Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des H H und 2. des S H, beide in Theresienfeld, beide vertreten durch Goldsteiner & Strebinger Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2007, RU1-SL- 30/001-2006, betreffend straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Fachbereich PM Südraum, Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die straßenrechtliche Bewilligung nach § 12 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-1 (NÖ StraßenG) für die Errichtung der Spange B 60. Dem Projekt ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Raum Wiener Neustadt unter anderem das Projekt B 21 als erster Abschnitt realisiert werden soll. Dieses Projekt sieht eine leistungsfähige Verbindung von der bestehenden B17 Wiener Neustädter Straße zur bestehenden B 60 Pottendorfer Straße vor. Die geplante Straße verläuft zum Teil auf der eigens für die Räumung der Fischerdeponie errichteten Baustraße, zum Teil muss die Straße neu angelegt werden. Ab Baulosbeginn km 0,000 bis ca. Projekt-km 1,3 wird die bestehende Baustraße mitverwendet. In diesem Abschnitt erfolgt lediglich eine Verbreiterung der bestehenden Straße Richtung Norden um ca. 2,5 m, wobei das Niveau der Straße beibehalten wird.Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraph 12, des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500-1 (NÖ StraßenG) für die Errichtung der Spange B 60. Dem Projekt ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Raum Wiener Neustadt unter anderem das Projekt B 21 als erster Abschnitt realisiert werden soll. Dieses Projekt sieht eine leistungsfähige Verbindung von der bestehenden B17 Wiener Neustädter Straße zur bestehenden B 60 Pottendorfer Straße vor. Die geplante Straße verläuft zum Teil auf der eigens für die Räumung der Fischerdeponie errichteten Baustraße, zum Teil muss die Straße neu angelegt werden. Ab Baulosbeginn km 0,000 bis ca. Projekt-km 1,3 wird die bestehende Baustraße mitverwendet. In diesem Abschnitt erfolgt lediglich eine Verbreiterung der bestehenden Straße Richtung Norden um ca. 2,5 m, wobei das Niveau der Straße beibehalten wird.
Die geplanten Maßnahmen im Bereich des Grundstückes Nr. 334/15 KG Theresienfeld, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht, wurden wie folgt beschrieben:
1. Die Verbreiterung um ca. 2,5 m in Richtung Norden und somit in Richtung zur Grundgrenze zur Parzelle 334/15 erfolgt nur unter Inanspruchnahme des dort befindlichen öffentlichen Gutes (Grundstück Nr. 334/3 KG Theresienfeld). Von dieser Parzelle der Gemeinde bleibt ein Streifen von 1,5 m zum Grundstück der Beschwerdeführer erhalten. Dieser Streifen trennt das Grundstück Nr. 334/15 von der zukünftigen B 21.
2. Die bestehende Lärmschutzwand wird ebenfalls um ca. 2,5 m nach Norden verschoben und von 2,0 auf 4,0 m erhöht.
3. Die Straßennivellette, die Querneigung und damit die Oberflächenentwässerung in Richtung Süden werden beibehalten.
4. Das Grundstück der Beschwerdeführer soll im Osten und im Westen einen Anschluss an das öffentliche Gut erhalten.
Am 15. September 2005 fand eine unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG kundgemachte mündliche Verhandlung über das gegenständliche Vorhaben statt, in deren Rahmen die Sachverständigen für Naturschutz, für Deponien (Altlasten und Verdachtsflächen), für Verkehrstechnik und für Lärmtechnik ihre Gutachten erstatteten. Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben und machten geltend, durch das Bauprojekt inklusive Lärmschutzwand sei die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Bauwerke gefährdet. Des weiteren sei durch das Bauprojekt inkl. Lärmschutzwand die Gesundheit durch Emissionen gefährdet, insbesondere durch die entstehende Durchfeuchtung der Bausubstanz der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden angrenzenden Häuser. Des weiteren komme es durch das an die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Häuser angrenzende Bauprojekt zu einer einer Enteignung gleichkommenden erheblichen Grundentwertung. Durch die Höhe und Nähe der Lärmschutzwand zu den bestehenden Häuserfronten ergebe sich eine "Ghettowirkung" und "Gefängnissituation", die Wohnqualität im Sinne der bezughabenden Gesetze bleibe nicht bestehen. Darüber hinaus würde sich auch eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der bezughabenden Gesetze ergeben. Durch die Beschattung und geringe Entfernung der Lärmschutzwand zu den Häusern könnten sich vor allem in den Wintermonaten Durchfeuchtungen ergeben und es werde dadurch die Substanz und Standfestigkeit der Häuser gefährdet. Am 15. September 2005 fand eine unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG kundgemachte mündliche Verhandlung über das gegenständliche Vorhaben statt, in deren Rahmen die Sachverständigen für Naturschutz, für Deponien (Altlasten und Verdachtsflächen), für Verkehrstechnik und für Lärmtechnik ihre Gutachten erstatteten. Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben und machten geltend, durch das Bauprojekt inklusive Lärmschutzwand sei die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Bauwerke gefährdet. Des weiteren sei durch das Bauprojekt inkl. Lärmschutzwand die Gesundheit durch Emissionen gefährdet, insbesondere durch die entstehende Durchfeuchtung der Bausubstanz der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden angrenzenden Häuser. Des weiteren komme es durch das an die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Häuser angrenzende Bauprojekt zu einer einer Enteignung gleichkommenden erheblichen Grundentwertung. Durch die Höhe und Nähe der Lärmschutzwand zu den bestehenden Häuserfronten ergebe sich eine "Ghettowirkung" und "Gefängnissituation", die Wohnqualität im Sinne der bezughabenden Gesetze bleibe nicht bestehen. Darüber hinaus würde sich auch eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der bezughabenden Gesetze ergeben. Durch die Beschattung und geringe Entfernung der Lärmschutzwand zu den Häusern könnten sich vor allem in den Wintermonaten Durchfeuchtungen ergeben und es werde dadurch die Substanz und Standfestigkeit der Häuser gefährdet.
Im Rahmen des Parteiengehörs zum bautechnischen Gutachten erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 1. März 2006. Sie erklärten, dieses Gutachten vermöge ihr Einspruchsvorbringen nicht zu ändern. Durch das geplante Bauvorhaben würden subjektiv-öffentliche Rechte verletzt, die insbesondere darin gelegen seien, dass die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der Bauwerke, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, nicht mehr gewährleistet, ja sogar gefährdet seien. Die gesamte geplante bauliche Infrastruktur unweit der Gebäudefronten im Zusammenhang mit der im Gutachten bestätigten Einschränkung der Sonnenbestrahlung berge immanent die Gefährdung in sich, dass eine Durchfeuchtung der Gebäudesubstanz eintreten werde mit damit einher gehender Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude. Die in Prognose stehende Durchfeuchtung der Gebäudesubstanz werde die Gesundheit der diese Gebäude bewohnenden Menschen gefährden.
Die Beschwerdeführer erstatteten eine weitere Stellungnahme vom 10. August 2008 zum von der Behörde eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen, die - in Bezug auf die Lärmsituation - zum Schluss kam, es lägen keine Auswirkungen auf die Gesundheit vor. Die Beschwerdeführer beantragten, an die Sachverständige eine Reihe weiterer, mit der Lärmbelästigung und den damit einher gehenden gesundheitlichen Auswirkungen im Zusammenhang stehender Fragen zu richten.
Mit Bescheid vom 30. August 2006 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) gemäß § 12 Abs. 1 und 6 NÖ StraßenG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AVG für das Projekt Landesstraße B 21 - Gutensteinerstraße, Abzweigung Steinfeld, Projekt km 0,000 bis km 2,846, Spange B 60 in den Gemeinden Theresienfeld, Eggendorf, Lichtenwörth und Wiener Neustadt die straßenrechtliche Bewilligung. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich zwischen der geplanten Lärmschutzwand und den südseitigen Fronten der zur Lärmschutzwand nächststehenden Gebäude Abstände zwischen 5,29 m und 7,27 m ergäben. In der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 werde der freie Lichteinfall von 45 Grad auf bestehende und mögliche Hauptfenster geregelt. In einer vorliegenden Untersuchung durch ein näher genanntes Ziviltechnikerbüro sei nachgewiesen, dass durch die geplanten Lärmschutzwände an der Nordseite der B 21, Spange B 60, der freie Lichteinfall auf die bestehenden Fenster an der Südseite der Gebäude auf dem Grundstück Nr. 334/15 nicht beeinträchtigt werde. Der freie Lichteinfall von 45 Grad sei bis zum Fußpunkt der Fassaden gewährleistet. Ein Recht auf Besonnung und damit auch die technische Notwendigkeit einer Sonneneinstrahlung auf Bauwerke sei hingegen weder in der NÖ Bauordnung noch in der NÖ Bautechnikverordnung geregelt oder verlangt, sodass ein Recht darauf nicht gegeben sei. Nach Darstellung der Entwicklung der Sonneneinstrahldauer auf die Gebäude der Beschwerdeführer im Jahresablauf hielt die BH fest, dass durch die Lärmschutzwände an der Spange 60 die Sonneneinstrahlung auf die Gebäude der Beschwerdeführer nicht vollständig unterbunden, sondern nur eingeschränkt werde. Ein Recht auf Besonnung einer Gebäudefassade bestehe nicht. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Trockenheit eines Gebäudes nicht von der Besonnung abhängig gemacht werden könne. Mit Bescheid vom 30. August 2006 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 6 NÖ StraßenG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AVG für das Projekt Landesstraße B 21 - Gutensteinerstraße, Abzweigung Steinfeld, Projekt km 0,000 bis km 2,846, Spange B 60 in den Gemeinden Theresienfeld, Eggendorf, Lichtenwörth und Wiener Neustadt die straßenrechtliche Bewilligung. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich zwischen der geplanten Lärmschutzwand und den südseitigen Fronten der zur Lärmschutzwand nächststehenden Gebäude Abstände zwischen 5,29 m und 7,27 m ergäben. In der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 werde der freie Lichteinfall von 45 Grad auf bestehende und mögliche Hauptfenster geregelt. In einer vorliegenden Untersuchung durch ein näher genanntes Ziviltechnikerbüro sei nachgewiesen, dass durch die geplanten Lärmschutzwände an der Nordseite der B 21, Spange B 60, der freie Lichteinfall auf die bestehenden Fenster an der Südseite der Gebäude auf dem Grundstück Nr. 334/15 nicht beeinträchtigt werde. Der freie Lichteinfall von 45 Grad sei bis zum Fußpunkt der Fassaden gewährleistet. Ein Recht auf Besonnung und damit auch die technische Notwendigkeit einer Sonneneinstrahlung auf Bauwerke sei hingegen weder in der NÖ Bauordnung noch in der NÖ Bautechnikverordnung geregelt oder verlangt, sodass ein Recht darauf nicht gegeben sei. Nach Darstellung der Entwicklung der Sonneneinstrahldauer auf die Gebäude der Beschwerdeführer im Jahresablauf hielt die BH fest, dass durch die Lärmschutzwände an der Spange 60 die Sonneneinstrahlung auf die Gebäude der Beschwerdeführer nicht vollständig unterbunden, sondern nur eingeschränkt werde. Ein Recht auf Besonnung einer Gebäudefassade bestehe nicht. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Trockenheit eines Gebäudes nicht von der Besonnung abhängig gemacht werden könne.
Nach Hinweis auf § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 fuhr die BH fort, dass der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde, wozu unter anderem eine dem Stand der Technik entsprechende Feuchtigkeitsisolierung und eine feuchtigkeitsabweisende Ausführung der Umfassungsbauteile sowie auch die Standsicherheit und mechanische Festigkeit der Gebäude und baulichen Anlagen gehöre. Zwischen den Gebäuden der Beschwerdeführer und der Lärmschutzwand betrügen die Abstände zwischen 5,29 m und 7,27 m, sodass ein ausreichender Abstand für eine natürliche Ventilation dieses Luftraumes gegeben sei. Nach Hinweis auf Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 fuhr die BH fort, dass der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde, wozu unter anderem eine dem Stand der Technik entsprechende Feuchtigkeitsisolierung und eine feuchtigkeitsabweisende Ausführung der Umfassungsbauteile sowie auch die Standsicherheit und mechanische Festigkeit der Gebäude und baulichen Anlagen gehöre. Zwischen den Gebäuden der Beschwerdeführer und der Lärmschutzwand betrügen die Abstände zwischen 5,29 m und 7,27 m, sodass ein ausreichender Abstand für eine natürliche Ventilation dieses Luftraumes gegeben sei.
Aus rechtlicher Sicht werde festgestellt, dass gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz NÖ StraßenG Nachbarn nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen dürften. Dazu zählten die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster. Aus den Gutachten des bautechnischen Amtsachverständigen sei klar ersichtlich, dass die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke nicht beeinträchtigt und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nicht unterbunden werde. Aus verkehrstechnischer Sicht sei zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Durchfeuchtung von Bauwerken festzustellen, dass die Querneigung der geplanten Straße nicht zu den Gebäuden, sondern von den Gebäuden weg, auf die andere Straßenseite hin, weise. Damit würden die Oberflächenwässer der Fahrbahn wie bisher an den den Häusern gegenüberliegenden Straßenrand geleitet. Die Fläche vor den Häusern im Privateigentum werde durch das vorgelegte Projekt nicht verändert. Aus rechtlicher Sicht werde festgestellt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz NÖ StraßenG Nachbarn nur die in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen dürften. Dazu zählten die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster. Aus den Gutachten des bautechnischen Amtsachverständigen sei klar ersichtlich, dass die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke nicht beeinträchtigt und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nicht unterbunden werde. Aus verkehrstechnischer Sicht sei zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Durchfeuchtung von Bauwerken festzustellen, dass die Querneigung der geplanten Straße nicht zu den Gebäuden, sondern von den Gebäuden weg, auf die andere Straßenseite hin, weise. Damit würden die Oberflächenwässer der Fahrbahn wie bisher an den den Häusern gegenüberliegenden Straßenrand geleitet. Die Fläche vor den Häusern im Privateigentum werde durch das vorgelegte Projekt nicht verändert.
Im Bezug auf die Immissionsbelastung durch Lärm und die damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen fuhr die BH fort, es sei ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten der Amtsachverständigen für Humanmedizin eingeholt worden. Aus diesem ergebe sich, dass keine Verschlechterung der derzeitigen Bestandsituation zu erwarten sei, weil einerseits durch die Erhöhung der Lärmschutzwand, andererseits durch die Schalldämmungen (Einbau von Lärmschutzfenstern in den Wohn- und Schlafbereich) Verringerungen der Lärmimmissionen zu erwarten seien, sodass keine durch den Neubau bzw. Ausbau dieser Straße hervorgerufenen Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten seien. Darüber hinaus zählte die Immissionsbelastung nicht zu den in § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten. Im Bezug auf die Immissionsbelastung durch Lärm und die damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen fuhr die BH fort, es sei ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten der Amtsachverständigen für Humanmedizin eingeholt worden. Aus diesem ergebe sich, dass keine Verschlechterung der derzeitigen Bestandsituation zu erwarten sei, weil einerseits durch die Erhöhung der Lärmschutzwand, andererseits durch die Schalldämmungen (Einbau von Lärmschutzfenstern in den Wohn- und Schlafbereich) Verringerungen der Lärmimmissionen zu erwarten seien, sodass keine durch den Neubau bzw. Ausbau dieser Straße hervorgerufenen Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten seien. Darüber hinaus zählte die Immissionsbelastung nicht zu den in Paragraph 13, Absatz 2, NÖ StraßenG festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ihre Einwendungen wiederholten, im Besonderen aber auf die Gesundheitsgefährdung durch verdeckten Ausblick und durch Lärm verwiesen. Die Behörde hätte zur Frage, ob eine sehr nahe und haushohe Wand beim Ausblick aus einem Zimmerfenster zu klaustrophobischen Komplexen der Bewohner führe, ein Fachgutachten eines Psychologen einholen müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde hielt in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StraßenG seien. Mit ihrem Berufungsvorbringen, dass durch das Bauprojekt inklusive Lärmschutzwand die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Bauwerke gefährdet und insbesondere eine Durchfeuchtung der Bausubstanz gegeben sei, hätten die Beschwerdeführer zwar subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht, seien aber in diesem Zusammenhang den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Sachverständige habe darauf verwiesen, dass die Querneigung der geplanten Straße nicht zu den Gebäuden, sondern von den Gebäuden weg, auf die andere Straßenseite, weise und dass die Oberflächenwässer der Fahrbahn wie bisher an den den Häusern gegenüberliegenden Straßenrand geleitet würden. Aus dem Anspruch auf die Standsicherheit und Trockenheit von Nachbarbauwerken könnten Ansprüche der Straßenanrainer nur auf die Unterlassung der Zuleitung von Niederschlags- und Drainagewässern zu ihren Bauwerken sowie auf die Vermeidung des Zuflusses von Niederschlagswässern abgeleitet werden, wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen sei. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG nicht greife, soweit die Nachbarn ein Mitspracherecht bezüglich Besonnung behaupteten. Abgesehen davon, dass diese Gesetzesbestimmung nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstelle, hätten die Beschwerdeführer eine derartige Rechtsverletzung durch ein Straßenbauwerk gar nicht behauptet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer komme ihnen nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG ein Anspruch auf Immissionsschutz von einer öffentlichen Straße her nicht zu, zumal die Beschwerdeführer ausschließlich Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr auf der zukünftigen Verkehrsfläche geltend machten. Der Vollständigkeit halber verweise die Berufungsbehörde auf den Umstand, dass den Bedenken der Beschwerdeführer durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten immissionstechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten Rechnung getragen worden sei. Die belangte Behörde hielt in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ StraßenG seien. Mit ihrem Berufungsvorbringen, dass durch das Bauprojekt inklusive Lärmschutzwand die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Bauwerke gefährdet und insbesondere eine Durchfeuchtung der Bausubstanz gegeben sei, hätten die Beschwerdeführer zwar subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht, seien aber in diesem Zusammenhang den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Sachverständige habe darauf verwiesen, dass die Querneigung der geplanten Straße nicht zu den Gebäuden, sondern von den Gebäuden weg, auf die andere Straßenseite, weise und dass die Oberflächenwässer der Fahrbahn wie bisher an den den Häusern gegenüberliegenden Straßenrand geleitet würden. Aus dem Anspruch auf die Standsicherheit und Trockenheit von Nachbarbauwerken könnten Ansprüche der Straßenanrainer nur auf die Unterlassung der Zuleitung von Niederschlags- und Drainagewässern zu ihren Bauwerken sowie auf die Vermeidung des Zuflusses von Niederschlagswässern abgeleitet werden, wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen sei. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ StraßenG nicht greife, soweit die Nachbarn ein Mitspracherecht bezüglich Besonnung behaupteten. Abgesehen davon, dass diese Gesetzesbestimmung nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstelle, hätten die Beschwerdeführer eine derartige Rechtsverletzung durch ein Straßenbauwerk gar nicht behauptet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer komme ihnen nach dem taxativen Katalog des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ StraßenG ein Anspruch auf Immissionsschutz von einer öffentlichen Straße her nicht zu, zumal die Beschwerdeführer ausschließlich Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr auf der zukünftigen Verkehrsfläche geltend machten. Der Vollständigkeit halber verweise die Berufungsbehörde auf den Umstand, dass den Bedenken der Beschwerdeführer durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten immissionstechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten Rechnung getragen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 9, 10, 12 und 13 NÖ StraßenG haben folgenden Paragraphen 9, 10, 12 und 13 NÖ StraßenG haben folgenden
(auszugsweisen) Wortlaut:
"§ 9 Planung von Straßen
Grad dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, Grad bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl 5500, schonen, Grad dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, Grad bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen,
Grad dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, Grad keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,
...
Grad für die Umwelt verträglich sind und Grad die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
§ 10. Schutz der Nachbarn Paragraph 10, Schutz der Nachbarn
Voraussetzungen für die Baumaßnahmen sind:
§ 12. (1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.Paragraph 12, (1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den Paragraphen 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
...
§ 13. (1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:Paragraph 13, (1) Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050039.X00Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008