der Rechtslage stellte die Berufungsbehörde fest, dass mit der Vorlage der Einreichunterlagen auch eine statische Berechnung für Stützmauern bei der Verhandlung am 28. September 2004 vorgelegen sei. Der von der Gemeinde beigezogene Bausachverständige habe in das vorliegende Gutachten bei der Bauverhandlung Einsicht genommen und habe der Berechnung zustimmen können bzw. hätte er dazu diverse Fragen beantworten können. Auch wenn die Baubehörde den Verfasser der Berechnung geladen hätte und dieser zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend und zeitlich verhindert gewesen wäre, müsse sich die Baubehörde bzw. auch der Sachverständige bei der Verhandlung auf das vorliegende Gutachten stützen. Zur Behauptung der fehlenden Ladung hinsichtlich der Veränderung der Höhenlage stellte die Berufungsbehörde fest, dass die Erstbeschwerdeführerin am 7. September 2004 - also zwei Wochen vor der Bauverhandlung - Akteneinsicht genommen habe und ihr Kopien der Einreichunterlagen ausgehändigt worden seien. Damit sei sie vollständig in Kenntnis über das geplante Vorhaben gewesen. In ihren Einwendungen nehme sie ausführlich auch zu den Geländeveränderungen Stellung und habe sich damit vollständig in die Erörterung dieses Projektsteiles eingelassen. Nachdem die übrigen Beschwerdeführer ebenfalls die rechtsfreundliche Vertretung durch den gleichen Anwalt in Anspruch genommen hätten, sehe die Berufungsbehörde diese als Gemeinschaft an und "hätte die Erstbeschwerdeführerin den weiteren Beschwerdeführern zur Kenntnis bringen können". Die Bewilligung der Veränderung der Höhenlage sei bei der Bauverhandlung besprochen worden, aus den Projektsunterlagen ersichtlich und mit Bescheid vom 17. März 2005 bewilligt worden. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführer sei eine Baubeschreibung zu den Projektsunterlagen vorgelegen. Der von der Gemeinde beigezogene Bausachverständige habe in diese bei der Bauverhandlung Einsicht genommen und hätte diverse Fragen beantworten können. Auch sei der Planverfasser bei einer Bauverhandlung anwesend gewesen, der jederzeit zu dem Projekt befragt hätte werden können.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es liege kein Gutachten hinsichtlich des Abflusses von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke vor, sei festzustellen, dass durch die vom Bausachverständigen zusätzlich bei der Bauverhandlung vom 28. September 2005 geforderten Auflagen erreicht werde, dass von der Zufahrt kein Regenwasser oder Schmelzwasser auf die Landesstraße fließe. Diese Einwendung habe daher als unbegründet abgewiesen werden müssen. Aussagen über Versickerungsmöglichkeiten an der geplanten Stelle seien nur auf Grund von Sickerversuchen möglich. Ein solcher verlange die Herstellung eines Schachtes an dieser Stelle. Ehe für einen Sickerschacht eine Baubewilligung erteilt werden dürfe, müsse ein Schacht ohne Baubewilligung abgeteuft werden, damit danach für eben diesen Sickerschacht eine Baubewilligung erteilt werden dürfe. Es zeige sich der innere Widerspruch dieses Vorbringens. Diese Einwendung habe daher als unbegründet abgewiesen werden müssen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Höhenunterschiedes zum Grundstück der Drittbeschwerdeführerin trat die Berufungsbehörde der Ansicht der Behörde erster Instanz bei, dass diese Einwendung auf Grund mangelnder Vertretungsbefugnis des Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen würde (offenbar gemeint: soweit es die übrigen Beschwerdeführer betrifft). Weiters hielt die Berufungsbehörde fest, dass das Vorhaben auf der Liegenschaft Nr. 97/2 errichtet werde und eine Teilung durch den Grundeigentümer hieramts nicht bekannt sei. Es habe daher das eingereichte Projekt lediglich auf der Liegenschaft Nr. 97/2 bewilligt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. März 2006 wurde die Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12 als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. März 2006 wurde die Vorstellung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-12 als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde zur fehlenden Ladung des Statikers den Standpunkt, dass dies irrelevant sei. Bei der Bauverhandlung sei das statische Gutachten bereits vorgelegen. Die Beschwerdeführer hätten sich in die Verhandlung eingelassen. Etwaige Fragen zu diesem Gutachten hätte der bautechnische Sachverständige in der Bauverhandlung beantworten können. Aus der Baubeschreibung und den Einreichunterlagen gingen für jedermann eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass im gegenständlichen Fall auch Niveauveränderungen geplant gewesen seien. Diese würden als mitbewilligt gelten und seien Gegenstand des Bauverfahrens (Einheit der Baubewilligung). Die Nachbarn besäßen keinen Rechtsanspruch darauf, dass Planunterlagen in objektiver Hinsicht den gesetzlichen Forderungen völlig gerecht würden. Mit dem Vorbringen, die Verbindung zum öffentlichen Verkehrsweg sei nicht ausreichend, würden keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte geltend gemacht. Der Nachbar besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht änderten und müsse hinnehmen, dass sein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöse. Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei nicht die Durchführung einer Grundabteilung sondern die Erteilung einer Baubewilligung. Deshalb gehe dieser Einwand ins Leere. Im Grundabteilungsverfahren hätten die Anrainer grundsätzlich keine Parteistellung. Die Aufsichtsbehörde sei auf Grund der vorstehenden Erwägungen entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung der Auffassung, dass die Einschreiter durch den angefochtenen Bescheid weder in formellen (verfahrensrechtlichen) noch materiellen (sachlichen) Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996 lauten
auszugsweise:
"Parteien, Nachbarn und Beteiligte
"§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:"§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligten und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligten und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Immissionsschutz
§ 48. (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfenParagraph 48, (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050088.X00Im RIS seit
03.08.2007