Kopf
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Oberheinrich (Vorsitz), Dr. Melchart und Dr. Hubert Müller in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei *****, *****, *****, *****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei *****, *****, *****, *****, vertreten durch Mag. Peter Urabl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Besitzstörung, über den Rekurs des Klägers gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 12. Oktober 2007, 16 C 1850/07z-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat dem Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten binnen 14 Tagen die mit je € 183,32 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin € 30,55 Umsatzsteuer) zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Kläger hat dem Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten binnen 14 Tagen die mit je € 183,32 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin € 30,55 Umsatzsteuer) zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Endbeschluss hat das Erstgericht einerseits den Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention abgewiesen und ***** als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten zugelassen sowie das Klagebegehren, der Beklagte habe dadurch, dass er um den 11. 7. 2007 das Durchfahrtstor *****, zugesperrt habe sowie durch das Anbringen eines Knaufes um den 17. 7. 2007 an der Straßenseite des Durchgangstores *****, den Kläger am ruhigen Besitz des Durchganges durch dieses Durchgangstor gestört und der Beklagte sei dem Kläger gegenüber schuldig, ab sofort jede weitere derartige zuvor näher bezeichnete oder ähnliche Störung zu unterlassen, insbesondere den angebrachten Knauf sofort zu entfernen und die zuvor bestehende Türschnalle wieder anzubringen, abgewiesen. Es stellte im Wesentlichen fest, dass das Eingangstor des Hauses ***** seit mehreren Jahrzehnten (auch) von hausfremden Personen wie auch dem Kläger als Abkürzung zwischen dem ***** und der Kärntner Bundesstraße genutzt wird. Der Kläger und seine Familie gingen durch diesen Durchgang hauptsächlich sonntags zur Kirche, benutzten den Durchgang jedoch auch gelegentlich an anderen Tagen. Zumindest seit 20 Jahren war an diesem Eingangstor eine Tafel mit der Aufschrift "Durchgang bis auf Widerruf und auf eigene Gefahr" angebracht. Nach Abmontieren dieser Tafel ließ der Beklagte in der Folge dann auch noch anstelle der an der Außentür bislang angebrachten Türschnalle einen Knauf anbringen, sodass man vom ***** kommend die Durchgangstüre nicht mehr öffnen kann. Im Zusammenhang mit dem Kauf des Objektes im April 2007 von der Nebenintervenientin durch den Beklagten wurde über ein allfälliges Durchgangsrecht des Klägers nicht gesprochen. Schließlich stellte das Erstgericht auch negativ fest, dass nicht festgestellt werden kann, dass der verstorbene Gatte der Nebenintervenientin, *****, namens der seinerzeitigen Eigentümer dem Kläger mitgeteilt habe, dass die am Tor angebrachte Tafel sich nicht an ihn richte, sondern nur an andere und er daher immer das Durchgangsrecht habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammenfassend, dass durch das Anbringen der "Widerrufstafel" der Kläger den Durchgang nur mehr präkaristisch, also als Scheinservitut benutzen habe können. Es sei daher unechter Rechtsbesitzer, weshalb die Besitzstörungsklage abzuweisen sei.
Weil die Nebenintervenientin dem Beklagten regresspflichtig werden könnte, habe sie ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Beantragt wird schließlich, den Antrag auf Beitritt der Nebenintervenientin zurückzuweisen.
Sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenientin haben Rekursbeantwortungen erstattet.
Der Rekurs ist nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Fest steht, dass der Kläger schon vor dem Anbringen der besagten Tafel im ruhigen Besitz des Rechtes des Durchganges durch das Eingangstor des Hauses ***** war. Die Anbringung der Tafel war demnach eine Beeinträchtigung des bisher unbeschränkt ausgeübten Rechtsbesitzes des Klägers. Der Kläger ließ es bei dem in der Tafelaufschrift enthaltenen Verbot, den Durchgang als Recht auszuüben, bewenden, sodass eine Änderung in den Besitzverhältnissen eingetreten ist, indem der Kläger dasjenige, was er bisher ohne alle Einschränkung als Recht ausübte, nunmehr nur präkaristisch ausüben durfte, was einerseits den Verlust seines bisher ausgeübten Rechtes, andererseits die Erwerbung des Verbotsrechts auf Seiten der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Folge hatte. Die Aufstellung der Tafel stellte sich daher als ein Eingriff in die Besitzsphäre des Klägers dar, gegen den er sich wehren hätte müssen, wobei es ausgereicht hätte, wenn er den Rechtsvorgängern des Beklagten bekannt gegeben hätte, sich der Einschränkung nicht fügen zu wollen und weiterhin den Durchgang benützt hätte. Es wäre dann an den Rechtsvorgängern des Beklagten gelegen gewesen, ihrerseits auf Klarstellung zu dringen (vgl. GlUNF 5253). Die offensichtlich ablehnende Haltung von Spielbüchler in Rummel (Rz 2 zu § 339) ist nicht zwingend begründet. Es trifft zwar zu, dass bloße Verbote nicht ausreichen, sofern sie nicht die unmittelbare Androhung des Eingriffs oder eines anderen Übels enthalten und auch das Aufstellen einer Verbotstafel nur dann als ausreichende Widersetzlichkeit anerkannt wird, wenn sich der Berechtigte diesem fügt (etwa JBl 2004, 788), doch ist der hier gelagerte Fall wie dargestellt anders gelagert:Fest steht, dass der Kläger schon vor dem Anbringen der besagten Tafel im ruhigen Besitz des Rechtes des Durchganges durch das Eingangstor des Hauses ***** war. Die Anbringung der Tafel war demnach eine Beeinträchtigung des bisher unbeschränkt ausgeübten Rechtsbesitzes des Klägers. Der Kläger ließ es bei dem in der Tafelaufschrift enthaltenen Verbot, den Durchgang als Recht auszuüben, bewenden, sodass eine Änderung in den Besitzverhältnissen eingetreten ist, indem der Kläger dasjenige, was er bisher ohne alle Einschränkung als Recht ausübte, nunmehr nur präkaristisch ausüben durfte, was einerseits den Verlust seines bisher ausgeübten Rechtes, andererseits die Erwerbung des Verbotsrechts auf Seiten der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Folge hatte. Die Aufstellung der Tafel stellte sich daher als ein Eingriff in die Besitzsphäre des Klägers dar, gegen den er sich wehren hätte müssen, wobei es ausgereicht hätte, wenn er den Rechtsvorgängern des Beklagten bekannt gegeben hätte, sich der Einschränkung nicht fügen zu wollen und weiterhin den Durchgang benützt hätte. Es wäre dann an den Rechtsvorgängern des Beklagten gelegen gewesen, ihrerseits auf Klarstellung zu dringen vergleiche GlUNF 5253). Die offensichtlich ablehnende Haltung von Spielbüchler in Rummel (Rz 2 zu Paragraph 339,) ist nicht zwingend begründet. Es trifft zwar zu, dass bloße Verbote nicht ausreichen, sofern sie nicht die unmittelbare Androhung des Eingriffs oder eines anderen Übels enthalten und auch das Aufstellen einer Verbotstafel nur dann als ausreichende Widersetzlichkeit anerkannt wird, wenn sich der Berechtigte diesem fügt (etwa JBl 2004, 788), doch ist der hier gelagerte Fall wie dargestellt anders gelagert:
Gerade weil die faktische Ausübung des Besitzes durch den Kläger durch die Widerrufstafel nicht eingeschränkt war, und der Kläger sich in keiner Weise widersetzte, bestand für die Rechtsvorgänger des Beklagten kein Anlass, ihrerseits weitere Maßnahmen zu ergreifen. Es war von ihnen nicht zu verlangen, bei dieser Situation den Rechtsweg zu beschreiten. Zur Vermeidung der Einschränkung seines Rechtsbesitzes auf ein bloßes Präkarium lag es vielmehr eben am Kläger, sich zu widersetzen.
Die Besitzstörungsklage erweist sich demnach, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, als unberechtigt.
Dass der Beklagte als Erwerber des Objektes bei Unterliegen im Besitzstörungsverfahren Ansprüche gegenüber der Nebenintervenientin als seiner Verkäuferin hätte, liegt auf der Hand, sodass das Erstgericht zutreffend den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Landesgericht KlagenfurtDie Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht
Anmerkung
EKL00030 2R274.07gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2007:00200R00274.07G.1206.000Dokumentnummer
JJT_20071206_LGKL729_00200R00274_07G0000_000