TE Vfgh Erkenntnis 2000/11/27 B2985/97

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Ausspruch im E v 27.11.00, V55/00, dass der Bebauungsplan der Gemeinde Hallwang vom 27.12.96, soweit er auf einem Grundstück die Baugrenzlinie der Garage zum benachbarten Grundstück festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hallwang vom 28. Dezember 1990 wurde der beteiligten Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens F F auf dem Grundstück GP 2110/14, KG Hallwang I die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage sowie Büro- und Lagerräumen erteilt. Der nun beschwerdeführende Nachbar erhob dagegen Berufung, über welche bis dato auf Grund diverser Rechtsmittel nur teilweise rechtskräftig entschieden wurde.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang vom 7. September 1993 wurde das Einfamilienhaus bewilligt, die baubehördliche Bewilligung für die Garage wegen Widerspruchs zum geltenden Bebauungsplan der BH Salzburg-Umgebung vom 10. Juli 1990 versagt und die Beseitigung der Garage angeordnet. Die Bewilligung des Einfamilienhauses ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1995, Z94/06/0083 wurde die Versagung der Baubewilligung der Garage aufgehoben, weil ihr ein Beschluss der Gemeindevertretung nicht zugrunde gelegen hat.

Mit Bescheid vom 12. März 1997 wies die Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang - nach einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die Vorstellungsbehörde - die Berufung des Nachbarn betreffend die nachträgliche Baubewilligung der bereits errichteten Garage mit der Begründung ab, dass nunmehr ein neuer Bebauungsplan der Gemeinde Hallwang (mit Beschluss vom 27. Dezember 1996) in Kraft getreten sei, mit dem das Bauvorhaben nicht mehr im Widerspruch stehe, da Straßen-, Bauflucht- und Baugrenzlinien hinsichtlich des Bau- und Nachbargrundstückes neu festgelegt worden seien.

Die Salzburger Landesregierung gab der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 keine Folge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des "Bebauungsplanes der Grundstufe, (§28 ROG 1992), SO - Bereich Mayrwies", geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, da der Bebauungsplan allein zu dem Zweck erlassen worden sei, die nachträgliche Bewilligung der Garage zu ermöglichen.

3. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Die Gemeinde Hallwang erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt und vorbringt, dass die Festlegung der Baugrundlagen im Einklang mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 (ROG 1992) erfolgt sei. Außerdem handle es sich bei dem in Frage stehenden Bebauungsplan um eine "Bebauungsgrundlage sui generis", da die gegenständliche Garage auf dem Grundstück Nr. 2110/14, KG Hallwang I, kein oberirdisches Geschoss im Sinne des §33 Abs2 ROG 1992 aufweise. Deshalb habe die Festlegung der Baugrenz- bzw. Baufluchtlinien (die gemäß §31 ROG 1992 ausschließlich für oberirdische Bauten festgesetzt werden dürfen) lediglich als Sonderbebauungsgrundlage rechtliche Wirkung.

5. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

6. Die Gemeinde Hallwang erstattete eine ergänzende Äußerung, in der sie ihre Anträge aufrecht hält.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 13. Juni 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang vom 27. Dezember 1996 "Bebauungsplan der Grundstufe, (§28 ROG 1992), SO - Bereich Mayrwies", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Hallwang in der Zeit zwischen 15. Jänner 1997 und 29. Jänner 1997, soweit sie auf dem Grundstück GP 2110/14, KG Hallwang I, die Baugrenzlinie der Garage zum Grundstück GP 2117/2 und die Baufluchtlinie der Garage zur Verkehrsfläche, Grundstück GP 2111/1 festlegt, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 27. November 2000, V55/00, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung der Gemeinde Hallwang vom 27. Dezember 1996, soweit sie auf dem Grundstück GP 2110/14, KG Hallwang I, die Baugrenzlinie der Garage zum Grundstück GP 2117/2 festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Im Übrigen wurde das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, soweit sie überhaupt präjudiziell ist, auseinandergesetzt. Das Verfahren hat ergeben, dass die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung im präjudiziellen Umfang nicht zutreffen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalls gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), da die Gemeinde-vertretung die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers nur mit dem Vorliegen eines neuen Bebauungsplans begründet habe und auf ein weiteres Berufungsvorbringen (insbesondere die Einhaltung der Nachbarabstände) nicht eingegangen sei. Die belangte Behörde habe den Berufungsbescheid trotz des Begründungsmangels nicht aufgehoben. Sie habe lediglich auf §13 Abs4 Garagenordnung verwiesen, wonach Garagen bis zur Grundgrenze gebaut werden dürfen - ohne das Ermessen rechtmäßig auszuüben.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Die belangte Behörde setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen auseinander. In die Verfassungssphäre reichende Verfahrensfehler wurden weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Ob die belangte Behörde ihre Entscheidung zurecht auf §13 Abs4 Garagenordnung stützen durfte, ist eine Frage einfachgesetzlicher Natur.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß §144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Kosten waren der mitbeteiligten Partei nicht zuzusprechen (§88 VerfGG 1953; vgl. auch VfSlg. 14.976/1997).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2985.1997

Dokumentnummer

JFT_09998873_97B02985_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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