RS Vwgh 1988/3/28 87/10/0070

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Veröffentlicht am 28.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

PO §138 idF 1968/291;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Vorschrift, beim "zuständigen Postamt" zu hinterlegen, belastet einen Zustellvorgang mit einem Mangel. In einem derartigen Fall gilt gem § 7 ZustG die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Welches Postamt für eine vorzunehmende Zustellung zuständig ist, bestimmt sich, da das ZustG hierüber nicht selbst Regelungen trifft, nach den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen (§ 1 Abs 2 ZustG). (Hinweis auf § 138 der Postordnung, demzufolge für die Abgabe einer Postsendung jenes Postamt zuständig ist, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt - Abgabepostamt; der Postbezirk ist gem § 139 zweiter Satz Postordnung für jedes Postamt in der "Dienstübersicht" anzugeben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100070.X01

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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