TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/27 WI-5/02 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2
Vlbg GWG §16
Vlbg GWG §18
Vlbg GWG §21
Vlbg GWG §22
Vlbg GWG §50

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas; Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe von der zuständigen Wahlbehörde mangels erforderlicher (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertet; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelungen über die Verbesserung von Wahlvorschlägen hinsichtlich des Fehlens von Unterschriften einerseits und der nachträglichen Ungültigkeit von Unterschriften andererseits sowie von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 18.4.2002, LGBl. 20, wurden für den 30.6.2002 die Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas ausgeschrieben, und zwar für die restliche Funktionsperiode.

(Die vorzeitigen Neuwahlen waren notwendig geworden, weil [mehr als] die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder [Verzicht der Mandatare] erledigt war [s. dazu §71 Gemeindewahlgesetz - GWG, Vorarlberger LGBl. 1999/30, idF 2001/58].)

1.1.2. Die Wählergruppe "SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten", die nunmehrige Anfechtungswerberin, reichte sowohl für die Wahl des Bürgermeisters als auch für die Wahl in die Gemeindevertretung Wahlvorschläge ein, wobei der Wahlvorschlag für die Gemeindevertretungswahl (eingelangt im Gemeindeamt Dalaas am 27.5.2002 um 08.30 Uhr) keine (Unterstützungs)Unterschriften von Wahlberechtigten enthielt.

Dem Anfechtungsvorbringen zu Folge teilte der (Wahl)Leiter der Gemeindewahlbehörde (di. gem. §6 GWG iVm §8 Abs1 LandtagswahlG, Vbg. LGBl. 1988/60, idF 2001/58, der Bürgermeister) der anfechtenden Wählergruppe mit, dass die fehlenden Unterstützungsunterschriften noch bis 28.5.2002, 9.00 Uhr, nachgeholt werden können.

Die anfechtende Wählergruppe brachte hierauf am 28.5.2002 um

8.15 Uhr beim Gemeindeamt Dalaas einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung ein, der 19 (Unterstützungs)Unterschriften enthält.

1.1.3. In der Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 3.6.2002 wurde der am 27.5.2002 um 08.30 Uhr von der anfechtenden Wählergruppe eingebrachte Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung (gemäß §18 Abs3 GWG) mangels Unterstützungsunterschriften als nicht eingebracht gewertet; weiters wurde beschlossen, dass die Eingabe der anfechtenden Wählergruppe vom 28.5.2002 (8.15 Uhr) - als nicht rechtzeitig eingereicht - diese nicht zur Beteiligung an der Wahlwerbung zur Gemeindevertretungswahl berechtige; schließlich wurde der Wahlvorschlag der anfechtenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters als ungültig gewertet, weil deren Wahlvorschlag für die Gemeindevertretungswahl als nicht eingebracht gelte.

Nachdem hinsichtlich der die Gemeindevertretungswahl betreffenden (Wahlvorschlags)Eingaben der Wählergruppe "FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas - Wald" (eine von dieser Wählergruppe beim Verfassungsgerichtshof eingereichte Wahlanfechtung wurde zu WI-4/02 protokolliert; sie wird gesondert erledigt) in der selben Weise entschieden wurde, verblieben für die Neuwahlen des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas nur Wahlvorschläge einer Wählergruppe, nämlich der "Volkspartei und Parteifreie Dalaas - Wald", deren Kundmachung schließlich (mit Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde am 10.6.2002) erfolgte.

Die Wahlvorschläge der anfechtenden Wählergruppe lagen somit den Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 30.6.2002 nicht zu Grunde.

1.2. Mit ihrer am 25.7.2002 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung begehrt die Wählergruppe "SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten", das Verfahren zur Wahl der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterdirektwahl der Gemeinde Dalaas am 30.6.2002 (zur Gänze von Anfang an) für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben.

In der Anfechtungsschrift heißt es wörtlich ua. wie folgt:

"Am 30.6.2002 fanden die von der Landesregierung mit Kundmachung vom 18.4.02 ausgeschriebenen Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas statt.

Für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Dalaas brachten drei Wählergruppen (wahlwerbende Parteien), für die Wahl des Bürgermeisters zwei wahlwerbende Gruppen, ua die Anfechtungswerberin,

Wahlvorschläge ein, die wie folgt kundgemacht wurden:

Wahlvorschlag 1.:

'Volkspartei und Parteifreie Dalaas-Wald' Liste 1

Die weiteren Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen bzw. wahlwerbenden Parteien SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten sowie FPÖ sowie Parteiunabhängige Dalaas-Wald wurden von der Gemeindewahlbehörde nicht zur Wahl in die Gemeindevertretung zugelassen.

Als einziger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl in die Gemeindevertretung wurde der Vorschlag der Volkspartei und Parteifreie Dalaas-Wald zugelassen. Bei der Bürgermeisterwahl am 30.06.2002 kandidierte daher nur der bisherige Amtsinhaber... Der weitere Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters der SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten lautend auf [A B] wurde von der Gemeindewahlbehörde nicht zur Wahl zugelassen.

Das Nichtzulassen des Wahlvorschlages der wahlwerbenden Gruppe SPÖ Dalaas/ Wald und Parteifreie Kandidaten wurde von der Gemeindewahlbehörde damit begründet, daß die in §16 Abs3 GWG vorgesehenen Unterstützungsunterschriften fehlen.

Die Neuwahlen in die Gemeindevertretung wurden deshalb erforderlich, da am 8.4.2002 die Gemeindevertreter der Partei FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald und der Partei SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten rechtswirksam den Verzicht auf ihre Gemeindevertretermandate erklärten. Dadurch haben sämtliche anderen Gemeindevertreter gem. §35 Abs2 GWG verloren. Die Vorarlberger Landesregierung hat demzufolge Neuwahlen für die Wahl in die Gemeindevertretung sowie für die Wahl des Bürgermeisters auf den 30.6.2002 angeordnet. Die Frist für das Einbringen von Wahlvorschlägen für die Wahl in die Gemeindevertretung sowie für die Wahl des Bürgermeisters endete am 27.05.2002.

Am 27.5.2002 teilte der Bürgermeister als Leiter der Gemeindewahlbehörde Dalaas, sohin in seiner Funktion als Beamter, im Vorfeld zu der am 30.6.2002 stattfindenden Gemeindevertretungswahl der Anfechtungswerberin bzw. deren zustellungsbevollmächtigten Vertreter ... am 27.05.2002 gegen 17.20 Uhr mit, daß die auf der Kandidatenliste für die Gemeindevertretungswahl fehlenden Unterstützungsunterschriften noch bis 28.05.2002, 9.00 Uhr, nachgeholt werden können und daher kein Grund zur Eile bestehe.

Der Zustellungsbevollmächtigte der Anfechtungswerberin vertraute auf die Rechtsrichtigkeit dieser Rechtsauskunft. Bei Erteilung einer rechtsrichtigen Auskunft, wonach die Unterstützungserklärung im Sinne des §16 Abs3 GWG spätestens am 27.05.2002 beizubringen ist, wäre es dem Zustellungsbevollmächtigten der Anfechtungswerberin möglich gewesen, die Unterstützungsunterschriften im Sinne des §16 Abs[3] GWG innerhalb der Fristen von 5 Wochen im Sinne des §16 Abs2 GWG nachzureichen. Der Anfechtungswerberin wäre solcher Art eine Wahlteilnahme zu den Wahlen in die Gemeindevertretung sowie zur Wahl des Bürgermeisters möglich gewesen."

1.3. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erstattung einer Gegenschrift aufgeforderte Landeswahlbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung legte die Wahlakten vor. Ferner teilte sie, mit Bezug sowohl auf die vorliegende Wahlanfechtung als auch auf eine von der Wählergruppe "FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald" eingebrachte und beim Verfassungsgerichtshof zu WI-4/02 protokollierte Anfechtung (die gesondert erledigt wird), zur Frage der Verbesserungsmöglichkeit bei Fehlen von Unterstützungsunterschriften Folgendes mit:

"Die Anfechtungen bringen vor, dass der Bürgermeister der Gemeinde Dalaas den anfechtenden Wählergruppen zur Verbesserung ihrer Wahlvorschläge - die keine (Unterstützungs)Unterschriften aufwiesen - eine Nachfrist bis zum 28.5.2002, 9.00 Uhr eingeräumt habe.

Nach Kenntnis der Landeswahlbehörde liegt folgender Sachverhalt vor:

Die Landesregierung hat mit Verordnung, LGBl. Nr.20/2002, die Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters von Dalaas auf Sonntag, den 30.06.2002, ausgeschrieben. Die Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen endete somit auf Grund des §16 Abs2 GWG in Verbindung mit §79 GWG am 27.05.2002.

Am 27.05.2002 um 8.30 Uhr hat die Wählergruppe 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' den Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung in Dalaas und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters von Dalaas eingebracht. Am 27.05.2002 um

16.54 Uhr hat die Wählergruppe 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald' einen Wahlvorschlag für die Neuwahl der Gemeindevertretung Dalaas eingebracht.

Am 27.05.2002 gegen 16.30 Uhr hat der Gemeindewahlleiter beim Amt der Vorarlberger Landesregierung angerufen und mitgeteilt, dass der Wahlvorschlag der Wählergruppe 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' keine Unterstützungsunterschriften aufweise. Vom Vertreter des Amtes der Landesregierung wurde hiezu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2000, WI-1/00-9, hingewiesen, wonach u.a. ein Nachbringen von Unterstützungsunterschriften nicht möglich sei. Die im §16 Abs3 GWG erwähnte Verbesserungsfrist von 48 Stunden ermögliche nicht die Ergänzung fehlender Unterstützungsunterschriften, sondern lediglich die Ergänzung bestimmter Angaben zu den Unterstützungsunterschriften. Am 27.05.2002 kurz nach 17.00 Uhr hat der Gemeindewahlleiter erneut beim Amt der Vorarlberger Landesregierung angerufen und mitgeteilt, dass der Wahlvorschlag der Wählergruppe 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald' gleichfalls keine Unterstützungsunterschriften trage. Vom Vertreter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde nochmals auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen und gleichzeitig auch erklärt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge und die Entscheidung über ihre Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde obliege ...

Nach diesem Gespräch hat der Gemeindewahlleiter den Wählergruppen freigestellt, bis 9.00 Uhr des 28.05.2002 die Unterstützungsunterschriften nachzuholen. Die Erklärung des Bürgermeisters war offensichtlich von der Absicht getragen, eine Situation, in der wahlwerbende Gruppen aus formalen Gründen von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen bleiben, vielleicht doch noch vermeiden zu können. Die Erklärung erfolgte nach Schluss der um 17.00 Uhr endenden Amtsstunden und unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde...

Am 28.05.2002, um 8.15 Uhr, haben die Wählergruppe 'FPÖ und Parteiunabhängige Dalaas-Wald' und die Wählergruppe 'SPÖ Dalaas/Wald und Parteifreie Kandidaten' neue Wahlvorschläge eingereicht. Eine Zurückstellung der am 27.05.2002 eingereichten Wahlvorschläge hat offenbar nicht stattgefunden."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeindevertretungswahl (zB. VfSlg. 14.847/1997). Nach Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. VfSlg. 13.504/1993, 15.285/1998). Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG zufolge können solche Anfechtungen auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.1.2. Zu Folge §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben. Dies gilt - in ergänzender sinngemäßer Anwendung der genannten Bestimmung - auch für die Anfechtung der Direktwahl eines Bürgermeisters (s. VfSlg. 15.285/1998). Zur Frage der (rechtzeitigen) Vorlage von Wahlvorschlägen nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingereicht wurde (so zB VfSlg. 7387/1974, 10.217/1984, 11.256/1987, 12.287/1990, 13.187/1992, 16.044/2000).

2.1.1.3. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.2. Nun sieht zwar §50 GWG administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, mit welchen jedoch nur die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde geltend gemacht werden kann (s. VfSlg. 14.282/1995).

Zur Geltendmachung aller anderen (d.s. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (§68 Abs1 erster Teilsatz VfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 11.167/1986, 13.089/1992, 14.282/1995, 16.044/2000).

Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §50 GWG vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Nichtberücksichtigung ihrer Wahlvorschläge (für die Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas), wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita und b B-VG eingeräumt ist.

2.1.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10.610/1985), das ist bei Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in Vorarlberg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Veröffentlichung gemäß §49 GWG (vgl. VfSlg. 16.044/2000).

Diese Verlautbarung fand hier am 1.7.2002 statt. Die am 25.7.2002 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde somit rechtzeitig eingebracht.

2.1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. §16 GWG lautet samt Überschrift wie folgt:

"16

Anmeldung der Wahlwerbung und Wahlvorschläge für die Wahlen

in die Gemeindevertretung

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und hat zu enthalten:

a) die unterscheidende Parteibezeichnung;

b) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs3 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Falls eine Wählergruppe binnen dieser Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung.

(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes [betreffend das Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen] Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen Wahlvorschlag vorzulegen. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.

(3) Der Wahlvorschlag muss von 1 v.H. der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 15 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterschrieben sein. Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a) die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Parteiliste, d. i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, weniger einen, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Berufes, Geburtsjahres, der Adresse und der eigenhändigen Unterschrift jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, das passive Wahlrecht besitzt (§9 Abs2);

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

(4) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

(5) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(6) Wenn ein Wahlvorschlag den Voraussetzungen des Abs3 nicht mehr entspricht, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die fehlenden Unterschriften binnen 48 Stunden beizubringen. Wenn die fehlenden Unterschriften innerhalb dieser Frist beigebracht werden, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht."

2.2.2. §18 GWG hat - mit Überschrift - folgenden Wortlaut:

"§18

Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach §16 Abs3 litb kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er dort das passive Wahlrecht besitzt oder dass diesen Behörden ein Verlust des passiven Wahlrechtes nicht bekannt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen."

2.2.3. Die Bestimmungen der §§21 und 22 GWG über die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und deren Prüfung lauten wie folgt:

"§21

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) die unterscheidende Parteibezeichnung;

b) den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

(3) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.

(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.

(6) Ändert sich nach §17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs2 lita entsprechend.

§22

Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.

(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

a) der Wahlwerber nicht wählbar ist (§9 Abs3),

b) er den Bestimmungen des §21 Abs1 nicht entspricht,

c)

er den Bestimmungen des §21 Abs2 nicht entspricht und dadurch die Identität des Wahlwerbers zweifelhaft ist,

d)

der Wahlwerber auf dem Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wird oder

e)

der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung als nicht eingebracht gilt.

In diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des §21 Abs3 oder 4 nicht entspricht oder dem §21 Abs2 in einer anderen als der im Abs2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht."

2.3.1. Die Anfechtungsschrift enthält zunächst Ausführungen zur Auslegung des §16 Abs3 GWG, die wörtlich wie folgt lauten:

"Entgegen der bisher in stRsp vertretenen Rechtsauffassung des VfGH können nicht rechtzeitig beigebrachte Unterschriften binnen 48 Stunden nachgebracht werden. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Gem. §22 Abs3 GWG können Mängel binnen 48 Stunden behoben werden, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des §21 Abs3 oder 4 GWG nicht entspricht. Wenn diese Mängel innerhalb dieser Frist behoben werden, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Diese Verbesserungsmöglichkeit muß nach Rechtsauffassung der Anfechtungswerberin auch für Unterstützungsunterschriften im Sinne des §16 Abs3 GWG für den Wahlvorschlag in die Gemeindevertretung gelten, da ansonsten ein sachlich nicht gerechtfertigter, systeminkonformer, gleichheitswidriger Wertungswiderspruch in das GWG hineingetragen würde, der zwei Wahlvorschläge in gleichheitswidrigerweise in Bezug auf Unterstützungsunterschriften ungleich behandeln würde. §16 Abs3 GWG 5. Satz ist daher bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne des §22 Abs3 GWG zu verstehen. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht ohne weiteres zugesonnen werden, daß der Gesetzgeber für Wahlvorschläge in die Gemeindevertretung eine Verbesserung fehlender Unterschriften nicht vorsieht und gleichzeitig beim Wahlvorschlag zur Wahl des Bürgermeisters sehr wohl das Nachbringen fehlender Unterstützungsunterschriften ermöglicht. Fehlende Angaben im Sinne des §16 Abs3 GWG sind daher auch auf die Unterschriften zu beziehen. Bedenkt man weiters, daß ein und dieselbe Person sowohl den Wahlvorschlag in die Gemeindevertretung als auch den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters mit ihrer Unterschrift unterstützen kann, wäre der Ausschluß der Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die Wahl in die Gemeindevertretung willkürlich, da in Bezug auf die Unterschrift ein und derselben Person gravierend unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet würden, die jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehren. Bedenkt man weiters, daß der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag [für] die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden muß, wird die bislang vom Verfassungsgerichtshof relevierte Differenzierung hinsichtlich der fehlenden Verbesserungsmöglichkeiten der Unterschriften im Sinne des §16 Abs3 GWG noch weniger nachvollziehbar. Es sprechen auch keine sachlichen Gründe dagegen, fehlende Unterstützungsunterschriften im Sinne des §16 Abs3 GWG binnen 48 Stunden nachzuholen, da bei einer solchen kurzen Verbesserungsfrist der Wahlvorgang mit Sicherheit nicht verzögert wird.

Ein und derselben fehlenden Unterschrift auf zwei gleichzeitig einzubringenden Wahlvorschlägen einmal die Verbesserungsmöglichkeit a priori abzusprechen und das anderemal eine Verbesserungsfrist von 48 Stunden einzuräumen kann nicht einer verfassungskonformen, vom Gedanken der Sachlichkeit getragenen, Interpretation eines Wahlgesetzes entsprechen, da unterschiedliche Rechtsfolgen in Bezug auf gleichartige Sachverhalte vom Gesetzgeber nur dann angeordnet werden dürfen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Eine solche sachlich gerechtfertigte Differenzierung kann im Hinblick auf die Unterschriften gem. §16 Abs3 GWG sowie im Hinblick auf die Unterschriften nach §21 Abs3 in Verbindung mit §22 Abs3 GWG nicht in Ansätzen erblickt werden, weshalb bei verfassungskonformer Interpretation nicht zuletzt unter der Prämisse des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht[s] auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowohl den Unterstützungsunterschriften gem. §16 Abs3 GWG als auch den Unterstützungsunterschriften im Sinne des §21 Abs3 GWG eine Verbesserungsmöglichkeit binnen 48 Stunden zugestanden werden muß."

Zu diesem Vorbringen verweist der Verfassungsgerichtshof auf sein dieser Entscheidung beiliegendes Erkenntnis vom 27.11.2002, WI-4/02, das zur selben Rechtslage und über eine Anfechtung derselben Gemeindevertretungswahl erging. Nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses bestehen gegen die maßgebliche Rechtslage nach dem GWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb auch eine verfassungskonforme Interpretation der relevanten Bestimmungen ausscheide.

2.3.2. Des Weiteren bringt die anfechtungswerbende Partei wörtlich das Folgende vor:

"Im vorliegenden Fall ist ... besonders zu berücksichtigen, daß der Leiter der Gemeindewahlbehörde [der] Anfechtungswerberin für das Nachreichen von Unterstützungsunterschriften im Sinne des §16 Abs3 GWG eine Frist bis 28.05.2002, 9.00 Uhr, eingeräumt hat. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat die Verlängerung dieser Frist dem Zustellungsbevollmächtigten der Anfechtungswerberin zugesagt. Dieser hat auf die Rechtsrichtigkeit dieser Rechtsauskunft durch den Leiter der Gemeindewahlbehörde vertraut und innerhalb der verlängerten Einreichfrist am 28.05.2002 um 8.15 Uhr einen Wahlvorschlag für die SPÖ und Parteifreie Kandidaten Dalaas/Wald für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie für die Wahl des Bürgermeisters eingereicht, der sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen des GWG entsprochen hat. Diese Rechtsauskunft des Leiters der Gemeindewahlbehörde ist wider besseres Wissen erfolgt, da der Leiter der Gemeindewahlbehörde, Bürgermeister ..., am 27.05.2002 von [einem Vertreter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung] dahingehend informiert wurde, daß laut Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes Unterstützungsunterschriften gem. §16 Abs3 GWG nach Ablauf der im §16 Abs2 GWG normierten Frist nicht mehr nachgereicht werden können. Nach diesen beiden Telefonaten am 27.05.2002 hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde wider besseres Wissen den Zustellungsbevollmächtigten der Antragstellerin dahingehend informiert, daß er diese Unterschriften im Sinne des §16 Abs3 GWG noch bis 28.05.2002, 9.00 Uhr, nachreichen könne. Dadurch hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde die Bestimmungen des Gesetzes über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden verletzt, wonach ein Behördenleiter der rechtssuchenden Bevölkerung nur vollständige und richtige Rechtsauskünfte erteilen darf. Hiezu wäre der Leiter der Gemeindewahlbehörde auch problemlos in der Lage gewesen, da er vom Hofrat der Vorarlberger Landesregierung ... entsprechend über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Fall Fraxern instruiert wurde.

...

Hätte der Leiter der Gemeindewahlbehörde nach dem Telefonat mit [dem Vertreter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung] den Zustellungsbevollmächtigten der Anfechtungswerberin rechtsrichtig dahingehend aufgeklärt, daß die Frist zur Vorlage des Wahlvorschlages [für die Wahl] in die Gemeindevertretung am 27.05.2002 endet, dann wäre es dem Zustellungsbevollmächtigten der Anfechtungswerberin problemlos möglich gewesen, einen rechtskonformen Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung sowie einen rechtskonformen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters mit den erforderlichen Unterstützungsunterschriften im Sinne des §16 Abs3 GWG einzubringen. Die beschwichtigenden, letztendlich irreführenden und eindeutig gesetzwidrigen Auskünfte des Leiters der Gemeindewahlbehörde, wonach erforderliche Unterstützungserklärungen noch bis zum 28.05.2002, 9.00 Uhr, nachgereicht werden könnten, belasten den vorliegenden Wahlvorgang ebenfalls mit einer Rechtswidrigkeit, die Einfluß auf das Wahlergebnis hat, da bei Kandidatur der Anfechtungswerberin die Mandatsverteilung in der Gemeindevertretung zweifellos eine andere gewesen wäre.

Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat solcher Art gegen das Gesetz über die Auskunfterteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden verstoßen, da er gem. §2 Abs2 des zuvor genannten Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich eine rechtsrichtige Auskunft zu erteilen. Die beschwichtigende gegenteilige Auskunft, wonach die Unterstützungsunterschriften noch bis 28.05.2002, 9.00 Uhr, nachgereicht werden können, dem Zustellungsbevollmächtigten der Anfechtungswerberin mitgeteilt am 27.05.2002 um 17.20 Uhr, zielte nach dem Telefonat mit [dem Vertreter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung] zweifellos wissentlich darauf ab, die Anfechtungswerberin an der Teilnahme zur Wahl in die Gemeindevertretung und zur Wahl des Bürgermeisters zu hindern. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat daher vermutlich auch gegen §302 StGB verstoßen."

Mit diesem Vorbringen kann die vom Verfassungsgerichtshof allein zu beurteilende Frage der Verletzung von Wahl(verfahrens)vorschriften nicht erfolgreich geltend gemacht werden: Der am 27.5.2002 beim Gemeindeamt eingelangte Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe für die Wahl in die Gemeindevertretung war ihr nicht zur Ergänzung binnen 48 Stunden iSd §16 Abs3 vierter und fünfter Satz GWG zurückzustellen. Die Gemeindewahlbehörde hatte lediglich zu überprüfen, ob der Wahlvorschlag die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten enthält, sowie den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der den Vorschlag einreichenden Partei zu verständigen, wenn dies nicht der Fall ist (und der Wahlvorschlag somit nicht als eingebracht gilt) [§18 Abs1 und 3 GWG]. Den genannten Vorschriften des GWG ist die Gemeindewahlbehörde - wovon im Übrigen auch die anfechtende Wählergruppe ausgeht - nachgekommen. Bei dieser Sachlage hatte der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall der von der anfechtenden Partei relevierten Frage nicht nachzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die anfechtende Wählergruppe einen dem GWG entsprechenden Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas einzubringen in der Lage gewesen wäre. Es sei aber auf den Umstand hingewiesen, dass die von den Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens erörterte Aussage des Leiters der Gemeindewahlbehörde - von den Parteien unbestritten (s. Pkte. 1.2. und 1.3.) - am 27.5.2002 nach 17 Uhr erfolgte und die Amtsstunden des Gemeindeamtes Dalaas Montag bis Freitag jeweils um 17 Uhr enden. (Zu dem in der Anfechtungsschrift ausdrücklich geäußerten Verdacht einer Tatbegehung ua. nach §302 StGB bleibt zu bemerken, dass eine gegen den Bürgermeister der Gemeinde Dalaas in diesem Zusammenhang erstattete Anzeige in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt wurde.)

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die zuständige Wahlbehörde den von der anfechtenden Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung zu Recht als nicht eingebracht und ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters - in Folge dessen - zu Recht als ungültig bewertete. Auf das die Zulassung der Wahlvorschläge der Wählergruppe "Volkspartei und Parteifreie Dalaas - Wald" betreffende Vorbringen in der Anfechtungsschrift war bei dieser Sachlage nicht einzugehen (s. VfSlg. 16.044/2000 S 1025 f).

2.4. Da die im Zusammenhang mit der Einbringung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung sowie für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht gegeben sind, war der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlvorschlag, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:WI5.2002

Dokumentnummer

JFT_09978873_02W00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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