TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/14 2004/05/0323

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

  1. 1.Ziffer eins
    des Johannes Baum in Wien, 2. der Dr. Ida Koller in Wien,
  2. 3.Ziffer 3
    des Christian Trierenberg in Traun, 4. des Stephan Trierenberg in Perchtoldsdorf und 5. des Lothar Trierenberg in Wien, alle vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Mai 2004, Zl. BauR- 013253/1-2004-Um/Ai, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Maschinenfabrik Laska Gesellschaft mbH in Traun, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30; 2. Stadtgemeinde Traun, 4050 Traun, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. August 2003 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für einen "Zubau zum bestehenden Fabriksgebäude" (einer Betriebsanlage zur Erzeugung von Fleischereimaschinen) auf dem Grundstück Nr. 2466, EZ 622, KG Traun, umfassend nach den Einreichunterlagen einen Zubau für Testräume, Technikräume und eine Kühlanlage, weiters eine Lagerhalle sowie die Errichtung eines Gaselagers.

Mit Schreiben vom 8. September 2003 erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie verwiesen auf das Wohnbauvorhaben "Trierenberg-Park" auf ihrer Nachbarliegenschaft EZ 313. Die erstmitbeteiligte Partei habe gegen dieses Vorhaben Einwendungen mit der Begründung erhoben, dass sie durch die damit heranrückende Wohnbebauung nachträgliche Auflagen bzw. Beschränkungen für ihren bestehenden Betrieb zu gewärtigen hätte. Sie sei daher selbst davon ausgegangen, dass ihr auf Grund der Gefährlichkeit der Betriebsanlage bzw. der von dieser ausgehenden Emissionen nachträgliche Auflagen zum Schutz der Wohnnachbarn vorgeschrieben würden. Nunmehr wolle die erstmitbeteiligte Partei mit ihrem Bauvorhaben selbst an die bestehenden Wohngebiete heranrücken. Durch dieses Heranrücken des Betriebes würde es zu einer Verschlechterung der Immissionssituation insbesondere auch bei den südlich auf der EZ 313 im Bauland/Wohngebiet bestehenden Wohngebäuden der Beschwerdeführer kommen. Es sei daher eine Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben. Dieses Recht auf Immissionsschutz erstrecke sich auf die gesamte Liegenschaft der Beschwerdeführer EZ 313, also bis zur Grenze des Grundstückes Nr. 2466. Außerdem stehe das Bauvorhaben im Widerspruch zur Widmung des zu bebauenden Grundstückes als Bauland/Betriebsbaugebiet. Zumindest hinsichtlich des Gaselagers wäre die baubehördliche Genehmigung wegen mangelnder Widmungskonformität zu versagen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 9. September 2003 wiederholten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen und ergänzten insbesondere, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig sei, soweit er ein Heranrücken der Betriebsanlage bis an die Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 2468/1 ermögliche. Der bau- und gewerbetechnische Amtssachverständige gab bei der Verhandlung zu Protokoll, dass die Lagerung von technischen Gasen in einem Ausmaß beabsichtigt sei, welches für die Produktion notwendig sei. An Inertgasen würden insgesamt 1.160 l bevorratet. Propangas werde in einer Gesamtmenge von 120 kg aufbewahrt. Diese Lagermengen seien bei metallverarbeitenden Betrieben als üblich anzusehen. Brennbare Gase wie Propan würden in relativ geringen Mengen gelagert. Zum Vergleich führte der Sachverständige an, dass für die Beheizung von Einfamilienwohnhäusern, sofern Flüssiggas verwendet werde, Lagerbehälter mit einem Füllgewicht von rund 1.000 oder 2.000 kg Verwendung fänden. Bei flüssiggasbefeuerten Herden in gastgewerblichen Betriebsstätten betrügen die Lagermengen üblicherweise 2 x 33 kg oder 4 x 33 kg. Die geplante Lagerung der Gase sei daher im Betriebsbaugebiet grundsätzlich als widmungskonform zu betrachten. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und notwendigen Sicherheitsvorkehrungen werde vorausgesetzt. Im Übrigen sehe der Bebauungsplan eine Sonderbauweise vor, die die Lage des zu errichtenden Lagergebäudes unmittelbar an der südlichen Nachbargrundgrenze (zur Liegenschaft der Beschwerdeführer) zulasse.

Im Zusammenhang mit der gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage hielt der Sachverständige im Protokoll weiters fest, es werde eine Lagerstätte für Versandbehälter von technischen Inertgasen und eine Lagerstätte für Propangasversandbehälter errichtet. Die Inertgase würden in einem fünfseitig geschlossenen Stahlbetonbehälter gelagert. Die Frontseite werde mit Gittertüren geschlossen, welche für eine Durchlüftung sorgten. Propangas werde für den Betrieb von Hubstaplern verwendet. Gelagert würden acht Stück Versandbehälter mit einem Füllgewicht von je 15 kg. Die Lagerstätte werde an der östlichen Außenwand des Fertigwarenlagers situiert. Für das Lager ergebe sich ein notwendiger Schutzbereich von 3 m. Die Versandbehälter würden in einer Stahlgitterbox mit Trapezblechabdeckung aufbewahrt. Der Vertreter des Arbeitsinspektorrates gab u.a. zu Protokoll, die Lagerung der Propangasflaschen werde nicht wie im Projekt vorgesehen, sondern "außerhalb des Betriebsareals" mit entsprechender Schutzzone von mindestens 3 m ausgeführt.

Mit Bescheid vom 30. September 2003 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die beantragte Baubewilligung entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegten Bauplan des Architekten Dipl.- Ing. K. vom 12. August 2003 unter Vorschreibung mehrerer Bedingungen und Auflagen. Nach Punkt 1. dieser Vorschreibungen ist das Bauvorhaben "projektgemäß (entsprechend dem Bauplan einschließlich der Baubeschreibung) unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung am 9.9.2003 im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen auszuführen". Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend das Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wurden als unzulässig zurückgewiesen, jene betreffend den Widerspruch zur Flächenwidmung und jene betreffend die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes und die Nichteinhaltung des gesetzlichen Abstandes als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2003 abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Behauptung der Beschwerdeführer, nach den zur Bewilligung eingereichten Plan- und Projektsunterlagen diene das Vorhaben u. a. der Erledigung von offenen Punkten im Zusammenhang mit einem gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid, sei aktenwidrig. Eine derartige Feststellung finde sich nicht in den dem Bewilligungsantrag angeschlossenen Unterlagen. Die unsubstanziierte Behauptung, die vorgelegten Plan- und Projektsunterlagen seien - sowohl was die Beschreibung des Betriebsgeschehens als auch was Situierung und Ausführung der einzelnen Bau- bzw. Anlagenteile anbelange - unschlüssig, seien nicht nachvollziehbar. Sowohl die Situierung als auch die Art der Ausführung der Bauteile und der Verwendungszweck der Anlagenteile würden sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Projektsunterlagen ergeben. Die bemängelte "seitenlange" Beschreibung des Vorhabens durch den Amtssachverständigen sei nicht auf mangelhafte Einreichunterlagen, sondern darauf zurückzuführen, dass befundmäßige Feststellungen zu treffen gewesen seien. Auflagenpunkt Nr. 1 sei nicht rechtswidrig, da Abänderungen des Projektes im Bauverfahren zulässig seien. Modifikationen, die das Wesen des Projektes ändern würden, lägen nicht vor. Ob und weshalb die Gewerbebehörde die Projektsunterlagen für unzureichend angesehen habe, könne im baurechtlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Die Behauptung der Unschlüssigkeit der Projektsunterlagen werde von den Beschwerdeführern lediglich insoweit konkretisiert, als nicht nachvollziehbar sei, wo das geplante Gaselager für Propangas errichtet werden solle. Dem sei entgegen zu halten, dass bereits in der mündlichen Bauverhandlung vom Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass die Lagerstätte (entgegen der ursprünglichen Plandarstellung) an der östlichen Außenwand des Fertigwarenlagers situiert werde. Auch sei hinsichtlich der Frage des punkgenauen Standortes des Gaselagers in baurechtlicher Hinsicht keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte denkbar. Eine Verletzung von Abstandsvorschriften gemäß §§ 5 und 6 Oö. BauTG sei auszuschließen, da sich diese Bestimmungen lediglich auf Gebäude bzw. Gebäudeteile bezögen. Das Gaselager stelle jedoch kein Gebäude dar. Im Übrigen handle es sich bei der Lagerung von Gasen im verfahrensgegenständlichen Ausmaß entsprechend den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen um betriebstypische Mengen für einen metallverarbeitenden Betrieb, die als widmungskonform anzusehen seien. Die in Z 12 der Anlage 1 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 für einen metallverarbeitenden Betrieb vorgesehene Widmung "Betriebsbaugebiet" liege vor. Eine dem § 22 Abs. 6 Oö. ROG 1994 widersprechende Gefährdung durch Gase und Explosionsstoffe sei bei betriebstypischen Lagermengen nicht anzunehmen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestehe trotz § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (BO), sei nicht zutreffend. Diese Auffassung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Eine Grundrechts- bzw. Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs. 6 BO liege nicht vor. Im Übrigen stehe es der belangten Behörde nicht zu, den Bebauungsplan auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Behauptung der Beschwerdeführer, nach den zur Bewilligung eingereichten Plan- und Projektsunterlagen diene das Vorhaben u. a. der Erledigung von offenen Punkten im Zusammenhang mit einem gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid, sei aktenwidrig. Eine derartige Feststellung finde sich nicht in den dem Bewilligungsantrag angeschlossenen Unterlagen. Die unsubstanziierte Behauptung, die vorgelegten Plan- und Projektsunterlagen seien - sowohl was die Beschreibung des Betriebsgeschehens als auch was Situierung und Ausführung der einzelnen Bau- bzw. Anlagenteile anbelange - unschlüssig, seien nicht nachvollziehbar. Sowohl die Situierung als auch die Art der Ausführung der Bauteile und der Verwendungszweck der Anlagenteile würden sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Projektsunterlagen ergeben. Die bemängelte "seitenlange" Beschreibung des Vorhabens durch den Amtssachverständigen sei nicht auf mangelhafte Einreichunterlagen, sondern darauf zurückzuführen, dass befundmäßige Feststellungen zu treffen gewesen seien. Auflagenpunkt Nr. 1 sei nicht rechtswidrig, da Abänderungen des Projektes im Bauverfahren zulässig seien. Modifikationen, die das Wesen des Projektes ändern würden, lägen nicht vor. Ob und weshalb die Gewerbebehörde die Projektsunterlagen für unzureichend angesehen habe, könne im baurechtlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Die Behauptung der Unschlüssigkeit der Projektsunterlagen werde von den Beschwerdeführern lediglich insoweit konkretisiert, als nicht nachvollziehbar sei, wo das geplante Gaselager für Propangas errichtet werden solle. Dem sei entgegen zu halten, dass bereits in der mündlichen Bauverhandlung vom Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass die Lagerstätte (entgegen der ursprünglichen Plandarstellung) an der östlichen Außenwand des Fertigwarenlagers situiert werde. Auch sei hinsichtlich der Frage des punkgenauen Standortes des Gaselagers in baurechtlicher Hinsicht keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte denkbar. Eine Verletzung von Abstandsvorschriften gemäß Paragraphen 5, und 6 Oö. BauTG sei auszuschließen, da sich diese Bestimmungen lediglich auf Gebäude bzw. Gebäudeteile bezögen. Das Gaselager stelle jedoch kein Gebäude dar. Im Übrigen handle es sich bei der Lagerung von Gasen im verfahrensgegenständlichen Ausmaß entsprechend den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen um betriebstypische Mengen für einen metallverarbeitenden Betrieb, die als widmungskonform anzusehen seien. Die in Ziffer 12, der Anlage 1 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 für einen metallverarbeitenden Betrieb vorgesehene Widmung "Betriebsbaugebiet" liege vor. Eine dem Paragraph 22, Absatz 6, Oö. ROG 1994 widersprechende Gefährdung durch Gase und Explosionsstoffe sei bei betriebstypischen Lagermengen nicht anzunehmen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestehe trotz Paragraph 31, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (BO), sei nicht zutreffend. Diese Auffassung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Eine Grundrechts- bzw. Verfassungswidrigkeit des Paragraph 31, Absatz 6, BO liege nicht vor. Im Übrigen stehe es der belangten Behörde nicht zu, den Bebauungsplan auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, Zl. B 801/04-4, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. B 801/04-6, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die erstmitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur Flächenwidmung, zumindest hinsichtlich des Gaselagers. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gaselager für Propangase nach der Projektmodifizierung nunmehr tatsächlich beschaffen sei, insbesondere auch, welche Mengen dort gelagert würden. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer und die Unschlüssigkeit der Plan- und Projektsunterlagen wären weitere Ermittlungen insbesondere auch in Form entsprechender sicherheitstechnischer Berechnungen bzw. Begutachtungen durch entsprechende Sachverständige anzustellen gewesen. Die Zurückweisung der Einwendungen betreffend den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei zu Unrecht erfolgt. Abgesehen davon, dass § 31 Abs. 6 BO mangels sachlicher Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Gewerbebetrieben und anderen Betrieben gleichheitswidrig erscheine, sei diese Bestimmung verfassungskonform so auszulegen, dass jedenfalls in Fällen wie dem gegenständlichen den Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zukommen müsse. Dies deshalb, da die erstmitbeteiligte Partei gegen das Bauvorhaben der Beschwerdeführer "Trierenberg-Park" unter Hinweis auf die Gefährlichkeit des Betriebes Einwendungen erhoben und diese damit begründet habe, dass sie durch die heranrückende Wohnbebauung nachträgliche Auflagen bzw. Beschränkungen ihres bestehenden Betriebes zu gewärtigen hätte. Die erstmitbeteiligte Partei gehe somit selbst von der Gefährlichkeit ihrer Betriebsanlage bzw. der von dieser ausgehenden Emissionen aus. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er einem hinsichtlich seines eigenen Wohnbauvorhabens aktuell mit Einwendungen eines Betriebes wegen heranrückender Wohnbebauung konfrontierten Nachbarn keine Möglichkeit zur Hand gegeben habe, sich im baubehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Änderung oder Erweiterung des heranrückende Wohnbebauung einwendenden Betriebes wehren zu können. Eine andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass ein Betrieb, während er mit seinen Einwendungen das Wohnbauvorhaben eines Nachbarn "blockiert", völlig ungehindert einen baurechtlichen Konsens für eine Erweiterung und damit verbunden auch für eine Erhöhung der vom Betrieb ausgehenden Emissionen erwirken könnte. Ein solches Ergebnis wäre grundrechts- bzw. verfassungswidrig. Das eingereichte Projekt solle ferner u.a. der Erledigung von offenen Punkten im Zusammenhang mit gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden dienen. Um welche Punkte es sich dabei handle, sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wo das Gaselager für Propangas errichtet werden solle, innerhalb oder außerhalb des Betriebsareals. Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei habe bei der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2003 ausgeführt, dass das Projekt dahingehend modifiziert werde, dass das Gaselager für Propangas unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen an einer geeigneten Stelle im Betrieb situiert werde. Eine diesbezügliche Projektsmodifikation sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates habe festgestellt, dass die Lagerung der Propangasflaschen außerhalb des Betriebsareals erfolge. Die Beschwerdeführer wären durch die Ungenauigkeit der Pläne daran gehindert gewesen, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte insbesondere zur Frage, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche, in ausreichendem Maße zu verfolgen. Bereits die Berufungsbehörde habe auf eine Projektsergänzung vom 11. September 2003 betreffend die Propangaslagerstätte hingewiesen, die bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach Erlassung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 30. September 2003, nämlich am 27. November 2003, eingelangt sein solle. Schon aus zeitlichen Gründen habe diese Änderung dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu Grunde liegen können. Im Übrigen sei für die Beschwerdeführer trotz dieses Hinweises die Situierung des Gaselagers noch immer unklar. Dass den Beschwerdeführern die Projektänderung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Außerdem seien die Einreichunterlagen generell unschlüssig und nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsfähig. Der Amtssachverständige habe daher seitenlang im Rahmen seines Befundes ergänzende Beschreibungen des Vorhabens vornehmen müssen. Mit dem Auflagenpunkt Nr. 1 gehe die Behörde selbst davon aus, dass das Projekt durch die Ausführungen des Sachverständigen geändert bzw. ergänzt worden sei, und zwar ohne erkennbaren Antrag der erstmitbeteiligten Partei. Auf Grund der Unschlüssigkeit der Plan- und Projektsunterlagen sei eine abschließende Beurteilung des Vorhabens generell - insbesondere unter Emissionsaspekten hinsichtlich der zusätzlich auftretenden Emissionen bzw. Immissionen durch Geruch, Staub und Lärm - nicht möglich gewesen. Eine Überprüfung auf die Widmungskonformität sei daher nicht durchführbar gewesen. Dies schon deshalb, da hinsichtlich der eingesetzten Maschinen nicht einmal Maschinendatenblätter vorgelegt worden seien. Die Auflage Nr. 1 sei, weil projektändernd, rechtswidrig. Die Baubehörden hätten den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt, insbesondere über welches genaue Vorhaben zu entscheiden sei. Die Gewerbebehörde habe die Unterlagen als unzureichend angesehen. Daher seien der Gewerbebehörde, offenbar aber auch der Baubehörde, nach der Verhandlung vom 9. September 2003 ein weiterer Einreichplan sowie eine ergänzende Projektsbeschreibung nachgereicht worden. Der baubehördliche Genehmigungsbescheid beziehe sich hingegen nach wie vor lediglich auf den ursprünglichen Bauplan vom 12. August 2003. Der Spruch des Baubescheides sei auch insofern widersprüchlich, als das Projekt nach Maßgabe eines Bauplanes bewilligt wurde, während die Auflage Nr. 1 das Projekt unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen als konsentiert erkläre. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur Flächenwidmung, zumindest hinsichtlich des Gaselagers. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gaselager für Propangase nach der Projektmodifizierung nunmehr tatsächlich beschaffen sei, insbesondere auch, welche Mengen dort gelagert würden. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer und die Unschlüssigkeit der Plan- und Projektsunterlagen wären weitere Ermittlungen insbesondere auch in Form entsprechender sicherheitstechnischer Berechnungen bzw. Begutachtungen durch entsprechende Sachverständige anzustellen gewesen. Die Zurückweisung der Einwendungen betreffend den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei zu Unrecht erfolgt. Abgesehen davon, dass Paragraph 31, Absatz 6, BO mangels sachlicher Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Gewerbebetrieben und anderen Betrieben gleichheitswidrig erscheine, sei diese Bestimmung verfassungskonform so auszulegen, dass jedenfalls in Fällen wie dem gegenständlichen den Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zukommen müsse. Dies deshalb, da die erstmitbeteiligte Partei gegen das Bauvorhaben der Beschwerdeführer "Trierenberg-Park" unter Hinweis auf die Gefährlichkeit des Betriebes Einwendungen erhoben und diese damit begründet habe, dass sie durch die heranrückende Wohnbebauung nachträgliche Auflagen bzw. Beschränkungen ihres bestehenden Betriebes zu gewärtigen hätte. Die erstmitbeteiligte Partei gehe somit selbst von der Gefährlichkeit ihrer Betriebsanlage bzw. der von dieser ausgehenden Emissionen aus. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er einem hinsichtlich seines eigenen Wohnbauvorhabens aktuell mit Einwendungen eines Betriebes wegen heranrückender Wohnbebauung konfrontierten Nachbarn keine Möglichkeit zur Hand gegeben habe, sich im baubehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Änderung oder Erweiterung des heranrückende Wohnbebauung einwendenden Betriebes wehren zu können. Eine andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass ein Betrieb, während er mit seinen Einwendungen das Wohnbauvorhaben eines Nachbarn "blockiert", völlig ungehindert einen baurechtlichen Konsens für eine Erweiterung und damit verbunden auch für eine Erhöhung der vom Betrieb ausgehenden Emissionen erwirken könnte. Ein solches Ergebnis wäre grundrechts- bzw. verfassungswidrig. Das eingereichte Projekt solle ferner u.a. der Erledigung von offenen Punkten im Zusammenhang mit gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden dienen. Um welche Punkte es sich dabei handle, sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wo das Gaselager für Propangas errichtet werden solle, innerhalb oder außerhalb des Betriebsareals. Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei habe bei der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2003 ausgeführt, dass das Projekt dahingehend modifiziert werde, dass das Gaselager für Propangas unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen an einer geeigneten Stelle im Betrieb situiert werde. Eine diesbezügliche Projektsmodifikation sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates habe festgestellt, dass die Lagerung der Propangasflaschen außerhalb des Betriebsareals erfolge. Die Beschwerdeführer wären durch die Ungenauigkeit der Pläne daran gehindert gewesen, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte insbesondere zur Frage, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche, in ausreichendem Maße zu verfolgen. Bereits die Berufungsbehörde habe auf eine Projektsergänzung vom 11. September 2003 betreffend die Propangaslagerstätte hingewiesen, die bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach Erlassung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 30. September 2003, nämlich am 27. November 2003, eingelangt sein solle. Schon aus zeitlichen Gründen habe diese Änderung dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu Grunde liegen können. Im Übrigen sei für die Beschwerdeführer trotz dieses Hinweises die Situierung des Gaselagers noch immer unklar. Dass den Beschwerdeführern die Projektänderung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Außerdem seien die Einreichunterlagen generell unschlüssig und nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsfähig. Der Amtssachverständige habe daher seitenlang im Rahmen seines Befundes ergänzende Beschreibungen des Vorhabens vornehmen müssen. Mit dem Auflagenpunkt Nr. 1 gehe die Behörde selbst davon aus, dass das Projekt durch die Ausführungen des Sachverständigen geändert bzw. ergänzt worden sei, und zwar ohne erkennbaren Antrag der erstmitbeteiligten Partei. Auf Grund der Unschlüssigkeit der Plan- und Projektsunterlagen sei eine abschließende Beurteilung des Vorhabens generell - insbesondere unter Emissionsaspekten hinsichtlich der zusätzlich auftretenden Emissionen bzw. Immissionen durch Geruch, Staub und Lärm - nicht möglich gewesen. Eine Überprüfung auf die Widmungskonformität sei daher nicht durchführbar gewesen. Dies schon deshalb, da hinsichtlich der eingesetzten Maschinen nicht einmal Maschinendatenblätter vorgelegt worden seien. Die Auflage Nr. 1 sei, weil projektändernd, rechtswidrig. Die Baubehörden hätten den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt, insbesondere über welches genaue Vorhaben zu entscheiden sei. Die Gewerbebehörde habe die Unterlagen als unzureichend angesehen. Daher seien der Gewerbebehörde, offenbar aber auch der Baubehörde, nach der Verhandlung vom 9. September 2003 ein weiterer Einreichplan sowie eine ergänzende Projektsbeschreibung nachgereicht worden. Der baubehördliche Genehmigungsbescheid beziehe sich hingegen nach wie vor lediglich auf den ursprünglichen Bauplan vom 12. August 2003. Der Spruch des Baubescheides sei auch insofern widersprüchlich, als das Projekt nach Maßgabe eines Bauplanes bewilligt wurde, während die Auflage Nr. 1 das Projekt unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen als konsentiert erkläre.

§ 31 der Oö. Bauordnung 1994 (BO), LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 70/1998, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 31, der Oö. Bauordnung 1994 (BO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

...

  1. (4)Absatz 4,Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
  2. (5)Absatz 5,Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.
  3. (6)Absatz 6,Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."

§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (ROG), LGBl. Nr. 114/1993, Paragraph 21, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (ROG), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,,

lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 21

Bauland

...

  1. (2)Absatz 2,Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1); 1. Wohngebiete (Paragraph 22, Absatz eins,);

  1. 2.Ziffer 2
    Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);Dorfgebiete (Paragraph 22, Absatz 2,);
  2. 3.Ziffer 3
    Kurgebiete (§ 22 Abs. 3);Kurgebiete (Paragraph 22, Absatz 3,);
  3. 4.Ziffer 4
    Kerngebiete (§ 22 Abs. 4);Kerngebiete (Paragraph 22, Absatz 4,);
  4. 5.Ziffer 5
    gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5);gemischte Baugebiete (Paragraph 22, Absatz 5,);
  5. 6.Ziffer 6
    Betriebsbaugebiete (§ 22 Abs. 6);Betriebsbaugebiete (Paragraph 22, Absatz 6,);
  6. 7.Ziffer 7
    Industriegebiete (§ 22 Abs. 7);Industriegebiete (Paragraph 22, Absatz 7,);
  7. 8.Ziffer 8
    Ländeflächen (§ 23 Abs. 1);Ländeflächen (Paragraph 23, Absatz eins,);
  8. 9.Ziffer 9
    Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2);Zweitwohnungsgebiete (Paragraph 23, Absatz 2,);
  9. 10.Ziffer 10
    Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3);Gebiete für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3,);
  10. 11.Ziffer 11
    Sondergebiete des Baulandes (§ 23 Abs. 4).Sondergebiete des Baulandes (Paragraph 23, Absatz 4,).

Ihre Lage ist so aufeinander abzustimmen, daß sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung). Wo erforderlich, sind in den jeweiligen Gebieten Schutzzonen zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes vorzusehen.

  1. (3)Absatz 3,Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen und 1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 errichtet werden dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind.

Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

..."

§ 22 Abs. 6 ROG idF LGBl. Nr. 83/1997 lautet: Paragraph 22, Absatz 6, ROG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997, lautet:

  1. "(6)Absatz 6,Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungsgebäude und Betriebswohnungen sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden."

Die Oö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111/1997 idF LGBl. Nr. 72/2001, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Die Oö. Betriebstypenverordnung 1997, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2001,, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 1

Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype

  1. (1)Absatz eins,Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (Paragraph 22, Absatz 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

...

  1. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.Die im Absatz eins und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
  2. (4)Absatz 4,Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Absatz 3, zu erfolgen.

...

§ 2 Paragraph 2

Sonderfälle von Betriebstypen

Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden. Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.

...

§ 4 Paragraph 4

Betriebsbaugebiete

In "Betriebsbaugebieten" dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben "B" gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet "M" zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.

...

Anlage 1

zur OÖ. BETRIEBSTYPENVERORDNUNG 1997

Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B)

und Industriegebiet (I) zuzuordnen.und Industriegebiet (römisch eins) zuzuordnen.

...

12. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON EISEN UND NICHTEISEN-METALLEN;

BE- UND VERARBEITUNG VON METALLEN

     I      - Eisen- und Stahlhütte

I      - Warm- und Kaltwalzwerk

I      - Erzeugung von Metallpulver

I      - Nichteisen-Metallhütte

B     - Zieherei

B     - Nichteisenhalbzeugwerk

B     - Eisen- und Nichteisen-Metallgießerei

B     - Schrottlagerung

B     - Schrottbe- und -verarbeitung

B     - Kraftfahrzeugverwertungsbetriebe

          Stahl- und Leichtmetallbau - Maschinenbau:

B     - Hammerwerk

B     - Preßwerk

B     - Schmiede

B     - Stanzerei

B     - Druckgußanlage

B     - Stahlschneiderei

B     - Schleiferei

B     - Schweißerei

B/M - Erzeugung von Büromaschinen

B     - Erzeugung von Produkten der Antriebs-, Hebe-, Förder- und

          Lufttechnik

B     - Erzeugung von Dampfkesseln

B/M - Erzeugung von Pumpen

B     - Schiffsbau

B     - Erzeugung von Armaturen

B     - Erzeugung von Produkten für die Heizungs-, Lüftungs-, Gas-,

          Wasser- und Sanitärinstallation

B/M - Erzeugung von feinmechanischen und optischen Geräten

B     - Erzeugung von Kälteanlagen

B     - Erzeugung von Werkzeugen

B     - Erzeugung von Ketten, Federn, Stiften, Schrauben, Schlössern

          und Beschlägen

B     - Erzeugung von Blechwaren und Verpackungen

B     - Erzeugung von Möbeln

B     - Erzeugung von Waffen

I      - Erzeugung von Munition

B/M - Erzeugung von Bauartikeln und -teilen

B     - Erzeugung von Haus-, Heiz- und Kochgeräten

B/M - Erzeugung von Sportartikeln und Spielwaren

B     - Schlosserei

          Vergütung und Veredelung von Metalloberflächen:

B     - Eloxierwerk

B     - Emaillierwerk

B     - Galvanikbetrieb

B     - Metallhärterei

     ..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat; das gilt auch für den Nachbarn, der gemäß § 42 AVG idF

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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