TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/17 2002/03/0308

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
E3L E13301800;
E3L E15102050;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA idF 31996L0086;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA idF 31999L0047R01;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB idF 31996L0086;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB idF 31999L0047R01;
31996L0086 Nov-31994L0055 Art1;
31999L0047 Nov-31994L0055 Art1 idF 31999L0047R01;
31999L0047R01;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §3 Z6;
GGBG 1998 §7 Abs8 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs8 Z3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. AK in N, vertreten durch Dr. Volkmar Schicker und Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Oktober 2002, Zl. UVS- 03/P/43/6270/2002/2, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchpunkt 4 angeführten Verwaltungsübertretung wird der angefochtene Bescheid einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen, also hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 1 bis 3 angeführten Verwaltungsübertretungen, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicherBeauftragter der Firma D. Handelsgesellschaft mbH, in W, welche Absender und Verlader des gefährlichen Gutes der

"Klasse 2 Ziffer 2 TC ADR (500 kg, 5 Flaschen, Chlor flüssig UNNr 1017)

Klasse 8 Ziffer 61 c ADR (240 kg, 4 Kanister Hypochloritlösung UNNr 1791)

Klasse 6.1 Ziffer 15 c ADR (200 kg, 1 Fass Abfall UNNr 1897)

Klasse 6.1 Ziffer 65 b ADR (20 kg, 1 Behälter Abfall UNNr 3243) Klasse 8 Ziffer 91 ADR (15 Kanister, leere Verpackung) Klasse 5.1 Ziffer 41 ADR (6 Kanister, leere Verpackung) und Klasse 6.1 Ziffer 91 ADR (2 Fässer, leere Verpackung)

gewesen sei, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut zur Beförderung übergeben und mit einem von R.P. gelenkten, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagen am 5. Juli 2001 um 11.25 Uhr in 2320 Schwechat auf der A 4, Strkm 12,5 befördert worden sei, obwohl

1. dem Beförderer die im ADR vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere nicht übergeben bzw. die für die Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt worden seien. Es habe das ordnungsgemäße Beförderungspapier nach RN 2002 ADR gefehlt (Die relevanten Inhalte seien nicht in einem Beförderungspapier zusammengefasst, sondern auf mehrere Papiere verteilt gewesen. Beim Gut UN 3243 habe die Bezeichnung nicht der Stoffaufzählung des ADR entsprochen. Beim Abfall der Klasse 6.1 habe der Vermerk 'Abfall, enthält' gefehlt),

2. dem Beförderer die im ADR vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere nicht übergeben bzw. die für die Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt worden seien. Es habe die schriftliche Weisung für das Verhalten bei Unfällen nach RN 10385 ADR gefehlt. (Es seien Weisungen für gar nicht beförderte gefährliche Güter nicht getrennt von den tatsächlichen erforderlichen Weisungen aufbewahrt worden.)

3. die Verwendung der Verpackungen als Versandstücke gemäß den Vorschriften der RN 3500 ff ADR nicht zulässig gewesen sei, da die verwendete Verpackung nicht entsprechend geprüft, überprüft bzw. genehmigt und das Bauartmuster der verwendeten Verpackung nicht entsprechend genehmigt gewesen sei bzw. die verwendete Verpackung nicht einem genehmigten Bauartmuster entsprochen habe. (Das Versandstück mit dem Gut UN 3243 habe keinen Verpackungscode gehabt und sei nicht baumustergeprüft gewesen).

4) die in RN 10414 ADR vorgesehenen Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter nicht erfüllt gewesen seien, da die einzelnen Teile der Ladung auf dem Fahrzeug nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel so gesichert gewesen seien, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern hätten können. (Das Gefahrgut sei auf der Ladefläche nicht hinreichend gegen Verrutschen bzw. Umfallen gesichert gewesen.)."

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 7 Abs. 3 Z. 2 GGBG iVm RN 2002 und RN 10382 ADR, zu 2. § 7 Abs. 3 Z. 2 GGBG iVm RN 10381 und RN 10385 ADR, zu 3. § 7 Abs. 3 Z. 1 iVm § 7 Abs. 2 Z. 3 iVm § 4 Z. 2 und 3 GGBG iVm RN 3500 ff ADR und zu 4. § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG iVm RN 10414 ADR, jeweils iVm § 9 Abs. 1 und 2 VStG verletzt; über ihn wurden zu 1.-3. gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG Geldstrafen von jeweils EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) und zu 4. gemäß § 27 Abs. 1 Z. 4 eine Geldstrafe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass zum Tatzeitpunkt der im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Sachverhalt vorgelegen gewesen sei. Demnach seien die Anzeigedaten, wo durch die Sicherheitswacheabteilung der Bundespolizeidirektion Schwechat, die inkriminierten Tathandlungen festgestellt worden seien, zu Grunde zu legen. In der Anzeige vom 9. Juli 2001 sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter des Absenders und Verladers nicht dafür Sorge getragen habe, dass näher bezeichnetes Gefahrengut zur Beförderung übergeben worden sei, obwohl die für die beförderten Gefahrengüter mitzugebenden Beförderungspapiere den Vorschriften der Richtlinie 2002 ADR nicht entsprochen hätten und auch entsprechende Unterweisungen für den Fahrer für gewisse Notfälle nicht beigestellt worden seien, ein Versandstück keinen Verpackungscode gehabt habe und das Gut auf der Ladefläche nicht hinreichend gegen Verrutschen bzw. Umfallen gesichert gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, (GGBG) - §§ 2 und 4 idF BGBl. I Nr. 108/1999 - lauten:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ...."

"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1;

b) in allen übrigen Fällen: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 211/1998; ...."

"§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2. Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

3.

....

6.

Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt."

"Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 4. Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn

1.

....

2.

sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,

              3.              ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen ...."

"§ 7. ...

(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn

1.

...

3.

die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist, ....

(3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn

1.

die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 und 3 erfüllt sind und

2.

er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist. ....

(8) Der Verlader

1. darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen;

2. hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge oder Container und dass sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;

3. hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und den Container zu beachten und

4. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten."

Die anzuwendenden Bestimmungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lauten:

"Allgemeine Vorschriften

2002 (1) ...

(3) Bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern sind folgende zwei Dokumente mitzuführen:

a) Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für die Klasse 7 siehe auch Rn. 2709):

-

Die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes (sofern vorhanden);

-

die Klasse;

-

die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben;

-

die Grossbuchstaben ADR oder RID;

-

die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel (IBC);

-

die Gesamtmenge der gefährlichen Güter ...

              b)              Die Weisungen über das Verhalten bei Unfällen (siehe Rn. 10 385 in Anlage B), (außer für Befreiungen aufgrund Rn. 10 011). ...

(4) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B nicht in ein Fahrzeug zusammengeladen werden dürfen. ...

(9) Der Absender muss entweder in dem Beförderungspapier oder in einer gesonderten, in dieses Papier eingegliederten oder in einer mit dem Beförderungspapier verbundenen Erklärung bescheinigen, dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Strasse zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit und gegebenenfalls die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder der Tankcontainer sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen. Falls mehrere gefährliche Güter in einer Sammelverpackung oder in einem Container zusammengepackt sind, ist der Absender außerdem verpflichtet zu bestätigen, dass diese Zusammenpackung nicht verboten ist ...."

"Allgemeine Verpackungsvorschriften

3500 (1) …

(3) Jede Verpackung mit Ausnahme der Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss einer Bauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV geprüft und zugelassen ist. Serienmässig hergestellte Verpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen. ...."

"Begleitpapiere

Rn 10381 (1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

a) Die nach Rn. 2002 (3), (4) und (9) der Anlage A vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe; ....

(2) Falls es die Vorschriften dieser Anlage vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:

a)

...

c)

die in Rn. 10385 vorgesehenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Stoffe; ...."

"Schriftliche Weisungen für den Fahrzeuglenker 10385 (1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen,

die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeuglenker schriftliche Weisungen mitzugeben, die Angaben über jedes beförderte gefährliche Gut oder jede Gruppe gefährlicher Güter mit denselben Gefahren, zu der (denen) das beförderte gefährliche Gut (die beförderten gefährlichen Güter) gehört (gehören), in knapper Form enthalten: ....

(2) Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Beförderer spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrags zu übergeben, damit dieser alle erforderlichen Schritte unternehmen kann, um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter diese Weisungen kennen und ordnungsgemäß ausführen können.

(3) Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeuglenker, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können), sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung.

(4) ....

(5) Schriftliche Weisungen nach dieser Randnummer, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden ...."

"Handhabung und Verstauung

10 414 (1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut sein oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist."

Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der in § 2 Z. 1 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), idF BGBl. I Nr. 108/1999, genannten Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 idF der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden. Da der Inhalt dieser Richtlinien mit dem ADR übereinstimmt, wurde der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0440).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Ausdrücke "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG idF der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden und dies auch für die Richtlinie 1999/47/EG gilt, die im Übrigen bereits durch ABl Nr. L 271 vom 21. Oktober 1999 dahin berichtigt wurde, dass es auf Seite 1 anstatt "Anhang" bzw. "Anhänge" heißen müsse: "Anlage" bzw. "Anlagen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0150). Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer mit seinem gegenläufigen Vorbringen, das unter Hinweis auf Stellungnahmen des Bundesministeriums für Inneres zum Ergebnis gelangt, dass erst mit der Änderung des GGBG durch BGBl. I Nr. 86/2002 die Anlagen A und B des ADR zur Anwendung gelangen dürften, nichts gewonnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2002/03/0240).

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Akteneinsicht und somit das Parteiengehör verweigert worden sei. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass am 9. Juli 2001 nur eine Anzeige gegen ihn als verantwortlichen Beauftragten der D. Handelsges.m.b.H. als Absender erfolgt sei. Die übrigen möglichen zu bestrafenden Personen oder Funktionen seien in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Anzeige durchgestrichen, sodass Unterlagen betreffend die "Verladerfunktion" im beigeschafften Akt nicht enthalten seien. Der Beschwerdeführer habe zwar versucht, Akteneinsicht zu nehmen, dies sei ihm aber nicht ermöglicht worden.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen. Gemäß § 37 AVG ist Parteiengehör zu gewähren. § 45 Abs. 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer durch die Behörde das Parteiengehör nicht in hinreichendem Ausmaß eingeräumt worden wäre, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Relevanz dieses Mangels hinzuweisen. Danach führt diese Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014). Schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass ihm der Ladungsbescheid der Erstbehörde zugestellt wurde. Es war ihm sohin bekannt, welches Verhalten ihm in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt wurde. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Tathandlungen konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. Ein solches konkretes Vorbringen wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht erkennbar.

Der Beschwerde kommt jedoch - soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides richtet - Berechtigung zu: Die Strafnorm des § 27 Abs. 2 Z. 4 GGBG kennt für den Verlader zwei Tatbestandsalternativen, nämlich dass eine Person gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 leg. cit. verlädt oder unmittelbar an den Beförderer übergibt. In diesem Sinne sieht die Definition des Verladers in § 3 Z. 6 GGBG vor, dass Verlader ist, wer "die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt". Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten der D. Handelsges.m.b.H. vorgeworfen, dass er näher angeführte gefährliche Güter "zur Beförderung übergeben" habe, obwohl er nicht dafür gesorgt habe, dass Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter erfüllt gewesen seien. Für den Fall, dass der Verlader die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar übergibt (und also nicht selber verlädt), sieht § 7 Abs. 8 Z. 1 GGBG ausdrücklich vor, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die gefährlichen Güter auf Grund der gemäß § 2 leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen. Die belangte Behörde hat sich bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung (Spruchpunkt 4) auf § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG gestützt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dies Verhaltensanordnungen sind, die sich allein an den Verlader, der die gefährlichen Güter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt, richten. Es kann nicht angenommen werden, dass auch der Verlader, der gefährliche Güter unmittelbar dem Beförderer übergibt (und somit die Verladung nicht selbst durchführt), die in § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG normierten Verpflichtungen, die sich auf das konkrete Verladen von gefährlichen Gütern auf das Fahrzeug, in das verladen wird, zu beachten hat, weil er selbst die Verladung nicht vornimmt und somit auch keinen Einfluss auf die Art der Verladung der gefährlichen Güter nehmen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2002/03/0327).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002030308.X00

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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