TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/12 G194/02, V45/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2002
beobachten
merken

Index

14 Organisationsrecht
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
DSG §11, §12
EO §73a
GOG 1896 §89e
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl 498/1996 §1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 73a gültig von 01.05.1996 bis 31.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
  2. EO § 73a gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Leitsatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung im Gerichtsorganisationsgesetz betreffend die Nichtanwendbarkeit einer Normierung des Datenschutzgesetzes über die Löschung von Daten bei der Verknüpfung personenbezogener Daten im elektronischen Rechtsverkehr wegen denkunmöglicher Anwendung dieser Bestimmung durch die Datenschutzkommission; auch elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe gerichtlicher Verfahren Angelegenheit der Gerichtsbarkeit so wie Akteneinsicht; Einsichtgewährung in Namensverzeichnisse im Exekutionsverfahren jedoch keine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung; Gesetzwidrigkeit von Teilen der Verordnung über die elektronische Einsicht in die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien wegen Widerspruchs zum Tatbestand der Sicherung vor Mißbrauch in der Exekutionsordnung infolge der Verpflichtung zur unveränderten Einsichtgewährung in der Dauer von mindestens vierzehn Monaten

Spruch

1. Das zu G194/02 protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren wird eingestellt.

2. §1 Abs1 Z1 und Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl. Nr. 1996/498 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

Der Bundesminister für Justiz ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Der Bundesminister für Justiz ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §73a Exekutionsordnung, RGBl. 1896/79, idFrömisch eins. 1. §73a Exekutionsordnung, RGBl. 1896/79, idF

BGBl. 1996/201, lautet samt Überschrift wie folgt:

"Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

§73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.

  1. (2)Absatz 2,Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

  1. (3)Absatz 3,Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln."

2. Die auf Grund dieser Bestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl. 1996/498, in ihrer hier maßgeblichen Fassung lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind unterstrichen):

"Geschäftsbehelfe

§1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer eins
    die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,
  2. 2.Ziffer 2
    die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
  3. 3.Ziffer 3
    die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
  4. 4.Ziffer 4
    die Pfändungsregister.

  1. (2)Absatz 2,Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht:

1. Namensverzeichnisse der

   verpflichteten Parteien ....... mindestens 14 Monate nach der

                                   letzten Veränderung im

                                   Geschäftsregister

2. Listen der abgegebenen

   Vermögensverzeichnisse......... 1 Jahr ab Abgabe des

                                   Vermögensverzeichnisses

3. Listen der ergebnislosen

   Vollzugsversuche .............. 6 Monate nach dem

                                   Vollzugsversuch

4. Pfändungsregister ............. bis zum Erlöschen des

                                   Pfandrechts

Umfang der Abfrage

§2. Die Abfrage ist für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder bundesweit möglich.

Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten

§3. (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG [nunmehr: Datakom Austria AG] als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden Gerichtsgebühren richten sich nach §6b Abs1 GGG. Die Gebührenbeträge sind von der Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in §1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte Konto zu überweisen.§3. (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG [nunmehr: Datakom Austria AG] als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden Gerichtsgebühren richten sich nach §6b Abs1 GGG. Die Gebührenbeträge sind von der Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in §1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte Konto zu überweisen.

  1. (2)Absatz 2,Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim Bundesrechenamt [Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. 1996/757; s. nunmehr: BGBl. II 2002/257] gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim Bundesrechenamt [Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. 1996/757; s. nunmehr: BGBl. römisch zwei 2002/257] gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.

Handbücher

§4. Für die Benutzer sind von der Übermittlungsstelle (§3 Abs1) bzw. vom Bundesrechenamt [Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. 1996/757] (§3 Abs2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.

Abfrageberechtigung

§5. Für Rechtsanwälte und Notare ist von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw. von der zuständigen Notariatskammer eine Abfrageberechtigung entsprechend dem Anschriftcode (§7 ERV 1995) zu vergeben.

Kontrolle

§6. (1) Die Radio Austria AG [nunmehr: Datakom Austria AG] hat über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.

  1. (2)Absatz 2,Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Abfrage nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.

  1. (3)Absatz 3,Die Radio Austria AG [nunmehr: Datakom Austria AG] hat

  1. 1.Ziffer eins
    dem Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2
    den Gerichten,
  3. 3.Ziffer 3
    der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie
  4. 4.Ziffer 4
    der zuständigen Notariatskammer

Einsicht in die nach Abs1 zu führenden Protokolle zu gewähren.

Inkrafttreten

§7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

3. Die §§89a, 89b und 89e GerichtsorganisationsG, RGBl. 1896/217, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. 1989/343 bzw. 1996/757 lauten samt Überschrift wie folgt (der in Prüfung gezogene Satzteil ist unterstrichen):

"Elektronische Eingabe und Erledigungen

(elektronischer Rechtsverkehr)

§89a. (1) Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftaufsicht unterliegen, können, soweit dies durch eine Regelung nach §89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.

  1. (2)Absatz 2,Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.

§89b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch

1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,

2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.

  1. (2)Absatz 2,Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Übermittlungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln; dabei ist insbesondere auch festzulegen, auf welche Art und Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu widersprechen ist (§89a Abs2). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, daß sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

...

§89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§11 und 12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden.§89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§11 und 12 des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist

1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;

2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers;

die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden."

4. Unter anderem auf Grund der §§89a und 89b GerichtsorganisationsG erging die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. 1995/559, idF BGBl. II 1999/140, die insbesondere die folgenden Regelungen trifft: 4. Unter anderem auf Grund der §§89a und 89b GerichtsorganisationsG erging die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. 1995/559, in der Fassung BGBl. römisch zwei 1999/140, die insbesondere die folgenden Regelungen trifft:

"Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§89b Abs1 Z1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§5):

1. ...

2. Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß §54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3. ..."

5. §12 Datenschutzgesetz (DSG) BGBl. 1978/565, idF BGBl. 1994/632, auf welche Bestimmung in §89e Abs1 zweiter Satz GerichtsorganisationsG nach wie vor (vgl. §61 Abs7 DSG 2000) verwiesen wird, lautet wie folgt: 5. §12 Datenschutzgesetz (DSG) BGBl. 1978/565, in der Fassung BGBl. 1994/632, auf welche Bestimmung in §89e Abs1 zweiter Satz GerichtsorganisationsG nach wie vor vergleiche §61 Abs7 DSG 2000) verwiesen wird, lautet wie folgt:

"§12. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des §6 ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen oder richtigzustellen.

  1. (2)Absatz 2,Eine Richtigstellung oder Löschung nach Abs1 ist durchzuführen oder zu veranlassen

  1. 1.Ziffer eins
    von Amts wegen, oder
  2. 2.Ziffer 2
    auf begründeten Antrag des Betroffenen, oder
  3. 3.Ziffer 3
    auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, oder
  4. 4.Ziffer 4
    auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission, oder
  5. 5.Ziffer 5
    auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

  1. (3)Absatz 3,Erfolgt binnen zwölf Wochen nach dem Einlangen eines Antrages des Betroffenen nicht die Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. (4)Absatz 4,Wird ein Antrag des Betroffenen (Abs2 Z2) abgelehnt, so ist ihm dies schriftlich binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

  1. (5)Absatz 5,Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

  1. (6)Absatz 6,Ist die Richtigstellung oder Löschung auf Antrag des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission durchgeführt worden, so ist hievon der Betroffene, im Falle einer Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission auch diese, vom Auftraggeber zu verständigen.

  1. (7)Absatz 7,Wurden im Sinne des Abs1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon zu verständigen, sofern der Betroffene es verlangt, ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und die Empfänger noch feststellbar sind.

  1. (8)Absatz 8,Eine Richtigstellung und eine Löschung sind ausgeschlossen, wenn die Daten im Zeitpunkt ihrer Ermittlung richtig und vollständig waren und der Zweck der Ermittlung oder der Verarbeitung eine Veränderung der Daten in Entsprechung von Änderungen des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes ausschließt.

  1. (9)Absatz 9,Erfolgt eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist der Auftraggeber an diese Entscheidung gebunden.

  1. (10)Absatz 10,Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen ließ, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Auftraggeber kann bei der Datenschutzkommission die Feststellung beantragen, ob der Bestreitungsvermerk aufrechtzubleiben hat."

II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine, zu B1224/00 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch zwei. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine, zu B1224/00 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 10. Mai 1999 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz die Löschung einer ihn betreffenden Eintragung im Namensverzeichnis des ADV-Registers iSd §73a Exekutionsordnung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss dieses Gerichtes vom 25. Mai 1999 zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht dazu aus, dass die Eintragungen im Namensverzeichnis schon aus technischen Gründen vollständig der Ingerenz der Gerichte entzogen seien; es sei auf Ebene der gerichtlichen Geschäftsabteilungen nicht möglich, eine Eintragung im Namensverzeichnis zu löschen; es handle sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, und zwar auf Ebene des Bundesministers für Justiz.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 1999 bei der Datenschutzkommission einen "Antrag auf Löschung", mit dem er begehrt,

"es möge gemäß §14 Abs2 DSG 1978 idgF angeordnet werden, daß die verfahrensgegenständliche Information [also das Aktenzeichen eines beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz geführten Exekutionsverfahrens samt dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers als verpflichteter Partei] nicht mehr durch Einsichtnahme gemäß §73a

EO erteilt wird und ... die Löschung des gegenständlichen Datensatzes

verfügt werden."

2. Mit Bescheid vom 14. April 2000 wies die Datenschutzkommission diesen Antrag ab, u.zw. im Wesentlichen mit folgender Begründung:

"Im vorliegenden Fall hat die in §73a EO geregelte Einsichtnahme 'mittels automationsunterstützter Datenübermittlung' zu erfolgen. Dies spricht dafür, dass die durch §73a EO erfassten Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens im Zusammenhang mit dem durch §89a Gerichtsorganisationsgesetz geregelten elektronischen Rechtsverkehr zu sehen sind, zumal auch Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß §1 Abs1 Z2 ERV 1995 als für den elektronischen Rechtsverkehr zulässige Eingaben genannt sind.

§89e Abs1 GOG bestimmt nun, dass auf diesen ERV die §§11 und 12 Datenschutzgesetz 1978 nicht anzuwenden sind. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Betroffene im Kontext des ADV-E-Registers keine Auskunfts-, Löschungs- und Richtigstellungsrechte besitzen.

...

Daher bleibt der DSK eine nähere Prüfung der Beschwerde

verwehrt und verbleibt ihr ... nur die Möglichkeit, die Beschwerde

... als unbegründet abzuweisen."

3. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beschloss dieser Gerichtshof am 15. März 2002, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "und 12" in §89e Abs1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 1896/217, idF BGBl. Nr. 1991/10 und gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §1 Abs1 Z1 und des Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl. Nr. 1996/498 von Amts wegen zu prüfen. 3. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beschloss dieser Gerichtshof am 15. März 2002, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "und 12" in §89e Abs1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 1896/217, in der Fassung BGBl. Nr. 1991/10 und gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §1 Abs1 Z1 und des Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl. Nr. 1996/498 von Amts wegen zu prüfen.

4. Dazu erstattete die Bundesregierung eine Äußerung, in der sie - mit näherer Begründung - die Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der genannten Gesetzesbestimmung mangels deren Präjudizialität, in eventu den Ausspruch beantragt, dass diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei.

5. Der Bundesminister für Justiz erstattete eine Äußerung, in der er - mit näherer Begründung - den Antrag stellt, auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde.

6. Auch die Datenschutzkommission, als belangte Behörde im zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren, sowie der Beschwerdeführer erstatteten Äußerungen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In seinem Prüfungsbeschluss nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass die Beschwerde zulässig sei, und dass er bei der von ihm darüber zu treffenden Entscheidung die in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden hätte. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof dazu aus:

"Die Datenschutzkommission stützt den vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid - unter anderem - ausdrücklich auf §89e Abs1 GerichtsorganisationsG. Dabei geht die belangte Behörde davon aus, dass in dem ihr vorliegenden Fall die in §73a EO geregelte Einsichtnahme 'mittels automationsunterstützter Datenübermittelung' zu erfolgen habe. Dies spräche dafür, dass die durch §73a EO erfassten Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens im Zusammenhang mit dem durch §89a GerichtsorganisationsG geregelten elektronischen Rechtsverkehr zu sehen seien, zumal auch Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß §1 Abs1 Z2 ERV 1995 als für den elektronischen Rechtsverkehr zulässige Eingaben genannt seien. In diesem Zusammenhang bestimme aber §89e Abs1 zweiter Satz GerichtsorganisationsG, dass auf diesen elektronischen Rechtsverkehr die §§11 und 12 DSG nicht anzuwenden seien, woraus sich ergebe, dass Betroffene im Kontext des ADV-E-Registers keine Auskunfts-, Löschungs- und Richtigstellungsrechte besäßen.

Der Verfassungsgerichtshof hält diese Auffassung - vorläufig - jedenfalls für denkmöglich; dies gilt auch für die zu Grunde liegende Rechtsmeinung der Datenschutzkommission, der zu Folge die Führung des ADV-E-Registers der Justizverwaltung zuzurechnen sei. Daher dürfte der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde unter anderem auch die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung anzuwenden zu haben. Der Verfassungsgerichtshof geht daher - vorläufig - davon aus, dass diese Bestimmungen iS des Art140 Abs1 erster Satz B-VG präjudiziell sind. Das Gesetzesprüfungsverfahren scheint demnach zulässig zu sein."

1.2. Die Bundesregierung hält dem in ihrer Äußerung vor allem Folgendes entgegen:

"Präjudizialität liegt ... vor, wenn die Behörde die Norm im

Anlassfall, also bei Erlassung eines nach Art144 B-VG angefochtenen Bescheides, in denkmöglicher Weise angewendet hat. Diese Voraussetzung liegt im konkreten Fall nicht vor:

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus einem Register gemäß §73a EO mit dem Hinweis auf §89e GOG abgewiesen. §89e Abs1 GOG findet sich gemeinsam mit §§89a bis 89g GOG im fünften Abschnitt des Gerichtsorganisationsgesetzes unter der Überschrift 'Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)' und ist sowohl nach systematischer als auch historischer Interpretation nur auf die Datenverknüpfung im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr, nicht aber auf die (elektronische) Einsicht in automationsunterstützt geführte Geschäftsbehelfe und Register der Gerichte anzuwenden. Der elektronische Rechtsverkehr umfasst nach der bereits aus der Überschrift ableitbaren Legaldefinition nur jene Vorgänge, die der elektronischen Übermittlung von Eingaben der Verfahrensparteien und Erledigungen der verfahrensführenden Behörde (Gericht oder Justizverwaltungsbehörde) dienen.

Die §§89a bis 89g GOG regeln ausschließlich die aktive Datenübermittlung zwischen Verfahrensbeteiligten und Behörde. Sie normieren Übermittlungs- und Zustellvorgänge samt den damit verbundenen Rechtswirkungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen (den elektronischen Datenverkehr zwischen Partei und Behörde). Dies gilt auch für §89e Abs1 GOG. Eine aktive Datenübermittlung zwischen Partei und Behörde bringt im Kompetenzbereich des Gerichtswesens denknotwendigerweise immer eine Verknüpfung von personenbezogenen Daten - sei es aus dem Inhalt von Eingaben, sei es aus dem Inhalt hoheitlicher Entscheidungen - mit sich. Daten werden zusammengeführt, ihr Aussagewert ändert sich mit der Übermittlung, sie werden Gegenstand eines Übermittlungsprotokolls (§4 Abs3 ERV 1995). Aus privaten Daten werden mit dem Einlangen bei der Behörde Verfahrensdaten (Aktendaten und Registerdaten), sie werden mit den bereits zu einem oder mehreren Aktenzeichen gespeicherten Daten zusammengeführt und erhalten so einen anderen (zusätzlichen) Aussagewert.

Personenbezogene Daten (die Verfahrensgesetze sehen die Angabe der Verfahrensparteien, Parteienvertreter, Zeugen, zugrundeliegenden Lebenssachverhalte, etc. vor) sind unverzichtbarer Bestandteil der im geschlossenen System des ERV mit Hilfe der Bundesrechenzentrum GmbH zwischen Partei und Behörde (als Eingaben oder Erledigungen) übermittelbaren Datensätze. §89e Abs1 erster Satz GOG sieht daher vor, dass personenbezogene Daten [wie sich aus der Überschrift ergibt: für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs (also der aktiven Datenübermittlung)] von der Behörde verknüpft werden dürfen. Aus Gründen des Datenschutzes wird einschränkend festgehalten, dass die Verknüpfung (gemeint bei der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr) nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken erfolgen darf. Das sich daraus (implizit) ergebende Datenverknüpfungsverbot für andere Zwecke (zB Nutzung der Eingaben zur Forschung, Information dritter Personen, etc.) soll nach dem ersten Absatz der Erläuterungen zur RV 888 BlgNR 17[.GP] zu §89e GOG 'für den einzelnen einen sachgerechten Datenschutz' sicherstellen. Im nächsten Absatz wird der im zweiten Satz des §89e Abs1 GOG normierte Ausschluss der Rechte nach §§11 und 12 DSG 1978 erläutert. Das Recht auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung nach dem Datenschutzgesetz soll für den elektronischen Rechtsverkehr - soweit es sich hiebei 'um eine 'Verarbeitung' im datenschutzrechtlichen Sinn' handelt - aus Gründen des öffentlichen Interesses und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer ausgeschlossen werden. Personenbezogene Daten (die Verfahrensgesetze sehen die Angabe der Verfahrensparteien, Parteienvertreter, Zeugen, zugrundeliegenden Lebenssachverhalte, etc. vor) sind unverzichtbarer Bestandteil der im geschlossenen System des ERV mit Hilfe der Bundesrechenzentrum GmbH zwischen Partei und Behörde (als Eingaben oder Erledigungen) übermittelbaren Datensätze. §89e Abs1 erster Satz GOG sieht daher vor, dass personenbezogene Daten [wie sich aus der Überschrift ergibt: für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs (also der aktiven Datenübermittlung)] von der Behörde verknüpft werden dürfen. Aus Gründen des Datenschutzes wird einschränkend festgehalten, dass die Verknüpfung (gemeint bei der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr) nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken erfolgen darf. Das sich daraus (implizit) ergebende Datenverknüpfungsverbot für andere Zwecke (zB Nutzung der Eingaben zur Forschung, Information dritter Personen, etc.) soll nach dem ersten Absatz der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 888 BlgNR 17[.GP] zu §89e GOG 'für den einzelnen einen sachgerechten Datenschutz' sicherstellen. Im nächsten Absatz wird der im zweiten Satz des §89e Abs1 GOG normierte Ausschluss der Rechte nach §§11 und 12 DSG 1978 erläutert. Das Recht auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung nach dem Datenschutzgesetz soll für den elektronischen Rechtsverkehr - soweit es sich hiebei 'um eine 'Verarbeitung' im datenschutzrechtlichen Sinn' handelt - a

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten