TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/19 2006/08/0253

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §39a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der M M in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Holzwarth, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Arndtstraße 98/21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. Mai 2006, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-738, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin suchte am 12. August 2005 beim Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Währinger Gürtel (in der Folge AMS Währinger Gürtel), um Arbeitslosengeld an. Auf dem von ihr unterzeichneten Antragsformular kreuzte sie bei der Frage "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" das Feld "Nein" an. Aufgrund des Antrags wurde ihr Arbeitslosengeld gewährt.

Während eines Termins beim AMS Währinger Gürtel am 9. März 2006 gab die Beschwerdeführerin, die von ihrer Schwägerin unterstützt wurde, zu Protokoll, dass sie seit 1. August 2005 eine Ausbildung zur Pflegehelferin, täglich von 8 bis 16 Uhr, absolviere. Daraufhin wurde mit Bescheid des AMS Währinger Gürtel vom 13. März 2006 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 6. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag von EUR 3.216,07 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass sie während ihres Urlaubs mit der Ausbildung zur Pflegehelferin begonnen habe. Ihre Deutschkenntnisse seien sehr schlecht, sie sei am Tag der Antragstellung allein beim Arbeitsmarktservice gewesen und habe sehr wenig verstanden und dementsprechend das Antragsformular falsch ausgefüllt, darüber hinaus habe sie von der zuständigen Betreuerin keine Unterstützung erhalten. Sie sei danach mehrmals beim Arbeitsmarktservice gewesen, niemand habe sie (bezüglich der Ausbildung) gefragt oder sie über die gesetzlichen Bestimmungen aufgeklärt. Sie habe zwar gewusst, dass das gleichzeitige Beziehen von Arbeitslosengeld und "Schwarzarbeit" verboten sei, es sei ihr aber nicht klar gewesen, dass sie während einer Ausbildung kein Arbeitslosengeld beziehen dürfe. In ihrer Heimat sei dies jedoch möglich. Sie wolle sich integrieren und Deutsch lernen. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus könne es für das Arbeitsmarktservice nur positiv sein, dass sie ihre Ausbildung selbst finanziere. Sie habe auch von sich aus die Ausbildung gegenüber dem AMS Währinger Gürtel erwähnt, diese sei nicht etwa "zufällig entdeckt" worden. Es sei ihr nunmehr bewusst, dass sie einen Fehler gemacht habe, aber sie habe sicher nicht absichtlich gehandelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 12. August 2005 im Antragsformular die Frage nach einer Ausbildung verneint habe. Tatsächlich befinde sie sich aber seit 1. August 2005 in einer Ausbildung zur Pflegehelferin. Sie sei daher gemäß § 12 Abs. 3 AlVG nicht arbeitslos, weshalb die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen gewesen sei. Sie habe eine maßgebliche Tatsache verschwiegen, daher sei das Arbeitslosengeld gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzufordern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass ihr nicht gestattet worden sei, die Fragen im Antragsformular unter Beiziehung eines Dolmetschers zu Hause zu beantworten. Darüber hinaus führt sie ergänzend im Wesentlichen aus, dass aufgrund ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse gemäß § 39a AVG ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen. Wäre dies geschehen, hätte sie die Ausbildung als Pflegehelferin angeführt. Die Antragsformulare lägen nur in deutscher und nicht - wie etwa im Staatsbürgerschaftsverfahren - auch in serbokroatischer Sprache auf. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Auch sei im Verfahren nicht behandelt worden, dass eine Verwandte der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vom 9. März 2006 übersetzt habe und nicht etwa ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Auch dies führe zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darüber hinaus sei die Fragestellung im Antragsformular mehrdeutig und könne insofern missverstanden werden, als dass nur gesetzlich anerkannte Schulen und nicht etwa private Seminarveranstalter gemeint seien. Zudem fehlten Beispiele, was unter Kurs, Lehrgang oder Praktikum zu verstehen sei, und der Hinweis, dass es unerheblich sei, wer die Ausbildung zahle oder ob man für die Absolvierung der Ausbildung eine Geldleistung erhalte.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 50 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lautet:

"Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."

Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung eine solche im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG darstellt. Im Hinblick auf die genannte Norm war es auch nicht erforderlich, dass im Antragsformular nach näheren Details wie der Bezahlung der Ausbildung oder der Entlohnung für die Absolvierung der Ausbildung gefragt wurde.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ein Ersuchen gestellt habe, das Antragsformular mit einem Dolmetscher ausfüllen zu dürfen, dem nicht nachgekommen worden sei, ist das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass aufgrund ihrer schlechten Sprachkenntnisse gemäß § 39a AVG jedenfalls ein Dolmetscher beizuziehen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin vollständig ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular bei den Mitarbeitern des AMS Währinger Gürtel nicht den Eindruck erwecken musste, sie sei aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht zum Ausfüllen des Antragsformulars in der Lage gewesen. Bestehen für den Sachbearbeiter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, und wurde - wie hier - von der Partei gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht, bestimmte Fragen nicht ausreichend zu verstehen, dann gibt es auch keinen Grund, an für das Ausfüllen des Formulars ausreichenden Deutschkenntnissen der Partei zu zweifeln (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0030). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Berufung zwar auf ihre schlechten Deutschkenntnisse, behauptet aber nicht, kein Deutsch zu verstehen. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass Sie die Fragestellungen im Antragsformular an sich verstanden hat, wenn sie ausführt, sie habe zwar gewusst, dass das gleichzeitige Beziehen von Arbeitslosengeld und "Schwarzarbeit" verboten sei, es sei ihr aber nicht klar gewesen, dass sie während einer Ausbildung kein Arbeitslosengeld beziehen könne. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Arbeitsmarktservice weder bei Antragstellung noch bei der Aufnahme der Niederschrift in Anwesenheit ihrer Verwandten angegeben, zum Ausfüllen des Formulars nicht in der Lage gewesen zu sein. War die Beschwerdeführerin dazu aber in der Lage, dann war die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0228). Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die Frage tatsächlich verstanden hat, sie sich jedoch über die Relevanz der Ausbildung für den Bezug von Arbeitslosengeld getäuscht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts rückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0208, mwN).

Die Beschwerdeführerin kannte allerdings den wahren Sachverhalt, nämlich dass sie eine Ausbildung absolvierte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Beispiele bei der Frage im Antragsformular so gewählt, dass kein Zweifel bestehen kann, dass auch die gegenständliche Ausbildung zur Pflegehelferin umfasst ist. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, sie habe nicht gewusst, dass sie während einer Ausbildung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, ist ihr zu erwidern, dass es auf ihre eigene (irrige) Rechtsansicht im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt. Die Angaben im Antragsformblatt sollen nämlich die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Deshalb hat die Beschwerdeführerin das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus sie die Frage im Antragsformblatt, die gar nicht auf die rechtliche Relevanz der Ausbildung für den Bezug des Arbeitslosengelds, sondern auf die Absolvierung einer Ausbildung selbst abzielte, verneinte, selbst zu tragen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2002 mwN).

Die Beschwerdeführerin rügt als weiteren Verfahrensmangel die Beiziehung einer Verwandten statt eines Dolmetschers bei der Einvernahme vom 9. März 2006. Die Beschwerdeführerin legt die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, denn sie führt in der Beschwerde nicht aus, was sie noch angegeben hätte, wäre ein Dolmetsch beigezogen worden, das zu einem anderslautenden Bescheid hätte führen können.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Antragsformulare nicht auch in serbokroatischer Sprache vorliegen, ist Ihr entgegenzuhalten, dass sich die Behörden gemäß Art. 8 B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen haben und die Behörde somit keine Verpflichtung zur Bereitstellung fremdsprachiger Formulare trifft.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080253.X00

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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