TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/24 2001/05/1106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §364;
AVG §52;
AVG §8;
LStG NÖ 1999 §12 Abs6;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3;
LStG NÖ 1999 §14 Abs2 Z3;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Josef Siegl in Zaussenberg, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien 13, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 2001, Zl. RU1-V-01139/00, betreffend Einwendungen gegen eine straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1172,88 binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 701 und Nr. 729 im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde, zwischen welchen der Gemeindeweg (kurz: Weg) Grundstück Nr. 726 verläuft.

In einer Eingabe vom 19. Dezember 2000 an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde brachte der Beschwerdeführer vor, im Bereich dieser Grundstücke habe die Gemeinde die bestehende Asphaltdecke des Weges abgetragen, und sodann nicht unerhebliche Aufschüttungen vorgenommen, die eine Höhe von etwa 80 cm erreichten, sodass er nicht mehr in der Lage sei, zu seinen beiden Grundstücken zuzufahren. Diese Aufschüttung sei jedoch als Umgestaltungsmaßnahme einer Gemeindestraße nach § 12 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999 anzusehen, die seine subjektivöffentlichen Rechte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 leg. cit. erheblich verletze. Er verlange daher die umgehende Beseitigung der Anschüttungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Außerdem gelange auf Grund dieser Aufschüttungen nunmehr Oberflächenwasser vom Weg auf sein Grundstück Nr. 701, was ebenfalls einen beträchtlichen Nachteil hinsichtlich der Bewirtschaftung darstelle und zudem Ernteeinbussen nach sich ziehen werde.

Mit Ansuchen vom 4. Jänner 2001 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde bei ihrem Bürgermeister als Straßenbehörde erster Instanz die Erteilung der Bewilligung zur "Sanierung und Anhebung des Gemeindewegniveaus" auf dem Grundstück Nr. 726.

In einem Schreiben vom 22. Jänner 2001 an die Gemeinde führte die Abteilung Güterwege des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung aus, der fragliche Gemeindeweg sei im Bereich der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers unmittelbar vor einem Einmündungsbereich in einen Wirtschaftsweg als leichte Senke ausgebildet. Am Tiefpunkt der Weganlage habe sich nach Niederschlägen das Oberflächenwasser gesammelt und sei in den Unterbau des Weges eingedrungen. Dadurch sei es zu Aufweichungen mit leichten Verdrückungen und Mikrorissen in der Asphaltdecke gekommen.

Als Sanierungsmaßnahmen seien vorgesehen: Das Auffüllen der Fahrbahnsenke mit Frostschutzmaterial, das Asphaltieren der beschotterten Trasse mit einseitiger Querneigung der Fahrbahn zur Asphaltrandleiste, das Aufbringen einer Asphaltrandleiste sowie die schadlose Ableitung der Oberflächenwässer mit einem Längsgefälle bis in den Kreuzungsbereich eines einmündenden Wirtschaftsweges.

Aus fachtechnischer Sicht bestünden gegen diese Baumaßnahmen keine Bedenken, wenn folgende, zusätzliche Maßnahmen durchgeführt würden:

-

Errichtung von mindestens je einer Feldauffahrt mit Humusmaterial für die Grundstücke des Beschwerdeführers,

-

oder - mit Zustimmung des Grundeigentümers - das derzeitige Gelände im Bereich der beiden Grundstücke mit Erde aufzufüllen und mit dem vorher abgedeckten Humus zu überziehen und an das Wegniveau anzugleichen.

Zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2000 sei anzumerken, dass nach fachgerechter Fertigstellung der Baumaßnahmen keine Oberflächenwässer vom sanierten Wegteil in die betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers abfließen könnten.

In den Akten befindet sich weiters eine Planskizze vom 24. Jänner 2001, die den Weg mit verschiedenen Kotierungen sowie einen Querschnitt zeigt.

In der Niederschrift über die am 24. Jänner 2001 abgehaltene Verhandlung heißt es unter anderem, auf Basis des vorliegenden Planes (vom 24. Jänner 2001) sei ein Niveau hergestellt worden, welches eine Anschüttung "am extremsten Punkt" von 69 cm ergebe. Es seien nun die Zufahrtsmöglichkeiten auf Grund des Niveauunterschiedes erörtert worden ("höhere Straße - niedrige Felder"), wie auch die Frage der Herstellung von Rampen.

Der Beschwerdeführer erklärte, er sei mit dem gesamten Vorhaben nicht einverstanden und weise darauf hin, dass er vor Baubeginn nicht gefragt worden sei. Auf Grund der derzeitigen Ausführung des Weges (lediglich Anschüttung auf dem Grund der Gemeinde) könne er zu seinem Feld nicht zufahren. Er stelle fest, dass auf Grund der Herstellung des Weges und der damit verbundenen Erhöhung (des Niveaus) und der damit notwendigen Rampe die Bonität in diesem Bereich verschlechtert werde. Des Weiteren werde durch die Rampe (durch die Zufahrt) das Gefälle auf seinem Grundstück erhöht und damit der Grund verschlechtert. Auf Grund des Projektes würde ihm an der westlichen Seite des Weges auf seinem Grundstück auf einer erheblichen Breite das Wasser stehen bleiben, auch wenn die geplanten Aufschüttungen durchgeführt würden. Sein schriftlicher Einspruch an den Gemeinderat bleibe aufrecht. Weitere Einsprüche würden folgen.

Der beigezogene Sachverständige der Agrarbezirksbehörde führte dabei aus, die seinerzeitige Ausführung des Weges habe dazu geführt, dass "die herrschenden Wasserverhältnisse zu Vernässungen" geführt hätten, und vor allem bei starken Regenfällen das Wasser auf dem öffentlichen Weg längere Zeit stehen geblieben sei. Die Wegbenützer seien über andere Grundstücke ausgewichen, was jedes Jahr Flurschäden verursacht habe. Die Stellungnahme vom 22. Jänner 2001 sei schlüssig, die Umsetzung dieser Vorschläge würde "den herrschenden Mangel der Argarstruktur zur Gänze" beseitigen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass laut Aussage der Gemeinde nach Möglichkeit eine näher bezeichnete Humuserde angeführt werde, deren Bonität dem Boden vor Ort entspreche. Sollte es rechtlich nicht möglich sein, vor Beginn der Ernte Anschüttungen vorzunehmen, werde darauf verwiesen, dass Gefahr im Verzug sei, weil der Anbau bzw. die Aberntung vor allem der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Es wäre demnach zu klären, ob deshalb die Gemeinde berechtigt sei, sofort zwei Zufahrtsrampen in einer Breite von 10 m anzulegen, um einen wirtschaftlichen Schaden für den Beschwerdeführer hintanzuhalten.

Der Verhandlungsleiter erklärte, dass auf Grund des Verhandlungsergebnisses zur Zeit keine Anschüttungen durchgeführt werden könnten, wobei sich die Gemeinde bemühen werde, eine ordnungsgemäße Herstellung so rasch wie möglich sicherzustellen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 13. März 2001 (gefertigt vom Vizebürgermeister) wurde der Gemeinde die angestrebte Bewilligung für die Sanierung des Gemeindeweges verbunden mit einer Veränderung der Höhenlage auf dem Grundstück Nr. 726 erteilt, wobei das Vorhaben entsprechend der Niederschrift der Bauverhandlung vom 24. Jänner 2001 unter Zugrundelegung des Lage- und Höhenplanes vom selben Tag und des Schreibens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 2001 auszuführen sei. Der durch den Niveauausgleich des Weges entstehende Niveauunterschied zwischen Weg und Feldern sei durch Humus in gleicher Bonität (wie im Rampenbereich der Felder vorhanden) durch die Konsenswerberin zu ergänzen, sodass eine ungehinderte Zu- und Ausfahrt zu und von den Feldern erreicht werde. Der Humus sei durch die Konsenswerberin so einzubringen, dass der vorhandene Humus im Rampenbereich abgedeckt und seitlich gelagert werde. Der zu ergänzende Humus sei danach einzubringen, zu ebnen und mit dem seitlich gelagerten Humus abzudecken. Ebenso seien die vorhandenen Grenzsteine dem neuen Feldniveau auf Kosten der Konsenswerberin anzupassen. Der Weg sei so anzulegen, dass kein Oberflächenwasser auf die Anrainergrundstücke abfließen könne.

Die bei der Bauverhandlung durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen würden als unbegründet zurückgewiesen.

Dies wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 damit begründet, dass auf Grund des Ergebnisses der Bauverhandlung spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und bekräftigte, die Anschüttung einer Rampe auf seinen Grundstückens sei gesetzlich nicht gedeckt, solche Anschüttungen werde er nicht hinnehmen.

Mit Berufungsbescheid vom 3. Juli 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid aber mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Beeinträchtigung seiner Zufahrtsmöglichkeit durch das geplante Projekt bezögen, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen jedoch als unzulässig zurückgewiesen würden.

Dies wurde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ein Mitspracherecht nur gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 zukomme, nämlich in Bezug auf die Gewährleistung einer bestehenden Zufahrt zu seinen Grundstücken. Dazu sei aber der Konsenswerberin mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich aufgetragen worden, den entstehenden Niveauunterschied zwischen Weg und Feldern durch Humus in gleicher Bonität zu ergänzen, sodass eine ungehinderte Zu- und Ausfahrt zu und von den Feldern erreicht werde. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, weshalb diese Maßnahmen nicht geeignet sein sollten, eine Zu- bzw. Abfahrtsmöglichkeit zu seinen Grundstücken zu gewährleisten. Die diesbezüglichen Einwendungen seien daher als unbegründet abzuweisen.

Sofern er weiters geltend mache, dass sich durch die Umgestaltung des Weges auf seinem westlich gelegenen Grundstück Wasser ansammeln würde, sei er darauf zu verweisen, dass ihn gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz sogar die Verpflichtung treffe, zu dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen könnten. Überdies sei im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben worden, dass der Weg so anzulegen sei, dass Oberflächenwässer nicht auf seine Grundstücke abfließen könnten. Diese Einwendungen seien daher auch inhaltlich verfehlt. Hinsichtlich der befürchteten Verschlechterung der Bodenqualität sei ihm zu entgegnen, dass der Niveauausgleich durch Humus in gleicher Bonität zu erfolgen habe, sodass kein Qualitätsverlust gegeben sein könne. Im Übrigen stehe ihm diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er (unter Anschluss zweier Lichtbilder) unter anderem vorbrachte, er habe keine Zustimmung zur Aufschüttung von Erdreich auf seinen Liegenschaften gegeben. Es gebe daher keine rechtliche Grundlage für ihn, die Aufschüttung von Humus zu dulden. Durch die Aufschüttung und die Erhöhung des Straßenniveaus um 80 cm und mehr komme es zu einem Wasserstau im Westen, gegen welchen keinerlei Vorsorge getroffen worden sei. Es hätte hier ein entsprechendes Abflussrohr eingebaut werden müssen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass durch die Baumaßnahmen "Eigentum am Grundstück" verletzt worden sei: Es sei durch Schotterungen und durch die Erhöhung des Fundamentes der Straße sein Grundstück "mit etwa 40 cm der Länge nach verletzt" worden. Die Gemeinde bzw. die zuständige Bauabteilung hätten bisher keine Maßnahmen getroffen, den Schotter von seinem Grundstück zu entfernen. Er sei nicht verpflichtet, Fundamente auf seinem Grundstück zu dulden.

Die Planung der Straße sei verfehlt. Die Wasserablaufmöglichkeit bei einem näher bezeichneten Anrainer wäre bereits dann verringert, wenn das Niveau der Straße nicht mit 2 % Gefälle, sondern mit 0,5 % Gefälle ausgeführt würde. Man hätte durch eine Verringerung des Niveaus bei der Aufschüttung bzw. bei der Kreuzung eine für alle Beteiligten günstige Regelung treffen können. Es wäre dadurch der Wasserzufluss bei jenem Anrainer verhindert worden, und ihm wäre weiterhin ungehindert das Zufahren zu seinen Grundstücken möglich gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen heißt es begründend, dem Beschwerdeführer komme hinsichtlich der vorgebrachten Beeinträchtigung der Zufahrt zu seinen Grundstücken ein Mitspracherecht zu. Dem Einwand sei aber durch die Auflage Rechnung getragen worden, den Niveauunterschied zwischen dem Weg und den Feldern durch Humus in gleicher Bonität zu ergänzen, um eine ungehinderte Zu- bzw. Ausfahrt zu und von den Feldern zu ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer die Errichtung von gebrauchstauglichen Zufahrtsrampen zu seinen Grundstücken verwehre, liege in seiner Entscheidungssphäre und vermöge keine Rechtswidrigkeit der straßenrechtlichen Bewilligung unter dem Blickwinkel der Verletzung von Nachbarrechten zu begründen.

Hinsichtlich seines Einwandes, die Wasserableitung von diesem Weg führe zu einer Vernässung seines westlich des Weges liegenden Grundstückes und verschlechtere dessen Bodenqualität, sei auszuführen, dass ihm einerseits diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme, wobei er andererseits gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 des NÖ Straßengesetzes 1999 sogar verpflichtet sei, den ungehinderten Abfluss der auf der Straße anfallenden Oberflächenwässer auf sein Grundstück zu dulden. Er sei auch verpflichtet, die vorübergehende Inanspruchnahme seiner Grundstücke während der Straßenbauarbeiten zu dulden, weshalb sein Einwand, es werde durch Schotterablagerungen rechtswidrig in sein Eigentumsrecht eingegriffen, ins Leere gehe. Soweit er auf die von der Gemeinde vorgenommene Straßenplanung als solche und auf die Zufahrtsverhältnisse bei seinem Grundnachbarn Bezug genommen habe, sei ihm diesbezüglich kein Mitspracherecht zugekommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Niederösterreichische Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0, anzuwenden.

Paragraphenbezeichnungen ohne Bezeichnung des Gesetzes beziehen sich auf dieses Gesetz.

§ 9 regelt die "Planung von Straßen"; gemäß seinem Abs. 1 sind (unter anderem) Gemeindestraßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie (diese Aspekte kommen hier vor allem in Betracht) dem zu erwartenden Verkehr entsprechen und die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

§ 12 regelt das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren. Nach seinem Abs. 6 hat der Bewilligungsbescheid unter anderem die Vorschreibung jener Auflagen zu erhalten, durch deren Erfüllung (unter anderem) den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 entsprochen wird.

§ 13 lautet:

"§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1.

der Antragsteller (Straßenerhalter),

2.

die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

              3.              die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn),

              4.              die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

              5.              die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) dürfen nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind

1.

die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2.

die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

              3.              die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."

Nach § 14 Abs. 2 Z 3 hat der Grundeigentümer zu dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können.

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde das Vorhaben aus verschiedenen Gesichtspunkten.

Zunächst ist ihm zu entgegnen, dass der Berufungsbescheid mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wurde, was er im Übrigen in seiner Replik nicht mehr in Zweifel zieht.

Mit dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid wurde eine (dauernde) Inanspruchnahme seines Grundes zur Realisierung des Vorhabens nicht bewilligt, was bedeutet, dass die Anschüttungen, die erforderlich sind, um das projektierte Straßenniveau zu erreichen, nur auf dem Weggrundstück Nr. 726 vorzunehmen sind.

Hinsichtlich der befürchteten Versumpfung seines Grundstückes deshalb, weil durch die Anhebung des Straßenniveaus die Niederschlagswässer nicht gehörig abfließen können (auch dahin war sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren zu deuten; Behinderung einer bislang gegebenen Abflussmöglichkeit von seinem Grundstück, also der bestandenen Abflussverhältnisse, und die im § 14 Abs. 2 Z 3 normierte Verpflichtung, den flächenmäßigen Abfluss der auf Straße anfallenden Oberflächenwässer auf das Grundstück zu dulden, betreffen verschiedene Aspekte), kommt ihm nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 kein Mitspracherecht zu (§ 13 Abs. 2 Z 1 greift nicht, weil es hier nicht um die Trockenheit seiner Bauwerke geht). Ob ihm allerdings durch eine solche Beeinträchtigung der bestandenen Abflussverhältnisse Ansprüche gegen die Gemeinde erwachsen, die auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind (allenfalls solche nach § 364 ABGB), ist hier nicht zu erörtern.

Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens allerdings erkannt, dass dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 3 zukommt, nämlich hinsichtlich der Gewährleistung einer bestehenden Zufahrt zu seinen Grundstücken (wobei unstrittig ist, dass sie über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden können, wie der Beschwerdeführer schon in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2000 vorgebracht hat). Nur insofern und aus diesem Blickwinkel kommt dem Beschwerdeführer mittelbar ein eingeschränktes Mitspracherecht hinsichtlich des Projektes (hier: bezüglich der Umgestaltung) der Straße zu.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. März 2001 wurde die beantragte Straßenbaubewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 erteilt und vorgeschrieben, den "durch den Niveauausgleich des Weges entstehenden Niveauunterschied zwischen Weg und Felder" ... "durch Humus in gleicher Bonität (wie im Rampenbereich der Felder vorhanden) durch die Konsenswerberin zu ergänzen sodass eine ungehinderte Zu- und Ausfahrt der Felder erreicht wird".

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und in seiner Vorstellung ausgeführt, dass durch die in der zitierten Auflage angeordneten Aufschüttungsmaßnahmen nicht die bestehende Aufschließung seiner Grundstücke gewährleistet sei.

Ob mit dieser Auflage das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf "Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt" zu seinen Grundstücken im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 ausreichend berücksichtigt worden ist, kann jedoch abschließend nicht beurteilt werden.

Die beantragte Straßenbaubewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn das eingereichte Straßenbauprojekt die Erhaltung der bestehenden Aufschließung der betroffenen Grundstücke berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999) oder durch Vorschreibung von Auflagen im straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid der bestehende Zugang oder die bestehende Zufahrt zu diesen Grundstücken gewährleistet ist (vgl. § 12 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999). Kann dies durch Auflagen nicht erreicht werden, ist der Antrag auf straßenbaurechtliche Bewilligung abzuweisen

(§ 12 Abs. 6 letzter Satz NÖ Straßengesetz 1999). Die Gewährleistung des bestehenden Zuganges oder der bestehenden Zufahrt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für das betroffene Grundstück ein Zugang bzw. eine Zufahrt erhalten bleibt bzw. im Zuge der Errichtung der bewilligten Straße hergestellt wird, der (die) dem bisherigen Zustand in Art und Qualität annähernd entspricht, sofern das Grundstück über keinen anderen (annähernd gleichwertigen) Zugang oder keine andere (annähernd gleichwertige) Zufahrt auf dieser Straße erreicht werden kann.

Entsprechende Feststellungen haben jedoch die Verwaltungsbehörden nicht getroffen. Die Behörden haben daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären, wie die Zufahrt zu den Grundstücken des Beschwerdeführers bisher erfolgt ist. Sodann ist durch einen Sachverständigen zu klären, welche Zufahrt, die dem bisher bestehenden Zustand im Wesentlichen entspricht, technisch möglich ist. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob der im Bewilligungsbescheid angeordnete Niveauausgleich Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 verletzt.

Da die belangte Behörde den dargelegten Verfahrensmangel auf Gemeindeebene nicht erkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Dies konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Februar 2004

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051106.X00

Im RIS seit

05.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten