TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/6 2005/01/0435

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der T U G in T, geboren am 16. September 1956, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Juni 2005, Zl. 260.932/1-I/02/05, betreffend §§ 6, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der T U G in T, geboren am 16. September 1956, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Juni 2005, Zl. 260.932/1-I/02/05, betreffend Paragraphen 6,, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, reiste mit ihrem Ehemann (dessen Beschwerde zu hg. Zl. 2005/01/0800 protokolliert ist) und den gemeinsamen Kindern (deren Beschwerden zu den hg. Zlen. 2005/01/0438 und 2005/01/0799 protokolliert sind) am 28. April 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am darauffolgenden Tag Asyl.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Mai 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 3 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Mai 2005 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101, als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß §§ 6 und 8 AsylG" ab. Begründend schloss sie sich den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. "vollinhaltlich" an. Die Ausweisung (Spruchpunkt III.) bezeichnete sie hingegen - ohne nähere Begründung - lediglich als "rechtsrichtig". Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß Paragraphen 6 und 8 AsylG" ab. Begründend schloss sie sich den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. "vollinhaltlich" an. Die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) bezeichnete sie hingegen - ohne nähere Begründung - lediglich als "rechtsrichtig".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

zu I.: zu römisch eins.:

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) ist die belangte Behörde weder auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin näher eingegangen noch hat sie sich - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - mit der Frage eines allfälligen Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben (in Bezug auf den Ehemann und die Kinder) auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie auch verkannt, dass eine allfällige Ausweisung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden darf. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden (vgl. zum Ganzen im Übrigen auch die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2005/01/0438, 2005/01/0799 und 2005/01/0800). Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides) ist die belangte Behörde weder auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin näher eingegangen noch hat sie sich - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - mit der Frage eines allfälligen Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben (in Bezug auf den Ehemann und die Kinder) auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie auch verkannt, dass eine allfällige Ausweisung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden darf. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden vergleiche , zum Ganzen im Übrigen auch die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2005/01/0438, 2005/01/0799 und 2005/01/0800).

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der darin bestätigten erstinstanzlichen Ausweisung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der darin bestätigten erstinstanzlichen Ausweisung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

zu II.: zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung in deren Spruchpunkten I. und II. bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerde wirft - soweit sie sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung in deren Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen. Wien, am 6. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010435.X00

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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