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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0199 2006/05/0198Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerden der Sparkasse Lambach AG, vertreten durch Posch Rechtsanwälte, Eisenhowerstraße 40, 4600 Wels, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung
1.) vom 14. Juni 2006, Zl. BauR-013648/1-2006-Ba/Vi, betreffend die Errichtung eines Fachmarktzentrums (hg. Zl. 2006/05/0199),
2.) vom 16. Juni 2006, Zl. BauR-013647/1-2006-Ba/Vi, betreffend die Errichtung eines Spar-Lebensmittelmarktes (hg. Zl. 2006/05/0198), und
3.) vom 19. Juni 2006, Zl. BauR-013646/1-2006-Ba/Vi, betreffend die Errichtung eines Getränkelagers (hg. Zl. 2006/05/0197),
(jeweils mitbeteiligte Parteien: 1.) BUV-Bautenerrichtungs- & VerwaltungsgesmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, und 2.) Marktgemeinde St. Florian, 4490 St. Florian), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.145,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Ansuchen vom 7. April 2005 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums auf dem Grundstück Nr. 429/15, für die Errichtung eines Spar-Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Nr. 426/2 und für die Errichtung eines Getränkelagers auf dem Grundstück Nr. 429/2, jeweils EZ 585 KG St. Florian-Markt.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. 426/1 der EZ 421, welches westlich der öffentlichen Wegparzelle Nr. 639/5 (Thannstraße) liegt. Auf diesem Grundstück befindet sich der Unimarkt der Unimarkt HandelsgesmbH & Co KG.
Aus der über diese Vorhaben durchgeführten Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2005 geht hervor, dass die gewerberechtliche und die baurechtliche Verhandlung gemeinsam durchgeführt wurden. Dem Verhandlungsleiter des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens wurde während des Lokalaugenscheines eine schriftliche Stellungnahme (unter anderem) der Beschwerdeführerin überreicht, die der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht und als Beilage A der Verhandlungsschrift zu Grunde gelegt wurde. Nach Übergabe der schriftlichen Stellungnahme hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ohne weiteres Bemerken die Verhandlung verlassen.
Diese schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin hat folgenden (auszugsweisen) Inhalt:
"1.) Die Grundstücke Parzelle Nr. 426/2, 429/2 und 429/15, auf denen das geplante Einkaufszentrum errichtet werden soll, sind derzeit im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als 'Grünland für Land- und Forstwirtschaft' gewidmet, ein Umwidmungsverfahren in 'Bauland- eingeschränktes gemischtes Baugebiet' ist im Laufen. Es ist daher rechtlich abzuklären, inwieweit bereits vor rechtsgültiger Flächenwidmungsplan-Änderung ein Bau- und gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren verhandelt und abgeführt werden kann, obwohl die beantragte Umwidmung nicht feststeht.
2.) .... Das Einkaufszentrum soll auf getrennten Parzellen
mit entsprechenden Grenzabständen errichtet werden, allerdings mit einer gemeinsam nutzbaren Parkplatzanlage. Laut § 24 Punkt 2 OÖ ROG 1994 sind zur Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche sämtliche Flächen aller Handelsbetriebe zusammen zu zählen, insbesondere auch wenn diese gemeinsam genutzte Einrichtungen aufweisen wie in diesem Fall die gemeinsamen Parkplätze, Zufahrten etc. Mit einer eingereichten Gesamtverkaufsfläche von 1.751,92 m2 bzw. gesamter Nutzfläche von 2.155 m2 ist dies in die Widmungskategorie 'Geschäftsbauten für den behördlichen Bedarf' § 23 Sonderwidmung Punkt 3 bzw. § 24 Punkt 3 einzustufen und in der beantragten Widmung gemischtes Bauland (§ 22 Punkt 5) nicht zulässig und daher auch nicht genehmigungsfähig. Die Ausnahme Kerngebiet § 22 Punkt 5 ist nicht anwendbar, nachdem ein Einkaufszentrum mit Gesamtverkaufsfläche von 1.751,92 m2 eindeutig als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf einzustufen ist. Nach Vorlage eines Widmungsbescheides behalten wir uns unter Wahrung der Einspruchsfristen sämtliche Rechtsmittel zur Klärung der rechtlichen Sachlage vor.mit entsprechenden Grenzabständen errichtet werden, allerdings mit einer gemeinsam nutzbaren Parkplatzanlage. Laut Paragraph 24, Punkt 2 OÖ ROG 1994 sind zur Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche sämtliche Flächen aller Handelsbetriebe zusammen zu zählen, insbesondere auch wenn diese gemeinsam genutzte Einrichtungen aufweisen wie in diesem Fall die gemeinsamen Parkplätze, Zufahrten etc. Mit einer eingereichten Gesamtverkaufsfläche von 1.751,92 m2 bzw. gesamter Nutzfläche von 2.155 m2 ist dies in die Widmungskategorie 'Geschäftsbauten für den behördlichen Bedarf' Paragraph 23, Sonderwidmung Punkt 3 bzw. Paragraph 24, Punkt 3 einzustufen und in der beantragten Widmung gemischtes Bauland (Paragraph 22, Punkt 5) nicht zulässig und daher auch nicht genehmigungsfähig. Die Ausnahme Kerngebiet Paragraph 22, Punkt 5 ist nicht anwendbar, nachdem ein Einkaufszentrum mit Gesamtverkaufsfläche von 1.751,92 m2 eindeutig als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf einzustufen ist. Nach Vorlage eines Widmungsbescheides behalten wir uns unter Wahrung der Einspruchsfristen sämtliche Rechtsmittel zur Klärung der rechtlichen Sachlage vor.
3.) Als ... Grundeigentümer der Parzelle Nr. 426/1 erheben wir Einspruch gegen die laut vorliegenden Einreichunterlagen geplante Ein- und Ausfahrt zur Thannstraße. Laut Planung sollte die Ein- und Ausfahrt entlang der Grundgrenze zur Parzelle Nr. 425/4 angrenzend an die neu zu errichtende drei Meter hohe Lärmschutzwand situiert werden. Nachdem die Lärmschutzwand vorgezogen bis zur Grundgrenze an der Thannstraße in einer Höhe von drei Metern errichtet wird, die Ausfahrt noch dazu im spitzen Winkel zur Thannstraße verläuft, würden aufgrund der Fahrzeugradien insbesondere LKW-Züge mit Hänger beim Rechtsabbiegen in die Thannstraße ortseinwärts auf die linke Gegenverkehrsfahrbahn geraten.
Weiters fehlt eine Links- und Rechtsabbiegespur von der Thannstraße, um vor allem auch Stau, Behinderungen bzw. Unfallrisiko unserer bestehenden Betriebsein- und ausfahrt zur Parzelle Nr. 426/1 zu vermeiden. Da neben der zu erwartenden Kundenfrequenz auch mit diversen Belieferungen des Einkaufszentrums insbesondere des Lebensmittelmarktes und des Getränkelagerbetriebes mit entsprechenden Fahrbewegungen, auch LKW mit Hänger, zu rechnen ist, sehen wir die Verkehrssicherheit dieser Ausfahrt keinesfalls gewährleistet und Verkehrsunfälle vorprogrammiert. Dies sehen wir insbesonders auch als Verschlechterung für unsere gegenüberliegende Ein- und Ausfahrt auf die Thannstraße, die durch abbiegende Fahrzeuge blockiert würde bzw. das Ein- und Ausfahrts-Unfallrisiko enorm steigern würde.
Die Verlegung der Ein- und Ausfahrt wäre von der Ipf-Landesstraße nicht nur verkehrstechnisch sicherer, sondern würde auch für die unmittelbar betroffenen umliegenden Anrainer wesentliche Erleichterungen hinsichtlich Lärmbelästigung bringen.
In Anbetracht des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens beantragen wir daher die Verlegung der Einfahrt, die Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens und die Vorlage eines Verkehrseinbindungskonzeptes unter Einbezug unserer Argumente."
In der mündlichen Verhandlung erstattete unter anderem der bautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, dem zusammenfassend zu entnehmen ist, dass gegen die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung - vorbehaltlich der erforderlichen Flächenwidmungsplanänderung und der Ausweisung der betroffenen Grundstücke als Bauplätze - bei Einhaltung bestimmter Auflagen keine Bedenken bestünden.
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde jeweils vom 6. Oktober 2005 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Fachmarktzentrums, eines Spar-Lebensmittelmarktes und eines Getränkelagers entsprechend den begutachteten und als solchen gekennzeichneten Bauplänen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
In der Begründung der Bescheide verwies die Baubehörde erster Instanz zunächst darauf, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.16 "Fachmarktzentrum" mit Ablauf der Kundmachungsfrist vom 28. September 2005 rechtswirksam geworden sei. Die gegenständlichen Bauplätze würden daher die Widmung "Bauland-eingeschränktes gemischtes Baugebiet" aufweisen. Im übrigen sei die Frage der Zulässigkeit des Einkaufszentrums im Rahmen der Vorprüfung bereits abgeklärt worden und werde die Rechtsmeinung vertreten, dass dieses den Bestimmungen des § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (OÖ ROG 1994) entspreche, da die Gesamtverkaufsfläche des geplanten Lebensmittelmarktes 600 m2 und die der Fachmärkte in Summe 3.000 m2 nicht überschreite, wobei im Bereich der Fachmärkte eine überwiegend selbsttätige Warenentnahme durch die Kunden nicht erfolge. In einem von der Gewerbebehörde eingeholten Gutachten sei der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige der Ansicht gewesen, dass dann, wenn das Projekt dahingehend abgeändert werde, dass die 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze von der Grundstücksgrenze zur Straße um 2 m abgerückt werde, keine Sichteinschränkungen im Ausfahrtsbereich vom geplanten Fachmarktzentrum auf den bevorrangten Verkehr gegeben seien. Es sei jedoch darauf zu achten, dass die Knotensichtweite (bei 50 km/h mindestens 60 m) im Bereich des Nachbargrundstückes von jeglicher Bepflanzung, die mehr als 80 cm über das Fahrbahnniveau rage, frei gehalten werde. Entsprechend diesem Gutachten würden die dem Antrag auf Zustimmung der Straßenverwaltung anzuschließenden Projektunterlagen erstellt und der Landesstraßenverwaltung vorgelegt werden. Überdies habe die Konsenswerberin mit den nordseitig angrenzenden Grundeigentümern eine Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme zur Schaffung der erforderlichen Knotensichtweite durch Einrücken der Lärmschutzwand geschlossen. Daher sei auf die Einwendungen im Punkt 3 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen.In der Begründung der Bescheide verwies die Baubehörde erster Instanz zunächst darauf, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.16 "Fachmarktzentrum" mit Ablauf der Kundmachungsfrist vom 28. September 2005 rechtswirksam geworden sei. Die gegenständlichen Bauplätze würden daher die Widmung "Bauland-eingeschränktes gemischtes Baugebiet" aufweisen. Im übrigen sei die Frage der Zulässigkeit des Einkaufszentrums im Rahmen der Vorprüfung bereits abgeklärt worden und werde die Rechtsmeinung vertreten, dass dieses den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (OÖ ROG 1994) entspreche, da die Gesamtverkaufsfläche des geplanten Lebensmittelmarktes 600 m2 und die der Fachmärkte in Summe 3.000 m2 nicht überschreite, wobei im Bereich der Fachmärkte eine überwiegend selbsttätige Warenentnahme durch die Kunden nicht erfolge. In einem von der Gewerbebehörde eingeholten Gutachten sei der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige der Ansicht gewesen, dass dann, wenn das Projekt dahingehend abgeändert werde, dass die 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze von der Grundstücksgrenze zur Straße um 2 m abgerückt werde, keine Sichteinschränkungen im Ausfahrtsbereich vom geplanten Fachmarktzentrum auf den bevorrangten Verkehr gegeben seien. Es sei jedoch darauf zu achten, dass die Knotensichtweite (bei 50 km/h mindestens 60 m) im Bereich des Nachbargrundstückes von jeglicher Bepflanzung, die mehr als 80 cm über das Fahrbahnniveau rage, frei gehalten werde. Entsprechend diesem Gutachten würden die dem Antrag auf Zustimmung der Straßenverwaltung anzuschließenden Projektunterlagen erstellt und der Landesstraßenverwaltung vorgelegt werden. Überdies habe die Konsenswerberin mit den nordseitig angrenzenden Grundeigentümern eine Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme zur Schaffung der erforderlichen Knotensichtweite durch Einrücken der Lärmschutzwand geschlossen. Daher sei auf die Einwendungen im Punkt 3 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufungen gegen diese Bescheide.
Mit Bescheiden je vom 13. Dezember 2005 wies der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Gemeinde die Berufungen als unzulässig zurück.
Dies wurde damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung überreichte schriftliche Stellungnahme nicht verlesen, und die Einwendungen auch nicht dem richtigen Verhandlungsleiter übergeben worden seien. Sie seien auch nicht dem richtigen Protokoll als Bestandteil angeschlossen, weshalb sich die schriftlichen Einwendungen für das baubehördliche Bewilligungsverfahren als irrelevant erwiesen. Daran ändere auch die zwischen Durchführung der mündlichen Verhandlung und Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ergangene Änderung der Rechtslage durch Änderung des Flächenwidmungsplanes nichts, weil diese Änderung bei Durchführung der in Rede stehenden mündlichen Verhandlung bereits mitbedacht worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der Umwidmung der zu bebauenden Liegenschaft nicht hinreichend informiert gewesen zu sein, zumal sie auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf die bevorstehende, für den Verfahrensausgang relevante Rechtsänderung ausdrücklich Bezug genommen habe. Daher hätten sich die in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen allesamt als unzulässig erwiesen. Die Berufungsbehörde habe daher auch nicht in der Sache selbst entscheiden müssen und es seien die weiteren Ausführungen in der Begründung der Berufungsschrift nicht Gegenstand der Prüfung.
Gegen die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin jeweils Vorstellung an die belangten Behörde, in welcher sie sich gegen die Annahme des Eintritts der Präklusion und damit den Verlust ihrer Parteistellung aussprach. Sie machte weiters geltend, die vorgelegten Einwendungen seien natürlich auch für das baubehördliche Bewilligungsverfahren maßgeblich und die Berufungsbehörde hätte die mittlerweile eingetretene Änderung der Rechtslage berücksichtigen müssen. Weiters wies sie neuerlich auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Bauführung in der nunmehr gegebenen Widmungskategorie im Zusammenhang mit der am 1. November 2005 in Kraft getretenen OÖ ROG-Novelle 2005, LGBl. Nr. 115, hin.Gegen die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin jeweils Vorstellung an die belangten Behörde, in welcher sie sich gegen die Annahme des Eintritts der Präklusion und damit den Verlust ihrer Parteistellung aussprach. Sie machte weiters geltend, die vorgelegten Einwendungen seien natürlich auch für das baubehördliche Bewilligungsverfahren maßgeblich und die Berufungsbehörde hätte die mittlerweile eingetretene Änderung der Rechtslage berücksichtigen müssen. Weiters wies sie neuerlich auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Bauführung in der nunmehr gegebenen Widmungskategorie im Zusammenhang mit der am 1. November 2005 in Kraft getretenen OÖ ROG-Novelle 2005, Landesgesetzblatt , Nr. 115, hin.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 14., 16. und 19. Juni 2006 gab die belangte Behörde jeweils den Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde keine Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Bescheide in ihren Rechten nicht verletzt werde.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Bestimmungen des OÖ ROG 1994 (in der Fassung vor bzw. nach der Novelle LGBl. Nr. 115/2005) stellte die belangte Behörde in den drei angefochtenen, im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Bescheiden fest, dass das jeweilige zur Bebauung eingereichte Grundstück nach dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde (Änderung Nr.4.16) als "eingeschränktes gemischtes Baugebiet (MB)" gewidmet sei. Nach § 22 Abs. 5 OÖ ROG 1994 seien als gemischtes Baugebiet solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienten, Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die aufgrund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich störten. Zur funktionellen Gliederung könne aber in gemischten Baugebieten die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürften, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Bestimmungen des OÖ ROG 1994 (in der Fassung vor bzw. nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2005,) stellte die belangte Behörde in den drei angefochtenen, im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Bescheiden fest, dass das jeweilige zur Bebauung eingereichte Grundstück nach dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde (Änderung Nr.4.16) als "eingeschränktes gemischtes Baugebiet (MB)" gewidmet sei. Nach Paragraph 22, Absatz 5, OÖ ROG 1994 seien als gemischtes Baugebiet solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienten, Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die aufgrund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich störten. Zur funktionellen Gliederung könne aber in gemischten Baugebieten die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürften, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Nun habe die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung eingewendet, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der Widmung MB nicht zulässig und daher auch nicht genehmigungsfähig sei; vielmehr sei eine Widmung für "Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" erforderlich. Zu diesem Einwand sei aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass eine Widmungskategorie als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm insoweit in Betracht komme, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn diene. Den Nachbarn stehe somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienten, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewährten. Die Widmungskategorie MB biete gemäß § 22 Abs. 5 OÖ ROG 1994 (durch die Novelle 2005 sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten) für den Nachbarn einen Immissionsschutz. Im Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung komme daher den Nachbarn ein subjektives Recht darauf zu, dass kein im MB unzulässiger Betrieb errichtet werde. Bei der Erforderlichkeit einer gewerberechtlichen Genehmigung, welche außer Streit stehe, könne der Nachbar allerdings gemäß § 31 Abs. 6 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (OÖ BauO 1994) im Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden, soweit damit die Behauptung einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden sei. Im vorliegenden Fall habe aber die Einschreiterin im Verfahren nur die Zulässigkeit der Betriebstype in der hier gegebenen Widmung in Frage gestellt, ihre diesbezügliche Einwendung aber nicht mit einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden. Da nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 OÖ ROG 1994 in der Widmungskategorie MB nur Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden dürften, welche die Umgebung nicht wesentlich störten, wäre es zusätzlich erforderlich gewesen, einzuwenden, dass es sich hier um einen wesentlich störenden Betrieb handelte, der im eingeschränkten gemischten Baugebiet unzulässig sei. Dies darzulegen habe aber die Einschreiterin verabsäumt, weshalb von keiner zulässigen Einwendung im Rechtssinne gesprochen werden könne.Nun habe die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung eingewendet, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der Widmung MB nicht zulässig und daher auch nicht genehmigungsfähig sei; vielmehr sei eine Widmung für "Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" erforderlich. Zu diesem Einwand sei aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass eine Widmungskategorie als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm insoweit in Betracht komme, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn diene. Den Nachbarn stehe somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienten, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewährten. Die Widmungskategorie MB biete gemäß Paragraph 22, Absatz 5, OÖ ROG 1994 (durch die Novelle 2005 sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten) für den Nachbarn einen Immissionsschutz. Im Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung komme daher den Nachbarn ein subjektives Recht darauf zu, dass kein im MB unzulässiger Betrieb errichtet werde. Bei der Erforderlichkeit einer gewerberechtlichen Genehmigung, welche außer Streit stehe, könne der Nachbar allerdings gemäß Paragraph 31, Absatz 6, der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (OÖ BauO 1994) im Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden, soweit damit die Behauptung einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden sei. Im vorliegenden Fall habe aber die Einschreiterin im Verfahren nur die Zulässigkeit der Betriebstype in der hier gegebenen Widmung in Frage gestellt, ihre diesbezügliche Einwendung aber nicht mit einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden. Da nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 5, OÖ ROG 1994 in der Widmungskategorie MB nur Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden dürften, welche die Umgebung nicht wesentlich störten, wäre es zusätzlich erforderlich gewesen, einzuwenden, dass es sich hier um einen wesentlich störenden Betrieb handelte, der im eingeschränkten gemischten Baugebiet unzulässig sei. Dies darzulegen habe aber die Einschreiterin verabsäumt, weshalb von keiner zulässigen Einwendung im Rechtssinne gesprochen werden könne.
Die gegen den jeweiligen Erstbescheid erhobene Berufung habe die Baubehörde zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen und ihre Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren wegen eingetretener Präklusion verloren habe. Es könne nun nach Ansicht der belangten Behörde dahingestellt bleiben, ob die vom Gemeinderat für den Verlust der Parteistellung verwendete Argumentation zutreffe oder nicht, weil der Gemeinderat mangels einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
Nach den Bestimmungen der ROG-Novelle 2005 dürften Einkaufszentren prinzipiell nur mehr in Gebieten für Geschäftsbauten errichtet werden. Da die neuen Raumordnungsbestimmungen auf alle nach dem 1. November 2005 anhängigen Bauverfahren anzuwenden seien, hätte die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen, da die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde als "eingeschränktes gemischtes Baugebiet" ausgewiesen seien. Nun treffe es zu, dass die ROG-Novelle 2005 mit 1. November 2005 in Kraft getreten sei und der Bescheid der Berufungsbehörde erst nach diesem Datum erlassen worden sei, dennoch führe dieser Einwand nicht zum Erfolg. Im Vorstellungsverfahren führe nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde zu dessen Aufhebung, sondern nur dann, wenn subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Im vorliegenden Fall habe aber die Beschwerdeführerin nur die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden können, soweit damit die Behauptung einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden sei. Werde aber - wie hier - lediglich die bloße Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens behauptet, so stelle dies keinen zulässigen Nachbareinwand dar, was bedeute, dass die Rechtsmittelbehörde das Berufungsvorbringen meritorisch gar nicht habe erledigen können. Mit anderen Worten heiße dies, dass ein Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitze, dass ein Bauvorhaben in jeder Hinsicht der objektiven Rechtslage entspreche. Aus seiner Sicht sei bloß die Verletzung seiner subjektiven Nachbarrechte verfahrensrelevant.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihren im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden vor, dass die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsansicht unrichtig sei und sich auch mit dem Gesetzeswortlaut nicht decke. So sei das Erfordernis, wonach eine Einwendung, die sich gegen die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie wendet, auch die Behauptung der Immissionsbelastung beinhalten müsse, aus dem Gesetzeswortlaut nicht nachvollziehbar. Im baubehördlichen Verfahren sei die Zulässigkeit eines Betriebes in einer bestimmten Widmungskategorie nach seiner Betriebstype zu prüfen. Einwendungen der Nachbarn gegen bauliche Anlagen, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, seien auf die Betriebstype beschränkt. Einwendungen beispielsweise wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben seien unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Nachbarn hätten ein subjektives Recht darauf, dass für unzulässige Betriebstypen die Baubewilligung zu versagen sei. Daraus folge, dass entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht eben nicht gleichzeitig mit der Einwendung auch eine zu befürchtende Immissionsbelastung behauptet werden müsse, da diese keinesfalls Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein könne. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher prüfen müssen, ob im Bauverfahren erster bzw. zweiter Instanz der gegenständliche Betrieb in der gegebenen Widmungskategorie seiner Betriebstype entspreche. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen auch Ausführungen vorgebracht habe, die durchaus als auf eine zu befürchtende Immissionsbelastung gerichtet verstanden werden könnten. Sie habe nämlich ausdrücklich vorgebracht, dass durch die verkehrstechnische Gestaltung des Projektes nicht nur eine Verschlechterung der Verkehrssituation zu befürchten sei, sondern dass aus der Entschärfung der Verkehrssituation auch wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Lärmbelästigung resultierten. Selbst wenn die von der belangten Behörde vertretene Ansicht zum Erfordernis eines Vorbringens einer Immissionsbelastung richtig wäre, habe die Beschwerdeführerin die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie ohnedies auch mit der Behauptung einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden, sodass die von ihr erhobenen Einwendungen jedenfalls zulässig gewesen seien. Darüber hinaus gehe die belangte Behörde offensichtlich selbst von einer objektiv rechtswidrigen Baubewilligung aus, woraus zu schließen sei, dass die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, die erteilte Baubewilligung aufzuheben und die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung sicherzustellen. Die belangte Behörde habe dadurch, dass sie sich inhaltlich nicht mit der Vorstellung auseinandergesetzt und den Bescheid des Gemeinderates nicht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben habe, einen objektiv rechtswidrigen Bescheid gebilligt.
Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 31 OÖ BauO 1994 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. 2006/96) und des § 22 OÖ ROG 1994 (in der Fassung der Novelle LGBl 2005/115) haben folgenden Wortlaut:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 31, OÖ BauO 1994 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. 2006/96) und des Paragraph 22, OÖ ROG 1994 (in der Fassung der Novelle LGBl 2005/115) haben folgenden Wortlaut:
"§ 31. (1) Nachbarn sind
...
§ 22. ... Paragraph 22, ...
1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören;
das Berufungsvorbringen gar nicht meritorisch behandeln können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050197.X00Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014