Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §27 idF 2000/I/092;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der S AG in Wien, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. März 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-391, betreffend Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 20. Dezember 2002 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrer Mitarbeiterin G eine Vereinbarung über Altersteilzeit mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 ab. Am 17. Jänner 2007 stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld, welcher mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Esteplatz, vom 29. Jänner 2007 abgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 73 AlVG Anträge auf Altersteilzeitgeld, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2003 beginne, inhaltlich nur auf die durch BGBl. I Nr. 71 und Nr. 128/2003 geänderten Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen (Mindestalter, Laufzeit, Kostenersatz, etc.) abstellen könnten. Die "alte" Regelung sei, wie dem § 80 Abs. 9 AlVG zu entnehmen sei, befristet gewesen, sei also mit Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgelaufen. Der Gesetzgeber habe eine Übergangsregelung getroffen, die nicht auf die Absendung des Antrages, sondern auf die erfolgreiche Geltendmachung vor dem 1. Jänner 2004 abstelle. Dies sei zulässig, da ja die Regelung einerseits befristet gewesen sei und andererseits bereits im Vorhinein die gesetzlichen Änderungen bekannt gewesen seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 79, Absatz 73, AlVG Anträge auf Altersteilzeitgeld, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2003 beginne, inhaltlich nur auf die durch BGBl. I Nr. 71 und Nr. 128/2003 geänderten Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen (Mindestalter, Laufzeit, Kostenersatz, etc.) abstellen könnten. Die "alte" Regelung sei, wie dem Paragraph 80, Absatz 9, AlVG zu entnehmen sei, befristet gewesen, sei also mit Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgelaufen. Der Gesetzgeber habe eine Übergangsregelung getroffen, die nicht auf die Absendung des Antrages, sondern auf die erfolgreiche Geltendmachung vor dem 1. Jänner 2004 abstelle. Dies sei zulässig, da ja die Regelung einerseits befristet gewesen sei und andererseits bereits im Vorhinein die gesetzlichen Änderungen bekannt gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und der diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und der diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
Die wesentlichen Voraussetzungen dieses Anspruches waren in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des § 27 Abs. 2 AlVG wie folgt geregelt: Die wesentlichen Voraussetzungen dieses Anspruches waren in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Paragraph 27, Absatz 2, AlVG wie folgt geregelt:
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG." 4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG."
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 erhielt diese Bestimmung auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 folgende Fassung: Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 erhielt diese Bestimmung auf Grund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, folgende Fassung:
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden, 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG." 4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG."
§ 80 Abs. 9 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 hatte folgenden Wortlaut: Paragraph 80, Absatz 9, AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, hatte folgenden Wortlaut:
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die genannte Bestimmung des § 80 Abs. 9 AlVG mit Wirkung vom 21. August 2003 aufgehoben und folgende Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 73 AlVG geschaffen: Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wurde die genannte Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 9, AlVG mit Wirkung vom 21. August 2003 aufgehoben und folgende Übergangsbestimmung des Paragraph 79, Absatz 73, AlVG geschaffen:
§ 79 Abs. 57 AlVG (zu § 27 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) lautet: Paragraph 79, Absatz 57, AlVG (zu Paragraph 27, AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) lautet:
§ 82 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet auszugsweise: Paragraph 82, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautet auszugsweise:
... ".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des § 27 AlVG, die vor dem 1. Jänner 2004 gegolten hat, bei allen Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden sind, allerdings unter der weiteren Voraussetzung des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG, dass nämlich der Anspruch auch schon vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 geltend gemacht worden sein muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des Paragraph 27, AlVG, die vor dem 1. Jänner 2004 gegolten hat, bei allen Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden sind, allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Paragraph 79, Absatz 73, zweiter Satz AlVG, dass nämlich der Anspruch auch schon vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 geltend gemacht worden sein muss vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0105).
Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf Schrank, Pensionsreform 2003 und Altersteilzeit, ZAS 2004/38, im Wesentlichen aus, dass - entgegen der zitierten Rechtsprechung - ein Laufzeitbeginn der Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1. Jänner 2004 genüge, um einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der vor dem 1. Jänner 2004 geltenden Fassung zu begründen, dies unabhängig davon, wann der Antrag beim Arbeitsmarktservice gestellt worden sei. Die Altersteilzeit gemäß der Rechtslage vor der Novellierung durch das BudgetbegleitG 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) sei gemäß § 80 Abs. 9 AlVG bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Da das Gesetz keine Antragspflicht vorgesehen habe, habe auch nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 9 AlVG ein tatsächlicher Laufzeitbeginn im Sinne einer tatsächlichen Invollzugsetzung der Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2004 ausgereicht, um die alte Rechtslage vor dem BudgetbegleitG 2003 weiter anzuwenden. Der erste Satz des an die Stelle des aufgehobenen § 80 Abs. 9 AlVG tretenden § 79 Abs. 73 AlVG bestimme nichts anderes als die Vorgängerbestimmung. Der zweite Satz müsse unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Sachlichkeitsaspektes richtigerweise so gelesen werden, dass er keine Abweichung vom bisherigen § 80 Abs. 9 AlVG bedeute, sondern einen bloß verkürzten, die Wiederholung vermeidenden Verweis auf die Grundregelung des ersten Satzes des § 79 Abs. 73 AlVG. Bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation sei der § 79 Abs. 73 AlVG so auszulegen, dass keine dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechenden "Nullfälle" produziert würden, also Fälle, bei denen, wie im Beschwerdefall, bei fehlender Antragsstellung vor Ablauf des 31. Dezember 2003 das alte Recht nicht mehr und das neue Recht wegen § 79 Abs. 73 AlVG erster Satz noch nicht gelte. Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf Schrank, Pensionsreform 2003 und Altersteilzeit, ZAS 2004/38, im Wesentlichen aus, dass - entgegen der zitierten Rechtsprechung - ein Laufzeitbeginn der Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1. Jänner 2004 genüge, um einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, in der vor dem 1. Jänner 2004 geltenden Fassung zu begründen, dies unabhängig davon, wann der Antrag beim Arbeitsmarktservice gestellt worden sei. Die Altersteilzeit gemäß der Rechtslage vor der Novellierung durch das BudgetbegleitG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) sei gemäß Paragraph 80, Absatz 9, AlVG bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Da das Gesetz keine Antragspflicht vorgesehen habe, habe auch nach dem Wortlaut des Paragraph 80, Absatz 9, AlVG ein tatsächlicher Laufzeitbeginn im Sinne einer tatsächlichen Invollzugsetzung der Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2004 ausgereicht, um die alte Rechtslage vor dem BudgetbegleitG 2003 weiter anzuwenden. Der erste Satz des an die Stelle des aufgehobenen Paragraph 80, Absatz 9, AlVG tretenden Paragraph 79, Absatz 73, AlVG bestimme nichts anderes als die Vorgängerbestimmung. Der zweite Satz müsse unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Sachlichkeitsaspektes richtigerweise so gelesen werden, dass er keine Abweichung vom bisherigen Paragraph 80, Absatz 9, AlVG bedeute, sondern einen bloß verkürzten, die Wiederholung vermeidenden Verweis auf die Grundregelung des ersten Satzes des Paragraph 79, Absatz 73, AlVG. Bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation sei der Paragraph 79, Absatz 73, AlVG so auszulegen, dass keine dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechenden "Nullfälle" produziert würden, also Fälle, bei denen, wie im Beschwerdefall, bei fehlender Antragsstellung vor Ablauf des 31. Dezember 2003 das alte Recht nicht mehr und das neue Recht wegen Paragraph 79, Absatz 73, AlVG erster Satz noch nicht gelte.
Der von der beschwerdeführenden Partei erwogenen Auslegung des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG, wonach dieser "keine Abweichung vom bisherigen § 80 Abs. 9 bedeute", liegt die Prämisse zugrunde, dass die erstgenannte Norm andernfalls zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes führte. Schon diese Prämisse trifft aber nicht zu, ist doch die Novelle BGBl. Nr. 71/2003 bereits im August 2003 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden, sodass ausreichend Zeit bestanden hat, sich auf die neue Rechtslage einzurichten oder durch eine rechtzeitige Antragstellung die Inanspruchnahme der alten Rechtslage sicherzustellen. Daher kann von einem Gebot der Interpretation des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG gegen seinen Wortlaut im Sinne des Beschwerdevorbringens keine Rede sein, sodass die Frage nicht untersucht werden muss, ob eine solche Interpretation nicht auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0058). Der von der beschwerdeführenden Partei erwogenen Auslegung des Paragraph 79, Absatz 73, zweiter Satz AlVG, wonach dieser "keine Abweichung vom bisherigen Paragraph 80, Absatz 9, bedeute", liegt die Prämisse zugrunde, dass die erstgenannte Norm andernfalls zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes führte. Schon diese Prämisse trifft aber nicht zu, ist doch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003, bereits im August 2003 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden, sodass ausreichend Zeit bestanden hat, sich auf die neue Rechtslage einzurichten oder durch eine rechtzeitige Antragstellung die Inanspruchnahme der alten Rechtslage sicherzustellen. Daher kann von einem Gebot der Interpretation des Paragraph 79, Absatz 73, zweiter Satz AlVG gegen seinen Wortlaut im Sinne des Beschwerdevorbringens keine Rede sein, sodass die Frage nicht untersucht werden muss, ob eine solche Interpretation nicht auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0058).
Auch aus § 82 Abs. 1 AlVG (der hier nicht zum Tragen kommt, weil die gegenständliche Altersteilzeitvereinbarung nicht nach dem 31. März 2003 wirksam geworden ist) ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da diese Übergangsregelung einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2000 voraussetzt, dessen Vorliegen wiederum gemäß § 79 Abs. 73 AlVG zu beurteilen ist. § 82 Abs. 1 AlVG sagt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin selbst nichts darüber aus, wann und ob ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt werden musste, um Altersteilzeitgeld nach der vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Rechtslage zu erhalten. Auch aus Paragraph 82, Absatz eins, AlVG (der hier nicht zum Tragen kommt, weil die gegenständliche Altersteilzeitvereinbarung nicht nach dem 31. März 2003 wirksam geworden ist) ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da diese Übergangsregelung einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, voraussetzt, dessen Vorliegen wiederum gemäß Paragraph 79, Absatz 73, AlVG zu beurteilen ist. Paragraph 82, Absatz eins, AlVG sagt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin selbst nichts darüber aus, wann und ob ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt werden musste, um Altersteilzeitgeld nach der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, geltenden Rechtslage zu erhalten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 17. Oktober 2007
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080078.X00Im RIS seit
16.11.2007