TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/20 2005/02/0245

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Z1;
MRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der MB in M, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A/Stiege 1/TG, gegen Punkt 3.) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18. August 2005, Zl. Senat-MD-04- 1251, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 3.) des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 18. Oktober 2003 um 20.30 Uhr in G die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl sie das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 488 Stunden) verhängt. Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 488 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet - im Zusammenhang mit ihrer Abwesenheit bei den von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "in Folge Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 EMRK". Die Beschwerdeführerin behauptet - im Zusammenhang mit ihrer Abwesenheit bei den von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "in Folge Verletzung des Artikels 6 Absatz eins, EMRK".

Damit wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Da aber der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in einem solchen Recht verletzt wurde, nicht berufen ist (vgl. zur behaupteten Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK den hg. Beschluss vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0222, sowie bezüglich des Art. 6 MRK allgemein das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0333), ist darauf nicht einzugehen. Damit wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Da aber der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in einem solchen Recht verletzt wurde, nicht berufen ist vergleiche zur behaupteten Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK den hg. Beschluss vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0222, sowie bezüglich des Artikel 6, MRK allgemein das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0333), ist darauf nicht einzugehen.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, sie sei zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung nicht zurechnungsfähig gewesen. In diesem Zusammenhang behauptet sie eine "Gehirnerschütterung bzw. Kopfprellung" im Zusammenwirken mit der Einnahme von Medikamenten.

Es entspricht allerdings der ständigen Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223), dass es auf Grund eines als erwiesen angenommenen situationsbezogenen Verhaltens eines Probanden (im Zusammenhang mit der Verweigerung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt) entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Es entspricht allerdings der ständigen Judikatur vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223), dass es auf Grund eines als erwiesen angenommenen situationsbezogenen Verhaltens eines Probanden (im Zusammenhang mit der Verweigerung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt) entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen.

Im gegenständlichen Fall haben die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Jänner 2005 einvernommenen Organe der Straßenaufsicht, die mit der Beschwerdeführerin Kontakt hatten, u. a. ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe über Aufforderung Führerschein und Zulassungsschein ausgehändigt, die Frage nach dem Alkoholkonsum konkret beantwortet, auf die Einnahme von Medikamenten wegen ihrer Herzkrankheit hingewiesen, die Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung mehrmals verweigert, im Zuge der Amtshandlung auch darauf hingewiesen, dass sie "Makumarpatientin" sei, und schließlich mit einem "ÖAMTC-Mann" vereinbart, wohin dieser ihr beschädigtes Kfz bringen solle.

Auch hat selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Jänner 2004 einerseits (sie vermeintlich entlastende) Details der Amtshandlung wiedergegeben, andererseits behauptet sie aber zu (vermeintlich belastenden) Teilen der Amtshandlung, sie könne sich "nur geringfügig erinnern" (in der Beschwerde ergänzt sie im Übrigen, sie habe bei der Amtshandlung nicht den Konsum von Wodka zugegeben, sondern sich dahingehend verantwortet, dass sie - alkoholhältige - Kamillentropfen zur Behebung ihrer Magenbeschwerden eingenommen habe).

Damit ist aber klargestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, der Amtshandlung zu folgen, weil sie sich situationsbezogen verhalten hat.

Die belangte Behörde war daher schon deshalb berechtigt, die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend zu bejahen, dass sie im Stande gewesen wäre, ihrer Verpflichtung zu entsprechen, der Aufforderung zum Atemalkoholtest nachzukommen.

Von daher gesehen war es entbehrlich, diesbezügliche weitere Beweise (insbesondere die Einholung eines ärztlichen Gutachtens) aufzunehmen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223) und gehen die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin ins Leere. Von daher gesehen war es entbehrlich, diesbezügliche weitere Beweise (insbesondere die Einholung eines ärztlichen Gutachtens) aufzunehmen vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223) und gehen die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 20. Juni 2006

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020245.X00

Im RIS seit

09.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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