Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann R*, vertreten durch DDr. Manfred Walter und Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Zlata S*, 2.) mj. Alexander S*, 3.) Gertraud K*, und 4.) G* Versicherung AG, *, dritt- und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 12.408,-- sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2005, GZ 6 R 249/04m-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. September 2004, GZ 14 Cg 157/04g-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den dritt- und viertbeklagten Parteien die mit EUR 1.031,98 (darin EUR 172,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger fuhr am 13. 7. 2003 mit seinem Fahrrad in Salzburg auf dem Franz-Josef-Kai stadteinwärts. Im Bereich der Kreuzung mit dem von rechts einmündenden Salzachgässchen kollidierte er mit dem ebenfalls mit einem Fahrrad entgegenkommenden und nach links abbiegenden minderjährigen Zweitbeklagten, kam in der Folge zu Sturz und wurde dabei verletzt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seiner mit EUR 12.408,-- bezifferten Schäden. Weiters stellte er ein Feststellungsbegehren. Der Erstbeklagten warf er eine Verletzung der Pflicht zur Aufsicht über den Zweitbeklagten, dem Zweitbeklagten eine Vorrangverletzung vor.
Gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten erließ das Erstgericht antragsgemäß ein Versäumungsurteil.
Zur Haftung der Drittbeklagten und der Viertbeklagten brachte der Kläger vor, er sei nach der Kollision mit dem Zweitbeklagten gegen den im Kreuzungsbereich abgestellten PKW der Drittbeklagten, der bei der Viertbeklagten haftpflichtversichert war, gestürzt, und habe dadurch im Wesentlichen seine Verletzungen erlitten. Der PKW sei entgegen § 24 Abs 1 lit d StVO im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder des Franz-Josef-Kai und des Salzachgässchens abgestellt gewesen.Zur Haftung der Drittbeklagten und der Viertbeklagten brachte der Kläger vor, er sei nach der Kollision mit dem Zweitbeklagten gegen den im Kreuzungsbereich abgestellten PKW der Drittbeklagten, der bei der Viertbeklagten haftpflichtversichert war, gestürzt, und habe dadurch im Wesentlichen seine Verletzungen erlitten. Der PKW sei entgegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder des Franz-Josef-Kai und des Salzachgässchens abgestellt gewesen.
Die Drittbeklagte und die Viertbeklagte wendeten ein, die Verletzungen des Klägers seien allein durch seinen Zusammenstoß mit dem Zweitbeklagten verursacht worden. Der PKW der Drittbeklagten sei nicht vorschriftswidrig abgestellt gewesen. Außerdem fehle es an einem Kausalzusammenhang und auch an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abstellung des PKWs und der Kollision bzw dem Sturz und der eingetretenen Verletzung. Wäre der Kläger nicht zunächst gegen die linke Seitenwand des PKWs gestürzt, wäre er noch viel schwerer verletzt worden.
Das Erstgericht wies - nach Verlesung der Verkehrsunfallsanzeige ohne Aufnahme der weiters beantragten Beweise - das gegen Dritt- und Viertbeklagte gerichtete Klagebegehren ab, weil es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem allenfalls vorschriftswidrigen Abstellen des PKWs und den Verletzungen des Klägers fehle. Das Halteverbot des § 24 Abs 1 lit d StVO diene nicht dazu, die davon betroffene Verkehrsfläche für schleudernde Fahrzeuge oder stürzende Verkehrsteilnehmer offenzuhalten.Das Erstgericht wies - nach Verlesung der Verkehrsunfallsanzeige ohne Aufnahme der weiters beantragten Beweise - das gegen Dritt- und Viertbeklagte gerichtete Klagebegehren ab, weil es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem allenfalls vorschriftswidrigen Abstellen des PKWs und den Verletzungen des Klägers fehle. Das Halteverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO diene nicht dazu, die davon betroffene Verkehrsfläche für schleudernde Fahrzeuge oder stürzende Verkehrsteilnehmer offenzuhalten.
Das Berufungsgericht, das diese Rechtsansicht teilte, gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem hinreichend vergleichbaren Sachverhalt nicht aufgefunden habe werden können und in der vorliegenden Beurteilung auch ein Abgehen insbesondere von den Entscheidungen 2 Ob 42/85 = ZVR 1986/12 und 2 Ob 70/80 = ZVR 1981/115 erblickt werden könnte.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Drittbeklagte und die Viertbeklagte beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen hätten den Schutzzweck des § 24 Abs 1 lit d StVO zu eng gezogen; jede Einschränkung der Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich beeinträchtige die Verkehrssicherheit.Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen hätten den Schutzzweck des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO zu eng gezogen; jede Einschränkung der Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich beeinträchtige die Verkehrssicherheit.
Hiezu wurde erwogen:
Die Rechtsprechung hat folgende Zwecke aus der Schutznorm des § 24 Abs 1 lit d StVO abgeleitet: Die Gewährleistung der Übersichtlichkeit an Einmündungen und Kreuzungen; die Erleichterung des Einbiegens anderer Fahrzeuge; die Gewährung einer besseren Übersichtlichkeit an Kreuzungen und letztlich die Sicherheit des Verkehrs; letztere wird durch jede Einschränkung der Verkehrsfläche des Kreuzungsbereiches beeinträchtigt; Zweck des Verbotes ist es auch, die Sicht für die Verkehrsteilnehmer einander kreuzender Straßen nicht durch einen „Sichtschatten" zu beeinträchtigen; letztlich soll auch der Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht behindert werden (2 Ob 182/04k; RIS-Justiz RS0027776, RS0027687; Dittrich/Stolzlechner, § 24 StVO Rz 86 mwN). Zuletzt wurde im Falle des Auffahrens auf ein verbotswidrig haltendes Fahrzeug ausgesprochen, dass sich der Schutzzweck des § 24 Abs 1 lit d StVO - mangels Zusammenhanges mit dem weniger als 5 m entfernten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - nicht auf den Nachfolgeverkehrs erstreckt (2 Ob 182/04k = RIS-Justiz RS0119363).Die Rechtsprechung hat folgende Zwecke aus der Schutznorm des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO abgeleitet: Die Gewährleistung der Übersichtlichkeit an Einmündungen und Kreuzungen; die Erleichterung des Einbiegens anderer Fahrzeuge; die Gewährung einer besseren Übersichtlichkeit an Kreuzungen und letztlich die Sicherheit des Verkehrs; letztere wird durch jede Einschränkung der Verkehrsfläche des Kreuzungsbereiches beeinträchtigt; Zweck des Verbotes ist es auch, die Sicht für die Verkehrsteilnehmer einander kreuzender Straßen nicht durch einen „Sichtschatten" zu beeinträchtigen; letztlich soll auch der Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht behindert werden (2 Ob 182/04k; RIS-Justiz RS0027776, RS0027687; Dittrich/Stolzlechner, Paragraph 24, StVO Rz 86 mwN). Zuletzt wurde im Falle des Auffahrens auf ein verbotswidrig haltendes Fahrzeug ausgesprochen, dass sich der Schutzzweck des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO - mangels Zusammenhanges mit dem weniger als 5 m entfernten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - nicht auf den Nachfolgeverkehrs erstreckt (2 Ob 182/04k = RIS-Justiz RS0119363).
Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugeben, dass sich hier der Unfall im Kreuzungsbereich ereignet hat und dass bei der Umschreibung des Schutzzweckes der zitierten Vorschrift in der Rechtsprechung gelegentlich weite Formulierungen gewählt wurden (vgl etwa ZVR 1981/115; hiezu kritisch Reischauer in Rummel2 § 1311 ABGB Rz 11). Im Kern geht es hiebei aber doch um die Verbesserung der Sichtverhältnisse auf Kreuzungen sowie die Erleichterung des Einbiegens von Fahrzeugen und des Fußgängerverkehrs auf Kreuzungen. Nichts davon trifft im vorliegenden Fall zu; insbesondere war schon nach dem Klagsvorbringen die Sicht der beiden einander entgegenkommenden Radfahrer aufeinander durch den PKW der Drittbeklagten nicht eingeschränkt und bestand auch kein Zusammenhang mit dem Einbiegeversuch des Zweitbeklagten.Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugeben, dass sich hier der Unfall im Kreuzungsbereich ereignet hat und dass bei der Umschreibung des Schutzzweckes der zitierten Vorschrift in der Rechtsprechung gelegentlich weite Formulierungen gewählt wurden vergleiche etwa ZVR 1981/115; hiezu kritisch Reischauer in Rummel2 Paragraph 1311, ABGB Rz 11). Im Kern geht es hiebei aber doch um die Verbesserung der Sichtverhältnisse auf Kreuzungen sowie die Erleichterung des Einbiegens von Fahrzeugen und des Fußgängerverkehrs auf Kreuzungen. Nichts davon trifft im vorliegenden Fall zu; insbesondere war schon nach dem Klagsvorbringen die Sicht der beiden einander entgegenkommenden Radfahrer aufeinander durch den PKW der Drittbeklagten nicht eingeschränkt und bestand auch kein Zusammenhang mit dem Einbiegeversuch des Zweitbeklagten.
Der erkennende Senat billigt daher die Auffassung der Vorinstanzen, dass § 24 Abs 1 lit d StVO nicht die Schaffung von Sturzraum für im Kreuzungsbereich wegen einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 5 StVO kollidierende Radfahrer bezweckt, weshalb es im vorliegenden Fall am Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.Der erkennende Senat billigt daher die Auffassung der Vorinstanzen, dass Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO nicht die Schaffung von Sturzraum für im Kreuzungsbereich wegen einer Vorrangverletzung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StVO kollidierende Radfahrer bezweckt, weshalb es im vorliegenden Fall am Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E77698European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:E77698Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023