TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/14 2006/10/0201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2008
beobachten
merken

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art18 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHG Tir 1973 §7 Abs5;
SHG Tir 1973 §7;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 2006, Zl. Va-456- 7437/1/115, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck vom 17. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2005 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 235,28 (Spruchpunkt 1) und eine monatliche Unterstützung für Ernährung (Lebensunterhalt) in der Höhe von EUR 20,83 gewährt (Spruchpunkt 2).

Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich nur gegen dessen Spruchpunkt 2 erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach einer Teilzeitbeschäftigung bei Z. und anschließender Arbeitslosigkeit am 17. Jänner 2004 wiederum eine Teilzeitbeschäftigung, nunmehr bei B. als Büromitarbeiter angenommen. Sein monatlicher Nettobezug betrage EUR 304,65. Die Vermittlung einer Vollzeitbeschäftigung an den Beschwerdeführer über das AMS sei in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen gescheitert. Vom Sozialamt Innsbruck sei er wiederholt (in mehreren im Einzelnen genannten Bescheiden und Schreiben) zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, gegebenenfalls auch als Hilfsarbeiter aufgefordert worden. Diese Aufforderungen seien trotz vorhandener Stellenangebote vergeblich geblieben, der Beschwerdeführer habe bis dato lediglich eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Am 15. Jänner 2005 habe er sich beim AMS vom Notstandshilfebezug abgemeldet und sei seither nicht mehr beim AMS vorgemerkt. In seiner Berufung habe er zwar auf eine Erkrankung hingewiesen, die ihn an der Annahme von Schneeräumarbeiten hindere, ein ärztliches Gutachten habe er jedoch nicht vorgelegt. Vor Inanspruchnahme der Grundsicherung müsse der Beschwerdeführer unter Einsatz der eigenen Kräfte jede sich bietende Arbeit annehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei jedoch wenig Bestreben des Beschwerdeführers zu erkennen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu sichern. Vielmehr führe der Beschwerdeführer seine Notlage grob fahrlässig herbei, sodass eine Einschränkung der Grundsicherung vorerst auf 80 % des Richtsatzes geboten erscheine, um ihn zu einer Konzentration seiner Anstrengungen zu veranlassen, eine Arbeit zu finden, mit der er seine Bedürfnisse decken könne. Eine Gegenüberstellung des Bedarfes des Beschwerdeführers (80 % des Richtsatzes für Alleinstehende, Heizkosten und Miete) mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen (Einkommen, Mietzinsbeihilfe) ergebe einen Differenzbetrag von EUR 256,11. Abzüglich der bereits zuerkannten Unterstützung für Miete (EUR 235,28) verblieben somit EUR 20,23, die dem Beschwerdeführer monatlich für den Lebensunterhalt zu gewähren seien. Fahrtkosten seien nicht gesondert zu berücksichtigen gewesen, weil die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im pauschalierten Richtsatz bereits enthalten seien. Auch komme eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, die der Beschwerdeführer für seine mj. Kinder Peter, Jakob und Lea zu erbringen habe, nicht in Betracht. Die von ihm gestellten Anträge auf Herabsetzung der Unterhaltsleistungen seien mit den Beschlüssen der Bezirksgerichte Schwaz und Innsbruck vom 5. August 2002 bzw. 4. November 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe seither keine neuen Herabsetzungsanträge gestellt. Im Übrigen könnte ihn auch eine Exekution in keine Notlage bringen, zumal die Grundsicherung nicht gepfändet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf das am 1. März 2006 in Kraft getretene Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, gestützt. Der Beschwerdeführer erachtet wegen der zeitlichen Lagerung seines Falles (Unterstützung vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2005) das Tiroler Grundsicherungsgesetz für unanwendbar. Die belangte Behörde hätte vielmehr das Tiroler Sozialhilfegesetz (TSHG) heranziehen müssen.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu § 66 Abs. 4 AVG referierte Judikatur) hat die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist allerdings dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verwaltungsverfahren die bisher geltende Rechtslage anzuwenden ist bzw. wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.

Der letztgenannte Fall liegt hier vor: Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht ist die Rechtslage zeitraumbezogen heranzuziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0271, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2005 der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch zustand, war daher nach dem während dieses Zeitraumes in Kraft stehenden Tiroler Sozialhilfegesetz (TSHG) zu beurteilen.

Eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit läge im Umstand, dass sich die belangte Behörde demgegenüber auf das Tiroler Grundsicherungsgesetz gestützt hat, allerdings nur dann, wenn das TSHG den angefochtenen Bescheid nicht tragen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall:

Gemäß § 1 Abs. 1 TSHG ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,

a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 TSHG auf Antrag oder von

Amts wegen zu gewähren.

Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe

a)

die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b)

die Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c)

die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.

Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 4 Abs. 1 TSHG den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist gemäß § 4 Abs. 2 TSHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Die Sozialhilfe kann gemäß § 7 Abs. 1 TSHG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.

Das Ausmaß der Sozialhilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 TSHG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

Wenn ein Hilfe Suchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht, ist die Sozialhilfe gemäß § 7 Abs. 5 TSHG auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Gemäß § 7 Abs. 6 TSHG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzulegen.

Gemäß § 1 der Sozialhilfeverordnung (TSHV) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für

              a)       Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benutzung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,

b)

Unterkunft,

c)

Bekleidung und Beheizung.

Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 TSHV unter Anrechnung der nach § 7 TSHG einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:

              a)       zur Deckung des Aufwandes iSd § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):

              1.       für Alleinstehende: EUR 411,-- ....

              b)       zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a sind gemäß § 4 Abs. 2 TSHV im Mai und Oktober eines jeden Jahres doppelt zu gewähren.

Gemäß § 7 Abs. 1 TSHV sind bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 7 Abs. 2 TSHG, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, außer Ansatz zu lassen:

a)

Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz;

b)

ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder die trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;

              c)       die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, eine Gegenüberstellung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden eigenen Mittel und seines in dem heranzuziehenden Richtsatz schematisierten Lebensbedarfes - der jedoch, weil der Beschwerdeführer wenig Bestreben zeige, letzteren durch eigene Arbeitsleistung zu sichern und daher seine Notlage grob fahrlässig herbeiführe, auf 80 % einzuschränken sei - ergebe die spruchgemäß zuerkannte Unterstützungsleistung.

Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, eine Kürzung des Richtsatzes auf 80 % wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt als richtig unterstellen könnte. Es stehe nämlich nicht fest, dass der Beschwerdeführer, der grundsätzlich arbeitswillig sei und einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Notlage herbeigeführt habe. Hätte die belangte Behörde ihn zu diesem Vorwurf gehört, hätte er seine Bemühungen, eine entsprechende Beschäftigung zu bekommen, darlegen können. Die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen beruhten auf einem mangelhaften Verfahren. Dem Beschwerdeführer sei auch weder ein Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden, noch habe er Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen. Wäre dies geschehen, hätte er auch vorbringen können, dass er sich nicht beim AMS vom Notstandshilfebezug abgemeldet, sondern aus Eigeninitiative eine Teilzeitarbeit erhalten habe. Vorsprachen beim AMS seien während einer Beschäftigung allerdings nur eingeschränkt möglich. Beim Sozialamt wiederum habe er schon längere Zeit nicht vorgesprochen, weil von ihm beigebrachte Unterlagen dort häufig in Verstoß geraten seien. Die von der belangten Behörde für das Scheitern der Vermittlung einer Vollzeitbeschäftigung an ihn genannten Gründe (Nichterscheinen zum vereinbarten Arbeitsbeginn, Ablehnung eines freien Dienstvertrages, Verweigerung einer Ganztagesstelle, weil er sich um seinen Sohn kümmern müsse, alkoholisiertes Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch etc.) seien längst widerlegt worden. Die belangte Behörde habe auch entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3 TSHG weder auf seine berufliche Eignung und Vorbildung, noch auf den Lebensunterhalt seiner Angehörigen Rücksicht genommen. Sie habe zu den von ihm behaupteten Erkrankungen kein ärztliches Gutachten eingeholt und habe auch nicht berücksichtigt, dass ihm auf Grund eines über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens "bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr zugänglich" seien. Überdies sei die Frage, wo das "unerlässliche Mindestmaß" im Sinne des § 7 Abs. 5 TSHG liege, ungeklärt; dies sei auch von der belangten Behörde im konkreten Fall offen gelassen worden. Jedenfalls sehe die TSHV, die Form und Ausmaß der Sozialhilfe zu regeln habe, eine Einschränkung der Richtsatzleistungen nicht vor, sodass von der Unzulässigkeit einer solchen Einschränkung auszugehen sei. Die beantragten Fahrtkosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, weil er zur Erzielung eines Einkommens mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müsse und diese Ausgaben daher iSd § 7 Abs. 1 Lit. c TSHV notwendig seien. Schließlich seien auch die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsleistungen, die er für seine mj. Kinder Peter, Jakob und Lea zu erbringen habe, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Die Bedarfsbeurteilung an Hand eines auf 80 % reduzierten Richtsatzes hat die belangte Behörde damit begründet, der Beschwerdeführer sei zu wiederholten Malen aufgefordert worden, eine seinen Lebensbedarf deckende Ganztagesstelle, gegebenenfalls auch als Hilfsarbeiter, anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei diesen Aufforderungen jedoch nicht nachgekommen, sondern übe trotz vorhandener Ganztagesstellen nach wie vor eine seinen Lebensbedarf nicht deckende geringfügige Beschäftigung aus.

Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde behauptet, er habe konkrete Schritte zur Aufnahme einer seinen Lebensbedarf deckenden Arbeit gesetzt. Vielmehr hat er sich im Verwaltungsverfahren auf den Hinweis beschränkt, er habe am 17. Jänner 2005 aus Eigeninitiative eine Teilzeitbeschäftigung bei B. erlangt, und in der vorliegenden Beschwerde das Verwaltungsverfahren als mangelhaft gerügt. Konkrete Umstände, denen zufolge die Annahme der belangten Behörde, er weigere sich, die zur Erlangung einer seinen Lebensbedarf deckenden Arbeit erforderlichen und zumutbaren Schritte nachweislich zu setzen, unzutreffend wäre, hat er jedoch nicht aufgezeigt. Er hat auch nicht dargelegt, dass in seinen persönlichen Verhältnissen, deren Berücksichtigung er vermisst, konkrete Hindernisse lägen, nachweisliche Bemühungen zur Erlangung einer entsprechenden Arbeit zu setzen.

Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässige Herbeiführung seiner Notlage beurteilte.

Was nun das Ausmaß einer Einschränkung der Sozialhilfe anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. Mai 2007, Zl. 2005/10/0171, ausgesprochen, dass die Ermächtigung der Behörde gemäß § 7 Abs. 5 TSHG, "die Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken", keiner Ausführung durch die TSHV bedarf. Vielmehr obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 TSHG im Einzelfall zu beurteilen, mit welchen Sozialhilfeleistungen diesfalls (gerade noch) das Auslangen gefunden werden kann. Dass eine Reduktion des Richtsatzes um 20 % demnach das "unerlässliche Mindestmaß" unterschreite, ist weder ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür vorgebracht. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass dadurch der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt würde.

Auch die Auffassung der belangten Behörde, bei den Ausgaben des Beschwerdeführers seien Fahrtkosten nicht gesondert zu berücksichtigen gewesen, weil sie bereits im pauschalierten Richtsatz enthalten seien, ist nicht rechtswidrig. Zwar trifft es zu, dass Fahrtkosten bei der Ermittlung des Einkommens als dieses mindernd berücksichtigt werden müssen, wenn es sich dabei iSd § 7 Abs. 1 lit. c TSHV um Aufwendungen handelt, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 14. Mai 2007 und die dort zitierte Vorjudikatur). Allerdings hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er zur Erzielung seines Einkommens Verkehrsmittel benützen müsse und dafür Kosten anfielen. Vielmehr hat er in seinem Antrag vom 31. Oktober 2005 lediglich ausgeführt, er begehre "Unterstützung und Auszahlung der mir zustehenden Sozialhilfe gemäß § 2 TSHG, wie für meinen Lebensunterhalt, für die Miete, für Alimente für meine nicht bei mir lebenden Kinder, für Heizkosten etc. bis zur Beseitigung meiner Notlage". "Sämtliche benötigte Unterlagen" lägen dem Amt vor Soziales "längst" vor. Auch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen, Fahrtkosten nicht gesondert berücksichtigenden Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, dem konkret zu entnehmen wäre, dass ihm zur Erzielung seines Einkommens Fahrtkosten in bestimmter Höhe notwendiger Weise erwüchsen.

Zur geforderten Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen wird schließlich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. April 2007, Zl. 2005/10/0106, verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen wurden die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. März 2008

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100201.X00

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten