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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des AP, 2. der CP, beide in G, beide vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 13. Oktober 2004, GZ. 049221/2004-4, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: HT in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. November 2001 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem früheren Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 122/1, KG L., die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens eines Beherbergungsbetriebes.
Die dagegen von den Beschwerdeführern, die Eigentümer des südöstlich dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 211, KG.L., sind, erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 8. April 2002 als unbegründet abgewiesen.
Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide sah der geltende Flächenwidmungsplan für dieses Grundstück die Widmung "allgemeines Wohngebiet" vor.
Nach dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz ist nunmehr auf der Straßenseite des Baugrundstückes entlang der L. Hauptstraße Kern-, Büro-, und Geschäftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. Raumordnungsgesetz (Stmk. ROG) gewidmet. Das Baugrundstück liegt mitten in diesem so gewidmeten Gebiet.Nach dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz ist nunmehr auf der Straßenseite des Baugrundstückes entlang der L. Hauptstraße Kern-, Büro-, und Geschäftsgebiet im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Stmk. Raumordnungsgesetz (Stmk. ROG) gewidmet. Das Baugrundstück liegt mitten in diesem so gewidmeten Gebiet.
Mit Antrag vom 16. April 2004 (beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangt am 21. April 2004) beantragte die Mitbeteiligte als nunmehrige Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes die Nutzungsänderung von Beherbergungsbetrieb in "Appartementhaus mit Bordellbetrieb".
Anlässlich der am 16. Juni 2004 anberaumten mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Sie machten geltend, es sei betreffend die zu erwartenden Immissionen eine gutachterliche Stellungnahme durch das Amt für Umweltschutz einzuholen; daraus werde sich ergeben, dass dem Charakter des Gebietes - und zwar dem überwiegenden Wohncharakter des Gebietes - widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft zu erwarten seien. Es seien unzumutbare Immissionen zu befürchten. Auch die Schallschutzmaßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG seien nicht gegeben bzw. nicht ausreichend, um unzumutbare Schallimmissionen gegenüber den Beschwerdeführern hintanzuhalten.Anlässlich der am 16. Juni 2004 anberaumten mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Sie machten geltend, es sei betreffend die zu erwartenden Immissionen eine gutachterliche Stellungnahme durch das Amt für Umweltschutz einzuholen; daraus werde sich ergeben, dass dem Charakter des Gebietes - und zwar dem überwiegenden Wohncharakter des Gebietes - widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft zu erwarten seien. Es seien unzumutbare Immissionen zu befürchten. Auch die Schallschutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG seien nicht gegeben bzw. nicht ausreichend, um unzumutbare Schallimmissionen gegenüber den Beschwerdeführern hintanzuhalten.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für die angeführte Nutzungsänderung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Auflagen. Die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer betreffend die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem damit verbundenen Immissionsschutz wurden als unbegründet abgewiesen, andere Einwendungen (u.a. dass das Gebäude über keinerlei Parkplätze verfüge) wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Diese Entscheidung begründete der Stadtsenat insbesondere damit, dass nach der hg. Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0091) ein Bordell unter dem Begriff "Vergnügungsstätte", wie sie gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten zulässig sei, zu subsumieren sei. Die geplante Nutzungsänderung stehe somit mit dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im Einklang. Es habe keinerlei Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Nutzungsänderung, dass in diesem Gebiet keine sonstigen Bordellbetriebe vorhanden seien und in der näheren Umgebung beinahe ausschließlich Objekte zu Wohnzwecken existierten. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, welche dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft aus der Nutzungsänderung am bestehenden Objekt erwachsen sollten. Nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde würden die zu erwartenden Immissionen die Ortsüblichkeit der bestehenden Widmungskategorie nicht überschreiten und somit von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Die Einwendungen betreffend die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, seien somit als unbegründet abzuweisen.Diese Entscheidung begründete der Stadtsenat insbesondere damit, dass nach der hg. Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0091) ein Bordell unter dem Begriff "Vergnügungsstätte", wie sie gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Stmk. ROG in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten zulässig sei, zu subsumieren sei. Die geplante Nutzungsänderung stehe somit mit dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im Einklang. Es habe keinerlei Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Nutzungsänderung, dass in diesem Gebiet keine sonstigen Bordellbetriebe vorhanden seien und in der näheren Umgebung beinahe ausschließlich Objekte zu Wohnzwecken existierten. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, welche dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft aus der Nutzungsänderung am bestehenden Objekt erwachsen sollten. Nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde würden die zu erwartenden Immissionen die Ortsüblichkeit der bestehenden Widmungskategorie nicht überschreiten und somit von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Die Einwendungen betreffend die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, seien somit als unbegründet abzuweisen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Abänderung bestätigt, dass von Amts wegen die Betriebszeit mit 9.00 bis 22.00 Uhr festgesetzt wurde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0091) sei in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG ein Bordell, das als Vergnügungsstätte im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sei, zulässig. Nach diesem Erkenntnis sei ein Bordell nicht als Gasthaus zu qualifizieren, da bei ersterem der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiere und nicht der Genuss von Speisen und/oder Getränken. Da es Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht gebe, verbleibe als einzige betriebsbedingte Emissionsquelle nach der Definition des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis der die Eigenart eines Bordellbetriebes dominierende "sexuelle Lustgewinn". Es könne immissionsmäßig keinen Unterschied machen, ob die sexuellen Handlungen in einem sogenannten Stundenzimmer oder beispielsweise in einem Schlafzimmer innerhalb einer Wohnung erfolgten, womit sich allfällige Schallimmissionen im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhielten. Dahingehend sei nach dem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 99/06/0010, davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt seien und somit ausgeschlossen sei, dass ungeachtet der Einhaltung der für die Widmungskategorie geltenden Emissionswerte eine Verletzung des aus § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG ableitbaren Nachbarrechtes hinsichtlich des Schallschutzes gegeben sein könnte. Die Behörden beider Rechtsstufen hätten daher auch ohne Aufnahme von Sachverständigenbeweisen keinen Zweifel daran, dass mit Sexualkontakten allenfalls verbundene Emissionen keine (auch) dem Gebietscharakter eines Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes widersprechenden Belästigungen verursachten und zwar unabhängig von deren Häufigkeit und auch davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich stattfänden.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0091) sei in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Stmk. ROG ein Bordell, das als Vergnügungsstätte im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sei, zulässig. Nach diesem Erkenntnis sei ein Bordell nicht als Gasthaus zu qualifizieren, da bei ersterem der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiere und nicht der Genuss von Speisen und/oder Getränken. Da es Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht gebe, verbleibe als einzige betriebsbedingte Emissionsquelle nach der Definition des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis der die Eigenart eines Bordellbetriebes dominierende "sexuelle Lustgewinn". Es könne immissionsmäßig keinen Unterschied machen, ob die sexuellen Handlungen in einem sogenannten Stundenzimmer oder beispielsweise in einem Schlafzimmer innerhalb einer Wohnung erfolgten, womit sich allfällige Schallimmissionen im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhielten. Dahingehend sei nach dem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 99/06/0010, davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt seien und somit ausgeschlossen sei, dass ungeachtet der Einhaltung der für die Widmungskategorie geltenden Emissionswerte eine Verletzung des aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG ableitbaren Nachbarrechtes hinsichtlich des Schallschutzes gegeben sein könnte. Die Behörden beider Rechtsstufen hätten daher auch ohne Aufnahme von Sachverständigenbeweisen keinen Zweifel daran, dass mit Sexualkontakten allenfalls verbundene Emissionen keine (auch) dem Gebietscharakter eines Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes widersprechenden Belästigungen verursachten und zwar unabhängig von deren Häufigkeit und auch davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich stattfänden.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Frage, ob mit der Ausübung der Prostitution in fünf Zimmern allenfalls verbundene Lautäußerungen den Gebietscharakter eines Kerngebietes widersprechende Belästigungen verursacht würden, nach allgemeiner Alltagserfahrung zu beantworten, ohne dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. Jänner 1994, Zl. 90/06/0193 (gemeint offensichtlich das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/96/0159, das im Unterschied zu dem zitierten ein Architekturbüro betrifft und die angeführten Aussagen enthält), bei der Frage, ob ein Architekturbüro im reinen Wohngebiet zulässig sei, die Einholung eines Gutachtens betreffend die zu erwartenden Immissionen nicht für erforderlich erachtet, weil unter Bedachtnahme auf die mit einem solchen Büro zusammenhängenden Fahrbewegungen nach allgemeiner Erfahrung weder bei typologischer Betrachtung noch bei Betrachtung des konkreten Vorhabens Immissionen zu erwarten seien, die im Widerspruch zu der maßgeblichen Flächenwidmung (in diesem Fall: reines Wohngebiet) stünden. Besondere Gründe, solche Gutachten dennoch einzuholen, seien in diesem Fall nicht erkennbar gewesen.
Gleiches müsse nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall gelten, in welchem hinsichtlich der allein verfahrensentscheidenden Lärmproblematik zum Einen keine Kfz-Abstellplätze auf dem Bauplatz antragsgegenständlich seien und zum Anderen auf Grund der Lage in einem Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet höhere Widmungsmaße gälten. Ebenso wenig bestünden Zweifel daran, dass das verfahrensgegenständliche Objekt auch hinsichtlich der Anbausituation an das Nachbarhaus den allgemeinen Anforderungen an ein Bauwerk betreffend den Schallschutz gemäß § 43 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG entspreche, sei es doch mit einer Brandwand mit einer Stärke von 33 cm von diesem getrennt.Gleiches müsse nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall gelten, in welchem hinsichtlich der allein verfahrensentscheidenden Lärmproblematik zum Einen keine Kfz-Abstellplätze auf dem Bauplatz antragsgegenständlich seien und zum Anderen auf Grund der Lage in einem Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet höhere Widmungsmaße gälten. Ebenso wenig bestünden Zweifel daran, dass das verfahrensgegenständliche Objekt auch hinsichtlich der Anbausituation an das Nachbarhaus den allgemeinen Anforderungen an ein Bauwerk betreffend den Schallschutz gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG entspreche, sei es doch mit einer Brandwand mit einer Stärke von 33 cm von diesem getrennt.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der mit Sicherheit wesentlich durch das im unmittelbaren Nahebereich des antragsgegenständlichen Objektes befindliche Schwarzenegger-Stadion mit den darin stattfindenden Sportveranstaltungen einschließlich des damit verbundenen Verkehrsaufkommens geprägte Gebietscharakter des nunmehrigen "Kern-, Büro- und Geschäftsgebietes" durch den Bordellbetrieb keine widersprechenden Belästigungen erfahre, ohne dass es hiezu eines gesonderten Sachverständigenbeweises bedurft hätte.
Die Öffnungszeit des Bordellbetriebes sei in "amtswegiger Abänderung" der erstinstanzlichen Entscheidung für den Zeitraum von 9.00 bis 22.00 Uhr festzusetzen gewesen, da der Vertreter der Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen vom 26. August 2004 den Antragsgegenstand dahingehend eingeschränkt habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060202.X00Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010