Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des RD in W, geboren 1975, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 32/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. April 2007, Zl. E1/96004/2007, betreffend Versagung eines Reisepasses sowie Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. April 2007 wurde der am 20. November 2006 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 idF BGBl. I Nr. 44/2006 (PassG), abgewiesen. Ferner wurden ihm der von der Bundespolizeidirektion Wien am 16. Juli 1997 ausgestellte und bis 15. Juli 2007 gültige österreichische Reisepass Nr. B 0216543 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b leg. cit. sowie der ihm am 16. Juli 1997 von derselben Behörde ausgestellte und bis 15. Juli 2007 gültige Personalausweis Nr. 5353369 gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b leg. cit. entzogen. Darüber hinaus wurde der im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 1. Februar 2007 getroffene Ausspruch, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung hinsichtlich der Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt werde und gemäß § 15 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 leg. cit. verfügt werde, dass der Reisepass und der Personalausweis binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Passbehörde abzugeben seien, gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. April 2007 wurde der am 20. November 2006 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006, (PassG), abgewiesen. Ferner wurden ihm der von der Bundespolizeidirektion Wien am 16. Juli 1997 ausgestellte und bis 15. Juli 2007 gültige österreichische Reisepass Nr. B 0216543 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, leg. cit. sowie der ihm am 16. Juli 1997 von derselben Behörde ausgestellte und bis 15. Juli 2007 gültige Personalausweis Nr. 5353369 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, leg. cit. entzogen. Darüber hinaus wurde der im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 1. Februar 2007 getroffene Ausspruch, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung hinsichtlich der Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt werde und gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. verfügt werde, dass der Reisepass und der Personalausweis binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Passbehörde abzugeben seien, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (den Beschwerdevertreter) zunächst mit dem am 1. Juni 2007 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten, zur hg. Zl. VH 2007/18/0147 protokollierten Schriftsatz den Antrag, ihm zur Erhebung einer Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a und c und Z. 3 ZPO, somit u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, zu gewähren, und brachte dazu vor, dass der genannte Bescheid am 20. April 2007 an seinen Vertreter zugestellt worden sei. Ferner ersuchte er mit diesem Schriftsatz um Übermittlung eines Vermögensbekenntnisformblattes, damit er dieses unter Anleitung seines Vertreters und allenfalls mit einer kurzen Zusammenfassung und Strukturierung der Beschwerdegründe binnen einer Frist von vier Wochen zur Genehmigung seines Verfahrenshilfeantrages vorlegen könne. 2. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (den Beschwerdevertreter) zunächst mit dem am 1. Juni 2007 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten, zur hg. Zl. VH 2007/18/0147 protokollierten Schriftsatz den Antrag, ihm zur Erhebung einer Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und c und Ziffer 3, ZPO, somit u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, zu gewähren, und brachte dazu vor, dass der genannte Bescheid am 20. April 2007 an seinen Vertreter zugestellt worden sei. Ferner ersuchte er mit diesem Schriftsatz um Übermittlung eines Vermögensbekenntnisformblattes, damit er dieses unter Anleitung seines Vertreters und allenfalls mit einer kurzen Zusammenfassung und Strukturierung der Beschwerdegründe binnen einer Frist von vier Wochen zur Genehmigung seines Verfahrenshilfeantrages vorlegen könne.
Mit hg. Verfügung vom 11. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluss des genannten Formblattes aufgetragen, binnen zwei Wochen (u.a.) ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Weiters wurde in dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, und ferner auf die Rechtsbelehrung in dem dieser Verfügung beigefügten Merkblatt hingewiesen, in dem u.a. unter Punkt "III. Fristen" ausgeführt ist, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginne, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird (§ 26 Abs. 3 VwGG), dass aber die Beschwerdefrist nicht von neuem zu laufen beginne, wenn der Verfahrenshilfeantrag - etwa wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages - zurückgewiesen wird. Diese Schriftstücke wurden dem Beschwerdevertreter am 20. Juni 2007 zugestellt.Mit hg. Verfügung vom 11. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluss des genannten Formblattes aufgetragen, binnen zwei Wochen (u.a.) ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Weiters wurde in dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, und ferner auf die Rechtsbelehrung in dem dieser Verfügung beigefügten Merkblatt hingewiesen, in dem u.a. unter Punkt "III. Fristen" ausgeführt ist, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginne, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird (Paragraph 26, Absatz 3, VwGG), dass aber die Beschwerdefrist nicht von neuem zu laufen beginne, wenn der Verfahrenshilfeantrag - etwa wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages - zurückgewiesen wird. Diese Schriftstücke wurden dem Beschwerdevertreter am 20. Juni 2007 zugestellt.
Mit hg. Beschluss vom 12. Juli 2007, Zl. VH 2007/18/0147, wurde der genannte Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen, weil vom Beschwerdeführer dem in der genannten Verfügung erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden war. Dieser Beschluss wurde an den Beschwerdevertreter am 16. Juli 2007 zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob am 27. August 2007 gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2007 die vorliegende Beschwerde.
4. Mit hg. Verfügung vom 31. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die (vorläufige) Annahme, dass im Hinblick auf die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages und den Zeitpunkt der Einbringung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt worden sei, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zu dieser Annahme Stellung zu nehmen.
In seiner mit Schriftsatz vom 18. September 2007 erstatteten Stellungnahme sprach sich der Beschwerdeführer gegen die genannte (vorläufige) Annahme aus und vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden sei.
II.römisch zwei.
1. § 26 VwGG lautet auszugsweise: 1. Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG, oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
...
...
Die in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist zur Erhebung einer Beschwerde entspricht der in § 34 Abs. 2 VwGG normierten Mängelbehebungsfrist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 1997, Zl. 96/19/3680, mwN).Die in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG enthaltene Frist zur Erhebung einer Beschwerde entspricht der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG normierten Mängelbehebungsfrist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. November 1997, Zl. 96/19/3680, mwN).
Gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Nach § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AVG, somit auch dessen § 13 Abs. 3 (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 1986, Zlen. 86/08/0008 bis 0010; ferner in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318, mwN).Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AVG, somit auch dessen Paragraph 13, Absatz 3, vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 1986, Zlen. 86/08/0008 bis 0010; ferner in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318, mwN).
Nach der hg. Judikatur beginnt die Beschwerdefrist, wenn innerhalb der zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzten Frist (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 13 Abs. 3 AVG) kein zur meritorischen Behandlung tauglicher (das heißt formal vollständiger) Verfahrenshilfeantrag gestellt und der Antrag deshalb zurückgewiesen wurde, nicht neuerlich zu laufen, weil dies in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/20/0232, vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0051, und vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0583, mwN).Nach der hg. Judikatur beginnt die Beschwerdefrist, wenn innerhalb der zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzten Frist (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) kein zur meritorischen Behandlung tauglicher (das heißt formal vollständiger) Verfahrenshilfeantrag gestellt und der Antrag deshalb zurückgewiesen wurde, nicht neuerlich zu laufen, weil dies in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist vergleiche etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/20/0232, vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0051, und vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0583, mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2007 gegen die Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist vor, dass die Heranziehung der Bestimmung des § 13 AVG (bei Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Verfahrenshilfeverfahren) "sinn- und systemwidrig" erscheine und auf Grund des ausdrücklichen Verweises in § 61 VwGG eine Orientierung an den Bestimmungen der ZPO und der dazu ergangenen Judikatur zu erfolgen habe. Zudem sei nach § 13 Abs. 3 AVG bei fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist nicht zwingend mit einer Zurückweisung vorzugehen. Auf Grund des genannten Verweises auf die ZPO sei die Bindung an den bloßen Wortlaut des § 26 Abs. 3 VwGG nicht gerechtfertigt, und es könne nach dem Sinn und Zweck der korrespondierenden Bestimmung der ZPO kein Zweifel daran bestehen, dass der Partei nach Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag noch die gesamte Beschwerdefrist zur Verfügung stehen solle, wobei es für sie keinen Unterschied mache, ob ihr Verfahrenshilfeantrag ab- oder zurückgewiesen werde. Da die Partei nicht mit Sicherheit voraussehen könne, ob ihr Verfahrenshilfeantrag ab- oder zurückgewiesen bzw. bewilligt werde, müsste sie, um die Beschwerdefrist nicht zu versäumen, bereits vor Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag die Beschwerde einbringen und die dafür vorgeschriebenen Gebühren bezahlen, was dem Sinn und Zweck der Verfahrenshilfe entgegenliefe. Im Sinn der Rechtssicherheit wäre zumindest eine explizite Androhung der Rechtsfolge einer Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages in der Rechtsbelehrung geboten. Die erfolgte Rechtsbelehrung im "Verfahrenshilfeanträge-Merkblatt" werde dem nicht gerecht. Der Antragsteller werde zwar darauf hingewiesen, dass im Fall der Zurückweisung seines Antrages die Beschwerdefrist nicht neu zu laufen beginne, ihm werde jedoch keine letzte Frist zur Beschwerdeeinbringung selbst gesetzt, und er werde auch nicht darüber belehrt, dass im Fall der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages die Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits, sozusagen rückwirkend, abgelaufen sei. Darüber hinaus habe der OGH in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005, 3 Ob 130/05x, ausgesprochen, dass der Verfahrenshilfeantrag einer Partei, die trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrages kein Vermögensbekenntnis vorgelegt habe, nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen sei und eine allfällige Zurückweisung in eine abweisende Entscheidung umzudeuten sei, was bedeute, dass mit der Zustellung des Verfahrenshilfebeschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs. 3 ZPO neu zu laufen beginne. Zudem erscheine es in keiner Weise gerechtfertigt, dass einer Partei, deren Verfahrenshilfeantrag wegen mangelnder Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes abgewiesen werde, die volle Beschwerdefrist zur Verfügung stehe, während jedoch einer Partei, deren Antrag aus welchem Grund auch immer zurückgewiesen werde, keine Rechtsschutzmöglichkeit mehr zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer überdies gegen Ende Juni 2007 aus familiären Gründen für mehrere Wochen verreisen müssen, sodass er für seinen Rechtsvertreter innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Vorlage des persönlich zu unterzeichnenden Vermögensbekenntnisses nicht greifbar gewesen sei. Es sei daher faktisch nicht möglich gewesen, das Vermögensbekenntnis innerhalb der relativ kurzen Frist von zwei Wochen vorzulegen, und es erscheine daher auch subjektiv nicht gerechtfertigt, eine derart strenge und folgenschwere Differenzierung zwischen Ab- und Zurückweisung vorzunehmen. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2007 gegen die Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist vor, dass die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 13, AVG (bei Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Verfahrenshilfeverfahren) "sinn- und systemwidrig" erscheine und auf Grund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 61, VwGG eine Orientierung an den Bestimmungen der ZPO und der dazu ergangenen Judikatur zu erfolgen habe. Zudem sei nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist nicht zwingend mit einer Zurückweisung vorzugehen. Auf Grund des genannten Verweises auf die ZPO sei die Bindung an den bloßen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG nicht gerechtfertigt, und es könne nach dem Sinn und Zweck der korrespondierenden Bestimmung der ZPO kein Zweifel daran bestehen, dass der Partei nach Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag noch die gesamte Beschwerdefrist zur Verfügung stehen solle, wobei es für sie keinen Unterschied mache, ob ihr Verfahrenshilfeantrag ab- oder zurückgewiesen werde. Da die Partei nicht mit Sicherheit voraussehen könne, ob ihr Verfahrenshilfeantrag ab- oder zurückgewiesen bzw. bewilligt werde, müsste sie, um die Beschwerdefrist nicht zu versäumen, bereits vor Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag die Beschwerde einbringen und die dafür vorgeschriebenen Gebühren bezahlen, was dem Sinn und Zweck der Verfahrenshilfe entgegenliefe. Im Sinn der Rechtssicherheit wäre zumindest eine explizite Androhung der Rechtsfolge einer Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages in der Rechtsbelehrung geboten. Die erfolgte Rechtsbelehrung im "Verfahrenshilfeanträge-Merkblatt" werde dem nicht gerecht. Der Antragsteller werde zwar darauf hingewiesen, dass im Fall der Zurückweisung seines Antrages die Beschwerdefrist nicht neu zu laufen beginne, ihm werde jedoch keine letzte Frist zur Beschwerdeeinbringung selbst gesetzt, und er werde auch nicht darüber belehrt, dass im Fall der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages die Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits, sozusagen rückwirkend, abgelaufen sei. Darüber hinaus habe der OGH in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005, 3 Ob 130/05x, ausgesprochen, dass der Verfahrenshilfeantrag einer Partei, die trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrages kein Vermögensbekenntnis vorgelegt habe, nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen sei und eine allfällige Zurückweisung in eine abweisende Entscheidung umzudeuten sei, was bedeute, dass mit der Zustellung des Verfahrenshilfebeschlusses die Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO neu zu laufen beginne. Zudem erscheine es in keiner Weise gerechtfertigt, dass einer Partei, deren Verfahrenshilfeantrag wegen mangelnder Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes abgewiesen werde, die volle Beschwerdefrist zur Verfügung stehe, während jedoch einer Partei, deren Antrag aus welchem Grund auch immer zurückgewiesen werde, keine Rechtsschutzmöglichkeit mehr zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer überdies gegen Ende Juni 2007 aus familiären Gründen für mehrere Wochen verreisen müssen, sodass er für seinen Rechtsvertreter innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Vorlage des persönlich zu unterzeichnenden Vermögensbekenntnisses nicht greifbar gewesen sei. Es sei daher faktisch nicht möglich gewesen, das Vermögensbekenntnis innerhalb der relativ kurzen Frist von zwei Wochen vorzulegen, und es erscheine daher auch subjektiv nicht gerechtfertigt, eine derart strenge und folgenschwere Differenzierung zwischen Ab- und Zurückweisung vorzunehmen.
2.2. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Da dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers - entgegen § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO - kein Vermögensbekenntnis angeschlossen gewesen ist, war vom Berichter (vgl. § 14 Abs. 2 VwGG) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 13 Abs. 3 AVG (vgl. oben II.1.) unter Zustellung des Formblattes (Vermögensbekenntnisformulares) mit Setzung einer Mängelbehebungsfrist vorzugehen.Da dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers - entgegen Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO - kein Vermögensbekenntnis angeschlossen gewesen ist, war vom Berichter vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, VwGG) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche oben römisch zwei.1.) unter Zustellung des Formblattes (Vermögensbekenntnisformulares) mit Setzung einer Mängelbehebungsfrist vorzugehen.
Wie bereits ausgeführt, beginnt nach § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde, wenn der fristgerecht gestellte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Diese Bestimmung stellt somit ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Die Begriffe "abgewiesen" und "abweisender Beschluss" in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG schließen angesichts der Terminologie des VwGG (vgl. § 34 VwGG über die Fälle der "Zurückweisung" von Beschwerden, im Vergleich zu jenen der "Abweisung" nach § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 VwGG) die Fälle der Zurückweisung des Begehrens auf Verfahrenshilfe wegen des Mangels eines zur meritorischen Behandlung tauglichen - das heißt rechtzeitigen bzw. rechtzeitig verbesserten und formell vollständigen - Verfahrenshilfeantrages vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus. Wurde also nicht fristgerecht (innerhalb der Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG über die Beschwerdefrist unterlaufen (vgl. dazu etwa den vorzitierten Beschluss, Zlen. 86/08/0008 bis 0010; ferner etwa den bereits zitierten Beschluss, Zl. 2000/20/0232, mwN).Wie bereits ausgeführt, beginnt nach Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde, wenn der fristgerecht gestellte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Diese Bestimmung stellt somit ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Die Begriffe "abgewiesen" und "abweisender Beschluss" in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG schließen angesichts der Terminologie des VwGG vergleiche Paragraph 34, VwGG über die Fälle der "Zurückweisung" von Beschwerden, im Vergleich zu jenen der "Abweisung" nach Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, VwGG) die Fälle der Zurückweisung des Begehrens auf Verfahrenshilfe wegen des Mangels eines zur meritorischen Behandlung tauglichen - das heißt rechtzeitigen bzw. rechtzeitig verbesserten und formell vollständigen - Verfahrenshilfeantrages vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus. Wurde also nicht fristgerecht (innerhalb der Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG über die Beschwerdefrist unterlaufen vergleiche dazu etwa den vorzitierten Beschluss, Zlen. 86/08/0008 bis 0010; ferner etwa den bereits zitierten Beschluss, Zl. 2000/20/0232, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer auf den Beschluss des OGH vom 30. Juni 2005, 3 Ob 130/05x, hinweist, worin dieser Gerichtshof der Lehrmeinung von M. Bydlinski folgend - in Abwendung von seiner früheren Rechtsprechung - die Auffassung vertreten hat, dass das Vermögensbekenntnis nicht als notwendiger Bestandteil des Verfahrenshilfeantrages, sondern lediglich als "(wenn auch zwingend vorgeschriebenes) Bescheinigungsmittel" zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenshilfewerbers angesehen werden könne und die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültigen) Fehlens des Vermögensbekenntnisses eine "unangemessen harte Sanktion" wäre, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Nach den Materialien zur Zivilverfahrensnovelle 1983, auf die auch der genannte Beschluss des OGH hinweist, stellt das Fehlen des Vermögensbekenntnisses ein Formgebrechen dar. Die Notwendigkeit zur Beibringung des eigenhändig unterfertigten Vermögensbekenntnisses korrespondiert mit der Bestimmung des § 69 ZPO, und es handelt sich bei der mit der Unterfertigung des Formblattes (Vermögensbekenntnisses) abzugebenden Erklärung, dass die darin getätigten Angaben wahr und vollständig seien, um eine unter der Sanktion des § 69 ZPO abzugebende Rechtsfolgen auslösende Erklärung.Wenn der Beschwerdeführer auf den Beschluss des OGH vom 30. Juni 2005, 3 Ob 130/05x, hinweist, worin dieser Gerichtshof der Lehrmeinung von M. Bydlinski folgend - in Abwendung von seiner früheren Rechtsprechung - die Auffassung vertreten hat, dass das Vermögensbekenntnis nicht als notwendiger Bestandteil des Verfahrenshilfeantrages, sondern lediglich als "(wenn auch zwingend vorgeschriebenes) Bescheinigungsmittel" zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenshilfewerbers angesehen werden könne und die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültigen) Fehlens des Vermögensbekenntnisses eine "unangemessen harte Sanktion" wäre, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Nach den Materialien zur Zivilverfahrensnovelle 1983, auf die auch der genannte Beschluss des OGH hinweist, stellt das Fehlen des Vermögensbekenntnisses ein Formgebrechen dar. Die Notwendigkeit zur Beibringung des eigenhändig unterfertigten Vermögensbekenntnisses korrespondiert mit der Bestimmung des Paragraph 69, ZPO, und es handelt sich bei der mit der Unterfertigung des Formblattes (Vermögensbekenntnisses) abzugebenden Erklärung, dass die darin getätigten Angaben wahr und vollständig seien, um eine unter der Sanktion des Paragraph 69, ZPO abzugebende Rechtsfolgen auslösende Erklärung.
Wenn auch § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass das Gericht das Vermögensbekenntnis bei Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen hat, wobei § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, so ändert dies nichts daran, dass jeder Verfahrenshilfeantrag nur in Verbindung mit einem vom Verfahrenshilfewerber eigenhändig unterschriebenen Vermögensbekenntnis bewilligt werden kann und es sich daher bei diesem um einen notwendigen Bestandteil jedes Verfahrenshilfeantrages handelt. Selbst wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers auf andere Weise im Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag nachgewiesen wären, ließe das Fehlen des unterfertigten Vermögensbekenntnisses eine meritorische Behandlung und Erledigung des Verfahrenshilfeantrages nicht zu.Wenn auch Paragraph 66, Absatz 2, ZPO bestimmt, dass das Gericht das Vermögensbekenntnis bei Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen hat, wobei Paragraph 381, ZPO sinngemäß anzuwenden ist, so ändert dies nichts daran, dass jeder Verfahrenshilfeantrag nur in Verbindung mit einem vom Verfahrenshilfewerber eigenhändig unterschriebenen Vermögensbekenntnis bewilligt werden kann und es sich daher bei diesem um einen notwendigen Bestandteil jedes Verfahrenshilfeantrages handelt. Selbst wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers auf andere Weise im Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag nachgewiesen wären, ließe das Fehlen des unterfertigten Vermögensbekenntnisses eine meritorische Behandlung und Erledigung des Verfahrenshilfeantrages nicht zu.
Es kann daher nicht der Auffassung gefolgt werden, dass es sich bei dem beizubringenden Vermögensbekenntnis lediglich um ein Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenshilfewerbers im Sinn des § 381 ZPO handle, dessen Fehlen zur Antragsabweisung zu führen habe.Es kann daher nicht der Auffassung gefolgt werden, dass es sich bei dem beizubringenden Vermögensbekenntnis lediglich um ein Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenshilfewerbers im Sinn des Paragraph 381, ZPO handle, dessen Fehlen zur Antragsabweisung zu führen habe.
Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht die im genannten Beschluss des OGH wiedergegebene K