TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/15 2005/08/0105

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §27;
AlVG 1977 §79 Abs73;
AVG §13;
AVG §33 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/08/0114 E 15. Februar 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der D Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Mai 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2004-6005, betreffend Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 25. August 2004 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 21. März 2003 auf Gewährung von Altersteilzeitgeld ab dem 1. Jänner 2003 für ihren Arbeitnehmer F. gemäß § 27 iVm § 79 Abs. 73 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag am 12. Juli 2004, dem Tag der persönlichen Einreichung, beim Arbeitsmarktservice Esteplatz eingelangt sei. Ab 1. Jänner 2004 seien die neuen Regelungen des § 27 AlVG für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen bzw. des Umfanges für die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld heranzuziehen. Das Einbringungsdatum sei maßgeblich für die Zuerkennung bzw. Ablehnung, und zwar auch bei laut Antragsformblatt wunschgemäß dem 1. Jänner 2004 vorgelagertem Beginn der Tätigkeit im Rahmen von Altersteilzeit. Im Falle der Einbringung eines Antrages auf Altersteilzeit mit bzw. ab dem 1. Jänner 2004 könne die bis 31. Dezember 2003 gültige Fassung des § 27 AlVG nicht mehr zu Anwendung gelangen. Mangels Erfüllung des notwendigen Voraussetzungen des § 27 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 sei, infolge verspäteter Einreichung, der Antrag abzulehnen.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung legte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen dar, F. befinde sich auf Grund einer Vereinbarung vom 18. Dezember 2002 seit 1. Jänner 2003 in Altersteilzeit. Der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes sei von der Leiterin der Gehaltsverrechnung bei der D.F.M. GmbH am 21. März 2003 dem Arbeitsmarktservice auf dem Postweg übermittelt worden. Die Urgenz der Erledigung sei von L. "im Outlook" vorgemerkt worden. Nach einer Urgenz einer Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei bei L. habe sich diese beim Arbeitsmarktservice Wien hinsichtlich des ausstehenden Bescheides erkundigt. Die Antwort der zuständigen Bearbeiterin habe dahingehend gelautet, dass derzeit sehr viele Anträge zu bearbeiten seien und es noch vier bis fünf Wochen dauern könne. Dass der gegenständliche Antrag nicht eingelangt sei, sei zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt worden. Mitte September habe L. das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz erneut telefonisch kontaktiert. O., ein Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, habe abermals um Geduld gebeten und erklärt, der Bescheid werde sobald als möglich zugestellt werden. Im Rahmen des Jahresabschlusses seitens der Buchhaltung der beschwerdeführenden Partei sei L. darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitsmarktservice noch immer kein Altersteilzeitgeld überwiesen habe. L. habe daraufhin abermals telefonisch beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, T., urgiert. Dieser habe erstmals mitgeteilt, dass der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für F. beim Arbeitsmarktservice nicht auffindbar sei. Dieses Telefonat habe bereits zu Beginn des Jahres 2004 stattgefunden. T. habe L. empfohlen, einen neuerlichen Antrag zu übermitteln, der umgehend erledigt werde. L. habe die Dokumente abermals an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz übermittelt und in den folgenden Monaten wiederholt dort den ausstehenden Bescheid urgiert. Mehrmals sei ihr versichert worden, der Antrag sei in Bearbeitung. Am 19. April 2004 sei abermals telefonisch beim Arbeitsmarktservice urgiert worden. Z. habe L. mitgeteilt, dass sie derzeit keinen Antrag auf Altersteilzeitgeld für F. finde. Am 23. April 2004 habe Z. der L. mitgeteilt, sie solle erneut eine Kopie des ersten Antrages übermitteln, sollte der Antrag bis 26. April 2004 nicht auffindbar sein. Weiters habe sie mitgeteilt, dass der ausstehende Betrag selbstverständlich überwiesen werde, da es sich anscheinend um ein Problem im Postweg beim Arbeitsmarktservice gehandelt habe und der Erstantrag rechtzeitig im März 2003 übermittelt worden sei. Am 12. Juli 2004 sei der Antrag sodann persönlich von L. der Z. übergeben worden. Der Berufung beigeschlossen war u.a. eine eidesstättige Erklärung der L., dass sie den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld ab dem 1. Jänner 2003 für F. am 21. März 2003 dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz auf dem Postweg übermittelt habe. In mehrmaligen telefonischen Urgenzen sei ihr seitens des Arbeitsmarktservice versichert worden, der Antrag sei in Bearbeitung. Erst im Jahr 2004 sei ihr erstmals mitgeteilt worden, der Antrag sei nicht auffindbar. In darauffolgenden Telefonaten sei ihr die Auskunft erteilt worden, der Antrag werde positiv erledigt werden, da es sich anscheinend um ein Problem im Postweg beim Arbeitsmarktservice gehandelt habe und der Erstantrag rechtzeitig im März 2003 übermittelt worden sei. L. wäre daher als Zeugin einzuvernehmen. Im Übrigen habe die Laufzeit der Vereinbarung über das Altersteilzeitgeld vor dem 31. Dezember 2003 begonnen und es sei jedenfalls § 27 AlVG in der alten Fassung anzuwenden.

Im Akt befindet sich ferner ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30. November 2004 über ein Telefonat mit Z. Diese habe mitgeteilt, dass sie sich an Gespräche mit L. insofern erinnern könne, als es im Zusammenhang mit diversen Anträgen auf Altersteilzeit zu Urgenzen gekommen sei. Eine Auskunft von Z., bestimmte Anträge würden positiv erledigt, ohne dass sie tatsächlich nachweislich beim Arbeitsmarktservice eingelangt seien, habe Z. dezidiert ausgeschlossen und betont, dass eine derartige Vorgangsweise von ihr niemals gebilligt worden wäre, da sie gesetzwidrig sei. Richtig sei allerdings die Zusage, man werde nach bestimmten Anträgen, deren Versendung an das Arbeitsmarktservice behauptet worden sei, suchen. Es habe mehrere Telefonate von Z. mit L. gegeben. Man habe Anträge gefunden; bei denen, die nicht aufgetaucht seien, habe Z. eben nicht helfen können. Sie könne zwar natürlich nicht völlig ausschließen, dass Anträge beim Arbeitsmarktservice verloren gegangen seien, halte das aber für nicht wahrscheinlich. Richtig sei, dass Ende 2003 noch eine Vielzahl von Anträgen eingebracht worden seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der mit 21. März 2003 datierte Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für F. am 12. Juli 2004 beim Arbeitsmarktservice eingelangt sei. Der Antrag sei persönlich von L. abgegeben worden. Hinweise, dass dieser Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2004 an das Arbeitsmarktservice gesandt oder dort abgegeben worden wäre, lägen nicht vor. Insbesondere sei von der beschwerdeführenden Partei auch kein Beleg darüber vorgelegt worden, dass sie den Antrag nachweislich versandt hätte. Der Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffe einen Zeitraum, der vor dem 1. Jänner 2004 begonnen habe, und wäre daher auch vor diesem Datum einzubringen gewesen. Da er aber erst am 12. Juli 2004 beim Arbeitsmarktservice eingelangt sei, sei seine Abweisung zu Recht erfolgt. Belege darüber, dass die beschwerdeführende Partei den Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice eingebracht oder an dieses abgesandt hätte, seien nicht vorgelegt worden. Nicht eingeschriebene bzw. nachweislich versandte Poststücke reisten auf Gefahr des Versenders.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0138, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, besteht ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des § 27 AlVG, die vor dem 1. Jänner 2004 gegolten hat, bei Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden sind, nur unter der weiteren Voraussetzung des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG, dass dieser Anspruch auch schon vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 geltend gemacht worden ist.

Bei der Frist des § 79 Abs. 73 AlVG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist. Eine Einrechnung des Postlaufes in diese Frist kommt daher nicht in Betracht. Der Zeitpunkt einer allfälligen Postaufgabe ist somit nicht von Relevanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0136, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG näher verwiesen wird).

Von Bedeutung ist vielmehr ausschließlich, ob der Antrag schon vor dem 1. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice eingelangt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0165). Zu dieser Frage wurde in der eidesstättigen Erklärung der L. ausgeführt, dass L. bei mehrmaligen telefonischen Urgenzen seitens des Arbeitsmarktservice Wien versichert worden sei, "der Antrag sei in Bearbeitung". Erst im Jahr 2004 sei ihr erstmals mitgeteilt worden, der Antrag sei nicht auffindbar. Wie sich aus dem Berufungsvorbringen ergibt, sind die Telefongespräche im Jahr 2003 mit O. und einer namentlich nicht genannten Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice geführt worden. Nach dem Berufungsvorbringen haben hingegen telefonische Gespräche mit Z. erst im Jahr 2004 stattgefunden. Im Aktenvermerk vom 30. November 2004 betreffend die Aussagen der Z. über die Gespräche sind keine Angaben darüber enthalten, wann die Gespräche mit Z. stattgefunden haben.

Es ist zwar zutreffend, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist, und dass der Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde zu tragen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 331 unter E 4 und 7 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies gilt aber nicht auch für Aktenstücke, die erst nach ihrem Einlangen bei der Behörde in Verlust geraten. Diesfalls wäre der in Verlust geratene Aktenteil zu rekonstruieren. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei aber konkrete Behauptungen darüber aufgestellt, dass der Antrag beim Arbeitsmarktservice tatsächlich rechtzeitig eingelangt sei. Die belangte Behörde ist auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und hat dazu keine Ermittlungen durchgeführt. Sie hat sich vielmehr ausschließlich darauf berufen, dass der Antrag erst am 12. Juli 2004 eingelangt sei; Hinweise, dass dieser Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2004 an das Arbeitsmarktservice gesandt oder dort abgegeben worden sei, lägen nicht vor; insbesondere sei auch kein Beleg über die nachweisliche Versendung vorgelegt worden.

Den diesbezüglichen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt aber im Hinblick auf die oben wiedergegebene hg. Rechtsprechung keine Relevanz zu. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei geeignete Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2004 beim Arbeitsmarktservice eingelangt ist. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang jedenfalls auch mit der eidesstättigen Erklärung der L., nach der der Antrag entsprechend eingelangt und dies von Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice im Laufe des Jahres 2003 auch bestätigt worden sei, in der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen darzulegen, welche Vorkehrungen seitens des Arbeitsmarktservice getroffen wurden, um eine lückenlose Erfassung von Poststücken gerade auch dann zu gewährleisten, wenn deren Bearbeitung längere Zeit hindurch noch nicht möglich sein wird. Hätte die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen angestellt und wäre sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen können.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass das Arbeitsmarktservice die telefonischen Urgenzen als mündliche bzw. telefonische Einbringung des Antrages hätte werten bzw. die beschwerdeführende Partei zur Verbesserung hätte anhalten müssen, ist festzuhalten, dass die bloße "Urgenz einer Erledigung" ihrem Inhalt nach nicht als (hier voraussetzungsgemäß bei einer Urgenz bereits gestellter) "Antrag" verstanden werden kann. Eine solche "Urgenz" kann daher auch keine Anleitungspflicht der Behörde auslösen, den (angeblich ja bereits gestellten) Antrag zu stellen bzw. einen Antrag in bestimmter Form oder bestimmter Zeit erst einzubringen. Es erübrigt sich daher auch darauf einzugehen, ob der auf Grund des § 79 Abs. 73 AlVG idF des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in bestimmter Frist einzubringende Antrag - jedenfalls ab der Kundmachung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 am 20. August 2003 - nicht der Schriftform gemäß § 13 Abs. 2 AVG bedurft hätte, (eine genaue Datumsangabe hinsichtlich der Urgenzen hat die beschwerdeführende Partei nicht genannt; vgl. zur Geltung des Schriftformgebotes des § 13 Abs. 2 AVG auch für materiellrechtliche Fristen die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 332 unter E 12 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war aus den oben genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Februar 2006

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080105.X00

Im RIS seit

13.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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