TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/28 2007/12/0025

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L50253 Land- und forstw Schule Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LehrplanV landwirtschaftl Fachschulen 1999;
LLDG 1985 §56 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Ing. KG in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 2006, Zl. LF2-L-2068/003-01, betreffend Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung (§ 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985) iVm Mehrdienstleistungsvergütung (§ 61 GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberschulrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich und unterrichtete bis zum Ablauf des 30. November 2003 an der Landwirtschaftlichen Fachschule X.

Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird in sinngemäßer Anwendung zu § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/12/0002, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil - so die tragenden Gründe auf das Wesentliche zusammengefasst - die belangte Behörde in ihrer zurückweisenden Entscheidung dem Antrag des Beschwerdeführers einen unrichtigen Inhalt unterstellt habe. Für das fortzusetzende Verfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof abschließend fest, es würden zunächst Feststellungen über Zeitpunkt und Art der Einrichtung der vom Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2000/2001 verwalteten Lehrwerkstätten zu treffen sein. Dabei werde, was den vorgelegten Verwaltungsakten derzeit nicht entnommen werden könne, abzuklären sein, welche Maßnahmen im Sinn des § 54 des NÖ. Landwirtschaftlichen Schulgesetzes der Schulleiter konkret gesetzt habe. Zur Auslegung des im Beschwerdeverfahren strittigen Begriffs einer Werkstätte sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zu einer vergleichbaren Sachlage ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, verwiesen. Daraus folge, dass den vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gerückten Aspekten der räumlichen Trennung und Ausstattung einzelner Werkstättenlokale keine, wohl aber dem Lehrplan eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde von der Landwirtschaftlichen Fachschule X einen Lageplan der dortigen Mehrzweckhalle mit den drei verfahrensgegenständlichen Lehrwerkstätten samt einer Ausstattungsbeschreibung dieser Werkstätten ein und brachte diese dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 27. Oktober 2005 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis.

In seiner Stellungnahme vom 9. November 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, aus den beigefügten Unterlagen (Lagepläne und Beschreibung der Lehrwerkstätten) sei deutlich ersichtlich, dass die Lehrwerkstätten räumlich und organisatorisch getrennt seien. Das gehe auch aus der überlassenen Kopie der Beschreibung der Lehrwerkstätten vom 21. April 2005 hervor, wonach auf Grund der zu lehrenden Theorie und Praxis in den verschiedenen Unterrichtseinheiten die Einrichtung und Führung einzelner Werkstätten erforderlich und auch konkret durchgeführt worden sei. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, dass keine Lehrplanänderung - weder die Theorie noch die Praxis betreffend - erfolgt sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Eigenständigkeit der drei Werkstätten zuvor nie bestritten worden sei und es auch bis zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 weder zu einer organisatorischen noch zu einer inhaltlichen Änderung für dieses Schuljahr gekommen sei. Der Schulleiter habe, wie auch in den Schuljahren zuvor, bei der Eröffnungskonferenz die Zuteilung der Stunden auf die Lehrer zu den einzelnen Fächern auf Grund ihrer Ausbildung vorgenommen.

In seiner Säumnisbeschwerde vom 3. April 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AVG betreffend sein Begehren vom 20. November 2000 verletzt, und beantragte, "der hohe Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung seines Antrages vom 20.11.2000 und dieser Säumnisbeschwerde dahingehend entscheiden, dass ihm für die Verwaltung von drei Lehrwerkstätten im Schuljahr 2000/2001 gemäß § 56 Abs. 1 Ziff. 4 LLDG 1985 je 0,825 Werteinheiten, somit zusammen 2,475 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden."

Mit Verfügung vom 10. April 2006, Zl. 2006/12/0051, leitete der Verwaltungsgerichtshof über diese Säumnisbeschwerde das Vorverfahren ein.

Mit dem angefochtenen, an "Herrn OSR Ing. WG" gerichteten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (im Spruch mit seinem richtigen Vornamen genannt) auf "Richtigstellung der Allgemeinen Diensteinteilung bzw. Nachberechnung eventueller Überstunden hinsichtlich zweier Kustodiate (1,65 Werteinheiten) im Schuljahr 2000/2001" gemäß § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 iVm § 61 GehG ab.

In der Begründung des angefochtenen Ersatzbescheides führte die belangte Behörde im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsverfahrens u.a. aus, sie habe seitens der Landwirtschaftlichen Fachschule X eine Beschreibung der Werkstätten (samt Lageplan) eingeholt (Unterstreichungen im Original):

"1. Metallwerkstätte:

Ausstattung: 7 Werkbänke (+ Laden) und den dazugehörigen Werkzeugen (Hammer, Feilen, Eisensäge, Drahtbürste, etc.)

1 Lehrerkasten (mit Spezialwerkzeug und zur Aufbewahrung der Werkstücke)

1 Rollkasten mit Spezialwerkzeugen 1 Standbohrmaschine, 1 mobile Bohrmaschine, 1 Schleifbock,

1 Druckluftlage, 1 Wandtafel

Arbeitsgänge: Erlernen der Blech- bzw. Metallbearbeitung wie Messen (Schublehre), Schneiden, Nieten, Hämmern, Feilen, Sägen, Bohren, Gewinde schneiden (außen und innen) etc. und dabei Werkstücke anfertigen.

2. Schweißwerkstätte:

Ausstattung: 4 abgetrennte Schweißkojen mit je einem Schweißtisch, Elektroschweißgerät und Ausrüstung für 2 Schüler an Lederschürzen, Lederhandschuhen, Schutzschirmen, Schweißzange, Schweißhammer und Drahtbürste. Des Weiteren 2 Lehrerkästen (für die Aufbewahrung von Spezialwerkzeugen, Elektroden, Trennscheiben, Ersatzglas, etc.), hydraulische Materialpresse, 1 elektr. Eisensäge, 1 Wasserbad, 1 Schutzgasschweißgerät, 1 Amboss, 1 Materialregal, 2 Schweißgasabsauggeräte (jeweils für 2 Kojen), 1 Druckluftanlage.

Arbeitsgänge: Materialvorbereitung, erlernen der Grundbegriffe (Nachformen) des Schweißens bis hin zum Reparaturschweißen, Schutzgasschweißen und Anfertigen von Werkstücken und Schweißperfektion.

3. Landtechnikwerkstätte:

Ausstattung: Montagegrube mit hydraulischem Heber, Flaschenzug (500 kg Tragkraft), 3 Werkbänke (2 mit Schraubstock, 1 mit Schleifblock), 3 fahrbare Werkzeugkästen, 1 Werkzeugkasten komplett, 1 Lehrerkasten (Aufbewahrung von Spezialgeräten wie Ladegerät, Winkelschleifer, Schülerunterlagen, etc.), 2 Regale mit Demonstrationsobjekten, 1 Elektrolehrtafel, 1 Getriebe-HA-Modell in Originalgröße, 1 EK-Sämaschinenmodell, 3 Wandbilder (Reifenerzeugung etc.), 1 Absauganlage, 1 Erste-Hilfe-Kasten, 1 Stromsicherungskasten, 1 zweireihige Handwaschgelegenheit für 6 Personen mit Seifenspender bzw. Warm- und Kaltwasser, 1 Druckluftanlage mit 3 Anschlüssen.

Arbeitsgänge: alles von LT-Unterricht bzw. PU, Traktorwartung, Traktorfunktionen und Traktorreparatur bzw. alle anderen Landmaschinen (Aufbau, Funktion, Wartung und Pflege, Einstellungen, Reparatur) wie Pflüge, Saatbeetkombination, Sämaschine, EK-Sämaschine, Pflegegeräte, Spritz- und Sprühgeräte, Düngestreuer bis hin zu ausgeborgten Erntemaschinen etc."

Aus dem Lageplan - so die weitere Begründung des Bescheides - sei ersichtlich, dass die Metallbearbeitung eine Fläche von 36,29 m2 habe und durch eine Türe mit dem Schweißen (37,28 m2) verbunden sei; beide Räume (Metallbearbeitung und Schweißen) seien wiederum jeweils durch eine Doppeltüre mit der LM-Werkstätte (Landmaschinen-Werkstätte) mit 150,74 m2 verbunden; der gesamte Bereich habe also eine Fläche von 224,31 m2.

Über den Antrag erwog die belangte Behörde sodann unter Wiedergabe des § 56 Abs. 1 Z. 4. LLDG 1985, konkret gehe es um drei Räume (Metallbearbeitung, Schweißen, Landmaschinen-Werkstätte) im Rahmen der "Mehrzweckhalle" in X. Unbestritten dienten alle drei Räume dem Unterrichtsgegenstand "Landtechnik und Baukunde" (dies ergebe sich auch aus der oben angeführten Ausstattung). Die drei Räume grenzten jeweils aneinander und seien jeweils durch große Verbindungstüren verbunden. Mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 seien an allen landwirtschaftlichen Fachschulen die Kustodiate neu geordnet und es sei an allen landwirtschaftlichen Fachschulen nur mehr ein Kustodiat "Maschinen- und Baukunde" organisatorisch vorgesehen worden - unabhängig von der Anzahl der hiefür vorhandenen Räumlichkeiten (an allen anderen landwirtschaftlichen Fachschulen sei diese Neuordnung problemlos zur Kenntnis genommen worden). Hiebei sei zu berücksichtigen, dass die räumliche Organisation auf Grund der baulichen Gegebenheiten in jeder Schule eine andere sei: Auch in X sei die räumliche Aufteilung in drei Räume auf Grund baulicher Überlegungen vor vielen Jahren erfolgt (Baubewilligung Mai 1983, Benützungsbewilligung November 1984), wobei immer klar gewesen sei, dass alle diese Räume dem einheitlichen Pflichtgegenstand "Landtechnik und Baukunde" zugeordnet seien. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, im Rahmen der Einrechnung in ein Kustodiat (nur) von der Anzahl der Räumlichkeiten auszugehen, da damit an Schulen ohne räumliche Trennung (ohne Zwischenmauern) nur ein Kustodiat einzurichten wäre und an Schulen mit Zwischenmauern zwei oder drei oder noch mehr Kustodiate für den einheitlichen und organisatorisch vorgesehenen Bereich "Maschinen- und Baukunde".

Ein Abstellen lediglich auf die Anzahl der Räumlichkeiten müsste konsequenterweise zu einem Abbruch allfälliger Zwischenmauern führen.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis auf die Mehrzahl "Lehrwerkstätten" im § 54 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sei in diesem Zusammenhang nicht zutreffend, da sich die Mehrzahl "Lehrwerkstätten" auf die insgesamt an der Schule vorhandenen Lehrwerkstätten beziehe; in der Landwirtschaftlichen Fachschule X seien mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 insgesamt vier Lehrwerkstätten (Mehrzahl im Sinne des § 54 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) definiert worden: Maschinen und Baukunde; Kellerwirtschaft; Kochen und Küchenführung; Weinbau. Diese vier Lehrwerkstätten seien jeweils als eigenständige und getrennte Organisationseinheiten anzusehen und seien auch jeweils einem Theoriebereich klar zuordenbar. Dass es hiebei nicht auf die Anzahl der Räumlichkeiten ankomme, dürfe anhand der Lehrwerkstätte "Kochen und Küchenführung" ausgeführt werden: Diese Lehrwerkstätte bestehe im Regelfall (zumindest) aus dem Küchenraum (mit mehreren Herden usw.) und einem Vorratsraum und somit aus mehreren Räumen, ohne dass dies mehrere Kustodiate bedeuten würde. Vielmehr sei der gesamte "Lehrküchenbereich" als eine organisatorische Werkstätte anzusehen.

Zugestimmt werde dem Beschwerdeführer, dass im September 2000 keine Lehrplanänderung erfolgt sei.

Hinsichtlich des Begriffs "Werkstätte" sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, hinzuweisen. Dies bedeute nach Ansicht der Behörde jedenfalls, dass der Umstand, dass die Ausbildung in verschiedenen Räumen stattfinde, noch nicht bedeute, dass jeder dieser Räume als eigene Werkstätte zu qualifizieren sei.

An der Landwirtschaftlichen Fachschule X (korrekt: Expositur X der Fachschule Y) sei die Fachrichtung "Landwirtschaft" (gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. a der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1; Anlage D/1) geführt worden. Für den Theorie-Gegenstand "Landtechnik und Baukunde" seien im Modul 1 eine bis vier Wochenstunden vorgesehen, in Summe für die ersten zwei Jahre (neunte und zehnte Schulstufe) mindestens 120 Stunden (im Durchschnitt also 1,5 Wochenstunden, die die Schule im Rahmen der flexiblen Möglichkeiten habe verteilen können; z.B. also zwei Wochenstunden in der ersten Schulstufe und eine Wochenstunde in der zweiten Schulstufe oder umgekehrt; da die 120 Schulstunden Mindeststunden gewesen seien, hätten auch jeweils zwei Wochenstunden - unter "Kürzung" eines anderen Pflichtgegenstandes - vorgesehen werden können); im Modul 2 (elfte Schulstufe) seien 20 bis 60 Stunden vorgesehen gewesen (also eine bis drei Wochenstunden wegen der verkürzten Unterrichtsdauer).

Laut NÖ Landwirtschaftlicher Lehrplanverordnung sei für den Praktischen Unterricht der Fachrichtung "Landwirtschaft" Anlage D/1; 12 Wochenstunden in der ersten Klasse; 8 Wochenstunden in der zweiten Klasse; 160 Stunden in der dritten Klasse) Folgendes verordnet worden ... (es folgt ein Auszug aus der genannten Verordnung).

Wie sich aus dem Teilbereich "Landtechnik" für den Praktischen Unterricht laut der NÖ Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung ergebe, seien in diesem Teilbereich sämtliche der angeführten (drei) Werkstättenbereiche umfasst - nämlich Metallbearbeitung, Schweißen und Landmaschinen.

Insofern ergebe sich auch aus der (vom Verwaltungsgerichtshof als entscheidungsrelevant angesehenen) NÖ Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung eine organisatorische Einheit des Bereiches "Landtechnik" (teilweise auch als "Maschinen- und Baukunde" bezeichnet), der im Rahmen des Praktischen Unterrichts in einer "Werkstätte" unterrichtet worden sei - unabhängig von der Trennung durch Zwischenmauern (für welche auch sicherheitstechnische und statische Überlegungen ausschlaggebend gewesen seien).

Die belangte Behörde sei daher (weiterhin) der Ansicht, dass es sich unabhängig von der räumlichen Aufteilung auf mehrere Räume organisationsmäßig um ein Kustodiat handle (bezeichnet als Kustodiat "Maschinen- und Baukunde") und nicht um mehrere Kustodiate (hier: ein Kustodiat für jeden der drei Räume), da eine solche Auslegung zu stark von der räumlichen Gegebenheit abhängig wäre und somit zu höchst unterschiedlichen und auch gleichheitswidrigen Ergebnissen zwischen den einzelnen Schulen bzw. Lehrern führen würde. Die behauptete doppelte oder gar dreifache Arbeitsleistung wegen der Aufteilung auf drei Räume könne in dieser Form nicht nachvollzogen werden (das Öffnen einer Verbindungstüre könne wohl nicht als zusätzlich zu honorierende Arbeitsleistung gesehen werden).

Aus sämtlichen Gründen sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Beschluss vom 31. Jänner 2007 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde ein.

Gegen den Ersatzbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstatt, in der sie Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Einrechnung von Lehrwerkstätten in die Lehrverpflichtung samt entsprechender Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung nach § 55 ff LLDG 1985 und den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere § 61)" verletzt.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG vorerst auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005 verwiesen werden.

Die NÖ Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. April 1999 lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz (Hervorhebungen im Original):

"§ 2

Fachschulen

Für den Unterricht in den Fachschulen werden die in der Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen. Die nachstehenden Anlagen bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.

1. Berufsschulersetzende Fachschulen:

...

2. Schulpflichtersetzende Fachschulen:

D (zu Anlagen D/1 bis D/6 und E/1)

D/1: Fachrichtung Landwirtschaft

...

zu Anlagen D/1 bis D/6 (Schulpflichtersetzende Fachschulen)

zu Anlagen E/1 (Unternehmerausbildung)

1. Bildungsziel

...

2. Didaktische Grundsätze

...

4. Aufbau und Gliederung des Lehrstoffes

a) Gliederung nach Unterrichtsgegenständen und Lehrstoffabschnitten

Der Lehrstoff der Fachschulen ist nach Unterrichtsgegenständen und Lehrstoffabschnitten gegliedert. Im Hinblick auf die Schulautonomie enthält der Lehrplan Mindeststunden, die eine Untergrenze und zugleich den Kernlehrstoff in den einzelnen Bildungsmodulen darstellen und unbedingt zu erfüllen sind. ...

...

Anlage D/1 und E/1 (Fachrichtung Landwirtschaft)

...

Gegenstand: Landtechnik und Baukunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ein bedeutender Teil des Rohertrages eines landwirtschaftlichen Betriebes wird für technische Ausstattung und für Baulichkeiten verwendet.

Der Landwirt ist daher angehalten, besonders auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei diesen Ausgaben bedacht zu sein.

Ein sinnvoller Einsatz von baulichen und technischen Einrichtungen soll zu besserer Wohnqualität und zur Verbesserung der Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung von artgerechter Tierhaltung und schonungsvoller Nutzung der natürlichen Gegebenheiten im landwirtschaftlichen Arbeitskreislauf führen.

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Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnah zu gestalten. Schwerpunkte sollen an das Produktionsgebiet sowie an die Vorkenntnisse der Schüler angepasst werden. Die Querverbindungen zu den anderen Unterrichtsgegenständen (Pflanzenbau, Nutztierhaltung usw.) sind herzustellen. Auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen und den Unfallschutz ist besonders hinzuweisen. Zur Vertiefung der Kenntnisse sind Lehrausgänge und Exkursionen einzuplanen sowie projektorientierte Unterrichtsformen anzuwenden.

...

...

Gegenstand: Praktischer Unterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Im Modul 1 sind jene Fertigkeiten zu vermitteln, die im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit wichtig sind und auch in Verbindung mit den Theoriefächern der besuchten Fachrichtung stehen. Im Modul 2 sind diese Fertigkeiten durch entsprechendes Üben auf höhere Niveaus zu heben (Automatisierung der Fertigkeit) bzw. durch neuen Fertigkeitenerwerb zu vernetzen. Besonderer Wert ist auf die Verknüpfung von theoretischem Wissen und praktischer Anwendung zu legen. Die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsbestimmungen und Sicherheitsvorschriften haben dabei Vorrang. Bei der Durchführung der Arbeiten sind die Schüler zu Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt, Wirtschaftlichkeit und Genauigkeit zu erziehen. Auf die Werterhaltung im Umgang mit den Einrichtungen, Maschinen und Geräten sowie den baulichen Anlagen sind die Schüler hinzuführen. Im Hinblick auf zukünftige Ausbildungsfunktionen sollen dabei auch die Fähigkeiten der Fertigkeitenvermittlung trainiert werden. Ein wichtiges Anliegen des Praktischen Unterrichts ist der Zuerwerb der partnerschaftlichen und der inner- und überbetrieblichen Zusammenarbeit. Die Schüler sollen lernen, ihre geistigen und körperlichen Kräfte richtig einzuschätzen und überlegt einzusetzen.

Teilbereiche:

-

Pflanzenbau

-

Weinbau

-

Kellerwirtschaft

-

Nutztierhaltung

-

Landtechnik

-

Baukunde

-

Waldwirtschaft

-

Feldgemüsebau

-

Obstbau

-

Hauswirtschaft

-

Reiten und Fahren

...

TEILBEREICH LANDTECHNIK#htmltmp2#

TEILBEREICH BAUKUNDE#htmltmp3#

..."

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Schuljahr 2000/2001 die Verwaltung einer Lehrwerkstätte in die Lehrverpflichtung eingerechnet wurde. Der Beschwerdeführer vertritt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie schon im Dienstrechtsverfahren - den Standpunkt, dass ihm die Verwaltung zweier weiterer Lehrwerkstätten in die Lehrverpflichtung einzurechnen gewesen wäre. Er lässt hiebei die von der belangten Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid getroffenen Feststellungen unberührt und vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass es sich bei den drei räumlich getrennten Werkstätten um organisatorisch selbständige Einrichtungen und damit Lehrwerkstätten handle. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine organisatorische Zusammengehörigkeit der Werkstätten. Aus der Einteilung des Unterrichts in Module und die diesbezüglich vorgesehenen Wochenstunden lasse sich für die Werkstätten nichts Relevantes ableiten. Wenn es jeweils selbstständige Ausbildungs-Teilbereiche wie Pflanzenbau, Weinbau, Obstbau gebe, liege es auf der Hand, dass hier wie auch sonst die verschiedensten Konstellationen Platz greifen könnten. Landtechnik und Baukunde würden nicht als ein zusammengehöriger Teilbereich, sondern als zwei gesonderte Teilbereiche behandelt. Naturgemäß könnten innerhalb jedes der Teilbereiche sehr verschiedene Techniken Gegenstand der Ausbildung sein. Hier gehe es um die Landtechnik-Werkstätte, die Schweiß-Werkstätte und die Metallbearbeitungs-Werkstätte. Jede der drei Sparten sei für sich allein selbstständig geeignet, den Bedarf für eine vollständige Lehrwerkstätte zu begründen. Die Berücksichtigung der Lehrpläne ändere nichts daran, dass die Annahme einer organisatorischen Einheit der drei Werkstätten möglich sei, keineswegs sprächen die Lehrpläne auch nur ansatzweise für die Annahme einer organisatorischen Einheit.

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels bringt der Beschwerdeführer einleitend vor, obzwar im Kopf des angefochtenen Bescheides als Adressat "OSR Ing. WG" aufscheine, bestehe im Hinblick auf den Spruch und auf den sonstigen Bescheidinhalt nicht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei dem Vornamen um ein bloßes Versehen handle und der Bescheid an den Beschwerdeführer gerichtet sei. Im Übrigen moniert die Beschwerde, die belangte Behörde schweige darüber, worin mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Neuorganisation allgemein bestanden habe. Es habe an der Dienststelle des Beschwerdeführers nicht die geringste organisatorische Änderung gegeben, insbesondere auch nicht auf rechtlicher Ebene. Es fehle jegliches konkretes Sachverhaltsubstrat als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass eine organisatorische Einheit der Werkstätten gegeben wäre.

Dem Beschwerdeführer ist vorerst insofern darin beizupflichten, dass die - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einräumt - irrtümliche Nennung eines unrichtigen Vornamens des Bescheidadressaten im Kopf des angefochtenen Bescheides nichts am normativen Abspruch gegenüber dem Beschwerdeführer ändert, der im Spruch und in der Begründung durchgehend mit seinem richtigen Vornamen benannt wird.

Zur Auslegung des im Beschwerdefall strittigen Begriffs der "Werkstätte" verwies der Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis vom 23. Februar 2005 auf das zu einer vergleichbaren Sachlage ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, betreffend die Frage der Einrechnung eines Kustodiates in die Lehrverpflichtung nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2001/12/0221, ebenfalls betreffend die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung, zum Begriff der "Werkstätte" ausführte, sei beim Ermitteln der an einer Höheren Technischen Lehranstalt eingerichteten Werkstätten im Sinn der Einrechnungsverordnung nach dem BLVG, die diesen Begriff nicht definiere, wie bereits in den hg. Erkenntnissen vom 26. Jänner 2000, Zlen. 98/12/0120, 98/12/0121, 98/12/0123 und 98/12/0125, klargestellt worden sei, von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff (Zusammenfassung unterschiedlicher Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren) in Verbindung mit dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Deshalb sei zunächst vom jeweiligen Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen auszugehen: Aus dessen Vorgaben sei abzuleiten, welche (inhaltlich verwandte) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles) vorgesehenen Werkstätte erfasst seien. Dies bedeute, dass alle Lehrplaninhalte darzustellen seien, um solcherart die Zusammenfassung verschiedener Arbeitsprozesse in einer Werkstätte nachvollziehen zu können.

Wendet man das schon im eingangs zitierten Erkenntnis vom 23. Februar 2005 Gesagte auf den vorliegenden Beschwerdefall an, so kann der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die drei in Rede stehenden Werkstätten - die Metall-Werkstätte, die Schweiß-Werkstätte und die Landtechnik-Werkstätte - ausschließlich dem Teilbereich Landtechnik des Gegenstandes "Landtechnik und Baukunde" zuordnete, weil - unangefochten -festgestellt ist, dass die Ausstattungen aller drei Werkstätten ausschließlich auf eine Vermittlung von "Ausbildungszielen" ausgerichtet waren, die unter Bedachtnahme auf die auszugsweise wiedergegebene NÖ Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung dem Teilbereich Landtechnik zuzuordnen sind, nicht jedoch von solchen des Teilbereiches Baukunde.

Auch die Beschwerde stellt nicht den Bezug (des Ausbildungszieles) einer Werkstätte zu einem konkreten Ausbildungsziel eines anderen Teilbereiches der wiedergegebenen NÖ Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung, insbesondere des Teilbereiches Baukunde, her. Einer räumlichen Untergliederung der Werkstätten durch Zwischenwände kann im Hinblick auf den maßgeblichen normativen Gesichtspunkt der Vermittlung von Ausbildungszielen keine Bedeutung zukommen.

Soweit die Beschwerde einwendet, dass es mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 im Tatsächlichen keine organisatorische Änderung gegeben habe, zieht sie damit die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde über die Beschaffenheit und Ausrichtung der drei Werkstätten nach Ausbildungszielen nicht in Zweifel und vermag damit Bedenken gegen die Zuordnung aller drei Werkstätten ausschließlich zu den Ausbildungszielen des Teilbereiches Landtechnik (spätestens) ab dem Schuljahr 2000/2001 nicht zu erwecken.

Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer mit der Verwaltung nur einer Werkstätte im schulrechtlichen Sinne betraut.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2008

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120025.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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