TE OGH 2007/2/27 1Ob37/07k

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Maria O*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franz Peter K*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 4 Cg 20/99d des Landesgerichts Wels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Jänner 2007, GZ 4 R 6/07s-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (RIS-Justiz RS0044834). Dies gilt auch nach der jüngeren Judikatur sowohl für ein abweichendes Privatgutachten als auch für ein abweichendes gerichtliches Gutachten (zuletzt 10 ObS 151/06p). Der Wiederaufnahmekläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren bestellte Sachverständige sein Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet hat, oder das jüngere Gutachten auf einer neuen - zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannten - wissenschaftlichen Methode beruht (7 Ob 92/05p; 2 Ob 8/06z ua). Derartige Behauptungen hat die Klägerin aber gar nicht aufgestellt. In der Wiederaufnahmeklage wird vielmehr nur allgemein der Versuch unternommen, die Unrichtigkeit des seinerzeit im Hauptverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf eine davon abweichende Beurteilung in jüngeren - in Schadenersatzprozessen der Wiederaufnahmsklägerin gegen Sachverständige erstatteten - gerichtlichen Gutachten aufzuzeigen. Entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs haben weder das Erst- noch das Rekursgericht überholte Judikatur zitiert. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch die Vorinstanzen steht vielmehr mit der oben dargestellten - auch jüngeren - Judikatur im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu erfüllen (RIS-Justiz RS0044834). Dies gilt auch nach der jüngeren Judikatur sowohl für ein abweichendes Privatgutachten als auch für ein abweichendes gerichtliches Gutachten (zuletzt 10 ObS 151/06p). Der Wiederaufnahmekläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren bestellte Sachverständige sein Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet hat, oder das jüngere Gutachten auf einer neuen - zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannten - wissenschaftlichen Methode beruht (7 Ob 92/05p; 2 Ob 8/06z ua). Derartige Behauptungen hat die Klägerin aber gar nicht aufgestellt. In der Wiederaufnahmeklage wird vielmehr nur allgemein der Versuch unternommen, die Unrichtigkeit des seinerzeit im Hauptverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf eine davon abweichende Beurteilung in jüngeren - in Schadenersatzprozessen der Wiederaufnahmsklägerin gegen Sachverständige erstatteten - gerichtlichen Gutachten aufzuzeigen. Entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs haben weder das Erst- noch das Rekursgericht überholte Judikatur zitiert. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch die Vorinstanzen steht vielmehr mit der oben dargestellten - auch jüngeren - Judikatur im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00037.07K.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20070227_OGH0002_0010OB00037_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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