Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Wolfmeyer gegen Österreich, Urteil vom 26.5.2005, Bsw. 5263/03.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Wolfmeyer gegen Österreich, Urteil vom 26.5.2005, Bsw. 5263/03.
Spruch
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 34 EMRK, § 209 StGB - Opfereigenschaft nach Aufhebung des § 209 StGB.Artikel 8, EMRK, Artikel 14, EMRK, Artikel 34, EMRK, Paragraph 209, StGB - Opfereigenschaft nach Aufhebung des Paragraph 209, StGB.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).Zulässigkeit der Beschwerde unter Artikel 8, EMRK und in Verbindung mit Artikel 14, EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000, für immateriellen
Schaden; € 18.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1968 geborene Bf. wurde am 23.11.2000 vom LG Feldkirch wegen homosexueller Akte mit zwei Jugendlichen gemäß § 209 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde. Der Bf. erhob Berufung an das OLG Innsbruck, welches beim VfGH beantragte, § 209 StGB als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH wies den Gesetzesprüfungsantrag wegen entschiedener Sache zurück (VfGH 29.11.2001, G 190/01), woraufhin das OLG Innsbruck unter Vorbringen neuer Argumente einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des § 209 StGB stellte. Diesem Antrag gab der VfGH statt und hob die angefochtene Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit auf.(Anm.: VfGH 21.6.2002, G 6/02, NL 2002, 118). Der VfGH folgte dabei den Bedenken des OLG, wonach die Bestimmung gleichheitswidrig sei, weil sie dazu führte, dass homosexuelle Kontakte strafmündiger männlicher Partner im Laufe der Zeit abwechselnd strafbar und straflos wären. Nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, mit dem § 209 StGB per 14.8.2002 aufgehoben wurde, war diese Bestimmung in Strafverfahren weiter anzuwenden, in denen das Urteil in erster Instanz zu diesem Zeitpunkt bereits gefällt worden war. Im Falle des Bf. galt dies jedoch nicht, weil es sich bei dem gegen ihn geführten Strafverfahren um den Anlassfall für die Aufhebung der Bestimmung gehandelt hatte. Am 17.7.2002 wurde der Bf. vom OLG Innsbruck freigesprochen. Am 20.9.2002 wies das LG Feldkirch einen Antrag des Bf. auf Erstattung seiner Verteidigungskosten ab, da ein Ersatzanspruch nach § 393a Abs. 3 StPO ausgeschlossen sei, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfalle, die erst nach Einbringung der Anklageschrift eingetreten seien.Der 1968 geborene Bf. wurde am 23.11.2000 vom LG Feldkirch wegen homosexueller Akte mit zwei Jugendlichen gemäß Paragraph 209, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde. Der Bf. erhob Berufung an das OLG Innsbruck, welches beim VfGH beantragte, Paragraph 209, StGB als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH wies den Gesetzesprüfungsantrag wegen entschiedener Sache zurück (VfGH 29.11.2001, G 190/01), woraufhin das OLG Innsbruck unter Vorbringen neuer Argumente einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 209, StGB stellte. Diesem Antrag gab der VfGH statt und hob die angefochtene Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit auf.(Anm.: VfGH 21.6.2002, G 6/02, NL 2002, 118). Der VfGH folgte dabei den Bedenken des OLG, wonach die Bestimmung gleichheitswidrig sei, weil sie dazu führte, dass homosexuelle Kontakte strafmündiger männlicher Partner im Laufe der Zeit abwechselnd strafbar und straflos wären. Nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, mit dem Paragraph 209, StGB per 14.8.2002 aufgehoben wurde, war diese Bestimmung in Strafverfahren weiter anzuwenden, in denen das Urteil in erster Instanz zu diesem Zeitpunkt bereits gefällt worden war. Im Falle des Bf. galt dies jedoch nicht, weil es sich bei dem gegen ihn geführten Strafverfahren um den Anlassfall für die Aufhebung der Bestimmung gehandelt hatte. Am 17.7.2002 wurde der Bf. vom OLG Innsbruck freigesprochen. Am 20.9.2002 wies das LG Feldkirch einen Antrag des Bf. auf Erstattung seiner Verteidigungskosten ab, da ein Ersatzanspruch nach Paragraph 393 a, Absatz 3, StPO ausgeschlossen sei, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfalle, die erst nach Einbringung der Anklageschrift eingetreten seien.
In teilweiser Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde sprach das OLG Innsbruck dem Bf. am 11.12.2002 einen Kostenersatz in der Höhe von € 1.839,38 zu. Da die den Bf. betreffende Rechtssache den Anlassfall für die Aufhebung des § 209 StGB gebildet habe, sei seine Sache so zu behandeln, als hätte diese Bestimmung nie existiert. Daher könne nicht gesagt werden, er wäre bloß aus Gründen freigesprochen worden, die nach Erhebung der Anklage eingetreten seien. Das OLG sah die Verteidigungskosten des Bf. einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem VfGH als notwendige Kosten an. Das Gesetz sehe jedoch nur den Ersatz eines Höchstbetrags von € 1.091, vor. Neben diesem Betrag wurden dem Bf. weitere € 748,38 für Barauslagen zugesprochen.In teilweiser Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde sprach das OLG Innsbruck dem Bf. am 11.12.2002 einen Kostenersatz in der Höhe von € 1.839,38 zu. Da die den Bf. betreffende Rechtssache den Anlassfall für die Aufhebung des Paragraph 209, StGB gebildet habe, sei seine Sache so zu behandeln, als hätte diese Bestimmung nie existiert. Daher könne nicht gesagt werden, er wäre bloß aus Gründen freigesprochen worden, die nach Erhebung der Anklage eingetreten seien. Das OLG sah die Verteidigungskosten des Bf. einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem VfGH als notwendige Kosten an. Das Gesetz sehe jedoch nur den Ersatz eines Höchstbetrags von € 1.091, vor. Neben diesem Betrag wurden dem Bf. weitere € 748,38 für Barauslagen zugesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und in Verbindung mit Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung bringt vor, der Bf. könne nicht behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Art. 34 EMRK zu sein, da er in Folge der Aufhebung des § 209 StGB vom OLG Innsbruck freigesprochen und ihm ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zugesprochen worden sei. Der Bf. entgegnet, weder mit dem Erkenntnis des VfGH vom 21.6.2002 noch mit dem Freispruch und der folgenden Kostenentscheidung wäre die Konventionsverletzung anerkannt oder gar eine Entschädigung zugesprochen worden. Sein Freispruch hätte die Diskriminierung nicht beseitigen können, die schon in der Durchführung des Strafverfahrens lag, durch das er öffentlich an den Pranger gestellt und erniedrigt worden sei. Überdies habe er keine Entschädigung für immateriellen Schaden erhalten und den größten Teil seiner Verteidigungskosten selbst tragen müssen.Die Regierung bringt vor, der Bf. könne nicht behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Artikel 34, EMRK zu sein, da er in Folge der Aufhebung des Paragraph 209, StGB vom OLG Innsbruck freigesprochen und ihm ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zugesprochen worden sei. Der Bf. entgegnet, weder mit dem Erkenntnis des VfGH vom 21.6.2002 noch mit dem Freispruch und der folgenden Kostenentscheidung wäre die Konventionsverletzung anerkannt oder gar eine Entschädigung zugesprochen worden. Sein Freispruch hätte die Diskriminierung nicht beseitigen können, die schon in der Durchführung des Strafverfahrens lag, durch das er öffentlich an den Pranger gestellt und erniedrigt worden sei. Überdies habe er keine Entschädigung für immateriellen Schaden erhalten und den größten Teil seiner Verteidigungskosten selbst tragen müssen.
Der GH ruft in Erinnerung, dass eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Bf. zur Beseitigung seiner Opfereigenschaft grundsätzlich nicht ausreicht, solange die innerstaatlichen Behörden nicht ausdrücklich oder zumindest implizit anerkennen, dass eine Konventionsverletzung vorgelegen hat.
Es ist richtig, dass der VfGH § 209 StGB aufgehoben hat und der Bf. daraufhin freigesprochen wurde. Der GH hat jedoch bereits in seinem Urteil S. L./A festgestellt, dass durch das Erkenntnis des VfGH die Verletzung der Konvention nicht anerkannt, geschweige denn eine Entschädigung gewährt worden ist. Der Fall S. L./A betraf einen Mann, der zwar nie nach § 209 StGB verurteilt worden war, jedoch schon durch das bloße Bestehen dieser Bestimmung aufgrund seiner sexuellen Orientierung direkt betroffen war.Es ist richtig, dass der VfGH Paragraph 209, StGB aufgehoben hat und der Bf. daraufhin freigesprochen wurde. Der GH hat jedoch bereits in seinem Urteil Sitzung L./A festgestellt, dass durch das Erkenntnis des VfGH die Verletzung der Konvention nicht anerkannt, geschweige denn eine Entschädigung gewährt worden ist. Der Fall Sitzung L./A betraf einen Mann, der zwar nie nach Paragraph 209, StGB verurteilt worden war, jedoch schon durch das bloße Bestehen dieser Bestimmung aufgrund seiner sexuellen Orientierung direkt betroffen war.
Tatsächlich hat der VfGH das Argument der Diskriminierung homosexueller gegenüber heterosexuellen oder lesbischen Beziehungen nicht aufgegriffen, sondern die Aufhebung des § 209 StGB auf dessen fehlende Sachlichkeit in anderer Hinsicht gestützt. Die Regierung bestreitet dies nicht. Sie behauptet vielmehr, der Freispruch des Bf. und die folgende Kostenentscheidung enthielten zumindest eine implizite Anerkennung der Konventionsverletzung.Tatsächlich hat der VfGH das Argument der Diskriminierung homosexueller gegenüber heterosexuellen oder lesbischen Beziehungen nicht aufgegriffen, sondern die Aufhebung des Paragraph 209, StGB auf dessen fehlende Sachlichkeit in anderer Hinsicht gestützt. Die Regierung bestreitet dies nicht. Sie behauptet vielmehr, der Freispruch des Bf. und die folgende Kostenentscheidung enthielten zumindest eine implizite Anerkennung der Konventionsverletzung.
Der GH teilt diese Ansicht nicht. Weder der Freispruch noch die Kostenentscheidung enthalten irgendeine Feststellung, mit der zumindest dem Grunde nach eine Verletzung des Rechts des Bf., nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, anerkannt worden wäre. Selbst wenn eine solche Feststellung enthalten wäre, gewährte doch keine der beiden Entscheidungen eine angemessene Entschädigung.
Die Konventionsverletzung liegt im vorliegenden Fall schon in der Aufrechterhaltung des § 209 StGB und in der Durchführung eines Strafverfahrens nach dieser Bestimmung. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Freispruch ohne Zuspruch einer Entschädigung und begleitet von der Rückerstattung bloß eines Bruchteils der notwendigen Verteidigungskosten eine angemessene Wiedergutmachung gewähren hätte können. Dies gilt umso mehr, als der GH in vergleichbaren Fällen selbst bedeutende Summen als Entschädigung für immateriellen Schaden zugesprochen hat, wobei er der Tatsache besonderes Gewicht beimaß, dass das Verfahren, durch das intimste Einzelheiten des Privatlebens öffentlich gemacht wurden, als ein tiefgreifend destabilisierendes Ereignis im Leben der Bf. anzusehen sei.Die Konventionsverletzung liegt im vorliegenden Fall schon in der Aufrechterhaltung des Paragraph 209, StGB und in der Durchführung eines Strafverfahrens nach dieser Bestimmung. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Freispruch ohne Zuspruch einer Entschädigung und begleitet von der Rückerstattung bloß eines Bruchteils der notwendigen Verteidigungskosten eine angemessene Wiedergutmachung gewähren hätte können. Dies gilt umso mehr, als der GH in vergleichbaren Fällen selbst bedeutende Summen als Entschädigung für immateriellen Schaden zugesprochen hat, wobei er der Tatsache besonderes Gewicht beimaß, dass das Verfahren, durch das intimste Einzelheiten des Privatlebens öffentlich gemacht wurden, als ein tiefgreifend destabilisierendes Ereignis im Leben der Bf. anzusehen sei.
Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Opfereigenschaft des Bf. durch den Freispruch nicht weggefallen ist. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur Begründetheit der Beschwerde:
Der Bf. bringt vor, § 209 StGB und das nach dieser Bestimmung gegen ihn geführte Strafverfahren hätten sein Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Außerdem sei die Bestimmung diskriminierend, da heterosexuelle und lesbische Beziehungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen nicht strafbar seien.Der Bf. bringt vor, Paragraph 209, StGB und das nach dieser Bestimmung gegen ihn geführte Strafverfahren hätten sein Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Außerdem sei die Bestimmung diskriminierend, da heterosexuelle und lesbische Beziehungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen nicht strafbar seien.
Der GH hat in den Urteilen L. und V./A und S. L./A eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK festgestellt, weil die Regierung keine überzeugenden Gründe zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung des § 209 StGB und der Verurteilung der Bf. nach dieser Bestimmung vorbringen konnte.Der GH hat in den Urteilen L. und römisch fünf./A und Sitzung L./A eine Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK festgestellt, weil die Regierung keine überzeugenden Gründe zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung des Paragraph 209, StGB und der Verurteilung der Bf. nach dieser Bestimmung vorbringen konnte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern vom Fall L. und V./A, als der Bf. infolge der Aufhebung des § 209 StGB freigesprochen wurde, während die Verurteilungen der Bf. L. und V. aufrecht erhalten wurden. Der GH verweist auf seine Feststellungen bezüglich des Fortbestehens der Opfereigenschaft des Bf. trotz seines Freispruchs. Es liegen keine anderen Faktoren vor, die den vorliegenden Fall von dem vorgenannten Urteil unterscheiden würden.Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern vom Fall L. und römisch fünf./A, als der Bf. infolge der Aufhebung des Paragraph 209, StGB freigesprochen wurde, während die Verurteilungen der Bf. L. und römisch fünf. aufrecht erhalten wurden. Der GH verweist auf seine Feststellungen bezüglich des Fortbestehens der Opfereigenschaft des Bf. trotz seines Freispruchs. Es liegen keine anderen Faktoren vor, die den vorliegenden Fall von dem vorgenannten Urteil unterscheiden würden.
Die Aufrechterhaltung des § 209 StGB und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Bf. auf der Grundlage dieser Bestimmung begründen daher eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig). Der GH erachtet es nicht als notwendig, über die Frage einer Verletzung von Art. 8 EMRK für sich alleine zu entscheiden (einstimmig).Die Aufrechterhaltung des Paragraph 209, StGB und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Bf. auf der Grundlage dieser Bestimmung begründen daher eine Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK (einstimmig). Der GH erachtet es nicht als notwendig, über die Frage einer Verletzung von Artikel 8, EMRK für sich alleine zu entscheiden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000, für immateriellen
Schaden; € 18.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Dalban/ROM v. 28.9.1999, NL 1999, 159.
L. und V./A v. 9.1.2003, NL 2003, 16; ÖJZ 2003, 394. S. L./A v. 9.1.2003, NL 2003, 16; ÖJZ 2003, 395.L. und römisch fünf./A v. 9.1.2003, NL 2003, 16; ÖJZ 2003, 394. Sitzung L./A v. 9.1.2003, NL 2003, 16; ÖJZ 2003, 395.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.5.2005, Bsw. 5263/03, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 121) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_3/Wolfmeyer.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Dokumentnummer
JJT_20050526_AUSL000_000BSW05263_0300000_000