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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0151Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde
1. des K F, 2. der N F, 3. des E M, 4. der E M, 5. des Dr. Walter Kert, 6. der I K, 7. des DI W M, 8. der M M, 9. des H G, 10. des W N, 11. der E N, 12. der V M, 13. des T B, 14. des L W, alle in B,1. des K F, 2. der N F, 3. des E M, 4. der E M, 5. des Dr. Walter Kert, 6. der römisch eins K, 7. des DI W M, 8. der M M, 9. des H G, 10. des W N, 11. der E N, 12. der römisch fünf M, 13. des T B, 14. des L W, alle in B,
15. des A N in S, 16. der A R in F, 17. der I S in F, 18. des W H in L, 19. der C F in B, 20. des B G in W, 21. des J S in G,15. des A N in S, 16. der A R in F, 17. der römisch eins S in F, 18. des W H in L, 19. der C F in B, 20. des B G in W, 21. des J S in G,
22. des J L in W, 23. der B L in F, 24. der D G in L, 25. der G G in D, 26. der B H in G, 27. des F W in L, 28. der J K in G,
29. des H P in S, 30. der E C in K, 31. des B T in B, 32. der L K in B, 33. der M B-B in St. G, 34. der E K in F, 35. des W J,
36. der H J, beide in B, 37. des H R in F, 38. des W N, 39. der
P D V-GesellschaftmbH, 40. der M L, letztere drei in B, 41. des Dr. W Sch, 42. der K S, beide in B, und 43. des M D in B, alle vertreten durch den Fünftbeschwerdeführer Dr. Walter Kert in 6708 Brand 184 (Zustelladresse: 6800 Feldkirch, Herrenhofgasse 11), gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bludenz jeweils vom 26. April 2007, Zlen. BHBL-I-4102.05-2007/0001 und 0002, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. L OEG in B, 2. Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bauantrag vom 23. März 2006 (so die Datierung; in den Erledigungen der Behörde ist auch vom 21. März die Rede) kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz. Bauwerberin) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Milchviehstalles auf einem Grundstück im Gemeindegebiet ein, welches der Gemeinde gehört (das Projekt soll auf Grundlage eines mit der Gemeinde abgeschlossenen Baurechtsvertrages realisiert werden).
Im Vorfeld der Einreichung hatte die Landwirtschaftskammer Vorarlberg zum geplanten Vorhaben eine Stellungnahme vom 13. Juni 2005 abgegeben. Es heißt darin, drei namentlich genannte Landwirte (diese bilden die OEG) wollten einen Gemeinschaftsstall erbauen (um ihre Tiere unterzubringen), was als positiv bewertet werde. In diesem Stall würden zunächst 50 Milchkühe gehalten. Die anfallenden Kälber würden nach ca. drei Monaten in den alten "Heimstellen" (im Original unter Anführungszeichen) großgezogen. Nach der Belegung und Abkalbung übersiedelten diese wieder zurück in den geplanten Gemeinschaftsstall. Es sei aber durchaus denkbar, dass später auch noch der eine oder andere milcherzeugende Betrieb in der Gemeinde seine Milchkühe in den Gemeinschaftsstall einbringen wolle, sodass eine mögliche Erweiterung durch entsprechende Planung zu berücksichtigen wäre. Im "Extremfall" (im Original unter Anführungszeichen) könnten die gesamten Milchkühe in der Gemeinde (derzeit ca. 70 Stück) im Gemeinschaftsstall gehalten und gemolken werden. Dazu teile die Landwirtschaftskammer mit, dass bei einem Milchkuhbestand von 70 Stück von der befürchteten Massentierhaltung nicht gesprochen werden könne. In der Folge wird in dieser Stellungnahme weiter darauf verwiesen, im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr seien mit der geplanten Einrichtung (Streichelzoo, Verkaufsraum für landwirtschaftliche Produkte, Schauraum zur Beobachtung bei der Melkarbeit uam) diesbezüglich Synergieeffekte zu erwarten.
Eine sachverständige Stellungnahme vom 29. September 2005 an die Gemeinde befasste sich mit der betriebsbedingt zu erwartenden Anzahl und Art der Fahrbewegungen, ein weiteres Gutachten des Sachverständigen F. vom 9. Dezember 2005 mit der verkehrsmäßigen Aufschließung, die über eine Gemeindestraße erfolgen soll.
Die zu bebauende Fläche ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freifläche/Landwirtschaft ausgewiesen (zuvor Freiland/Forstwirtschaft; Beschluss der Gemeindevertretung vom 15. Dezember 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
7. bis zum 23. Februar 2006).
Mit Erledigung vom 23. März 2006 wurde die Bauverhandlung für den 7. April 2006 anberaumt. Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig vor sowie in der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben, und machten insbesondere geltend, dass die verkehrsmäßige Aufschließung durch die bestehende Gemeindestraße völlig unzureichend sei, diese sei zu schmal und für einen Begegnungsverkehr nicht geeignet, weiters wendeten sie sich auch gegen die projektbedingt zu erwartenden Immissionen, unter anderem durch üblen Geruch und durch Lärm (festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in zwei Gruppen auftraten, eine anwaltlich vertreten, von denen es heißt, dass sie unmittelbare Anrainer seien, und eine andere Gruppe, vertreten durch den Fünftbeschwerdeführer, der vorbrachte, sie seien Anrainer an der Gemeindestraße, die als Zufahrt dienen solle; die genaue Situierung der Grundstücke dieser Beschwerdeführer und ihre Entfernung zu dem zu bebauenden Areal ist nach den Akten nicht klar).
In der Bauverhandlung vom 7. April 2006, die im Besein des Bürgermeisters von P. O. geleitet wurde (dieser scheint im Formular als "Leiter der Amtshandlung" auf) wurde das Projekt dahingehend beschrieben, dass nach den vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vorgesehen sei, ein Stallgebäude mit einer bebauten Fläche von ca. 1200 m2 in Stahl-Holzbauweise zu errichten. Das Gebäude sei größtenteils eingeschossig, in einem kleinen Teil zweigeschossig (im Bereich der Milchkammer und des Kälberstalles, sowie im Bereich der Abkalbebox). Im Erdgeschoß seien der Rinderstall mit Liegeboxen für 50 Kühe, 4 Anbindestände, eine Abkalbebox, ein Futtertisch, ein Warteraum vor dem Melkstand, ein Melkstand, eine Milchkammer, ein WC, ein Technikraum, ein Kälberstall für 30 Kälber, 10 Außen-Liegeboxen, sowie ein Auslauf geplant. In den Obergeschossbereichen seien eine Heubergehalle, ein Büro und Besucherbalkon vorgesehen (Anmerkung: dieser gemäß den Bauplänen im Bereich vor dem Büro mit einer Breite von 2,00 m und einer Länge von 6,30 m). Die verschmutzten Abwässer, Jauche und Mist sollten in einer Jauchegrube, welche unterhalb des Futtertisches situiert werden und ein ungefähres Fassungsvermögen von ca. 850 m3 aufweisen solle, gesammelt werden. Weiter heißt es, dass außer dem planlich dargestellten Auslauf keine weiteren Auslaufflächen auf dem Baugrundstück geplant seien. Fallweise würden die Kühe auf angrenzende Weidefläche getrieben. Im Sommer würden die Tiere auf Almen gesömmert.
Die Bauverhandlung wurde am 28. April 2006 fortgesetzt (und zwar in Gegenwart des Bürgermeisters, wobei abermals P. O. als "Leiter der Amtshandlung" in der Niederschrift aufscheint). Die Beschwerdeführer bezogen weiterhin Stellung gegen das Vorhaben, vor allem wegen der ihrer Meinung nach unzureichenden Zufahrt, und machten auch die Befangenheit des Bürgermeisters sowie des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik geltend. In der Folge legten sie ein (negatives) Privatgutachten des Sachverständigen M. vom 2. Mai 2006 vor.
Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. August 2006 die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen unter Bezugnahme auf die projektgegenständlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen (vom 2. Februar 2006 mit Änderungen vom 20. April 2006) und wies die Einwendungen hinsichtlich des Erfordernisses einer rechtlich gesicherten Zufahrt und zu geringen Anzahl an Parkplätzen als unzulässig zurück.
Zur Begründung heißt es, es sei eingewendet worden, der Bürgermeister sei befangen, weil er als "faktischer Betreiber" (im Bescheid unter Anführungszeichen) des Projektes anzusehen sei. Er habe von Anfang an das Bauverfahren dadurch im Sinne der Antragsteller gefördert, dass er sämtliche Behördenkontakte und die Kontakte zu den bisher einschreitenden Sachverständigen eingeleitet "und befürwortend und das öffentliche Interesse behauptend" hergestellt habe. Er habe weiters ein Rodungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt, all dies bevor ein Bauansuchen mit den dazugehörigen Unterlagen vorgelegen sei. Er habe auch vor der Gemeindevertretung und im Gemeindevorstand das Projekt ausschließlich befürwortet und gutgeheißen. Dem sei zu entgegnen, es sei durchaus üblich, dass der Bürgermeister als Baubehörde den Kontakt zu anderen Behörden oder zu Sachverständigen herstelle, darin sei kein Befangenheitsgrund zu erkennen. Auch die Antragstellung durch den Bürgermeister im forstrechtlichen Verfahren stelle keinen Befangenheitsgrund dar, weil das Baugrundstück im Eigentum der Gemeinde stehe und das Ansuchen um Rodungsbewilligung vom Waldbesitzer zu stellen gewesen sei. Die erforderlichen Beschlüsse der Gemeindegremien lägen vor. Auch positive Äußerungen eines Mandatars zu einem Bauvorhaben bedeuteten nicht, dass eine von diesem zu treffende behördliche Entscheidung von vornherein als "präjudiziell und parteiisch" zu qualifizieren sei. Zur Frage, ob das Baugrundstück über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfüge, komme den Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Davon abgesehen habe der Amtssachverständige am 5. Dezember 2005 die Örtlichkeiten besichtigt, die erforderlichen Unterlagen studiert und die Frage der gehörigen Zufahrtsmöglichkeit in seiner verkehrstechnischen Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 bejaht und habe dies auch in einer weiteren Stellungnahme vom 27. April 2006 aufrecht erhalten (wurde näher ausgeführt). Das von den Beschwerdeführern im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegte Gutachten des Sachverständigen M. habe keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen hervorrufen können.
Was die Einwendungen betreffend die Immissionen anlange, sei anzumerken, dass das zu bebauende Areal als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet gewidmet sei. Gemäß dieser Flächenwidmung sei die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig sei. Die Errichtung des geplanten Stallgebäudes sei durch die Agrarbezirksbehörde als notwendig im Sinne dieser Bestimmung begutachtet worden. Außerdem sei die Errichtung eines Stallgebäudes im Landwirtschaftsgebiet als ortsüblich anzusehen und lasse keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gar Gefährdung von Nachbarn erwarten. Diese Feststellung werde nach Auffassung der Baubehörde auch dadurch untermauert, dass bei einer Haltung von 70 Milchkühen (hier seien es lediglich 50) laut Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 13. Juni 2005 nicht von einer befürchteten Massentierhaltung gesprochen werden könne. Außerdem sei anzumerken, dass kein offenes Mistlager (mit Ausnahme für Kälberstreu) geplant sei. Jauche und Mist würden in einer geschlossenen Jauchegrube unterhalb des Stalles gesammelt. Dadurch sei weder mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen noch mit Belästigungen durch Insekten zu rechnen. Demnach seien die betreffenden Einwendungen unbegründet. Mit der Erteilung der Baubewilligung gälten die Einwendungen als miterledigt.
Soweit die Beschwerdeführer einwendeten, dass nicht genügend Parkplätze für Besucher zur Verfügung stünden, weshalb die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Besucher ihre Fahrzeuge auf den Privatliegenschaften der Beschwerdeführer rechtswidrig parken würden, sei anzumerken, dass die nach den Bestimmungen des Baugesetzes erforderliche Anzahl an Stellplätzen gegeben sei. Im Übrigen komme den Beschwerdeführern auch diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (beide Gruppen mit getrennten Schriftsätzen) Berufungen. In ihrer Berufung begehrten die vom Fünftbeschwerdeführer vertretenen Beschwerdeführer eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolles vom 28. April 2006, in dem es heiße, der Fünftbeschwerdeführer habe im Zuge der Verhandlung um Begehung der Zufahrtstraße und Aufnahme folgender Feststellungen ersucht; diese Formulierung sei insofern missverständlich, als daraus abgeleitet werden könnte, der Fünftbeschwerdeführer habe lediglich einen Antrag auf Begehung der Zufahrtstraße und Aufnahme der Feststellungen ersucht, richtig sei aber, dass der Verhandlungsleiter, P. O., mit ihm über seinen Antrag die Zufahrtstraße begangen und die folgenden Feststellungen an Ort und Stelle selbst getroffen habe. Es wolle daher dieser Teil der Niederschrift dahingehend berichtigt werden, dass es heiße, über Antrag des Fünftbeschwerdeführers begehe der Verhandlungsleiter mit diesem die Zufahrtstraße und treffe an Ort und Stelle folgende Feststellungen.
Den Berufungen wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 5. Jänner 2007 keine Folge gegeben. Zusammengefasst heißt es begründend, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage zukomme, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt verfüge. Alle diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer gingen somit ins Leere. Zulässig hingegen seien die Einwendungen gemäß § 8 BauG, soweit mit Immissionen "auf dem Nachbargrundstück" zu rechnen sei. Einwendungen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes, soweit sie die Zufahrt beträfen, gingen, wie zuvor dargelegt, mangels Mitspracherechtes ins Leere. Es verbleibe lediglich das Vorbringen, dass durch das Objekt mit Geruchsimmissionen bzw. Belästigungen durch Insekten zu rechnen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde oder nicht, sei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend. Sei demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so seien die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen überstiegen. So würden daher etwa bei einem Gebäude im Wohngebiet, welches ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werde, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten sein. Dasselbe gelte auch für ein landwirtschaftliches Anwesen, das auf einer Fläche errichtet werde, die im Flächenwidmungsplan als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen sei. Bei dem geplanten Objekt handle es sich um einen Milchviehstall, der geradezu typisch für die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung in der Gemeinde sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Betrieb einer Landwirtschaft auch mit Geruchsimmissionen verbunden und dabei auch mit Insekten zu rechnen sei. Daraus aber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gar eine Gefährdung der Nachbarn abzuleiten, sei bei einer für die Gemeinde typischen Form einer landwirtschaftlichen Betriebsführung nicht nachvollziehbar und auch nicht vom Schutzzweck des § 8 BauG umfasst.Den Berufungen wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 5. Jänner 2007 keine Folge gegeben. Zusammengefasst heißt es begründend, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage zukomme, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt verfüge. Alle diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer gingen somit ins Leere. Zulässig hingegen seien die Einwendungen gemäß Paragraph 8, BauG, soweit mit Immissionen "auf dem Nachbargrundstück" zu rechnen sei. Einwendungen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes, soweit sie die Zufahrt beträfen, gingen, wie zuvor dargelegt, mangels Mitspracherechtes ins Leere. Es verbleibe lediglich das Vorbringen, dass durch das Objekt mit Geruchsimmissionen bzw. Belästigungen durch Insekten zu rechnen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde oder nicht, sei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend. Sei demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so seien die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen überstiegen. So würden daher etwa bei einem Gebäude im Wohngebiet, welches ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werde, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten sein. Dasselbe gelte auch für ein landwirtschaftliches Anwesen, das auf einer Fläche errichtet werde, die im Flächenwidmungsplan als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen sei. Bei dem geplanten Objekt handle es sich um einen Milchviehstall, der geradezu typisch für die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung in der Gemeinde sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Betrieb einer Landwirtschaft auch mit Geruchsimmissionen verbunden und dabei auch mit Insekten zu rechnen sei. Daraus aber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gar eine Gefährdung der Nachbarn abzuleiten, sei bei einer für die Gemeinde typischen Form einer landwirtschaftlichen Betriebsführung nicht nachvollziehbar und auch nicht vom Schutzzweck des Paragraph 8, BauG umfasst.
Zur Vollständigkeit sei darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der Befangenheit des Bürgermeisters absurd sei. Die Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in der Gemeinde stelle ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Es entbehre somit jeder sachlichen Grundlage, dem Bürgermeister, der sich um die Verwirklichung öffentlicher Interessenten bemühe, Parteilichkeit vorzuwerfen. Ins Leere gehe auch der Vorwurf, dass die Verhandlung im Bauverfahren und die Bescheidvorbereitung durch einen Bediensteten der Stadt B. (gemeint ist P. O.) gesetzwidrig sei. Es sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer inneren Organisation Hilfstätigkeiten wie z. B. Schreibarbeiten, Bescheidentwürfe udgl. auch außerhalb des Gemeindeamtes durch Dritte besorgen lassen könne. Die Erledigung durch die Behörde "Bürgermeister" komme durch die Unterzeichnung des Bescheides unmissverständlich zum Ausdruck. Außerdem habe die Verhandlung im Beisein des Bürgermeisters stattgefunden.
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 25. August 2006 nicht über ihre Parteistellung abgesprochen worden sei, sei schon dadurch entkräftet, dass im Berufungsverfahren über ihr Vorbringen inhaltlich und nicht formell abgesprochen werde, ihre Parteirechte also gewahrt seien. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass bei Erlassung des Baubescheides "sonstige landesrechtliche Verfahren" lediglich in erster Instanz entschieden, nicht jedoch rechtskräftig abgeschlossen sein müssten.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (abermals in getrennten Schriftsätzen) Vorstellungen an die belangte Behörde (in denen unter anderem auch die unrichtige Zusammensetzung der Berufungsbehörde geltend gemacht wurden, von der durch den Fünftbeschwerdeführer vertretenen Gruppe an Beschwerdeführern ua. auch die Unzuständigkeit der Baubehörden).
Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammenfassend, das zu bebauende Areal sei als Freifläche/Landwirtschaft gewidmet. Zur Beurteilung der Frage, ob durch das Projekt im Sinne des § 8 BauG das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, sei darauf zu verweisen, dass das zu bebauende Areal als Freifläche/Landwirtschaft gewidmet sei. Fraglich sei daher, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in dieser Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb in dem dafür gewidmeten Gebiet (Freifläche/Landwirtschaft) keinen Verwendungszweck dar, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Auf die konkrete "Ortsüblichkeit" dieser Betriebe komme es nicht an (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1987, Zl. 86/06/0037). In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof einen Stall mit 22 Kühen, 39 Stück Jungvieh und 14 Kälbern als durchschnittlich beurteilt und die Auffassung vertreten, dass bei dieser Anzahl von Tieren keine Massentierhaltung vorliege. Beim projektierten Milchviehstall für ca. 50 Milchkühe und 30 Kälber sei somit von einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, der keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen oder Gefährdungen erwarten lasse. Auf die konkrete Ortsüblichkeit komme es nicht an. Ebensowenig sei die Flächenwidmung der Nachbargrundstücke maßgeblich. Die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, wenn die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnis der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichten. Da es sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb handle, dessen Verwendungszweck keine Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes an Belästigungen oder Gefährdungen erwarten lasse, habe kein Gutachten eingeholt werden müssen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkenntnis die Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen von Ställen beurteilen könne, zumal es in der Gemeinde weitere, teilweise ähnlich große Stallungen gebe.Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammenfassend, das zu bebauende Areal sei als Freifläche/Landwirtschaft gewidmet. Zur Beurteilung der Frage, ob durch das Projekt im Sinne des Paragraph 8, BauG das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, sei darauf zu verweisen, dass das zu bebauende Areal als Freifläche/Landwirtschaft gewidmet sei. Fraglich sei daher, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in dieser Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb in dem dafür gewidmeten Gebiet (Freifläche/Landwirtschaft) keinen Verwendungszweck dar, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Auf die konkrete "Ortsüblichkeit" dieser Betriebe komme es nicht an (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1987, Zl. 86/06/0037). In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof einen Stall mit 22 Kühen, 39 Stück Jungvieh und 14 Kälbern als durchschnittlich beurteilt und die Auffassung vertreten, dass bei dieser Anzahl von Tieren keine Massentierhaltung vorliege. Beim projektierten Milchviehstall für ca. 50 Milchkühe und 30 Kälber sei somit von einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, der keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen oder Gefährdungen erwarten lasse. Auf die konkrete Ortsüblichkeit komme es nicht an. Ebensowenig sei die Flächenwidmung der Nachbargrundstücke maßgeblich. Die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, wenn die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnis der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichten. Da es sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb handle, dessen Verwendungszweck keine Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes an Belästigungen oder Gefährdungen erwarten lasse, habe kein Gutachten eingeholt werden müssen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkenntnis die Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen von Ställen beurteilen könne, zumal es in der Gemeinde weitere, teilweise ähnlich große Stallungen gebe.
Soweit die Befangenheit des Bürgermeisters geltend gemacht werde, sei dem zu entgegnen, dass eine allfällige Befangenheit durch die Entscheidung der unbefangenen Gemeindevertretung saniert worden sei.
Richtig sei, dass der Bürgermeister (auch) den Berufungsbescheid gefertigt habe. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich aber, dass die Berufungsentscheidung ohne seine Mitwirkung zu Stande gekommen sei (er habe den Vorsitz in der Gemeindevertretung an den Vizebürgermeister abgegeben und auch an der Abstimmung nicht teilgenommen). Die bloße Ausfertigung des Beschlusses der Gemeindevertretung über die Berufung sei aber kein Grund, eine Befangenheit der Berufungsbehörde anzunehmen.
Bei der Sitzung der Gemeindevertretung (in welcher über die Berufung entschieden worden sei) seien vier Mitglieder befangen gewesen (der Bürgermeister und drei weitere namentlich genannte Mitglieder). Sie hätten daher nicht mehr aktiv an der Sitzung teilnehmen dürfen. Da die Sitzung jedoch öffentlich gewesen sei, hätten sie den Sitzungsraum nicht verlassen müssen. Es habe nicht festgestellt werden können, ob sich ein bestimmter befangener Gemeindevertreter in der Beratung zu Wort gemeldet habe. Aber auch eine allfällige Wortmeldung hätte keinen wesentlichen Verfahrensmangel zur Folge gehabt.
Gemäß § 43 Abs. 1 Gemeindegesetz (GG) sei die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn sämtliche Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen worden seien und zur Zeit der Abstimmung wenigstens die Hälfte der Gemeindevertreter anwesend sei. Soweit im Gemeindegesetz nichts anderes bestimmt sei, bedürfe es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Berufung seien acht (unbefangene) Gemeindevertretungsmitglieder anwesend gewesen. Die Gemeindevertretung sei somit beschlussfähig geworden. Die vier befangenen Mitglieder hätten sich nur im Raum aufgehalten, ohne mitzustimmen, was keine Auswirkungen auf die erforderliche Stimmenmehrheit gehabt habe. Fraglich sei jedoch, ob die Gemeindevertretung in Abwesenheit der vier befangenen Mitglieder zu einem anderen Beschluss hätte gelangen können. Da es sich bei der betreffenden Gemeindevertretungssitzung um eine öffentliche Sitzung gehandelt habe, hätten die vier befangenen Mitglieder den Sitzungssaal nicht verlassen müssen, zumal auch andere am Verfahren beteiligte Personen, wie beispielsweise Nachbarn, anwesend gewesen seien. Von der Möglichkeit, die Öffentlichkeit gemäß § 46 Abs. 3 GG auszuschließen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Dies lasse auch darauf schließen, dass die Anwesenheit von Projektsbefürwortern wie auch Projektsgegnern von den Mitgliedern der Gemeindevertretung für eine freie Beschlussfassung als nicht hinderlich empfunden worden sei. Weiters könne nicht angenommen werden, dass durch die Anwesenheit der befangenen Mitglieder sowie deren allfällige Wortmeldung das Stimmverhalten beeinflusst worden sei und die Abstimmung in Abwesenheit der befangenen Mitglieder gegenteilig verlaufen wäre. Das Abstimmungsergebnis von 6:2 Stimmen (für die Abweisung) zeuge "von einer recht eindeutigen Auffassung der Gemeindevertretung".Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Gemeindegesetz (GG) sei die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn sämtliche Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen worden seien und zur Zeit der Abstimmung wenigstens die Hälfte der Gemeindevertreter anwesend sei. Soweit im Gemeindegesetz nichts anderes bestimmt sei, bedürfe es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Berufung seien acht (unbefangene) Gemeindevertretungsmitglieder anwesend gewesen. Die Gemeindevertretung sei somit beschlussfähig geworden. Die vier befangenen Mitglieder hätten sich nur im Raum aufgehalten, ohne mitzustimmen, was keine Auswirkungen auf die erforderliche Stimmenmehrheit gehabt habe. Fraglich sei jedoch, ob die Gemeindevertretung in Abwesenheit der vier befangenen Mitglieder zu einem anderen Beschluss hätte gelangen können. Da es sich bei der betreffenden Gemeindevertretungssitzung um eine öffentliche Sitzung gehandelt habe, hätten die vier befangenen Mitglieder den Sitzungssaal nicht verlassen müssen, zumal auch andere am Verfahren beteiligte Personen, wie beispielsweise Nachbarn, anwesend gewesen seien. Von der Möglichkeit, die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GG auszuschließen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Dies lasse auch darauf schließen, dass die Anwesenheit von Projektsbefürwortern wie auch Projektsgegnern von den Mitgliedern der Gemeindevertretung für eine freie Beschlussfassung als nicht hinderlich empfunden worden sei. Weiters könne nicht angenommen werden, dass durch die Anwesenheit der befangenen Mitglieder sowie deren allfällige Wortmeldung das Stimmverhalten beeinflusst worden sei und die Abstimmung in Abwesenheit der befangenen Mitglieder gegenteilig verlaufen wäre. Das Abstimmungsergebnis von 6:2 Stimmen (für die Abweisung) zeuge "von einer recht eindeutigen Auffassung der Gemeindevertretung".
Der Umstand, dass P. O. als Verhandlungsleiter aufgetreten und auch einen Entwurf der Berufungsentscheidung verfasst habe, sei unerheblich, maßgeblich sei, dass die erstinstanzliche Entscheidung vom Bürgermeister erlassen und der Berufungsbescheid von der Gemeindevertretung beschlossen worden sei.
Gemäß § 1 lit. d der Verordnung LGBl. Nr. 21/1969 (richtig wohl: § 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung LGBl. Nr. 11/2004) sei in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei dieser Gemeinde betreffend Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale udgl. betreffend die Bezirkshauptmannschaft (das ist die belangte Behörde) zuständig. Der Auffassung, beim projektierten Gemeinschaftsstall handle es sich um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte, könne nicht beigetreten werden, auch wenn ein kleiner Besucherbalkon geplant sei. Der Stall bzw. der Besucherbalkon seien nicht für den Besuch einer größeren Anzahl von Personen dimensioniert und somit keinesfalls vergleichbar mit den in der Verordnung angeführten Bauwerken für öffentliche Zusammenkünfte. Auch ein Ab-Hof-Verkauf mache den Stall nicht zu einem Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte.Gemäß Paragraph eins, Litera d, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1969, (richtig wohl: Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2004,) sei in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei dieser Gemeinde betreffend Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale udgl. betreffend die Bezirkshauptmannschaft (das ist die belangte Behörde) zuständig. Der Auffassung, beim projektierten Gemeinschaftsstall handle es sich um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte, könne nicht beigetreten werden, auch wenn ein kleiner Besucherbalkon geplant sei. Der Stall bzw. der Besucherbalkon seien nicht für den Besuch einer größeren Anzahl von Personen dimensioniert und somit keinesfalls vergleichbar mit den in der Verordnung angeführten Bauwerken für öffentliche Zusammenkünfte. Auch ein Ab-Hof-Verkauf mache den Stall nicht zu einem Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte.
Hinsichtlich der Frage, ob das zu bebauende Grundstück über eine ausreichende Zufahrt verfüge, stehe den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu. Die den Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte reichen nicht weiter als ihre materiellen Rechte (nach dem Zusammenhang gemeint: sodass auf die behauptete Befangenheit des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht weiter einzugehen sei).
Bedürfe ein Bauvorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so dürfe die Baubewilligung gemäß § 28 Abs. 4 BauG frühestens zugleich mit der anderen Bewilligung erteilt werden. Hier sei der Bescheid, mit welchem die forst- sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, am 11. August 2006 erlassen worden, also vor der erstinstanzlichen Baubewilligung. § 28 Abs. 4 BauG beziehe sich nicht auf allfällige weitere Bewilligungen nach bundesrechtlichen Vorschriften, wie etwa auf eine forstrechtliche Bewilligung. Ob eine solche zu erteilen sei oder nicht, stelle im Bauverfahren auch keine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar.Bedürfe ein Bauvorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so dürfe die Baubewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, BauG frühestens zugleich mit der anderen Bewilligung erteilt werden. Hier sei der Bescheid, mit welchem die forst- sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, am 11. August 2006 erlassen worden, also vor der erstinstanzlichen Baubewilligung. Paragraph 28, Absatz 4, BauG beziehe sich nicht auf allfällige weitere Bewilligungen nach bundesrechtlichen Vorschriften, wie etwa auf eine forstrechtliche Bewilligung. Ob eine solche zu erteilen sei oder nicht, stelle im Bauverfahren auch keine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG dar.
Parteiengehör sei, soweit hier erheblich, zu Sachverhaltsfragen zu gewähren. Dr. O. M. sei lediglich zur Erörterung von Rechtsfragen beigezogen worden, hiezu sei kein Parteigehör zu gewähren gewesen.
Die Notwendigkeit, über eine Parteistellung gesondert abzusprechen, bestehe dann nicht, wenn diese von der Behörde ohnedies anerkannt werde. Die Beschwerdeführer seien von den Gemeindebehörden (ohnedies) als Parteien anerkannt worden. Durch das Unterbleiben eines Abspruches über ihre Parteistellung seien sie in keinem Recht verletzt worden.
Der Verweis im Baubewilligungsbescheid auf Projektunterlagen sei zulässig. Eine Undeutlichkeit der Pläne, insbesondere der Lage des Stalles, habe nicht festgestellt werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat ihre Verwaltungsakten unmittelbar vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, (BauG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2005,, anzuwenden.
Die §§ 4, 8 und 26 BauG lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 4, 8 und 26 BauG lauten (auszugsweise):
"§ 4
Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren
"§ 8
Immissionsschutz
Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen."
"§ 26
Nachbarrechte, Übereinkommen
a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; a) Paragraph 4, Absatz 3,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
Im Beschwerdefall ist weiters das Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 (GG), in der Fassung LGBl. Nr. 20/2004 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist weiters das Vorarlberger Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, (GG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004, anzuwenden.
Die §§ 28, 41, 42, 43, 44 und 46 GG lauten (zum Teil auszugsweise):Die Paragraphen 28, 41, 42, 43, 44 und 46 GG lauten (zum Teil auszugsweise):
"§ 28
Befangenheit
a) in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist, beteiligt sind;
b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
d) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.
"§ 41
Tagesordnung
"§ 42
Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten
(4)..."
"§ 43
Beschlüsse, Wahlen
"§ 44
Abstimmung
(3)..."
"§ 46
Öffentlichkeit
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch (kurz: Übertragungsverordnung), LGBl. Nr. 11/2004 (soweit hier erheblich in der Stammfassung), werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, ua. in der mitbeteiligten Gemeinde betreffend "Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale und dergleichen mehr" der bela