TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/27 2007/06/0148

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L82250 Garagen;
L82255 Garagen Salzburg;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
GaragenO Slbg 1997 §12;
RGaO §12 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden des Dipl. Ing. H W in H, vertreten durch Dr. Gernot Franz Herzog, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Haunspergstraße 33, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung 1. vom 14. Mai 2007, Zl. 05/07- 32.292/89-2007, betreffend ein Bauverfahren (Beschwerde Zl. 2007/06/0148; mitbeteiligte Parteien: 1. F F in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef B. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55, 2. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister) und 2. vom 5. September 2007, Zl. 05/07-32.292/98-2007, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (Beschwerde Zl. 2007/06/0264; mitbeteiligte Parteien: 1. Franz F in S, 2. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die (komplexe) Vorgeschichte der Beschwerdefälle ist den hg. Erkenntnissen vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0032, vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/06/0012, und vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0203, dann auch den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes je vom 27. November 2000, V 55/00-12 (betreffend den hier maßgeblichen Bebauungsplan) und B 2985/97-13, zu entnehmen (der Verwaltungsgerichtshof wurde in dieser Bausache nun insgesamt zwölfmal angerufen, nebst den zuvor genannten früheren vier und den nunmehrigen zwei Bescheidbeschwerden auch mit sechs Säumnisbeschwerden, und zwar drei gegen die Berufungsbehörde - Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde, nämlich Zlen. 2003/06/0192, 2006/06/0117 und 2006/06/0118, und drei gegen die belangte Behörde, nämlich Zlen. 2004/06/0141, 2006/06/0342 und 2007/06/0153; alle diese Säumnisbeschwerdeverfahren wurden wegen Nachholung der versäumten Bescheide eingestellt). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es in diesen insgesamt seit 1989 anhängigen Bauverfahren seit der ersten Hälfte der 1990er Jahre nur mehr um die Erteilung einer von der erstmitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerber) angestrebten Baubewilligung für eine Garage im Bereich der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück des Beschwerdeführers geht.

Mit Berufungsbescheid vom 9. Dezember 2003 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Dezember 1990 stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Sache zur Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Vorstellungsbescheid wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0203, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (soweit nunmehr erheblich, weil keine tragfähige Grundlage für eine Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG aufgezeigt worden war). In Umsetzung dieses Erkenntnisses hob die belangte Behörde mit Vorstellungsbescheid vom 20. September 2005 den Bescheid der Berufungsbehörde vom 9. Dezember 2003 auf.

(Mit einem undatierten, am 29. Dezember 2003 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch kam der Erstmitbeteiligte um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau einer Garage ein - darauf wird noch zurückzukommen sein; im Hinblick auf die Komplexität und Verflechtung der Verfahrensabläufe erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgründen die Darstellung dieses weiteren Bauverfahrens, welches zum zweitangefochtenen Bescheid geführt hat, gesondert.)

Mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 8. Mai 2006 wurde der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom 28. Dezember 1990 "im Umfang der Genehmigung der Pkw-Garagen" gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit (insofern) zur Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen. Unter Übernahme von Begründungselementen des früheren Bescheides vom 9. Dezember 2003 heißt es (zusammengefasst), dass das noch streitverfangene Garagenobjekt "in der dem Berufungsbescheid vom 12.03.1997 zugrundeliegenden Planung von der erstinstanzlichen Genehmigung nicht bloß unwesentlich abweicht". Diese Abweichung sei vor der Baubehörde I. Instanz zu bereinigen. Eine Projektsänderung im Berufungsverfahren würde dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002 (gemeint: Zl. 2001/06/0012) widersprechen, weil es sich, wie der Gerichtshof ausgesprochen habe, um eine Sache handeln würde, die sich von jener unterscheide, über die in I. Instanz entschieden worden sei. Dabei erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung infolge der zuletzt bekannt gegebenen weiteren Projektänderungen erforderlich, um im Zuge dessen auch die ergänzenden Sachverständigenbeurteilungen vorzunehmen und dem Nachbarn die Wahrung seiner Rechte zu gewährleisten. Dabei sei auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes "aus 2002" von einer nicht bloß unwesentlichen Projektsänderung auszugehen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem erstangefochtenen Bescheid (Zl. 2007/06/0148) als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges (zusammengefasst), dem Beschwerdeführer sei zu entgegnen, dass die belangte Behörde in früheren Bescheiden "weder mit noch ohne Bindungswirkung" angeregt habe, dass die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG zu unterbleiben habe. Nach Einschätzung der belangten Behörde habe auch der Verwaltungsgerichtshof derartige "Anregungen" nie gegeben. Aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2004 ergebe sich vielmehr das genaue Gegenteil:

es stelle daher nur eine Wiederholung dar, wenn die belangte Behörde im nunmehrigen Verfahren neuerlich zum Ausdruck bringe, dass im Hinblick auf die Projektsänderungen und -ergänzungen gesetzeskonform mit Aufhebung und Zurückverweisung in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG - nunmehr beschränkt auf den Umfang der Genehmigung der Pkw-Garagen - entschieden worden sei und daher der Beschwerdeführer in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2007/06/0148 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat die gemeindebehördlichen Bauakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der mitbeteiligte Bauwerber hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auf Grund des am 29. Dezember 2003 eingebrachten Baugesuches beraumte die Baubehörde erster Instanz mit Erledigung vom 21. Februar 2004 eine mündliche Verhandlung für den 2. März 2004 an. Soweit noch für das Beschwerdeverfahren erheblich, erklärte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung, er bezweifle, ob die im Bauverfahren vorgelegten Unterlagen "insbesondere hinsichtlich der Ausnutzbarkeit bzw. Schnittplan vollständig" seien. Nach weiteren Ermittlungsschritten (Vorlage ergänzender Unterlagen, Begutachtung durch den Sachverständigen, Einholung von Äußerungen unter anderem des Beschwerdeführers) erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Juni 2005 die angestrebte Baubewilligung für die Errichtung der Pkw-Garage mit verschiedenen Vorschreibungen; die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 Berufung, die mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Behörde vom 30. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es darin begründend, der Beschwerdeführer mache geltend, § 12 Abs. 2 der Garagenordnung sei nicht eingehalten worden: die Fläche der Garage sei der Geschossflächenzahl der Liegenschaft hinzuzählen und damit werde die höchstzulässige Geschossflächenzahl von 0,4 überschritten. Dem sei zu entgegnen, dass dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Bebauungsdichte und damit der höchsten zulässigen Geschossflächenzahl eingeräumt sei (Hinweis auf hg. Judikatur).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, schloss sich die belangte Behörde der Auffassung der Berufungsbehörde an, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl zukomme (und führte weiters aus, dass diese ohnedies eingehalten werde).

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2007/06/0264 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

I.

Zum erstangefochtenen Bescheid (betreffend die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG):

Zunächst kann in diesem Zusammenhang auf das bereits mehrfach bezogene hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0203, verwiesen werden, in dem auch dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, ein Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde aus dem Blickwinkel geltend zu machen, dass die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt sei. Weiterhin kann keine Rede davon sein (wie zu Unrecht in der Begründung des Bescheides vom 9. Dezember 2003 ausgeführt wurde und im Bescheid der Berufungsbehörde vom 8. Mai 2006 ungeachtet der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorgenannten Erkenntnis Zl. 2004/06/0203 wiederholt wird), der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem kassatorischen Erkenntnis vom 16. Dezember 2002 die bindende Rechtsansicht geäußert, dass die Plandarstellungen, die im Verwaltungsakt auflägen, von einander abwichen und unklar seien, und auch unklar sei, was tatsächlich der Gegenstand der Genehmigung, die mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28. Dezember 1990 erteilt worden sei, gewesen sei. Vielmehr war tragender Aufhebungsgrund, dass die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid vom 12. März 1997 durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Unterlagen, die der Verhandlung vom

21. (und nicht vom 28.) Dezember 1990 zu Grunde lagen, ein Vorhaben bewilligt habe, welches sich von jenem unterschieden habe, welches am 28. Dezember 1990 der Verhandlung zugrundegelegen und auch mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom selben Tag bewilligt worden sei. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Juni 2005 dargelegt, dass dies (Austausch des Verfahrensgegenstandes ohne Projektmodifikation durch die Berufungsbehörde) für sich allein noch nicht eine Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt habe, weil "nur" über den noch streitverfangenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. Dezember 1990 zu entscheiden gewesen sei.

Eine Aufhebung "auf Verdacht", also in Erwartung einer noch nicht erfolgten Projektmodifikation (daher noch unbekannten Inhaltes) entspricht nicht den Kriterien des § 66 Abs. 2 AVG. Im Übrigen wurde ohnedies am 29. Dezember 2005 ein neues Baugesuch eingebracht, was rechtlich zur Folge hatte, dass es nun parallel zwei Bauverfahren zur Bewilligung einer Garage gibt (nämlich das ursprüngliche und das am 29. Dezember 2005 zur Bewilligung eingereichte); vor diesem Hintergrund ist überhaupt unklar, in welche Richtung das ursprüngliche Projekt abgeändert werden sollte (das Erkenntnis Zl. 2004/06/0203 enthielt übrigens auch abschließende Hinweise wie dieses "Nebeneinander der Verfahren" aufgelöst werden könnte, die nicht aufgegriffen wurden).

Zusammenfassend konnte die Berufungsbehörde weiterhin nicht aufzeigen, dass die gewählte Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG geboten gewesen wäre.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den erstangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

II.

Zum zweitangefochtenen Bescheid (Baubewilligung für die Garage):

Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Teilverfahren, die zum erstangefochtenen Bescheid geführt haben, geltend, im Hinblick auf die Behebung des Bescheides der Berufungsbehörde vom 9. Dezember 2003 betreffend die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz sei jene zur Erteilung der dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Baubewilligung (vom 9. Juni 2005) unzuständig gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass, wie schon zuvor dargelegt, das am 29. Dezember 2003 eingebrachte Baugesuch ein neues Baugesuch ist, und daher die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz jedenfalls gegeben war.

In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer geltend, dass gemäß § 12 Abs. 2 der im Beschwerdefall noch anwendbaren, als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Garagenordnung (dRGBl. I Seite 219, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001 - aufgehoben mit 1. März 2004 durch Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2003 mit der Maßgabe, dass die Garagenordnung auf anhängige Verfahren weiterhin Anwendung findet - siehe Art. VI dieses Gesetzes) die bebaute Fläche dieser Garage für die Ermittlung der Geschossflächenzahl wirksam sei, womit die höchstzulässige Geschossflächenzahl überschritten werde.

Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer als Nachbarn nach den Bestimmungen des Salzburger Baurechtes kein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl eingeräumt ist, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, und was auch in zahlreichen hg. Erkenntnissen ausgesprochen wurde, so im hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2005/06/0244, vom 26. Juni 1997, Zl. 95/06/0144, vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0194, vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0107, vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0040, vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0002, vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0260, wie auch vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0249 (und zwar, wie in letzterem Erkenntnis dargestellt, - zusammengefasst - deshalb nicht, weil dem Nachbarn nach den Bestimmungen des Salzburger Baurechtes ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen betreffend Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen zukommt). Auch aus dem vom Beschwerdeführer bezogenen hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0081, ergibt sich nichts Gegenteiliges: Zwar heißt es darin, wie zutreffend zitiert, dass Rechte des Nachbarn durch eine zu hohe Geschossflächenzahl insoweit berührt sein können (es ging unter anderem um eine Änderung der Geschossflächenzahl), als dadurch die Gebäudehöhe oder - als Folge der Größe der einzelnen Geschossflächen - die Lage des Baukörpers zu den Seitenabständen bestimmt werde. Es heißt darin aber weiters, der (damalige) Beschwerdeführer behaupte (aber) nicht, dass er in dieser Weise durch die Erhöhung der Geschossflächenzahl betroffen wäre. Er werde durch eine Abänderung der Geschossflächenzahl (für sich allein genommen) in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten noch nicht beeinträchtigt. Einwendungen dahin, dass die höchst zulässige Gebäudehöhe oder der Seitenabstand zu seiner Grundgrenze verletzt würden, habe er in diesem Zusammenhang nicht erhoben.

Da sich bereits aus dem Vorbringen in dieser Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060148.X00

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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