Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Anträge des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000 betreffend die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit; keine Verletzung des Vertrauensschutzes trotz erheblichen Eingriffs in das Pensionsrecht durch Erhöhung des Anfallsalters und Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen; keine Erwartungshaltung der Betroffenen im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts einer geminderten Erwerbsfähigkeit; gerechtfertigtes Interesse an leicht handhabbarer Regelung; Erfordernis einer unverzüglichen Gleichstellung der Geschlechter im Sinne eines EuGH-Urteils; Orientierung an oberer Altersgrenze aufgrund budgetärer Auswirkungen gerechtfertigt; Übergangsbestimmung nicht erforderlichSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit der 35. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 585/1980 wurde in §255 Abs4 ASVG erstmals ein spezieller Invaliditätsbegriff für versicherte Arbeiter ab dem vollendeten 55. Lebensjahr eingeführt, der (im wesentlichen) daran anknüpfte, daß ein Versicherter die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Mit der 39. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 590/1983, wurde mit §273 Abs3 ASVG in der Fassung dieser Novelle ein entsprechender Berufsunfähigkeitsbegriff auch für Angestellte eingeführt.römisch eins. 1. Mit der 35. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980, wurde in §255 Abs4 ASVG erstmals ein spezieller Invaliditätsbegriff für versicherte Arbeiter ab dem vollendeten 55. Lebensjahr eingeführt, der (im wesentlichen) daran anknüpfte, daß ein Versicherter die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Mit der 39. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, wurde mit §273 Abs3 ASVG in der Fassung dieser Novelle ein entsprechender Berufsunfähigkeitsbegriff auch für Angestellte eingeführt.
Mit der 51. Novelle zum ASVG, Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 335/1993, wurde per 1.7.1993 (§551 Abs1 Z2 leg. cit.) in §253d ASVG die Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im ASVG geschaffen, in welcher die bis dahin in §255 Abs4 und §273 Abs3 ASVG vorgesehenen Leistungen mit der Maßgabe aufgegangen sind, daß in §253d Abs1 Z2 ASVG ein spezielles Anspruchserfordernis zusätzlich vorgesehen wurde. Mit der 51. Novelle zum ASVG, Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, wurde per 1.7.1993 (§551 Abs1 Z2 leg. cit.) in §253d ASVG die Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im ASVG geschaffen, in welcher die bis dahin in §255 Abs4 und §273 Abs3 ASVG vorgesehenen Leistungen mit der Maßgabe aufgegangen sind, daß in §253d Abs1 Z2 ASVG ein spezielles Anspruchserfordernis zusätzlich vorgesehen wurde.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (GP XVIII RV 932 BlgNR, 49) wird hierzu u.a. folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Regierungsvorlage 932 BlgNR, 49) wird hierzu u.a. folgendes ausgeführt:
"Als eine Maßnahme im Interesse älterer, nicht mehr voll einsatzfähiger Langzeitarbeitsloser, die vorher schon längere Zeit der Versichertengemeinschaft angehört haben, wird mit der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit eine neue Leistung der Pensionsversicherung eingeführt, und zwar dadurch, daß die derzeit bestehenden Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Invalidität/Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr (§§255 Abs4, 273 Abs3 ASVG) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt werden."
2. Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wurde das Anfallsalter für männliche Versicherte auf das vollendete 57. Lebensjahr erhöht; jenes für weibliche Versicherte blieb unverändert. 2. Mit dem Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wurde das Anfallsalter für männliche Versicherte auf das vollendete 57. Lebensjahr erhöht; jenes für weibliche Versicherte blieb unverändert.
Mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, wurde in §253d Abs1 ASVG mit Wirkung vom 1.1.1998 zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen; durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998 ebenfalls mit Wirksamkeit 1.1.1998, wurde §253d ASVG ein Abs4 hinzugefügt. Mit dem ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, wurde in §253d Abs1 ASVG mit Wirkung vom 1.1.1998 zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen; durch die 55. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, ebenfalls mit Wirksamkeit 1.1.1998, wurde §253d ASVG ein Abs4 hinzugefügt.
§253d Abs1 ASVG lautete somit:
"Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (§236),
2. innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweist,
3. in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§223 Abs2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat,
4. infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt und
5. bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind."
3. Eine gleichartige (seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ein unterschiedliches Anfallsalter für Männer und Frauen mit dem 57. bzw. dem 55. Lebensjahr vorsehende) Parallelbestimmung enthielt §122c BSVG (eingeführt mit der 18. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 337/1993). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sprach mit Urteil vom 23.5.2000, Slg. 2000 I-03625, Rechtssache C-104/98 (im folgenden auch: "Buchner"-Entscheidung), aus, daß das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gem. §122c BSVG gegen Art7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verstößt. Die Wirkung dieser Entscheidung wurde - mit näherer Begründung - nicht zeitlich begrenzt. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes war daher die in sämtlichen Sozialversicherungsgesetzen eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer auf 57 Jahre unbeachtlich. 3. Eine gleichartige (seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ein unterschiedliches Anfallsalter für Männer und Frauen mit dem 57. bzw. dem 55. Lebensjahr vorsehende) Parallelbestimmung enthielt §122c BSVG (eingeführt mit der 18. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sprach mit Urteil vom 23.5.2000, Slg. 2000 I-03625, Rechtssache C-104/98 (im folgenden auch: "Buchner"-Entscheidung), aus, daß das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gem. §122c BSVG gegen Art7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verstößt. Die Wirkung dieser Entscheidung wurde - mit näherer Begründung - nicht zeitlich begrenzt. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes war daher die in sämtlichen Sozialversicherungsgesetzen eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer auf 57 Jahre unbeachtlich.
4. In der Folge wurden daher bei allen Pensionsversicherungsträgern zahlreiche Anträge auf Erlangung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. dazu den Antrag des OGH zu G186/02 S 6 und 7 mit Hinweis auf Rudda, in SoSi 2001, 337 ff). 4. In der Folge wurden daher bei allen Pensionsversicherungsträgern zahlreiche Anträge auf Erlangung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt vergleiche dazu den Antrag des OGH zu G186/02 S 6 und 7 mit Hinweis auf Rudda, in SoSi 2001, 337 ff).
5.1. Bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des oben genannten EuGH-Urteiles bestand die Absicht, die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitsunfähigkeit mit dem SRÄG 2000 zum 1. Oktober 2000 abzuschaffen. Dies ergibt sich aus den Materialien des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000 - SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000; mit diesem Gesetz, kundgemacht am 7.7.2000, wurde unter dem Eindruck der "Buchner"-Entscheidung des EuGH §253d ASVG, mithin die Anspruchsgrundlage für die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitsunfähigkeit (rückwirkend) mit Ablauf des 30.6.2000 außer Kraft gesetzt (§587 Abs2 ASVG idF des SVÄG 2000). 5.1. Bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des oben genannten EuGH-Urteiles bestand die Absicht, die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitsunfähigkeit mit dem SRÄG 2000 zum 1. Oktober 2000 abzuschaffen. Dies ergibt sich aus den Materialien des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000 - SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,; mit diesem Gesetz, kundgemacht am 7.7.2000, wurde unter dem Eindruck der "Buchner"-Entscheidung des EuGH §253d ASVG, mithin die Anspruchsgrundlage für die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitsunfähigkeit (rückwirkend) mit Ablauf des 30.6.2000 außer Kraft gesetzt (§587 Abs2 ASVG in der Fassung des SVÄG 2000).
Im Ausschußbericht (GP XXI, 187 Blg. NR) findet sich u.a. folgende Begründung dafür: Im Ausschußbericht Gesetzgebungsperiode römisch 21 , 187 Blg. NR) findet sich u.a. folgende Begründung dafür:
"Auf Grund des am 23. Mai 2000 verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-104/98, Buchner, wird die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) für Frauen 55, für Männer 57 Jahre beträgt, als dem EG-Recht widersprechend angesehen, da dieser geschlechtsspezifische Unterschied der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S 24) widerspricht. Nach der vorhergehenden Judikatur des EuGH zu dieser Richtlinie hat dieses Urteil zur Folge, dass das benachteiligte Geschlecht so lange Anspruch auf dieselben Vergünstigungen hat, als der nationale Gesetzgeber die EG-Widrigkeit nicht behoben hat. Daher haben de facto auf Grund dieses Urteils auch Männer einen Anspruch auf diese vorzeitige Alterspension bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Mit Rücksicht darauf, dass im Entwurf eines SRÄG 2000 ohnehin die Aufhebung des §253d ASVG samt Parallelbestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vorgesehen ist, erweist es sich als notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit sofort wirksame gesetzliche Maßnahmen zu setzen:
Entsprechend den im Entwurf eines SRÄG 2000 vorgesehenen Maßnahmen soll die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) aufgehoben werden, und zwar bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000."
5.2. Gleichzeitig wurde mit derselben Novelle in §587 Abs3 ASVG angeordnet, daß die die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitsunfähigkeit betreffenden Regelungen auf Personen weiterhin anzuwenden sind, die Anspruch auf diese Versicherungsleistung mit Stichtag vor dem 1.7.2000 haben.
5.2.1. §587 Abs4 ASVG in dieser Fassung bestimmte, daß §253d ASVG auf männliche Versicherte, die nach dem 22.5.1943 geboren wurden und die diese vorzeitige Pension nach dem 22.5.2000 beantragt haben, nicht mehr anzuwenden ist.
5.2.2. Diese zuletzt erwähnte Regelung wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, das am 11.8.2000 ausgegeben wurde, und mangels gegenteiliger Anordnung am 12.8.2000 in Kraft getreten ist, dahingehend abgeändert, daß Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem 23.5.2000 und vor dem 2.6.2000 gestellt wurden, als Anträge auf Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)Pension mit Stichtag 1.6.2000 zu werten sind. 5.2.2. Diese zuletzt erwähnte Regelung wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,, das am 11.8.2000 ausgegeben wurde, und mangels gegenteiliger Anordnung am 12.8.2000 in Kraft getreten ist, dahingehend abgeändert, daß Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem 23.5.2000 und vor dem 2.6.2000 gestellt wurden, als Anträge auf Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)Pension mit Stichtag 1.6.2000 zu werten sind.
5.3. Mit dem SVÄG 2000 wurde auch der Begriff der Invalidität in §255 ASVG (wieder) erweitert, wobei Absatz 4 des §255 leg. cit. seitdem wie folgt lautet:
Gem. §587 Abs5 ASVG idF des SVÄG 2000 ist §255 Abs4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.2000 liegt. Gem. §587 Abs5 ASVG in der Fassung des SVÄG 2000 ist §255 Abs4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.2000 liegt.
6. Hinsichtlich der nach Erlassung des EuGH-Urteils gestellten Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1.6.2000 hat der Oberste Gerichtshof (im folgenden: OGH) in mehreren Entscheidungen (z.B. 10 ObS 43/01y) ausgesprochen, daß die Übergangsbestimmung des §587 Abs4 ASVG idF SRÄG 2000 eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter darstelle und daher aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich sei. Im Ergebnis konnten daher sowohl Männer als auch Frauen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ab Vollendung des 55. Lebensjahres die von ihnen beantragte Versicherungsleistung in Anspruch nehmen. 6. Hinsichtlich der nach Erlassung des EuGH-Urteils gestellten Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1.6.2000 hat der Oberste Gerichtshof (im folgenden: OGH) in mehreren Entscheidungen (z.B. 10 ObS 43/01y) ausgesprochen, daß die Übergangsbestimmung des §587 Abs4 ASVG in der Fassung SRÄG 2000 eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter darstelle und daher aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich sei. Im Ergebnis konnten daher sowohl Männer als auch Frauen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ab Vollendung des 55. Lebensjahres die von ihnen beantragte Versicherungsleistung in Anspruch nehmen.
Ebenso entschied der OGH in Fällen mit Stichtag 1.7.2000 (z.B. 10 ObS 189/01v).
II. 1. Mit am 16.5.2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten und zu G186/02 protokollierten Antrag begehrt der OGH die Aufhebung folgender Bestimmungen als verfassungswidrig:römisch zwei. 1. Mit am 16.5.2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten und zu G186/02 protokollierten Antrag begehrt der OGH die Aufhebung folgender Bestimmungen als verfassungswidrig:
" in Artikel I des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2000 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)" in Artikel römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000, (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
aa) die Ziffer 1. ('Im §222 Abs1 Z1 wird der Beistrich am Ende der litd durch einen Strichpunkt ersetzt; lite wird aufgehoben.'),
bb) die Ziffer 3 ('§236 Abs1 Z2 litb wird aufgehoben.'),
cc) in der Ziffer 4 die Worte 'und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit',
dd) in der Ziffer 5 den Ausdruck 'oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§253d)',
ee) die Ziffer 6 ("§253d wird aufgehoben.')
ff) in der Ziffer 9 das Zitat 'und 253d' und
gg) in der Ziffer 28 die Zitate 'Abs1 Z1 lite und', '236 Abs1 Z2 litb)' und '§253d' im §587 Abs2 ASVG".
2. Begründend führt er dazu folgendes aus:
2.1. Die am 25.9.1945 geborene, im gerichtlichen Verfahren klagende, Partei habe am 2.6.2000 bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt; dieser Antrag sei jedoch mit Bescheid der beklagten Partei vom 1.8.2000 abgelehnt worden, da §253d ASVG mit Ablauf des 30.6.2000 außer Kraft getreten sei, sodaß ein Leistungsanspruch ab 1.7.2000 nicht mehr festgestellt werden könne.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der nunmehrige Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Zum Stichtag 1.7.2000 sei für den Kläger die begehrte Leistung unter keinen Umständen in Betracht gekommen.
Nach der Judikatur des antragstellenden Senates seien jedoch bestimmte Änderungen, wie etwa die Erreichung eines bestimmten, für die Anspruchsvoraussetzungen wesentlichen Lebensalters, die während eines sozialgerichtlichen Verfahrens einträten, für die Entscheidung zu berücksichtigen. Für den Kläger sei somit unter Rücksichtnahme auf sein Geburtsdatum Stichtag der 1.10.2000. Zu diesem Zeitpunkt habe die beantragte Leistung jedoch nicht mehr existiert.
2.2. Der OGH hegt gegen die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit folgendes Bedenken:
Es sei fraglich, ob das Nichtvorsehen eines Übergangszeitraumes für Versicherte, die nach dem Inkrafttreten des SVÄG 2000 (mit 1.7.2000) bei Weitergeltung der alten Rechtslage "erfolgversprechend" einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stellen hätten können, dem Gleichheitssatz entspreche.
Er führt dazu folgendes aus:
"Dabei ist zu bedenken, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach den Gesetzesmaterialien zur 51. ASVG-Novelle (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG 74. Erg.Lfg, Anm 1 Zu §253d 'als eine Maßnahme im Interesse älterer, nicht mehr voll einsatzfähiger Langzeitarbeitsloser, die vorher schon längere Zeit der Versicherungsgemeinschaft angehört haben,' als neue Leistung der Pensionsversicherung eingeführt wurde, und zwar dadurch, dass die damals bestandenen Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Invalidität/Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr (§§255 Abs4, 273 Abs3 ASVG) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefasst wurden. Die geminderte Arbeitsfähigkeit nach §253d ASVG ist in der Regel kein plötzliches Ereignis, das zur Invalidität (§255 ASVG) oder Berufsunfähigkeit (§273 ASVG) führt, sondern sie ist ein länger dauernder gesundheitlicher Prozess (zB chronische Abnützung des Stütz- und Bewegungsapparats), der eine konkrete Arbeitstätigkeit nicht mehr zulässt (vgl. Rudda, Pensionsreform 2000 - Verfassungsrecht und Vertrauensschutz, SozSi 2000, 477 ff [483]). Es ist daher bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu einem erheblichen Teil von Personen in Anspruch genommen wurde, die aus gesundheitlichen Gründen die dafür maßgebende Tätigkeit nicht mehr verrichten konnten und deshalb oft bereits längere Zeit arbeitslos waren oder sich im Krankenstand befunden haben und denen für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Pensionsleistung nur noch das Erreichen des vorgesehenen Anfallsalters fehlte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des §253d Abs1 Z5 ASVG zu verweisen, wonach der Anspruch auf eine Leistung nur dann besteht, wenn der Versicherte bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind. "Dabei ist zu bedenken, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach den Gesetzesmaterialien zur 51. ASVG-Novelle (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG 74. Erg.Lfg, Anmerkung 1 Zu §253d 'als eine Maßnahme im Interesse älterer, nicht mehr voll einsatzfähiger Langzeitarbeitsloser, die vorher schon längere Zeit der Versicherungsgemeinschaft angehört haben,' als neue Leistung der Pensionsversicherung eingeführt wurde, und zwar dadurch, dass die damals bestandenen Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Invalidität/Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr (§§255 Abs4, 273 Abs3 ASVG) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefasst wurden. Die geminderte Arbeitsfähigkeit nach §253d ASVG ist in der Regel kein plötzliches Ereignis, das zur Invalidität (§255 ASVG) oder Berufsunfähigkeit (§273 ASVG) führt, sondern sie ist ein länger dauernder gesundheitlicher Prozess (zB chronische Abnützung des Stütz- und Bewegungsapparats), der eine konkrete Arbeitstätigkeit nicht mehr zulässt vergleiche Rudda, Pensionsreform 2000 - Verfassungsrecht und Vertrauensschutz, SozSi 2000, 477 ff [483]). Es ist daher bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu einem erheblichen Teil von Personen in Anspruch genommen wurde, die aus gesundheitlichen Gründen die dafür maßgebende Tätigkeit nicht mehr verrichten konnten und deshalb oft bereits längere Zeit arbeitslos waren oder sich im Krankenstand befunden haben und denen für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Pensionsleistung nur noch das Erreichen des vorgesehenen Anfallsalters fehlte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des §253d Abs1 Z5 ASVG zu verweisen, wonach der Anspruch auf eine Leistung nur dann besteht, wenn der Versicherte bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind.
Bei Beachtnahme auf diese Erwägungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ohne jede 'abfedernde' Übergangsregelung erfolgte Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Die abrupte Aufhebung des §253d ASVG (und der mit dieser Norm im Zusammenhang stehenden §§222 Abs1 Z1 lite, 263 Abs1 Z2 litb ASVG sowie von Teilen in den §§236 Abs4 Z2, 253 Abs3 und 261b Abs2 ASVG) führt nämlich im Ergebnis zu einer Anhebung des Anfallsalters ohne Übergang vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 57. Lebensjahr, wobei auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit etc) für die als ' Ersatzlösung' neu geschaffene Pensionsleistung nach §255 Abs4 ASVG idF SVÄG 2000 wesentlich verschärft wurden. Durch die Verzögerung des Pensionsantritts kann es für die Betroffenen zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung (Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) kommen, zumal auch das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit (§253a ASVG) und bei langer Versicherungsdauer (§253b ASVG) - stufenweise - erhöht wurde. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung im Hinblick auf die Konsequenzen der Stichtagregelung des ASVG Dispositionen bereits vor Pensionsantragstellung zu treffen sind. So ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu lösen, soll ein sofortiger Wegfall einer zuerkannten Pensionsleistung verhindert werden. Die abrupte Aufhebung des §253d ASVG (und der mit dieser Norm im Zusammenhang stehenden §§222 Abs1 Z1 lite, 263 Abs1 Z2 litb ASVG sowie von Teilen in den §§236 Abs4 Z2, 253 Abs3 und 261b Abs2 ASVG) führt nämlich im Ergebnis zu einer Anhebung des Anfallsalters ohne Übergang vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 57. Lebensjahr, wobei auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit etc) für die als ' Ersatzlösung' neu geschaffene Pensionsleistung nach §255 Abs4 ASVG in der Fassung SVÄG 2000 wesentlich verschärft wurden. Durch die Verzögerung des Pensionsantritts kann es für die Betroffenen zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung (Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) kommen, zumal auch das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit (§253a ASVG) und bei langer Versicherungsdauer (§253b ASVG) - stufenweise - erhöht wurde. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung im Hinblick auf die Konsequenzen der Stichtagregelung des ASVG Dispositionen bereits vor Pensionsantragstellung zu treffen sind. So ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu lösen, soll ein sofortiger Wegfall einer zuerkannten Pensionsleistung verhindert werden.
Bei anderen Pensionsformen aus dem Versicherungsfall des Alters hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 längere Übergangsfristen vorgesehen. So sieht die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagene Bestimmung des §588 Abs15 ASVG idF SRÄG 2000 für den Fall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer eine Übergangsregelung vor, zu der es im Ausschussbericht (254 BlgNR XXI. GP 8) heißt: 'Personen, die darauf vertraut haben, zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 1. Februar 2001 auf Grund der geltenden Rechtslage die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen zu können und deren Dienstverhältnis im Vertrauen auf diese Rechtslage gelöst wurde, sollen in diesem Vertrauen geschützt werden. Um zu verhindern, dass die Schutzbestimmung missbräuchlich genützt wird, sollen jene Personen in den Genuss der Frühpension bei langer Versicherungsdauer nach bisherigem Recht kommen, die nachweislich einen nach außen hin erkennbaren Schritt zur Pensionserlangung gestellt haben.' Es wird nicht übersehen, dass insofern ein struktureller Unterschied zwischen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit andererseits besteht, als im ersten Fall ein Vertrauen darauf entstehen kann, im Hinblick auf die Dauer der Pflichtversicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Pensionsleistung in Anspruch nehmen zu können. Da jedoch, wie bereits erwähnt, für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit unter anderem Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits seit 20 Wochen gemindert arbeitsfähig ist, kann auch ein begründetes Vertrauen eines in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten darauf enttäuscht werden, dass nicht plötzlich das Anfallsalter für die Pension ohne jeden Übergang um zwei Jahre erhöht wird und auch die sonstigen Leistungsvoraussetzungen verschärft werden (vgl. §255 Abs4 ASVG idF SVÄG 2000 im Verhältnis zu dem durch Art1 Z6 SVÄG 2000 aufgehobenen §253d ASVG). Bei anderen Pensionsformen aus dem Versicherungsfall des Alters hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 längere Übergangsfristen vorgesehen. So sieht die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagene Bestimmung des §588 Abs15 ASVG in der Fassung SRÄG 2000 für den Fall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer eine Übergangsregelung vor, zu der es im Ausschussbericht (254 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 8) heißt: 'Personen, die darauf vertraut haben, zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 1. Februar 2001 auf Grund der geltenden Rechtslage die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen zu können und deren Dienstverhältnis im Vertrauen auf diese Rechtslage gelöst wurde, sollen in diesem Vertrauen geschützt werden. Um zu verhindern, dass die Schutzbestimmung missbräuchlich genützt wird, sollen jene Personen in den Genuss der Frühpension bei langer Versicherungsdauer nach bisherigem Recht kommen, die nachweislich einen nach außen hin erkennbaren Schritt zur Pensionserlangung gestellt haben.' Es wird nicht übersehen, dass insofern ein struktureller Unterschied zwischen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit andererseits besteht, als im ersten Fall ein Vertrauen darauf entstehen kann, im Hinblick auf die Dauer der Pflichtversicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Pensionsleistung in Anspruch nehmen zu können. Da jedoch, wie bereits erwähnt, für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit unter anderem Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits seit 20 Wochen gemindert arbeitsfähig ist, kann auch ein begründetes Vertrauen eines in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten darauf enttäuscht werden, dass nicht plötzlich das Anfallsalter für die Pension ohne jeden Übergang um zwei Jahre erhöht wird und auch die sonstigen Leistungsvoraussetzungen verschärft werden vergleiche §255 Abs4 ASVG in der Fassung SVÄG 2000 im Verhältnis zu dem durch Art1 Z6 SVÄG 2000 aufgehobenen §253d ASVG).
Auch im Bereich der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§253a ASVG), bei langer Versicherungsdauer (§253b ASVG) und der Gleitpension (§253c ASVG) wurde in §588 Abs6 ASVG idF SRÄG 2000 eine bis September 2002 reichende Übergangsregelung getroffen. Auch im Bereich der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§253a ASVG), bei langer Versicherungsdauer (§253b ASVG) und der Gleitpension (§253c ASVG) wurde in §588 Abs6 ASVG in der Fassung SRÄG 2000 eine bis September 2002 reichende Übergangsregelung getroffen.
Wegen des Fehlens eines vergleichbaren Übergangszeitraums bei der Aufhebung des §253d ASVG und der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen sieht sich der Oberste Gerichtshof aufgrund der aufgezeigten Bedenken, die unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes sowie des in Art5 StGG und Art1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK enthaltenen Eigentumsschutzes bestehen, veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Eine unmittelbare Anwendung einer den Kläger begünstigenden Norm des Gemeinschaftsrechts kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der österreichische Gesetzgeber - soweit hier relevant - bereits vor Antragstellung durch den Kläger eine mit Art7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit konforme Regelung geschaffen hat."
2.3. In der Folge stellte der OGH aus Anlaß von bei ihm anhängigen Leistungsstreitverfahren zwei weitere Anträge auf Aufhebung der unter II.1. wiedergegebenen Bestimmungen. Diese Anträge sind zu den hg. Zahlen G187/02 und G202/02 protokolliert. Die Bedenken gleichen jenen, die der OGH in dem zu G186/02 protokollierten Antrag vorgebracht hat. Der Stichtag der jeweiligen klagenden Partei ist in beiden Fällen der 1.8.2000. 2.3. In der Folge stellte der OGH aus Anlaß von bei ihm anhängigen Leistungsstreitverfahren zwei weitere Anträge auf Aufhebung der unter römisch zwei.1. wiedergegebenen Bestimmungen. Diese Anträge sind zu den hg. Zahlen G187/02 und G202/02 protokolliert. Die Bedenken gleichen jenen, die der OGH in dem zu G186/02 protokollierten Antrag vorgebracht hat. Der Stichtag der jeweiligen klagenden Partei ist in beiden Fällen der 1.8.2000.
2.4. Der sprachlichen Einfachheit halber wird bei der Behandlung dieser Anträge im weiteren jedoch nur von dem zu G186/02 protokollierten - ersten - Antrag des OGH die Rede sein.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die angefochtenen Bestimmungen verteidigt:
"... Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 11.665/1988 sowie 14.846/1997) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (VfSlg. 11.309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte und auch nicht besondere Umstände vorliegen, die den Eingriff rechtfertigen (vgl. zB VfSlg. 11.288/1987, 12.186/1989, 12.568/1990, 13.461/1993). "... Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg. 11.665/1988 sowie 14.846/1997) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (VfSlg. 11.309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte und auch nicht besondere Umstände vorliegen, die den Eingriff rechtfertigen vergleiche zB VfSlg. 11.288/1987, 12.186/1989, 12.568/1990, 13.461/1993).
Dass diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (VfSlg. 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu VfSlg. 12.568/1990, 14.090/1995). Der Vertrauensschutz bedarf insbesondere dann besonderer Beachtung, wenn Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit ihre Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension eingerichtet haben (VfSlg. 14.867/1997). Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung dieses Vertrauens bei Pensionisten besonders schwer wiegt, da diese Beiträge in der Erwartung entrichten, dass durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt (vgl. VfSlg 11.309/1987, 11.665/1988, 12.568/1990). Dass diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (VfSlg. 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht vergleiche dazu VfSlg. 12.568/1990, 14.090/1995). Der Vertrauensschutz bedarf insbesondere dann besonderer Beachtung, wenn Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit ihre Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension eingerichtet haben (VfSlg. 14.867/1997). Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung dieses Vertrauens bei Pensionisten besonders schwer wieg