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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
DBAbk Schweiz 1975 Art23 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0066Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerden der N H in F, vertreten durch Mag. DDr. Herbert Helml, Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Lastenstraße 38, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz,
1. vom 31. März 2005, GZ. RV/1069-L/04, betreffend Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999, (hg. Zl. 2006/15/0065), sowie
2. vom 20. April 2005, GZ. RV/1132-L/02, betreffend Einkommensteuer 1998 und 2000, (hg. Zl. 2006/15/0066),
zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0178 (Vorerkenntnis), verwiesen, mit dem der Bescheid der seinerzeitigen