Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der D S in G, 2. der B G und 3. des A G in G, 4. der G G in G, 5. des DI Dr. P F in G, und 6. des J H in G, alle vertreten durch Dr. Christian Böhm und Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Annenstraße 10/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2006, Zl. FA13B-
12.10 G 325 - 06/02, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: I K in G, vertreten durch Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, 2. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zu einem Sechstel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Gesuch vom 24. Februar 2004, das bei der mitbeteiligten Gemeinde am 27. Februar 2004 einlangte, kam G. G. (kurz: erste Bauwerberin) beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes eines bestehenden "Gewerbegebäudes" zu einem Bordell für gewerbliche Zwecke, verbunden mit baulichen Änderungen fast ausschließlich im Inneren des Gebäudes, ein (es sollen im Gebäudeinneren einige Zwischenwände errichtet, ein Türdurchbruch geschaffen, dafür andere Durchgänge verschlossen werden, wobei den Plänen auch zu entnehmen ist, dass im Erdgeschoss beim Eingangsbereich eine Öffnung in der Außenwand verschlossen wird). Das (einheitliche) Gebäude ist katastral auf zwei Grundstücken situiert, nämlich (im Norden) Nr. .172 und, daran südlich angrenzend, Nr. .171. An letzteres Grundstück schließt südlich unmittelbar ein weiteres Grundstück, Nr. 422, an, das, wie sich aus den Akten ergibt, auch dem selben Grundeigentümer gehört und als Parkplatz für das bestehende, projektgegenständliche Gebäude verwendet wird, aber vom Bauansuchen nicht erfasst ist. Diese drei Grundstücke grenzen im Westen an eine Straße an. Südlich an das Grundstück Nr. 422 schließt das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin (Nr. .173) an, nördlich an das Grundstück Nr .172 grenzt das Grundstück des Sechstbeschwerdeführers, Nr. 428. Der Fünftbeschwerdeführer ist Eigentümer von zwei Grundstücken, die im Osten an die drei Grundstücke Nr. .172, Nr. .171 und Nr. 422 (sowie an weitere Grundstücke) grenzen. Jenseits der Straße (gegenüber bzw. schräg gegenüber des bestehenden Gebäudes) liegen die Grundstücke der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers (Nr. .165) bzw. das Grundstück der Viertbeschwerdeführerin (Nr. .167).
Die beiden vom Baugesuch erfassten Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde (beschlossen am 23. März 1999, rechtswirksam seit 12. November 1999) als Industrie- und Gewerbegebiet J/1 Sanierungsgebiet 1 gewidmet, die südlich angrenzenden Grundstücke Nr. 422 und .173 als Industrie- und Gewerbegebiet J/1. Das Grundstück Nr. 428 ist als Freiland - landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen (auf den östlich befindlichen Grundstücken gibt es einen Weg, danach angrenzend Freiland/Waldflächen). Die jenseits der Straße gelegenen Grundstücke der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin sind als allgemeines Wohngebiet gewidmet.
Die Beschwerdeführer bezogen (mit unterschiedlichen Argumenten, vor allem im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen) rechtzeitig vor und in der Bauverhandlung vom 8. April 2004 Stellung gegen das Vorhaben.
Ein schalltechnischer Amtssachverständiger erstattete im zugleich anhängigen gewerberechtlichen Verfahren betreffend die Änderung der Betriebszeiten, aber auch unter Hinweis auf dieses Bauverfahren, ein Gutachten vom 16. April 2004 über die aus gewerberechtlicher, aber auch aus baurechtlicher Sicht zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen (der Sachverständige ging mit der Baubehörde implizit davon aus, dass der Parkplatz in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht und daher mit in die Beurteilung einbezogen wurde). Es heißt darin, auf den drei Grundstücken Nr. 422, .171 und .172 befänden sich insgesamt 37 Pkw-Abstellplätze, welche infolge der Änderung der Betriebszeiten schalltechnisch zu beurteilen seien. Die Zufahrt zu den Parkplätzen erfolge direkt über die vorbeiführende Straße. Die Betriebszeiten sollten anstatt von 12.00 h bis 01.00 h auf täglich von 14.00 h bis 06.00 h geändert werden.
Im Befund heißt es, die örtlich gegebene Schallsituation sei subjektiv als laut zu bezeichnen. Die ortsüblichen Schallimmissionen seien durch die Schnellstraße und durch die Autobahn geprägt. Nach Darstellung der Messergebnisse wird weiter ausgeführt, das nächstgelegene und exponierteste Wohnobjekt zu der zu beurteilenden Parkfläche liege auf dem Grundstück Nr. .173 und werde als Immissionspunkt 1 zur weiteren Beurteilung herangezogen. "Für das Baurecht" werde auch an der westlichen Grundgrenze eine Immissionspunkt (IP2) berechnet. Ganz allgemein gelte gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 als "Grenze der zumutbaren Störung eine Erhöhung vom 10 dB über den Grundgeräuschpegel. Liege jedoch wie im Beschwerdefall der LAeq um mehr als 10 dB über dem Grundgeräusch, dürfe gemäß der ÖAL-Richtlinie dieser nicht weiter angehoben werden. Dies sei gewährleistet, wenn der hinzukommende Beurteilungspegel des Parkplatzes um 10 dB unter dem LAeq der gemessenen tatsächlichen Verhältnisse liege. Somit ergebe sich für die gegenständliche Betriebsanlage eine "Grenze der zumutbaren Störung" von 40 dB. Im Rahmen dieses Gutachtens werde die gesamte Beurteilung auf die ungünstigste halbe Stunde im Beurteilungszeitraum Nacht abgestimmt, weil bei Einhaltung der strengeren Grenzwerte für die Nacht die Einhaltung für die Tageswerte sichergestellt sei.
Berechnungsziel sei die Ermittlung der auftretenden spezifischen Schallimmissionen, hervorgerufen durch einen Parkplatz mit 37 Stellplätzen. Aus den im Gutachten ersichtlichen Berechnungsergebnissen sind die Schallpegelspitzen hervorzuheben, die beim IP 1 für eine "beschleunigte Abfahrt" mit 66,1 dB und für das "Parkplatz-Türschließen" mit 71,00 dB angegeben werden (beim IP 2 korrespondierend 69,7 dB bzw. 74,6 dB). Es heißt dann weiter, die berechneten hohen Spitzen am IP 1 ergäben sich jedoch nur für die Parkvorgänge im Nahbereich des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. .173.
Stelle man den abgeleiteten Grenzwert von 40 dB für den Beurteilungszeitraum von 22 h bis 6.00 h morgens dem Beurteilungspegel 38,6 dB gegenüber, so sei ersichtlich, dass es durch den Parkplatz zu keiner Überschreitung durch den Beurteilungspegel komme. Betrachte man die auftretenden Schallpegelspitzen, so lasse sich feststellen, dass einzelne Lärmspitzen bei der Nachbarschaft wahrnehmbar sein würden, und diese den abgeleiteten Grenzwert nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für Schallpegelspitzen um bis zu 8 dB überschritten. Bei den westlich gelegenen Wohnhäusern sei auf Grund der größeren Entfernung zu den Parkplätzen mit keinen Überschreitungen zu rechnen. Auf Grund der Überschreitung werde folgende Auflage vorgeschlagen: es sei eine Lärmschutzwand entlang der südlichen Grundgrenze (zwischen den Grundstücken Nr. 422 und Nr. .173) zu errichten. Diese solle in Form von 2 m hohen Carports, welche an der Grundgrenze vollflächig geschlossen seien, ausgeführt werden. Es sei auch darauf zu achten, dass Dach und Rückwand dicht verbunden seien. Diese Lärmschutzwand müsse ein Mindestschalldämmmaß von 20 dB aufweisen. Dies könne z.B. durch eine 5 cm starke dichte Holzkonstruktion erreicht werden. Wahlweise bestehe auch die Möglichkeit eine 3 m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Diese Maßnahme sei notwendig, um am IP 1 Verbesserungen zu erzielen. Für den IP 2 wäre auch eine niedrigere Lärmschutzwand hinreichend.
Bei Errichtung der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahme errechneten sich folgende Spitzenpegel an IP 1: bei "beschleunigter Abfahrt" 55,9 dB, bei "Parkplatz-Türschließen" 60,8 dB. Vergleiche man diese Ergebnisse mit den gemessenen tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sei festzustellen, dass ähnlich hohe Spitzen (60,0 dB) resultierend aus dem Verkehrslärm in der Umgebung schon vorhanden seien.
Zusammenfassend könne aus baurechtlicher Sicht festgestellt werden, dass Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sowie eine Überschreitung der Grenzwerte für Schallpegelspitzen bei Einhaltung der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen nicht zu erwarten seien. Die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 würden eingehalten und es würde somit eine zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsqualität sichergestellt.
Eine raumordnungsfachliche gutachterliche Stellungnahme, datiert mit 23. Juli 2004 und 22. Oktober 2004 (zweifaches Datum), befasste sich mit raumordnungsrechtlichen Aspekten und nahm auch Stellung zu Verfahrensergebnissen, die nicht aus den Bauverfahren stammen, so eine medizinische Begutachtung, sondern offensichtlich aus dem gewerbebehördlichen Verfahren.
In einem Schriftsatz vom 19. November 2004 teilten die erste Bauwerberin, G. G., und die X-GmbH (in der Folge kurz: zweite Bauwerberin) mit, die Gesellschaft trete nun als Bauwerberin an Stelle der bisherigen Bauwerberin G. G. in das Bauverfahren ein (der Schriftsatz enthält auch Ausführungen, die sich auf das gewerbebehördliche Verfahren beziehen).
Der medizinische Sachverständige kam in einem undatierten, bei der Gemeinde am 2. Dezember 2004 eingelangten Gutachten betreffend die gewerberechtlich beantragte Änderung der Betriebszeiten zusammengefasst zum Ergebnis, nach Errichtung der vom Schalltechniker empfohlenen Lärmschutzwand sei eine Gesundheitsschädigung nicht zu erwarten. Aus medizinischer Sicht bestehe auch keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung im benachbarten Baugebiet.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 24. Jänner 2005 die angestrebte baubehördliche Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen, darunter Punkt 5., entlang der westlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr. 171, .172 und .422 sei eine massive Lärm- und Sichtschutzmauer in einer Höhe von 2,00 m zu errichten, und 7., entlang der südlichen Grundgrenze (zwischen den Grundstücken Nr. 422 und .173) sei eine Lärmschutzwand zu errichten (wird mit Übernahme der Empfehlung des schallschutztechnischen Sachverständigen im Gutachten vom 16. April 2004 näher umschrieben). Für diese beiden (und eine weitere, nicht gegenständliche) Maßnahme sei gesondert um die erforderliche Baubewilligung anzusuchen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es zur Begründung zusammengefasst, den Einwendungen betreffend Lärmimmissionen sei durch die Vorschreibung der Lärmschutzwände Rechnung getragen worden, im Übrigen seien die Einwendungen teils unberechtigt und teils unzulässig.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens erklärte der Eigentümer der projektgegenständlichen Grundstücke in einer Eingabe vom 11. Juli 2005 an die Baubehörde (eingelangt am 20. Juli 2005), er ziehe seine Zustimmung zum Baugesuch zurück. In einer weiteren Eingabe vom 29. August 2005 (beim Gemeindeamt eingelangt am 31. August 2005) führte er aus, diese Erklärung zu widerrufen und sein Einverständnis zur Errichtung eines Bordells auf seiner Liegenschaft zu erteilen. Das zuvor genannte Schriftstück sei irrtümlich bei der Gemeinde abgegeben worden und sei als gegenstandslos zu betrachten. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005, bei der Gemeinde eingelangt am 31. August 2005, erklärte die zweite Bauwerberin ihre Zustimmung, dass die nunmehrige erstmitbeteiligte Partei (in der Folge: dritte Bauwerberin) das Bauverfahren fortführe und in dieses eintrete.
Der medizinische Gutachter führte in einer Ergänzung (vom 12. September 2005) zu seinem bei der Gemeinde am 2. Dezember 2004 eingelangten Gutachten aus, unter Einbeziehung der "G Kurve" und nach Errichtung der vorgeschriebenen Lärmschutzwand sei eine Gesundheitsschädigung mit sehr großer Wahrscheinlicht nicht mehr zu erwarten. Aus medizinischer Sicht bestehe auch keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung im benachbarten Baugebiet.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Oktober 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst erachtete die Berufungsbehörde die von den Beschwerdeführern in der Berufung und im Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken gegen das Vorhaben als unbegründet.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend heißt es, die Beschwerdeführer brächten vor, dass das Eintreten der dritten Bauwerberin in das Bauverfahren verfahrensrechtlich unzulässig sei, weil über das Vermögen der zweiten Bauwerberin das Konkursverfahren eröffnet worden sei und es überhaupt unzulässig sei, nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz in ein laufendes Bauverfahren einzutreten. Dem sei zu entgegnen, dass die dritte Bauwerberin auf Grund der Erklärung der zweiten Bauwerberin vom 24. Mai 2005 in das Bauverfahren eingetreten sei. Der Konkurs über das Vermögen der zweiten Bauwerberin sei aber erst am 13. Juli 2005, somit beinahe zwei Monate danach, eröffnet worden. Nicht nachvollziehbar sei für die belangte Behörde, aus welchen Gründen der Eintritt der dritten Bauwerberin in das Verfahren nicht zulässig sein sollte.
Die Beschwerdeführer seien der Auffassung, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen um Bewilligung eines Umbaues zu einem Bordell eine Nutzungsänderung darstelle und in rechtlicher Hinsicht von einem Neubau auszugehen sei, weshalb die Einhaltung der Abstände zu den Grundgrenzen neuerlich zu prüfen wären und die erforderlichen Grenzabstände einzuhalten seien. Die Baumaßnahmen seien nach Ansicht der belangten Behörde aber nicht als "Neubau" zu werten. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass in baulicher Hinsicht lediglich Türöffnungen verschlossen und Zwischenwände für kleinere Zimmere hergestellt sowie an der Außenfassade ein Fenster im Erdgeschoß verschlossen werde. Weitere bauliche Maßnahmen würden nicht getroffen. Auf Grund der für den Bestand gegebenen rechtskräftigen Baubewilligungen, für die auch Benützungsbewilligungen vorlägen, seien Fragen in Bezug auf Abstandsbestimmungen nicht mehr aufzurollen, die Situierung des Gebäudes sei nicht zu beurteilen.
Der medizinische Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass eine Gesundheitsschädigung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Seine Beurteilung sei eine Prognoseentscheidung, die naturgemäß keine absolute Voraussage sei. Dieses Gutachten sei schlüssig, die Beschwerdeführer seien dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Baubehörde sei daher unter Zugrundelegung des medizinischen Gutachtens zutreffend zum Schluss gekommen, dass das geplante Vorhaben dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan entspreche und keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursache, weshalb auch die Auflage 7 in Bezug auf die Errichtung einer Lärmschutzwand im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben worden sei.
Die Beschwerdeführer wendeten weiters ein, dass der Immissionsschutz, der sich aus der Widmung ergebe, nicht nur auf Schallimmissionen beschränkt sei. Das treffe zwar zu, doch sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer während der Bauverhandlung und zuvor Einwendungen nur in Bezug auf Schallimmissionen vorgebracht und andere Immissionen nicht geltend gemacht hätten. Nun seien sämtliche Einwendungen in Bezug auf andere Immissionen präkludiert. Dem Vorbringen in der Vorstellung, wonach es durch eine Leuchtreklame bzw. Beleuchtung während der Nachtstunden zu einer Belästigung der Nachbarn komme, sei zu entgegnen, dass eine Leuchtreklame nicht projektgegenständlich sei und, wie ausgeführt, Fragen hinsichtlich anderer Immissionen mit Ausnahme des Schallschutzes nicht mehr berücksichtigt werden dürften.
Abschließend sei festzuhalten, dass die lärmtechnische Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar sei und dementsprechend der medizinische Sachverständige auf einem schlüssigen Gutachten habe aufbauen können. Einwendungen zum lärmtechnischen Gutachten seien aber ohnedies in der Vorstellung nicht erhoben worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die erstmitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG, in der maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG, in der maßgeblichen Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060086.X00Im RIS seit
01.08.2007