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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in I, vertreten durch Dr. Edwin Grubert, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Jänner 2005, Zl. Va-456- 7437/82, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in römisch eins, vertreten durch Dr. Edwin Grubert, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Jänner 2005, Zl. Va-456- 7437/82, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 25. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer Sozialhilfe ab Juli 2004 für Lebensunterhalt, Miete, Unterhalt des bei ihm lebenden Sohnes Jakob H., Alimente für seine nicht bei ihm lebenden Kinder, Heizkosten "etc." bis zur Beseitigung der Notlage. Die laufenden Einkommensnachweise seien dem Schreiben beigelegt. Sämtliche anderen bei ihm aufliegenden Unterlagen lägen "längst dem Amt für Soziales vor". Einzahlungsbelege betreffend Mietzins- und Unterhaltszahlungen könne er wegen existenzbedrohender Mittellosigkeit nicht vorlegen. Er beantrage weiters die Übernahme der Kosten für ein ÖBB-Vorteilsticket, das er sich habe besorgen müssen, um seinen Arbeitsplatz kostengünstiger zu erreichen. Schließlich beantrage er die Übernahme der von ihm bezahlten Rundfunkgebühren. Die Rechnung der ÖBB betreffend das Vorteilsticket und ein Beleg über die Zahlung der Rundfunkgebühren lege er dem Schreiben in Kopie bei.
In gleicher Weise beantragte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 13. September 2004 "Sozialhilfe ab August und September 2004". Zusätzlich beantragte die er die Berücksichtigung der Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstelle und verwies auf die Kopie einer ÖBB-Fahrkarte vom 10. September 2004 für eine Fahrt von I Hauptbahnhof nach K und retour zum Preis von EUR 11,20. Schließlich beantragte er die Übernahme der Kosten für eine Jacke, legte die Kopie einer entsprechenden Rechnung bei und führte abschließend aus, dass er die Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Berechnung der ihm zustehenden Sozialhilfe gemäß § 7 Abs. 1 lit. b Tiroler Sozialhilfeverordnung (TSHV) erwarte. In gleicher Weise beantragte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 13. September 2004 "Sozialhilfe ab August und September 2004". Zusätzlich beantragte die er die Berücksichtigung der Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstelle und verwies auf die Kopie einer ÖBB-Fahrkarte vom 10. September 2004 für eine Fahrt von römisch eins Hauptbahnhof nach K und retour zum Preis von EUR 11,20. Schließlich beantragte er die Übernahme der Kosten für eine Jacke, legte die Kopie einer entsprechenden Rechnung bei und führte abschließend aus, dass er die Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Berechnung der ihm zustehenden Sozialhilfe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Tiroler Sozialhilfeverordnung (TSHV) erwarte.
Mit Schreiben der Bürgermeisterin (Amt für Soziales) vom 29. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass entscheidungsrelevante Unterlagen fehlten:
Betreffend den beantragten Freibetrag seien Präzisierungen erforderlich. Bei einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit wäre nämlich ein Ausweis des Bundessozialamtes vorzulegen. Andererseits bestehe die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Freibetrages auch für Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer möge daher bekannt geben, zu welchem der beiden Personenkreise er sich als zugehörig erachte. Weiters möge er bekannt geben, welche Anstrengungen er getätigt habe, um eine Vollzeitarbeit zu finden. Er werde ersucht, die Nachweise über die Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorzulegen; eine allgemeine Informationseinholung sei nicht ausreichend. Als Frist für die Vorlage dieser Unterlagen werde der 14. Oktober 2004 festgesetzt. Sollte der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen behördlichen Aufforderungen immer noch keine Vollzeitarbeit gefunden haben, werde er aufgefordert, am 14. Oktober 2004 um 14.00 Uhr beim Sozialamt vorzusprechen, damit eine gemeinsame Abklärung erfolgen könne, welche der beim Sozialamt aufscheinenden offenen Stellen für ihn in Betracht kämen. Gleichzeitig würden dem Beschwerdeführer einige Auszüge über diverse offene Arbeitsstellen mit der Aufforderung übermittelt, sich zu bewerben. Sollte er am 14. Oktober 2004 nicht beim Sozialamt erscheinen, werde das als mangelnde Arbeitssuche gewertet werden und zu einer Kürzung der Sozialhilfe führen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Sozialamt mit, dass er mit 30. September 2004 gekündigt worden sei, weil er seine Arbeitsstätte in K mangels des erforderlichen Fahrgeldes nicht habe aufsuchen können. Seit 1. Oktober 2004 sei daher wiederum ein Referent am AMS für ihn zuständig und er werde künftig eine Kopie der Terminkarte seinem Ansuchen beilegen. Eine Arbeit könne er jetzt allerdings nur mehr in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort aufnehmen, weil ihm die finanziellen Mittel fehlten, einen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Im Übrigen sei er als Alleinerzieher verpflichtet, seinen mj. Sohn zu betreuen. Die Erfüllung dieser Pflicht, die erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes ende, sei aufwändig. Daher sei er gezwungen, neben seiner Arbeit zeitaufwändige Tätigkeiten zur Betreuung seines Sohnes auszuführen. Er stehe dem Amt für Soziales jederzeit für schriftliche Auskünfte zur Verfügung, an einer persönlichen Aussprache und einer persönlichen Beibringung von Unterlagen sei er allerdings "nicht mehr interessiert", u.a., weil seine mündlichen Anbringen nicht behandelt worden seien. Das Fehlen von Unterlagen bei der Behörde sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil er sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen zeitgerecht vorgelegt habe.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin von I vom 22. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Miete vom 1. Juli bis 31. Oktober 2004 in Höhe von EUR 20,10 bewilligt, weiters eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 346,40 im Monat Oktober 2004; im Übrigen wurden die Anträge auf Übernahme der Kosten für das ÖBB-Vorteilsticket sowie auf Erstattung der geleisteten Unterhaltszahlungen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zu wiederholten, im Einzelnen dargelegten Malen darauf hingewiesen worden, dass ein mangelnder Einsatz bei der Arbeitssuche zu einer Kürzung der Sozialhilfe führen werde. U.a. sei er im Bescheid vom 12. März 2004 darauf hingewiesen worden, dass ihm letztmalig die Sozialhilfe bis Ende März 2004 in der Höhe des vollen Richtsatzes zuerkannt werde. Sollte er bei neuerlicher Antragstellung ab April 2004 - so dieser Bescheid - noch immer keine Vollzeitarbeit nachweisen können, müsse die Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestausmaß, d.h. auf den halben Richtsatz gekürzt werden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass er in der Vergangenheit keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, um eine Arbeit zu finden. Vielmehr habe damals eine Auskunft des Arbeitsamtes ergeben, dass er diverse angebotene Arbeitsstellen nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme habe scheitern lassen. So sei er bei einem näher bezeichneten Unternehmen zum vereinbarten Arbeitstermin nicht erschienen, dann sei die Vermittlung einer Ganztagesstelle daran gescheitert, dass sein mj. Sohn Jakob H. bei ihm eingezogen sei, zum Vorstellungsgespräch für eine Hausmeisterstelle sei er alkoholisiert erschienen, eine Arbeitsaufnahme habe er abgelehnt, weil ihm nur ein freier Dienstvertrag angeboten worden sei, und auch die Vermittlung von Taxilenkerstellen habe er abgelehnt, obwohl ihm die Förderung der erforderlichen Ausbildung zugesagt worden sei. Mit Bescheid der Bürgermeisterin von römisch eins vom 22. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Miete vom 1. Juli bis 31. Oktober 2004 in Höhe von EUR 20,10 bewilligt, weiters eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 346,40 im Monat Oktober 2004; im Übrigen wurden die Anträge auf Übernahme der Kosten für das ÖBB-Vorteilsticket sowie auf Erstattung der geleisteten Unterhaltszahlungen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zu wiederholten, im Einzelnen dargelegten Malen darauf hingewiesen worden, dass ein mangelnder Einsatz bei der Arbeitssuche zu einer Kürzung der Sozialhilfe führen werde. U.a. sei er im Bescheid vom 12. März 2004 darauf hingewiesen worden, dass ihm letztmalig die Sozialhilfe bis Ende März 2004 in der Höhe des vollen Richtsatzes zuerkannt werde. Sollte er bei neuerlicher Antragstellung ab April 2004 - so dieser Bescheid - noch immer keine Vollzeitarbeit nachweisen können, müsse die Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestausmaß, d.h. auf den halben Richtsatz gekürzt werden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass er in der Vergangenheit keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, um eine Arbeit zu finden. Vielmehr habe damals eine Auskunft des Arbeitsamtes ergeben, dass er diverse angebotene Arbeitsstellen nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme habe scheitern lassen. So sei er bei einem näher bezeichneten Unternehmen zum vereinbarten Arbeitstermin nicht erschienen, dann sei die Vermittlung einer Ganztagesstelle daran gescheitert, dass sein mj. Sohn Jakob H. bei ihm eingezogen sei, zum Vorstellungsgespräch für eine Hausmeisterstelle sei er alkoholisiert erschienen, eine Arbeitsaufnahme habe er abgelehnt, weil ihm nur ein freier Dienstvertrag angeboten worden sei, und auch die Vermittlung von Taxilenkerstellen habe er abgelehnt, obwohl ihm die Förderung der erforderlichen Ausbildung zugesagt worden sei.
Auch der Aufforderung vom 29. September 2004 habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Weder habe er Nachweise betreffend seine Anstrengungen, eine Vollzeitarbeit zu finden, vorgelegt, noch habe er beim Sozialamt vorgesprochen. Auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beseitigung seiner Notlage seien daher die Voraussetzungen für eine Kürzung der Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestausmaß erfüllt. Der Richtsatz für Haushaltsvorstände sei demnach gekürzt auf das Mindestmaß mit EUR 174,-- anzusetzen, der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers (Richtsatz, Heizkosten, Miete) somit mit EUR 553,--, dem ein Einkommen (Arbeitseinkommen, Mietzinsbeihilfe) von EUR 532,90 gegenüberstünde. Somit ergebe sich ein Sozialhilfeanspruch von monatlich EUR 20,10. Die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien im Richtsatz enthalten, ebenso die Rundfunkgebühren, wobei auf die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung hingewiesen werde.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die "Unterstellung" eines mangelnden Einsatzes bei der Arbeitssuche von sich wies und um Erhebung bei den zuständigen Mitarbeitern des AMS ersuchte. Der Versuch, "einen mit Sanktionen bedrohten Tatbestand" durch ein "Nichterscheinen beim Amt für Soziales" zu konstruieren, sei widerrechtlich. Er stehe dem Amt für Soziales jederzeit für schriftliche Auskünfte zur Verfügung, sei aber an einer persönlichen Aussprache und einer persönlichen Beibringung von Unterlagen "nicht mehr interessiert". Die ihm zustehende Unterstützung für Heizung sei unrichtig berechnet, die beantragten Fahrtkosten zu seinem Arbeitgeber seien zur Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben gewesen und hätten daher zugestanden werden müssen. Eine Entscheidung über die Hilfe für Bekleidung sei zu Unrecht verweigert worden. Dem Beschwerdeführer stehe der Richtsatz für Alleinstehende zu und daher auch eine entsprechende Sonderzahlung für Oktober. Schließlich sei er von der Rundfunkgebühr befreit gewesen, diese Befreiung sei aber nicht verlängert worden, weil er keinen aktuellen Sozialhilfebescheid habe vorlegen können. Dieser Bescheid sei ihm nämlich monatelang widerrechtlich verweigert worden. Schlussendlich hätten seine Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden müssen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Jänner 2005 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 eine monatliche Unterstützung für Beheizung in der Höhe von EUR 46,80, und für Miete in der Höhe von EUR 146,72 gewährt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für Oktober 2004 keine Sonderzahlung gewährt. In Ansehung der geltend gemachten Bekleidungskosten sowie der Kosten einer Fahrkarte in Höhe von EUR 11,20 sei die Berufung unzulässig, ebenso in Ansehung von Sozialhilfeleistungen für den mj. Jakob H. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter Einsatz der eigenen Kräfte jede sich bietende Arbeit anzunehmen. Obwohl daher beim vorliegenden Sachverhalt von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage ausgegangen werden müsse und wenig Bestreben des Beschwerdeführers zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Arbeitsleistung erkennbar sei, stelle die Reduzierung des Richtsatzes auf 50 % einen zu tief greifenden Eingriff besonders auch in den Lebensunterhalt des naturalunterhaltsberechtigten mj. Jakob H. dar. Eine Reduzierung des Richtsatzes auf 85 % erscheine daher vorerst angemessen, um den Beschwerdeführer anzuhalten, seine Verhaltensweise zu ändern und seine Anstrengungen dahin zu konzentrieren, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er seine Bedürfnisse decken könne. Eine darauf gestützte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 führe zu einem Differenzbetrag von monatlich EUR 193,52, sodass dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Unterstützung für Miete und für Heizkosten zuzusprechen sei. Für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2004 bestehe jedoch ein Überschuss in Höhe von EUR 108,68, sodass kein Sozialhilfeanspruch und somit auch kein Anspruch auf Sonderzahlung bestehe. Ein Fall des § 7 Abs. 1 lit. b TSHV liege nicht vor. Weder weise der Beschwerdeführer ein vorgerücktes Alter auf, noch sei eine prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Ausweis des Bundessozialamtes dargetan worden. Bei Alleinerziehern von Kleinkindern und Kindern, die die unterste Schulstufe besuchten, könne eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in einem gewissen, näher dargelegten Rahmen angenommen werden. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil der (1988 geborene) Jakob H. weder ein Kleinkind sei, noch sich in der unteren Schulstufe befinde. Die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers seien nicht anzurechnen. Im fraglichen Zeitraum seien keine Gehaltsexekutionen gegen ihn geführt worden; auch könnten Leistungen aus der Sozialhilfe weder gepfändet noch verpfändet werden, sodass eine Exekution den Beschwerdeführer auch nicht in eine Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) führen könnte. Die Aufwendungen für das ÖBB-Vorteilsticket seien ebenso durch den Richtsatz gedeckt wie die Rundfunkgebühren. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Fahrkartenpreises von EUR 11,20 habe die Erstbehörde allerdings noch nicht abgesprochen, ebenso über die beantragte Hilfe für Bekleidung und über den Antrag auf Sozialhilfe für Jakob H. Diesbezüglich liege daher noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor, gegen die Berufung hätte erhoben werden können. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Jänner 2005 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 eine monatliche Unterstützung für Beheizung in der Höhe von EUR 46,80, und für Miete in der Höhe von EUR 146,72 gewährt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für Oktober 2004 keine Sonderzahlung gewährt. In Ansehung der geltend gemachten Bekleidungskosten sowie der Kosten einer Fahrkarte in Höhe von EUR 11,20 sei die Berufung unzulässig, ebenso in Ansehung von Sozialhilfeleistungen für den mj. Jakob H. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter Einsatz der eigenen Kräfte jede sich bietende Arbeit anzunehmen. Obwohl daher beim vorliegenden Sachverhalt von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage ausgegangen werden müsse und wenig Bestreben des Beschwerdeführers zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Arbeitsleistung erkennbar sei, stelle die Reduzierung des Richtsatzes auf 50 % einen zu tief greifenden Eingriff besonders auch in den Lebensunterhalt des naturalunterhaltsberechtigten mj. Jakob H. dar. Eine Reduzierung des Richtsatzes auf 85 % erscheine daher vorerst angemessen, um den Beschwerdeführer anzuhalten, seine Verhaltensweise zu ändern und seine Anstrengungen dahin zu konzentrieren, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er seine Bedürfnisse decken könne. Eine darauf gestützte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 führe zu einem Differenzbetrag von monatlich EUR 193,52, sodass dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Unterstützung für Miete und für Heizkosten zuzusprechen sei. Für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2004 bestehe jedoch ein Überschuss in Höhe von EUR 108,68, sodass kein Sozialhilfeanspruch und somit auch kein Anspruch auf Sonderzahlung bestehe. Ein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TSHV liege nicht vor. Weder weise der Beschwerdeführer ein vorgerücktes Alter auf, noch sei eine prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Ausweis des Bundessozialamtes dargetan worden. Bei Alleinerziehern von Kleinkindern und Kindern, die die unterste Schulstufe besuchten, könne eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in einem gewissen, näher dargelegten Rahmen angenommen werden. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil der (1988 geborene) Jakob H. weder ein Kleinkind sei, noch sich in der unteren Schulstufe befinde. Die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers seien nicht anzurechnen. Im fraglichen Zeitraum seien keine Gehaltsexekutionen gegen ihn geführt worden; auch könnten Leistungen aus der Sozialhilfe weder gepfändet noch verpfändet werden, sodass eine Exekution den Beschwerdeführer auch nicht in eine Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) führen könnte. Die Aufwendungen für das ÖBB-Vorteilsticket seien ebenso durch den Richtsatz gedeckt wie die Rundfunkgebühren. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Fahrkartenpreises von EUR 11,20 habe die Erstbehörde allerdings noch nicht abgesprochen, ebenso über die beantragte Hilfe für Bekleidung und über den Antrag auf Sozialhilfe für Jakob H. Diesbezüglich liege daher noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor, gegen die Berufung hätte erhoben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Sozialhilfe ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG, In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß Paragraph eins, Absatz 3, TSHG,
a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,
b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 TSHG auf Antrag oder von Sozialhilfe ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TSHG auf Antrag oder von
Amts wegen zu gewähren.
Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe Gemäß Paragraph 3, TSHG umfasst die Sozialhilfe