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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des 1. Dr. Josef Sattler, 2. Mag. Rudolf Sattler, 3. Franz Sattler, alle in Krems an der Donau, alle vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 4. Oktober 2001, Zl. MD-G-7/2001/Li, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Donau-Ennstaler Siedlungs-AG in Krems an der Donau, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Roseggerstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Krems an der Donau hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das vorliegende Bauverfahren wurde durch das Ansuchen der Mitbeteiligten vom 1. Juli 1999 eingeleitet; dem Ansuchen waren Pläne, die Baubeschreibung und Grundbuchsauszüge angeschlossen. Danach soll auf dem Bauplatz in Krems, Drinkweldergasse 14-16, eine Wohnhausanlage, bestehend aus einem gemeinsamen Kellergeschoß und drei selbstständigen Trakten, für 28 Wohnungen und 34 Abstellplätze (im Kellergeschoß) errichtet werden. Eingangs der Bauverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen neuen Antrag um Baubewilligung handle, der in keinem Zusammenhang mit einem bereits in erster Instanz entschiedenen Bauverfahren auf der Liegenschaft stehe.
Den Beschwerdeführern gehört die an der Nordseite dahinter liegende Liegenschaft Göglstraße 16. Zwischen den beiden Liegenschaften befindet sich jedoch an der Grundgrenze die alte Stadtmauer. Sie haben u.a. folgende Einwendungen erhoben:
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.... 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen....
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs 2 BO taxativ aufgezählt, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die § 6 Abs 2 BO verweist, ist § 54 BO anzusehen.Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im Paragraph 6, Absatz 2, BO taxativ aufgezählt, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die Paragraph 6, Absatz 2, BO verweist, ist Paragraph 54, BO anzusehen.
Sie lautet:
"§ 54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder
den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.
Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen."
Die Beschwerdeführer haben in der Bauverhandlung eingewendet, die Belichtungsverhältnisse auf ihrem Grundstück würden durch das Bauvorhaben nachteilig beeinflusst und der gesetzlich geforderte Lichteinfall für ihre bestehenden und zulässiger Weise zu errichtenden Hauptfenster werde nicht gewährleistet, und weiters vorgebracht, dass das Bauvorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhe in krassem Widerspruch zur bestehenden umliegenden Bebauung stehe. Auf diesen auffallenden Widerspruch zur Bebauung haben sie in der Berufung besonders hingewiesen und gerügt, dass die Baubehörde darauf nicht eingegangen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mehrfach, beispielsweise im Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mit § 54 BO auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass die dort genannte auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausübt. Eine Verletzung von Nachbarrechten könne daher nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird.Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mehrfach, beispielsweise im Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mit Paragraph 54, BO auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass die dort genannte auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausübt. Eine Verletzung von Nachbarrechten könne daher nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird.
Dazu wurde im erstinstanzlichen Bescheid die bestehende und auch in Hinkunft gegebene geschlossene Bebauungsweise (gleich einer hinteren Baufluchtlinie, an die anzubauen ist; siehe § 70 Abs. 1 Z. 1 BO) festgestellt, sodass keine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse für Anrainergebäude bestehen könne. Vom Sachverständigen wurde in der Bauverhandlung dargestellt, dass im Norden die Stadtmauer und im direkten Anschluss Gebäude der Beschwerdeführer und eines anderen Anrainers direkt an den Grundgrenzen bestünden.Dazu wurde im erstinstanzlichen Bescheid die bestehende und auch in Hinkunft gegebene geschlossene Bebauungsweise (gleich einer hinteren Baufluchtlinie, an die anzubauen ist; siehe Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BO) festgestellt, sodass keine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse für Anrainergebäude bestehen könne. Vom Sachverständigen wurde in der Bauverhandlung dargestellt, dass im Norden die Stadtmauer und im direkten Anschluss Gebäude der Beschwerdeführer und eines anderen Anrainers direkt an den Grundgrenzen bestünden.
Dass sich das Gebäude der Beschwerdeführer direkt an der Grundgrenze befindet, wurde in der Berufung nicht bestritten. Da Außenwände an Grundgrenzen als Brandwände öffnungslos auszuführen sind (siehe § 10 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (BTV) für Ein- oder Zweifamilienhäuser bzw. § 50 f BTV für andere Gebäude), sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster nicht zu gewärtigen ist, zumal die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Gegenteiliges nicht behauptet haben. Wenn erstmals in der Beschwerde behauptet wird, dass das Gebäude der Beschwerdeführer Fenster an der Grundgrenze aufweise, muss den Beschwerdeführern das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen gehalten werden.Dass sich das Gebäude der Beschwerdeführer direkt an der Grundgrenze befindet, wurde in der Berufung nicht bestritten. Da Außenwände an Grundgrenzen als Brandwände öffnungslos auszuführen sind (siehe Paragraph 10, NÖ Bautechnikverordnung 1997 (BTV) für Ein- oder Zweifamilienhäuser bzw. Paragraph 50, f BTV für andere Gebäude), sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster nicht zu gewärtigen ist, zumal die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Gegenteiliges nicht behauptet haben. Wenn erstmals in der Beschwerde behauptet wird, dass das Gebäude der Beschwerdeführer Fenster an der Grundgrenze aufweise, muss den Beschwerdeführern das aus Paragraph 41, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen gehalten werden.
Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Rechte durch Bestimmungen begründet, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Dazu wurde erstmals in der Berufung vorgebracht, dass der zu errichtende Keller einen Einfluss auf den Grundwasserstrom habe, sodass ein Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk des Gebäudes der Beschwerdeführer zu befürchten sei.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO werden subjektiv-öffentliche Rechte durch Bestimmungen begründet, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Dazu wurde erstmals in der Berufung vorgebracht, dass der zu errichtende Keller einen Einfluss auf den Grundwasserstrom habe, sodass ein Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk des Gebäudes der Beschwerdeführer zu befürchten sei.
Ohne auf die Frage der Präklusion einzugehen, ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 320); das Vorbringen der Beschwerdeführer läuft darauf hinaus, dass Keller grundsätzlich nicht errichtet werden dürften. Die Beschwerdeführer führen selber keine Bestimmung an, die die Trockenheit von Nachbargebäuden schützt; in Betracht käme § 62 Abs. 3 BO, wonach durch die oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf. Eine Verletzung dieser Vorschrift wird aber nicht geltend gemacht.Ohne auf die Frage der Präklusion einzugehen, ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 320); das Vorbringen der Beschwerdeführer läuft darauf hinaus, dass Keller grundsätzlich nicht errichtet werden dürften. Die Beschwerdeführer führen selber keine Bestimmung an, die die Trockenheit von Nachbargebäuden schützt; in Betracht käme Paragraph 62, Absatz 3, BO, wonach durch die oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf. Eine Verletzung dieser Vorschrift wird aber nicht geltend gemacht.
Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 BO begründen Bestimmungen, die den Brandschutz der Gebäude der Nachbarn gewährleisten, subjektivöffentliche Nachbarrechte. Durch die Errichtung der Garage im Kellergeschoß erachten sich die Beschwerdeführer in diesem Nachbarrecht verletzt.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO begründen Bestimmungen, die den Brandschutz der Gebäude der Nachbarn gewährleisten, subjektivöffentliche Nachbarrechte. Durch die Errichtung der Garage im Kellergeschoß erachten sich die Beschwerdeführer in diesem Nachbarrecht verletzt.
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Recht auf Brandschutz nur insoweit verletzt sein kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist; typischerweise kommt dafür § 10 BTV, betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht. Hingegen geht keine der hier beanstandeten Auflagen (12, 23, 25 und 36) über feuerpolizeiliche Vorschriften, die unmittelbar nur den Brandschutz im Objekt selbst betreffen, hinaus.Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Recht auf Brandschutz nur insoweit verletzt sein kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist; typischerweise kommt dafür Paragraph 10, BTV, betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht. Hingegen geht keine der hier beanstandeten Auflagen (12, 23, 25 und 36) über feuerpolizeiliche Vorschriften, die unmittelbar nur den Brandschutz im Objekt selbst betreffen, hinaus.
Die Beschwerdeführer haben zwar die Qualifikation des als Sachverständigen herangezogenen Feuerwehrkommandanten in Frage gestellt, ohne dies allerdings plausibel zu begründen. Sie haben insbesondere seinen Darlegungen kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen gesetzt, sodass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Schlüssigkeitsprüfung keinen Verfahrensmangel feststellen kann. Die Beschwerdeführer konnten jedenfalls nicht aufzeigen, inwiefern durch das Projekt in ihr Nachbarrecht auf Brandschutz bezüglich ihrer Bauwerke eingegriffen wird.
Wenn die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen haben und vorgebracht haben, dass entstehende Leewirbel dazu führen würden, dass sich anders als bisher Rauch aus den umliegenden Kaminen in ihrem Hof ansammeln würde, machen sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Windströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von § 6 Abs. 2 BO aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu § 6 BO).Wenn die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen haben und vorgebracht haben, dass entstehende Leewirbel dazu führen würden, dass sich anders als bisher Rauch aus den umliegenden Kaminen in ihrem Hof ansammeln würde, machen sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Windströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von Paragraph 6, Absatz 2, BO aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu Paragraph 6, BO).
In der Beschwerde wird der Auflagenpunkt 30 als unzureichend und unkonkret kritisiert. Unabhängig von der Vollzugstauglichkeit dieser Auflage ist sie nicht geeignet, in Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit durch das Projekt in diesem Zusammenhang in Nachbarrechte eingegriffen wird. Auch aus den Auflagenpunkten 5 und 10 ist eine Verletzung von Nachbarrechten nicht zu entnehmen.
Der Auflagenpunkt 19 hat mit der im § 6 Abs. 2 Z. 1 BO angesprochenen Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn nichts zu tun; dort wird bloß der Einfluss auf die Dichtheit eines Kanals behandelt. Daher kann durch diese Auflage nicht in Nachbarrechte eingegriffen worden sein. Die Beschwerde führt nicht an, wodurch die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer verletzt würde.Der Auflagenpunkt 19 hat mit der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO angesprochenen Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn nichts zu tun; dort wird bloß der Einfluss auf die Dichtheit eines Kanals behandelt. Daher kann durch diese Auflage nicht in Nachbarrechte eingegriffen worden sein. Die Beschwerde führt nicht an, wodurch die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer verletzt würde.
Nach § 6 Abs. 2 Z. 2 BO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen gewährleisten, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen gewährleisten, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt.
Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer allerdings auf den Immissionsschutz bezüglich Luft- und Lärmimmissionen aus der Tiefgarage, weil diese Abstellanlage über das gesetzliche Ausmaß des § 63 BO (ein Einstellplatz pro Wohnung) hinausgeht. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer schon in der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben, indem sie auf die erhöhten Schadstoffkonzentrationen in der Tiefgarage während der Kaltlaufphase verwiesen haben, die über den projektierten Luftabzug konzentriert auf ihr Grundstück einwirken würden. Zu Recht haben sie auch in der Berufung aufgezeigt, dass bezüglich dieses Einwandes nicht mit einer Zurückweisung vorgegangen werden durfte. Dennoch begnügt sich der Berufungsbescheid diesbezüglich auf einen Hinweis auf § 63 BO und darauf, dass der Nachbar es hinnehmen müsse, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöse; damit wird aber der erhobenen Einwendung nicht Rechnung getragen.Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer allerdings auf den Immissionsschutz bezüglich Luft- und Lärmimmissionen aus der Tiefgarage, weil diese Abstellanlage über das gesetzliche Ausmaß des Paragraph 63, BO (ein Einstellplatz pro Wohnung) hinausgeht. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer schon in der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben, indem sie auf die erhöhten Schadstoffkonzentrationen in der Tiefgarage während der Kaltlaufphase verwiesen haben, die über den projektierten Luftabzug konzentriert auf ihr Grundstück einwirken würden. Zu Recht haben sie auch in der Berufung aufgezeigt, dass bezüglich dieses Einwandes nicht mit einer Zurückweisung vorgegangen werden durfte. Dennoch begnügt sich der Berufungsbescheid diesbezüglich auf einen Hinweis auf Paragraph 63, BO und darauf, dass der Nachbar es hinnehmen müsse, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöse; damit wird aber der erhobenen Einwendung nicht Rechnung getragen.
Aus § 6 Abs. 2 Z. 2 BO folgt nämlich umgekehrt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand der Bestimmung des § 48 BO zu beurteilen ist, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung und Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigt werden, wobei sich das Belästigungsmaß gemäß § 48 Abs. 2 BO nach der Widmung richtet.Aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO folgt nämlich umgekehrt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand der Bestimmung des Paragraph 48, BO zu beurteilen ist, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung und Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigt werden, wobei sich das Belästigungsmaß gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BO nach der Widmung richtet.
Obwohl im Zuge des Berufungsverfahrens entsprechende Gutachten eingeholt wurden, hat die belangte Behörde jegliche Auseinandersetzung mit dieser Frage unterlassen. In der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei wird darauf hingewiesen, dass der geforderte Immissionsschutz durch den Auflagenpunkt 15 (mechanische Lüftungsanlage) entsprochen wurde. Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, inwieweit durch eine solche mechanische Lüftung der Immissionsschutz der Anrainer gewährleistet ist. Mit ihrem Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass jedenfalls im Verfahren bzw. Verfahrensschritt betreffend die Belüftungsanlage auf die Schallemissionen durch diese Belüftungsanlage entsprechend eingegangen worden sei, hat die belangte Behörde offenbar das gesonderte Bewilligungsverfahren, welches ohne Nachbarbeteiligung abgeführt wurde, im Auge. Dieses gesonderte Verfahren ist hier nicht gegenständlich; gegenständlich ist aber eine Tiefgarage, deren Anzahl der Stellplätze das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß überschreitet, sodass eine Immissionsprüfung erforderlich war.
Allein deshalb, weil die belangte Behörde dies unterließ, hat sie die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 2 BO verkannt und ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Allein deshalb, weil die belangte Behörde dies unterließ, hat sie die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO verkannt und ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 7. September 2004
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051127.X00Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016