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24 StrafrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit des Gerichtsantrages auf Aufhebung des höheren Schutzalters hinsichtlich der Strafbarkeit männlicher Homosexualität; keine Rechtskraft der Vorentscheidung aufgrund neuer Bedenken; Unsachlichkeit der Festlegung einer starren Altersgrenze infolge wechselnder Abfolge von Straflosigkeit und Strafbarkeit; kein Eingehen auf die Bedenken hinsichtlich einer Verletzung der Privatsphäre iSd MenschenrechtskonventionSpruch
§209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, idF des ArtII Z7 und 8 Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §209 Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des ArtII Z7 und 8 Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2003 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellt gemäß Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §209 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. Nr. 599/1988, "zur Gänze" als verfassungswidrig aufheben.römisch eins. 1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellt gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art140 Abs1 B-VG aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §209 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, "zur Gänze" als verfassungswidrig aufheben.
§209 StGB lautet samt Überschrift:
"Gleichgeschlechtliche Unzucht
mit Personen unter achtzehn Jahren
§209. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Zum Sachverhalt des beim antragstellenden Oberlandesgericht anhängigen Strafverfahrens wird im wesentlichen ausgeführt, der (im Tatzeitpunkt 28-jährige) Beschuldigte sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. November 2001 schuldig erkannt worden, dadurch, daß er im Mai 1997 mit zwei männlichen Jugendlichen (einem sechzehn- und einem siebzehnjährigen) je sexuelle Kontakte gehabt hatte, das Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren begangen zu haben. Das Erstgericht habe den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieses Urteil sei vom Verurteilten mit Berufung wegen Schuld und Strafe bekämpft worden, wobei auch angeregt worden sei, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des §209 StGB zu beantragen.
1.2. Das antragstellende Oberlandesgericht äußert unter zwei Aspekten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §209 StGB:
a) §209 StGB verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen Art8 iVm Art14 EMRK, weil danach bestimmte homosexuelle Kontakte zwischen Männern strafbar seien, heterosexuelle Kontakte zwischen Personen gleichen Alters hingegen straflos blieben. a) §209 StGB verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen Art8 in Verbindung mit Art14 EMRK, weil danach bestimmte homosexuelle Kontakte zwischen Männern strafbar seien, heterosexuelle Kontakte zwischen Personen gleichen Alters hingegen straflos blieben.
Hiezu wird mit umfangreichen Hinweisen auf im einzelnen dargelegte wissenschaftliche Untersuchungen ausgeführt, daß die sog. Prägungstheorie, di. jene Auffassung, wonach jugendliche Menschen durch homosexuelle Kontakte mit Erwachsenen zur Homosexualität sozusagen verführt werden könnten, die Strafbestimmung des §209 StGB ebensowenig zu rechtfertigen vermöge wie jede andere Begründung. Hinzu komme, daß in den vergangenen dreißig Jahren (dh. seit Ergehen des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971; dazu unten Pkt. II.2.2.) ein entscheidender Wertewandel erfolgt sei, sodaß Homosexualität nunmehr als andere, aber gleichwertige sexuelle Orientierung allgemein akzeptiert werde. Daß es zu einem derartigen Wertewandel gekommen sei, lasse sich auch aus der gesamteuropäischen Rechtsentwicklung ersehen, im Zuge derer sich mittlerweile in den Mitgliedstaaten der EMRK ein einheitlicher Standard herausgebildet habe, sodaß nunmehr ein Verbot wie jenes des §209 StGB nicht mehr im Rahmen des Ermessensspielraums des jeweiligen nationalen Gesetzgebers stehe. Hiezu wird mit umfangreichen Hinweisen auf im einzelnen dargelegte wissenschaftliche Untersuchungen ausgeführt, daß die sog. Prägungstheorie, di. jene Auffassung, wonach jugendliche Menschen durch homosexuelle Kontakte mit Erwachsenen zur Homosexualität sozusagen verführt werden könnten, die Strafbestimmung des §209 StGB ebensowenig zu rechtfertigen vermöge wie jede andere Begründung. Hinzu komme, daß in den vergangenen dreißig Jahren (dh. seit Ergehen des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971; dazu unten Pkt. römisch zwei.2.2.) ein entscheidender Wertewandel erfolgt sei, sodaß Homosexualität nunmehr als andere, aber gleichwertige sexuelle Orientierung allgemein akzeptiert werde. Daß es zu einem derartigen Wertewandel gekommen sei, lasse sich auch aus der gesamteuropäischen Rechtsentwicklung ersehen, im Zuge derer sich mittlerweile in den Mitgliedstaaten der EMRK ein einheitlicher Standard herausgebildet habe, sodaß nunmehr ein Verbot wie jenes des §209 StGB nicht mehr im Rahmen des Ermessensspielraums des jeweiligen nationalen Gesetzgebers stehe.
b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie gegen Art8 EMRK ergebe sich auch daraus, daß ein bestimmtes Verhalten - eine homosexuelle Beziehung zwischen männlichen Jugendlichen verschiedenen Alters - danach zunächst straffrei bleibe, sodann - sobald einer der beiden Partner das neunzehnte Lebensjahr vollendet habe - strafbar werde, dann aber - mit Erreichen des achtzehnten Lebensjahres des anderen Partners - (wieder) nicht zu bestrafen sei. Diese wechselnde Strafbarkeit im zeitlichen Verlauf sei - so das antragstellende Gericht - unsachlich und unverhältnismäßig.
2. Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 14. Februar 2002 mitgeteilt, daß sie bereits in dem hg. zu G190/01 geführten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §209 StGB eine Äußerung zum Gegenstand erstattet habe, diese jedoch nicht berücksichtigt worden sei, weil der damalige Antrag vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen worden sei (s. VfGH 29. November 2001, G190/01). Es werde daher auf die seinerzeitige Stellungnahme verwiesen und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag abweisen.
Für den Fall der Aufhebung des §209 StGB werde ersucht, der Gerichtshof möge für das Außerkrafttreten eine Frist von achtzehn Monaten setzen.
In dem mit hg. Beschluß vom 29. November 2001 beendeten Verfahren hatte sich die Bundesregierung lediglich mit dem vorhin an erster Stelle (Pkt. 1.2.a)) genannten Bedenken des antragstellenden Oberlandesgerichts auseinandergesetzt und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Am 17. Juli 1998 habe der Nationalrat beschlossen, die zur Prüfung gestellte Strafbestimmung beizubehalten. Diesem Beschluß sei eine Beratung im Unterausschuß des Justizausschusses vorangegangen, in deren Rahmen mehrere Experten bzw. Auskunftspersonen, insbesondere aus den Bereichen Rechtswissenschaft und -praxis, Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, Entwicklungspsychologie, Psychotherapie und Theologie, angehört worden seien. Dabei hätten sich Rechtsanwalt Dr. Ainedter und die Entwicklungspsychologin Univ.-Prof. Dr. Rollett dafür ausgesprochen, daß §209 StGB beibehalten werde.
Bei Behandlung des Gegenstands im Nationalrat sei sodann festgehalten worden, daß es nicht um Diskriminierung und nicht um Ausgrenzung gehe, sondern ausschließlich darum zu verhindern, daß der Schutz der Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen reduziert oder eine mögliche Hemmschwelle abgebaut werde. Der Nationalrat habe sich daher im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes dafür entschieden, die bisherige Lösung, die vom Verfassungsgerichtshof, aber auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte nicht beanstandet worden sei, beizubehalten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht, falls es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Gesetzes zu beantragen (vgl. auch Art140 Abs1 erster Satz B-VG). 1.1. Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht, falls es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Gesetzes zu beantragen vergleiche auch Art140 Abs1 erster Satz B-VG).
Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, hält er sich nicht für berechtigt, bei Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh. denkunmöglich - als eine Voraussetzung des vom antragstellenden Gericht zu fällenden Erkenntnisses (zu erlassenden Bescheides) in Betracht kommen kann (vgl. VfSlg. 6278/1970 und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner zB VfSlg. 7999/1977, 8136/1977, 8318/1978, 8871/1980, 9284/1981, 9811/1983, 9911/1983, 10.296/1984, 10.357/1985, 10.640/1985, 11.565/1987, 12.189/1989). Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, hält er sich nicht für berechtigt, bei Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh. denkunmöglich - als eine Voraussetzung des vom antragstellenden Gericht zu fällenden Erkenntnisses (zu erlassenden Bescheides) in Betracht kommen kann vergleiche VfSlg. 6278/1970 und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner zB VfSlg. 7999/1977, 8136/1977, 8318/1978, 8871/1980, 9284/1981, 9811/1983, 9911/1983, 10.296/1984, 10.357/1985, 10.640/1985, 11.565/1987, 12.189/1989).
Im vorliegenden Fall hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der bekämpften Strafbestimmung zweifeln ließe; der Antrag erweist sich somit aus diesem Blickwinkel als zulässig.
1.2. Gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes ua. auf Antrag eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann dem Art140 Abs1 B-VG nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann. Eine Entscheidung über bestimmte, im Sinne des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegte Bedenken gegen ein Gesetz schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft (s. zuletzt zB VfSlg. 15.763/2000 [S 302 mwN]). Es ist nämlich nicht anzunehmen, daß der Verfassungsgesetzgeber es als zulässig angesehen hat, daß ein Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG - ein vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gefaßter Beschluß, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, steht hier einem solchen Antrag gleich -, über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung neuerlich gestellt und der Verfassungsgerichtshof so zu einer Wiederholung der bereits durchgeführten Gesetzesprüfung veranlaßt werden könnte (vgl. zB VfSlg. 5872/1968 [S 909] und 12.661/1991). 1.2. Gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes ua. auf Antrag eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann dem Art140 Abs1 B-VG nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann. Eine Entscheidung über bestimmte, im Sinne des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegte Bedenken gegen ein Gesetz schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft (s. zuletzt zB VfSlg. 15.763/2000 [S 302 mwN]). Es ist nämlich nicht anzunehmen, daß der Verfassungsgesetzgeber es als zulässig angesehen hat, daß ein Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG - ein vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gefaßter Beschluß, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, steht hier einem solchen Antrag gleich -, über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung neuerlich gestellt und der Verfassungsgerichtshof so zu einer Wiederholung der bereits durchgeführten Gesetzesprüfung veranlaßt werden könnte vergleiche zB VfSlg. 5872/1968 [S 909] und 12.661/1991).
Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs und einem neuen Gesetzesprüfungsantrag allerdings nur vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht (vgl. hiezu zB VfSlg. 11.646/1988 [S 229 f] und 12.784/1991 [S 957]) und zum anderen über das im neuen Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (zur Zulässigkeit einer neuerlichen Sachentscheidung ob bisher nicht behandelter Bedenken vgl. zB VfSlg. 10.841/1986 [S 395], 11.259/1987 [S 183], 13.179/1992 [S 159]). Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs und einem neuen Gesetzesprüfungsantrag allerdings nur vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht vergleiche hiezu zB VfSlg. 11.646/1988 [S 229 f] und 12.784/1991 [S 957]) und zum anderen über das im neuen Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (zur Zulässigkeit einer neuerlichen Sachentscheidung ob bisher nicht behandelter Bedenken vergleiche zB VfSlg. 10.841/1986 [S 395], 11.259/1987 [S 183], 13.179/1992 [S 159]).
Da jedenfalls das zweitgenannte, vom antragstellenden Oberlandesgericht vorgebrachte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §209 StGB ein anderes ist als jene Bedenken, über die mit dem Erkenntnis VfSlg. 12.182/1989 entschieden worden ist (der Antragsteller in jenem Verfahren hatte - lediglich - behauptet, die unterschiedliche Behandlung homosexueller und heterosexueller Betätigung bei Festlegung der Schutzaltersgrenzen sowie die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich homosexueller Handlungen mit Jugendlichen verstießen gegen den Gleichheitssatz sowie gegen Art8 EMRK), ist der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Das Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, RGBl. Nr. 117/1952, Kaiserl. Patent vom 27. Mai 1852, hatte in seinem §129 bestimmt:
"Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:
I. Unzucht wider die Natur, das ist römisch eins. Unzucht wider die Natur, das ist
Als Strafe war schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren vorgesehen (§130 Strafgesetz).
Im Jahr 1945 wurde das Strafgesetz als Strafgesetz 1945 - StG 1945 wieder in Kraft gesetzt (vgl. §2 Gesetz über die Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes, StGBl. Nr. 25/1945, sowie die Kundmachung des Staatsamtes für Justiz ABl. Nr. 2/1945). Im Jahr 1945 wurde das Strafgesetz als Strafgesetz 1945 - StG 1945 wieder in Kraft gesetzt vergleiche §2 Gesetz über die Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes, StGBl. Nr. 25/1945, sowie die Kundmachung des Staatsamtes für Justiz ABl. Nr. 2/1945).
2.2. Das Strafrechtsänderungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 273, hob die Strafdrohung gegen einfache, dh. ohne Vorliegen besonderer qualifizierender Umstände begangene homosexuelle Handlungen auf (zur näheren Begründung s. EB 39 BlgNR XII. GP, 13 f). 2.2. Das Strafrechtsänderungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 273, hob die Strafdrohung gegen einfache, dh. ohne Vorliegen besonderer qualifizierender Umstände begangene homosexuelle Handlungen auf (zur näheren Begründung s. EB 39 BlgNR römisch zwölf. GP, 13 f).
Zum Schutz der Entwicklung heranreifender junger Männer wurde die bisherige Strafnorm allerdings in einem gewissen Umfang beibehalten; §129 StG 1945 idF ArtI Z5 Strafrechtsänderungsgesetz 1971 erhielt demnach folgende Fassung: Zum Schutz der Entwicklung heranreifender junger Männer wurde die bisherige Strafnorm allerdings in einem gewissen Umfang beibehalten; §129 StG 1945 in der Fassung ArtI Z5 Strafrechtsänderungsgesetz 1971 erhielt demnach folgende Fassung:
"§129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:
I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat." römisch eins. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
2.2.1. Entstehungsgeschichtlich ist dazu zu bemerken, daß die Bundesregierung in ihrer Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 1970/71 vorgeschlagen hatte, §129 I StG 1945 wie folgt zu fassen: 2.2.1. Entstehungsgeschichtlich ist dazu zu bemerken, daß die Bundesregierung in ihrer Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 1970/71 vorgeschlagen hatte, §129 römisch eins StG 1945 wie folgt zu fassen:
"§129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:
I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat." römisch eins. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
2.2.2. Begründend wurde hiezu ua. folgendes ausgeführt (vgl. EB 39 BlgNR XII. GP, 14 f): 2.2.2. Begründend wurde hiezu ua. folgendes ausgeführt vergleiche EB 39 BlgNR römisch zwölf. GP, 14 f):
"Wie die Rechtsvergleichung die Straffreiheit einfacher homosexueller Akte als Standard der westlich orientierten europäischen Gesellschaft ausweist, so umgekehrt auch die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen an jungen Menschen. Menschen, die noch in ihrer Entwicklung stehen, können durch solche Handlungen in ihrer Triebrichtung beeinflußt werden; ihre Leistungsfähigkeit und seelische Entwicklung kann erheblich belastet, ihre Anpassung an die gegebenen gesellschaftlichen Strukturen erheblich erschwert werden.
Auch die österreichische Strafrechtskommission hat eine Strafdrohung zur Hintanhaltung solcher Schädigungen für nötig befunden. Nach ihrem Vorschlag sollte die Verführung männlicher Jugendlicher strafbar sein. Das hätte dem Schutzzweck nicht genügt. Auch der junge Mensch, der in der Unsicherheit seiner sexuellen Zielsetzung nicht verführt zu werden braucht, kann durch einen gleichgeschlechtlichen Akt geschädigt werden. Das Merkmal der Verführung ist überdies begrifflich unscharf und führt im Beweisverfahren erfahrungsgemäß oft zu unbegründeten Vorwürfen gegen das Opfer der Tat. Auch deshalb, vor allem aber um des Schutzzwecks willen, soll die Strafdrohung in Übereinstimmung mit den Ministerialentwürfen 1964 und 1966 nicht auf Fälle der Verführung eingeschränkt werden. Gleichfalls dem Schutzzweck entsprechend wird die Tathandlung nicht auf beischlafsähnliche Handlungen oder in ähnlicher Weise beschränkt. Die Formulierung 'gleichgeschlechtliche Unzucht' entspricht inhaltlich §129 I litb des geltenden Rechts. Als Schutzalter hatte die Strafrechtskommission in Übereinstimmung mit der Meinung, die von den Sachverständigen überwiegend vertreten worden war, 18 Jahre vorgeschlagen. Gewiß ist die Triebrichtung in diesem Alter in der Regel fixiert. Aber das gilt nicht ausnahmslos. Darauf wurde im Begutachtungsverfahren zum Entwurf 1964 von mehreren Stellen hingewiesen, und es wurde auch von Sachverständigen - so von Professor Hoff - herausgestellt. In Übereinstimmung mit dem Ministerialentwurf 1966 sieht die Vorlage daher die Grenze von 21 Jahren vor. Das entspricht auch dem neu gefaßten §175 des deutschen StGB. und ist die höchste Schutzaltersgrenze, die sich im europäischen Raum rechtsvergleichend feststellen läßt. Auch die österreichische Strafrechtskommission hat eine Strafdrohung zur Hintanhaltung solcher Schädigungen für nötig befunden. Nach ihrem Vorschlag sollte die Verführung männlicher Jugendlicher strafbar sein. Das hätte dem Schutzzweck nicht genügt. Auch der junge Mensch, der in der Unsicherheit seiner sexuellen Zielsetzung nicht verführt zu werden braucht, kann durch einen gleichgeschlechtlichen Akt geschädigt werden. Das Merkmal der Verführung ist überdies begrifflich unscharf und führt im Beweisverfahren erfahrungsgemäß oft zu unbegründeten Vorwürfen gegen das Opfer der Tat. Auch deshalb, vor allem aber um des Schutzzwecks willen, soll die Strafdrohung in Übereinstimmung mit den Ministerialentwürfen 1964 und 1966 nicht auf Fälle der Verführung eingeschränkt werden. Gleichfalls dem Schutzzweck entsprechend wird die Tathandlung nicht auf beischlafsähnliche Handlungen oder in ähnlicher Weise beschränkt. Die Formulierung 'gleichgeschlechtliche Unzucht' entspricht inhaltlich §129 römisch eins litb des geltenden Rechts. Als Schutzalter hatte die Strafrechtskommission in Übereinstimmung mit der Meinung, die von den Sachverständigen überwiegend vertreten worden war, 18 Jahre vorgeschlagen. Gewiß ist die Triebrichtung in diesem Alter in der Regel fixiert. Aber das gilt nicht ausnahmslos. Darauf wurde im Begutachtungsverfahren zum Entwurf 1964 von mehreren Stellen hingewiesen, und es wurde auch von Sachverständigen - so von Professor Hoff - herausgestellt. In Übereinstimmung mit dem Ministerialentwurf 1966 sieht die Vorlage daher die Grenze von 21 Jahren vor. Das entspricht auch dem neu gefaßten §175 des deutschen StGB. und ist die höchste Schutzaltersgrenze, die sich im europäischen Raum rechtsvergleichend feststellen läßt.
Als Täter sollen für die dem Schutz junger Menschen geltende Strafdrohung nur Personen in Betracht kommen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Täter geringeren Alters sind in der Regel selbst das Opfer der durch Unreife bedingten Unsicherheit ihres Triebes, einer Scheu, die noch nicht zum richtigen Partner finden läßt, usw. Solche Jugendliche brauchen Erziehung und Reifung. Strafe könnte nur schaden. Überdies wirken Handlungen Erwachsener auf junge Menschen eher prägend als solche Jugendlicher, die dem Partner im Alter nahestehen und dessen Unsicherheit teilen. Auf dem Weg über §12 JGG. 1961 könnten die jugendlichen Täter nicht aus der Strafdrohung herausgenommen werden, da die Tat nach Qualifikation und Strafdrohung von der Praxis nicht als 'geringfügig' anerkannt würde. Der Ministerialentwurf 1966 wollte jugendliche Täter wenigstens dann aus dem Tatbestand ausklammern, wenn sie ihren Partner nicht verführt hatten. Aber auch für Jugendliche, die ihren Partner zum einzelnen Akt verführt haben, gilt in der Regel alles, was gegen die Bestrafung Jugendlicher wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen spricht; hinzu kommen die Erwägungen, die ein Abstellen auf Verführung unerwünscht sein lassen. Dem entspricht es, Personen unter 18 Jahren aus der Strafdrohung schlechthin herauszunehmen. Auch das erste Reformgesetz in der Bundesrepublik Deutschland hat das bei der Neufassung des §175 deutsches StGB. getan. Gleichgeschlechtliche Episoden zwischen Jugendlichen werden übrigens vernünftigerweise schon heute in aller Regel ohne Heranziehung der Strafverfolgungsbehörden pädagogisch erledigt."
2.2.3. Der Justizausschuß des Nationalrates änderte die Regierungsvorlage in diesem Punkt jedoch dahin ab, daß die Schutzaltersgrenze vom 21. auf das 18. Lebensjahr reduziert wurde. Im zugehörigen Ausschußbericht (512 BlgNR XII. GP, 3) wird dazu ausgeführt: 2.2.3. Der Justizausschuß des Nationalrates änderte die Regierungsvorlage in diesem Punkt jedoch dahin ab, daß die Schutzaltersgrenze vom 21. auf das 18. Lebensjahr reduziert wurde. Im zugehörigen Ausschußbericht (512 BlgNR römisch zwölf. GP, 3) wird dazu ausgeführt:
"[...] Lediglich die Festsetzung des Schutzalters mit dem einundzwanzigsten Lebensjahr erwies sich nach der überwiegenden Auffassung der Sachverständigen - und zwar nicht zuletzt auch im Hinblick auf die von ihnen bejahte Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr bei diesem Delikt - als unzweckmäßig.
Ein Auseinanderfallen der Strafmündigkeitsgrenze (vollendetes 18. Lebensjahr) und einer höher festgesetzten Schutzaltersgrenze würde zu unerwünschtem und wenig sinnvollem Wechsel zwischen Straflosigkeit und Strafbarkeit führen. Es sollen daher Strafmündigkeit und Schutzalter gleicherweise mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr festgesetzt werden."
2.3. In dieser Fassung wurde die Bestimmung in den §209 des mit 1. Jänner 1975 in Kraft gesetzten StGB, BGBl. Nr. 60/1974, übernommen, der samt Überschrift wie folgt lautete: 2.3. In dieser Fassung wurde die Bestimmung in den §209 des mit 1. Jänner 1975 in Kraft gesetzten StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, übernommen, der samt Überschrift wie folgt lautete:
"Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen
§209. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit einer jugendlichen Person gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Gemäß §74 Z2 StGB gilt als jugendlich, wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Der zugehörige Ausschußbericht (959 BlgNR XIII. GP, 32) bemerkt dazu: Der zugehörige Ausschußbericht (959 BlgNR römisch dreizehn. GP, 32) bemerkt dazu:
"Die gleichgeschlechtliche Unzucht soll in Zukunft im selben Bereich erfaßt werden wie nach dem geltenden Strafgesetz in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971. Nach diesem sind gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte, die an Unmündigen begangen werden, als Schändung nach §128 StG strafbar, und zwar auch dann, wenn der Täter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Demgemäß sollen sie in Zukunft nach §207 (Unzucht mit Unmündigen) strafbar sein (wobei dem Täter allerdings der eingefügte Abs3 zugute kommen wird). Die Worte 'unmündig oder' sind daher in der Überschrift und dem Text des §209 zu streichen. Sie hätten zur Folge, daß gleichgeschlechtliche Handlungen Jugendlicher an Unmündigen anders als nach dem geltenden Recht immer straflos wären."
2.4. Durch das Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599, erhielt §209 StGB jene - hier nochmals wiedergegebene - Fassung, in der diese Strafnorm nunmehr zur Prüfung gestellt wird: 2.4. Durch das Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599, erhielt §209 StGB jene - hier nochmals wiedergegebene - Fassung, in der diese Strafnorm nunmehr zur Prüfung gestellt wird:
"Gleichgeschlechtliche Unzucht
mit Personen unter achtzehn Jahren
§209. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Die Regierungsvorlage (486 BlgNR XVII. GP, 42 f) begründet die Neufassung des §209 StGB damit, daß das StGB in jenen Bereichen, wo unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf das Alter des Rechtsbrechers abgehoben werde, an das unter einem ergangene Jugendgerichtsgesetz 1988 anzupassen sei. Eine Herabsetzung der Schutzaltersgrenze in §209 StGB werde dagegen nicht für notwendig erachtet; vielmehr solle die seit 1971 geltende Altersgrenze beibehalten werden. Die Regierungsvorlage (486 BlgNR römisch siebzehn. GP, 42 f) begründet die Neufassung des §209 StGB damit, daß das StGB in jenen Bereichen, wo unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf das Alter des Rechtsbrechers abgehoben werde, an das unter einem ergangene Jugendgerichtsgesetz 1988 anzupassen sei. Eine Herabsetzung der Schutzaltersgrenze in §209 StGB werde dagegen nicht für notwendig erachtet; vielmehr solle die seit 1971 geltende Altersgrenze beibehalten werden.
3. Der vom antragstellenden Gericht zur Prüfung gestellte §209 StGB steht in fo