TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/12 B1224/00

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

14 Organisationsrecht
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 2.143,68 Euro bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 stellte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission einen "Antrag auf Löschung", mit dem er begehrte

"es möge gemäß §14 Abs2 DSG 1978 idgF angeordnet werden, daß die verfahrensgegenständliche Information [das Aktenzeichen eines beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz geführten Exekutionsverfahrens samt dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers als verpflichteter Partei] nicht mehr durch Einsichtnahme gemäß §73a EO erteilt wird und ... die Löschung des gegenständlichen Datensatzes verfügt werden."

Mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. April 2000 wurde dieser Antrag abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Datenschutz gemäß §1 DSG und auf Achtung des Privatlebens gemäß Art8 Abs1 EMRK sowie in Rechten durch Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 1996/498 und der verfassungswidrigen Bestimmung des §89e GerichtsorganisationsG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Datenschutzkommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof fasste aus Anlass dieser Beschwerde am 15. März 2002 den Beschluss, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "und 12" in §89e Abs1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 1896/217, idF BGBl. Nr. 1991/10 sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen des §1 Abs1 Z1 und des Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsichtnahme in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl. 1996/489 einzuleiten.

2. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002 G194, V45/02, stellte der Verfassungsgerichtshof das Verfahren zur Prüfung des Satzteiles "und 12" in §89e Abs1 des Gerichtsorganisationsgesetzes ein und hob die Bestimmungen des §1 Abs1 Z1 und des Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsichtnahme in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327 Euro sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von 181,68 Euro enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1224.2000

Dokumentnummer

JFT_09978788_00B01224_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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