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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGBG 1998;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KA in E, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 13. Juni 2001, Zl. E 004/03/2000.018/005, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K.A. Transportgesellschaft m.b.H. und somit als nach außen zur Vertretung Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche Beförderer und Zulassungsbesitzerin eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Satteltankfahrzeuges und Auflegers sei, nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG/ADR gesorgt habe. Am 4. Februar 2000 um 14 Uhr 50 sei auf der A 4 Ostautobahn, StrKm 65,7, von Ungarn kommend in Fahrtrichtung Wien festgestellt worden, dass mit dem Satteltankfahrzeug 22.960 kg Amine, flüssig, ätzend, entzündbar n.a.g., Gefahrgut der Klasse 8 Zif. 54b, UNNr. 2734, vom Lenker S.K. befördert worden seien, wobei drei näher bezeichnet Mängel am Fahrzeug vorgelegen seien.
Wegen dieser Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 wurden über den Beschwerdeführer als handelrechtlichen Geschäftsführer 1. des Beförderers drei Geldstrafen von je 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 5 Tage) und 2. der Zulassungsbesitzerin drei Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 48 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige (betreffend den Vorlageaufwand) Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe es entgegen § 51e VStG unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe es entgegen Paragraph 51 e, VStG unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
§ 51e VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet (auszugsweise): Paragraph 51 e, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet (auszugsweise):
"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
..."
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Tatbegehung mit näherer Begründung bestritten und mehrere Beweisanträge wie z.B. die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen beantragt.
Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 51e Abs. 3 VStG) nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterlassung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2000/03/0355). Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung vergleiche , Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG) nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterlassung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2000/03/0355).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030234.X00Im RIS seit
13.01.2006