TE OGH 2006/11/21 11Os108/06a

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dominika St***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hesham H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 12. Juni 2006, GZ 35 Hv 201/05m-167, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dominika St***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hesham H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 12. Juni 2006, GZ 35 Hv 201/05m-167, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Hesham H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Hesham H***** (richtig:) eines als Bestimmungstäter iSd § 12 zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (III A), eines als unmittelbarer Täter begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (III B), mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (III C) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III D), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (III E) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (III F) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, (III) in der Zeit vom Herbst 2004 bis zum 20. Mai 2005 gewerbsmäßig (A) in acht Fällen Dominika St***** dazu bestimmt, insgesamt mindestens 5.000 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 8 % und 600 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25 % nach Österreich einzuführen, undMit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Hesham H***** (richtig:) eines als Bestimmungstäter iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch III A), eines als unmittelbarer Täter begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch III B), mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch III C) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch III D), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB (römisch III E) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB (römisch III F) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, (römisch III) in der Zeit vom Herbst 2004 bis zum 20. Mai 2005 gewerbsmäßig (A) in acht Fällen Dominika St***** dazu bestimmt, insgesamt mindestens 5.000 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 8 % und 600 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25 % nach Österreich einzuführen, und

(B) die im Schuldspruch III A bezeichneten Suchtmittel durch Verkauf an zahlreiche Konsumenten in Verkehr gesetzt.(B) die im Schuldspruch römisch III A bezeichneten Suchtmittel durch Verkauf an zahlreiche Konsumenten in Verkehr gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hesham H***** geht fehl.Die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hesham H***** geht fehl.

Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen zum Reinheitsgrad der Suchtmittel hinreichend begründet. Nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung gab die Angeklagte Dominika St***** nämlich an, diese seien wenngleich von unterschiedlicher, so doch zum Teil von guter Qualität gewesen (S 247/III). Hievon ausgehend (US 22) gereicht aber die Annahme (insgesamt) durchschnittlicher Qualität (US 22) dem Beschwerdeführer keineswegs zum Nachteil. Die auf dieser Basis vorgenommene Schlussfolgerung auf den Reinheitsgehalt ist in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Kokain und Cannabis aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w), wobei die dabei angenommenen Werte von 25 % (Kokain) und 8 % (Cannabisharz) mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen sind (s 11 Os 137/98, 12 Os 19/06w).Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen zum Reinheitsgrad der Suchtmittel hinreichend begründet. Nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung gab die Angeklagte Dominika St***** nämlich an, diese seien wenngleich von unterschiedlicher, so doch zum Teil von guter Qualität gewesen (S 247/III). Hievon ausgehend (US 22) gereicht aber die Annahme (insgesamt) durchschnittlicher Qualität (US 22) dem Beschwerdeführer keineswegs zum Nachteil. Die auf dieser Basis vorgenommene Schlussfolgerung auf den Reinheitsgehalt ist in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Kokain und Cannabis aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w), wobei die dabei angenommenen Werte von 25 % (Kokain) und 8 % (Cannabisharz) mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen sind (s 11 Os 137/98, 12 Os 19/06w).

Der Einwand, die Konstatierungen zur Gewinnspanne des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich die angefochtene Entscheidung diesbezüglich (die Cannabis-Verkäufe betreffend) - aktenkonform (S 255/III) - auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt (US 23).

Das Vorbringen, das Lebensalter des Beschwerdeführers sei nach den Ergebnissen des Asylverfahrens geringer als vom Erstgericht festgestellt (US 13; Z 11 erster Fall iVm Z 5), beruht offenbar auf einem Rechenfehler, weil die Tatrichter auf der Grundlage des anatomisch-anthropologischen Gutachtens (S 79/IV iVm ON 151) davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung etwa 21 1/2 Jahre alt gewesen ist (US 24), wogegen die Erhebungen des Asylverfahrens als Geburtsdatum den 15. Jänner 1984 und somit im genannten Zeitpunkt ein Lebensalter von rund 22 1/2 Jahren ergeben haben (ON 138).Das Vorbringen, das Lebensalter des Beschwerdeführers sei nach den Ergebnissen des Asylverfahrens geringer als vom Erstgericht festgestellt (US 13; Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,), beruht offenbar auf einem Rechenfehler, weil die Tatrichter auf der Grundlage des anatomisch-anthropologischen Gutachtens (S 79/IV in Verbindung mit ON 151) davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung etwa 21 1/2 Jahre alt gewesen ist (US 24), wogegen die Erhebungen des Asylverfahrens als Geburtsdatum den 15. Jänner 1984 und somit im genannten Zeitpunkt ein Lebensalter von rund 22 1/2 Jahren ergeben haben (ON 138).

Die Beschwerdeforderung nach der „Anwendung" der Bestimmungen des JGG (der Sache nach wohl Z 11) ist unverständlich, weil das Erstgericht auf die Besonderheiten im Verfahren gegen junge Erwachsene (§ 36 StGB, § 46a JGG) ohnedies Bedacht genommen hat (US 11, S 161/III) und Umstände, welche die Annahme indizieren würden, der Beschwerdeführer wäre im Tatzeitraum Jugendlicher (§ 1 Z 2 JGG) gewesen, nicht einmal behauptet werden.Die Beschwerdeforderung nach der „Anwendung" der Bestimmungen des JGG (der Sache nach wohl Ziffer 11,) ist unverständlich, weil das Erstgericht auf die Besonderheiten im Verfahren gegen junge Erwachsene (Paragraph 36, StGB, Paragraph 46 a, JGG) ohnedies Bedacht genommen hat (US 11, S 161/III) und Umstände, welche die Annahme indizieren würden, der Beschwerdeführer wäre im Tatzeitraum Jugendlicher (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG) gewesen, nicht einmal behauptet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82675 11Os108.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00108.06A.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20061121_OGH0002_0110OS00108_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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