TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/12 2007/02/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KL in Wien, vertreten durch Dr. Georg Greindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstrasse 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. März 2006, Zl. RU6-ST-65/001-2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schwechat, vertreten durch den Bürgermeister), nach der am 12. Oktober 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, der Vertreterin des Beschwerdeführers Dr. Bettina Köck, des Vertreters der belangten Behörde MMMag. Eduard Schadinger und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Mag. Alfred Happel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 808,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei Stadtgemeinde Schwechat wird abgewiesen.

Begründung

Ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug wurde von dessen Zulassungsbesitzer, dem Beschwerdeführer, am 26. März 2004 in 1300 Flughafen, Schleifenstraße, in Höhe PH 3, am Abbiegestreifen der Zufahrt zum Mietwagenparkplatz abgestellt. Von einem Straßenaufsichtsorgan wurde die Entfernung veranlasst, weil das Kfz verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei.

Gegen die erfolgte Entfernung des Kfz's richtete sich die auf § 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte "Maßnahmenbeschwerde" an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich.

Dieser wies die Beschwerde mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2004 ab. Die Entfernung des Kfz's wurde nicht als rechtswidrig erkannt, weil die Abstellung des Kfz's geeignet war, den Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Die Behandlung der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2005/02/0102, abgelehnt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Schwechat vom 1. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten für diese Entfernung des Kfz's in Höhe von EUR 150,-- gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO iVm der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schwechat vom 28. November 2002 vorgeschrieben.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2006 unter dessen Spruchpunkt 1. die Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde Schwechat vom 1. Februar 2006 bestätigt. Mit Spruchpunkt 2. wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor der belangten Behörde zurückgewiesen.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde (gegen Spruchpunkt 2. finden sich keine inhaltlichen Ausführungen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm stehe "nach Art. 6 MRK das Recht auf ein faires Verfahren" zu; in diesem Zusammenhang erblickt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sich die Behörden im Kostenvorschreibungsverfahren auf die Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich in dessen Bescheid vom 1. Dezember 2004 stützten und kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten.

Damit wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Da aber der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer in einem solchen Recht verletzt wurde, nicht berufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0245), ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK darauf nicht einzugehen.

Aus der Warte des geltend gemachten einfachgesetzlichen Rechtes "auf Nichtvorschreibung der Abschleppkosten gemäß § 89a

(7) StVO" ist allen Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf die Feststellung des Abstellortes zum Nachweis dafür, dass durch die Abstellung des Kfz's des Beschwerdeführers keine "Behinderung" vorgelegen sei, zu entgegnen, dass es sich bei der Frage, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 bzw. Abs. 2a StVO gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Kfz's durch die Behörde berechtigt war, um eine Vorfrage im Kostenvorschreibungsverfahren handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1993, B 1171/93, VfSlg. Nr. 13533). Der unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat diese Frage mit dem oben genannten Bescheid vom 1. Dezember 2004 als Hauptfrage rechtskräftig entschieden. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die (im vorliegenden Fall: belangte) Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrundezulegen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/03/0121).

Gegen die Höhe der auferlegten Kosten wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; die Abweisung des Kostenersatzbegehrens (Ersatz des Schriftsatzaufwandes) der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/02/0164).

Wien, am 12. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020137.X00

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten