TE OGH 2007/2/13 5Ob15/07b

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Maximilian G*****, geboren am 21. Dezember 2001, vertreten durch das Land V*****, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F***** als Jugendwohlfahrtsträger, infolge des außerordentlichen, in eventu ordentlichen Revisionsrekurses der Mag. Karin G*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 24. November 2006, GZ 1 R 261/06z-U14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 11. September 2006, GZ 10 P 800/04h-U6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Feldkirch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Jugendwohlfahrtsträger, die Mutter zur Leistung monatlicher Kostenersatzbeträge nach § 33 JWG in Höhe von 16 % ihres Einkommens, mindestens aber EUR 213 zu verpflichten.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Jugendwohlfahrtsträger, die Mutter zur Leistung monatlicher Kostenersatzbeträge nach Paragraph 33, JWG in Höhe von 16 % ihres Einkommens, mindestens aber EUR 213 zu verpflichten.

Das Erstgericht sprach eine solche Verpflichtung in Höhe von EUR 213 beginnend mit 17. 3. 2006 aus.

Einem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit als Teilbeschluss. Im Übrigen verwies es die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurück, damit es dem Jugendwohlfahrtsträger ermöglicht werde, ein - den Betrag von EUR 213 übersteigendes - Zahlungsbegehren ziffernmäßig zu präzisieren (§ 9 Abs 2 AußStrG).Einem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit als Teilbeschluss. Im Übrigen verwies es die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurück, damit es dem Jugendwohlfahrtsträger ermöglicht werde, ein - den Betrag von EUR 213 übersteigendes - Zahlungsbegehren ziffernmäßig zu präzisieren (Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG).

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die ihr auferlegte Zahlungspflicht in Höhe von EUR 213 monatlich beginnend mit 17. 3. 2006 richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs, in eventu die Zulassungsvorstellung in Verbindung mit dem ordentlichen Revisionsrekurs der Mag. Karin G*****. Sie beantragt, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, in eventu über den Revisionsrekurs als ordentlichen Revisionsrekurs zu entscheiden, jedenfalls möge der Oberste Gerichtshof die rekursgerichtliche Entscheidung dahin abändern, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers zur Gänze abgewiesen werde. Diesen Revisionsrekurs legte das Erstgericht im Wege des Rekursgerichtes dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 58 Abs 1 JN jedenfalls EUR 20.000 nicht übersteigt, wird das Rekursgericht über die bereits im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (§ 63 Abs 3 bis 5 AußStrG), was einer entsprechenden Aktenvorlage bedarf.Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN jedenfalls EUR 20.000 nicht übersteigt, wird das Rekursgericht über die bereits im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 AußStrG), was einer entsprechenden Aktenvorlage bedarf.

Gibt das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung nicht Folge, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes endgültig nicht möglich (RIS-Justiz RS0113296). Diese Entscheidung wird vom Erstgericht zugestellt. Ändert das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch, ist dies kurz zu begründen, diese Entscheidung den Parteien zuzustellen und der anderen Partei eine Revisionsrekursbeantwortung freizustellen, wovon auch das Erstgericht zu verständigen ist. Nach deren Einlangen ist der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Derzeit ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.836 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00015.07B.0213.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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