Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FH in W, Deutschland, vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Höhenstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Februar 2004, Zl. uvs- 2003/19/008-3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges samt Anhänger (über 7,5 to höchstzulässiges Gesamtgewicht) am 4. November 2001 von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend in Richtung Italien einen gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt; er habe dabei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten (Ökokarte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche (Ecotag) noch sonstige geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt oder eine ökopunktebefreite Transitfahrt gemäß Anhang C handle, mitgeführt und diese auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Fall habe der Lenker die Transitfahrt durchgeführt, ohne sich vor der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich davon zu überzeugen, dass das Ecotag einwandfrei funktioniere und eine automatische Abbuchung von Ökopunkten erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe daher für diese Transitfahrt nicht die erforderliche Anzahl von Ökopunkten entrichtet. Die Übertretung sei durch die Kontrollorgane der Zollwachabteilung Buch bei Jenbach am 4. November 2001 um 20.20 Uhr auf dem Parkplatz der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei ca. Km 24,3 festgestellt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges samt Anhänger (über 7,5 to höchstzulässiges Gesamtgewicht) am 4. November 2001 von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend in Richtung Italien einen gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt; er habe dabei gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung , der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten (Ökokarte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche (Ecotag) noch sonstige geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt oder eine ökopunktebefreite Transitfahrt gemäß Anhang C handle, mitgeführt und diese auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Fall habe der Lenker die Transitfahrt durchgeführt, ohne sich vor der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich davon zu überzeugen, dass das Ecotag einwandfrei funktioniere und eine automatische Abbuchung von Ökopunkten erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe daher für diese Transitfahrt nicht die erforderliche Anzahl von Ökopunkten entrichtet. Die Übertretung sei durch die Kontrollorgane der Zollwachabteilung Buch bei Jenbach am 4. November 2001 um 20.20 Uhr auf dem Parkplatz der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei ca. Km 24,3 festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 eine Geldstrafe von EUR 145,35, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, in Verbindung mit , Artikel eins, Absatz eins, sowie Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung , der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen; über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, eine Geldstrafe von EUR 145,35, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde sei nach § 66 Abs. 4 AVG zur Auswechslung der Tat nicht berechtigt und die Berichtigung der Tatzeit auf den 4. November 2001 sei daher ebenso wie die Änderung der Strafsanktionsnorm auf den § 23 Abs. 2 GütbefG unzulässig. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die richtige Tatzeit in der Strafverfügung vom 18. Jänner 2002, sohin noch innerhalb der Frist zur Strafverfolgung, vorgehalten wurde. Diese Tatzeit wird von ihm auch nicht bestritten. Dass die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis offensichtlich irrtümlich den Tattag mit 4. November 2002 annahm, bewirkte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde den Tattag in ihrem Abspruch berichtigte. Sie war hiezu (ebenso wie zur Richtigstellung der Strafnorm) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dass die belangte Behörde diese Richtigstellung im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorgenommen hat, bewirkte keine Auswechslung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis. Der Beschwerdeführer konkretisiert auch nicht, welches relevante Vorbringen ihm durch diesen Vorgang verwehrt worden wäre. An der Identität der verfolgten Straftat kann auch vor dem Hintergrund des § 44a Z. 1 VStG kein Zweifel bestehen. Auch der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Richtigstellung in ihrem Abspruch vornahm und nicht durch gesonderten Berichtigungsbescheid, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0097, mwN), weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG unbestritten vorlagen. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde sei nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zur Auswechslung der Tat nicht berechtigt und die Berichtigung der Tatzeit auf den 4. November 2001 sei daher ebenso wie die Änderung der Strafsanktionsnorm auf den Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG unzulässig. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die richtige Tatzeit in der Strafverfügung vom 18. Jänner 2002, sohin noch innerhalb der Frist zur Strafverfolgung, vorgehalten wurde. Diese Tatzeit wird von ihm auch nicht bestritten. Dass die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis offensichtlich irrtümlich den Tattag mit 4. November 2002 annahm, bewirkte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde den Tattag in ihrem Abspruch berichtigte. Sie war hiezu (ebenso wie zur Richtigstellung der Strafnorm) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dass die belangte Behörde diese Richtigstellung im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorgenommen hat, bewirkte keine Auswechslung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis. Der Beschwerdeführer konkretisiert auch nicht, welches relevante Vorbringen ihm durch diesen Vorgang verwehrt worden wäre. An der Identität der verfolgten Straftat kann auch vor dem Hintergrund des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kein Zweifel bestehen. Auch der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Richtigstellung in ihrem Abspruch vornahm und nicht durch gesonderten Berichtigungsbescheid, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0097, mwN), weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG unbestritten vorlagen.
Der Beschwerdeführer macht schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe es entgegen § 51e VStG unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer macht schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe es entgegen Paragraph 51 e, VStG unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
§ 51e VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, lautet (auszugsweise): Paragraph 51 e, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, lautet (auszugsweise):
"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
..."
Die Erstbehörde hat sich in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Angaben der Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Buch bei Jenbach gestützt. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit näherer Begründung ausgeführt, dass ihn an der Verletzung der vorliegenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe und Beweisanträge, wie z.B. die Einvernahme eines Disponenten seines Arbeitgebers als Zeugen, gestellt. Bei diesem Sachverhalt wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, schon zwecks Einvernahme dieses Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081). Nach der Aktenlage liegen daher die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 51e Abs. 4 VStG) nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0234). Die Erstbehörde hat sich in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Angaben der Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Buch bei Jenbach gestützt. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit näherer Begründung ausgeführt, dass ihn an der Verletzung der vorliegenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe und Beweisanträge, wie z.B. die Einvernahme eines Disponenten seines Arbeitgebers als Zeugen, gestellt. Bei diesem Sachverhalt wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, schon zwecks Einvernahme dieses Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung (Paragraph 51 e, VStG) durchzuführen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081). Nach der Aktenlage liegen daher die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung vergleiche , Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG) nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0234).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterlassung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterlassung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 23. April 2008
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030056.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008