TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/6 2005/01/0800

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Z G in T, geboren am 12. Jänner 1955, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. November 2005, Zl. 263.118/1- I/02/05, betreffend §§ 6, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Z G in T, geboren am 12. Jänner 1955, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. November 2005, Zl. 263.118/1- I/02/05, betreffend Paragraphen 6, 8, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben (zumindest auch) ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien), stellte am 29. April 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er reiste mit seiner Ehegattin, einer polnischen Staatsangehörigen (deren Beschwerde zu hg. Zl. 2005/01/0435 protokolliert ist) und den gemeinsamen Kindern (deren Beschwerden zu den hg. Zlen. 2005/01/0438 und 2005/01/0799 protokolliert sind) am 28. April 2005 in das Bundesgebiet ein.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 6 Abs. 3 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies ihn gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. November 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gem. §§ 6 und 8 AsylG" ab. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. November 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gem. Paragraphen 6 und 8 AsylG" ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.: Zu römisch eins.:

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) ist die belangte Behörde weder auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates (Polen) näher eingegangen, noch hat sie sich - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - mit der Frage eines allfälligen Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben (in Bezug auf die Ehegattin und die Kinder) auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie auch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108 (sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/01/0085, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625), verwiesen werden (vgl. zum Ganzen im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag Zlen. 2005/01/0435, 2005/01/0438, und 2005/01/0799). Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) ist die belangte Behörde weder auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates (Polen) näher eingegangen, noch hat sie sich - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - mit der Frage eines allfälligen Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben (in Bezug auf die Ehegattin und die Kinder) auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie auch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108 (sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/01/0085, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625), verwiesen werden vergleiche , zum Ganzen im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag Zlen. 2005/01/0435, 2005/01/0438, und 2005/01/0799).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit der Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Schriftsatzaufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Schriftsatzaufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Bescheides unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat. Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Bescheides unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Wien, am 6. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010800.X00

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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