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L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. HM in G, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 18. September 2007, Zl. 015597/2007/0002, betreffend eine Duldungsverpflichtung nach dem Steiermärkischen Kanalgesetz 1988 (mitbeteiligte Partei: PD, G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 560/28, KG X, in G, auf welchem sich ein Haus befindet. Dieses Grundstück grenzt an den W-Weg, der im Eigentum des Beschwerdeführers steht und - jedenfalls im hier relevanten Bereich - aus zwei Grundstücken besteht, nämlich Nr. 555/5 und Nr. 557/6 (wobei die Grenze zwischen den beiden Grundstücken im Bereich des Grundstückes des Mitbeteiligten liegt). Unter dieser Verkehrsfläche verläuft ein öffentlicher Kanal.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt G vom 2. Mai 1997 wurde dem Mitbeteiligten als Eigentümer seines Grundstückes sowie der darauf befindlichen Bauwerke aufgetragen, diese mit einer Hauskanalanlage zu versehen und sie an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen. Diese Verpflichtung umfasse auch die Instandhaltung und regelmäßige Reinigung der Hauskanalanlage. Bis längstens drei Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides sei ein Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die öffentliche Kanalanlage beim Magistrat G - Kanalbauamt zur Genehmigung einzubringen. Bis längstens ein Jahr nach Genehmigung des Bauentwurfes sei die Hauskanalanlage gemäß dem genehmigten Bauentwurf zu errichten und an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Bei Verzug sei die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf auszuarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen.
Dieser Bescheid, der nur dem Mitbeteiligten zugestellt wurde, blieb unbekämpft.
In einem (unter Verwendung eines amtlichen Formulars verfassten) Schreiben vom 15. Juli 1997 teilte der Mitbeteiligte der Behörde mit, eine gütliche Einigung über die Inanspruchnahme von Fremdgrund für die Hauskanalanlage sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer für die Querung der Straße zu viel verlange. In einem behördeninternen Aktenvermerk vom 23. September 1997 ist festgehalten, dass der Anschluss der Hauskanalanlage an den öffentlichen Kanal nur über fremden Grund durchgeführt werden könne, der Versuch einer gütlichen Einigung mit dem Eigentümer des betroffenen Fremdgrundstückes (gemeint ist die Straße) sei "nachweislich gescheitert".
In weiterer Folge regte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 7. Mai 2002 den amtswegigen Ausspruch einer Duldungsverpflichtung an.
In einem behördeninternen Bericht vom 29. November 2006 ist festgehalten, dass sich das Grundstück des Mitbeteiligten im "Verpflichtungsbereich" des öffentlichen Kanals befinde, der Anschluss der Hauskanalanlage müsse über fremden Grund erfolgen. Auf Grund einer Erhebung am 29. November 2006 solle die Trasse auf einer Länge von ca. 2,0 m über das private Grundstück Nr. 557/6, KG X, verlaufen. Angeschlossen ist ein Ausdruck aus dem "Kanalkatasterauszug", das ist ein Plan, in dem die verschiedenen Grundstücke mit ihren Grenzen sowie die darauf befindlichen Häuser (mit ihrer Hausnummer) eingezeichnet sind, dann auch der Verlauf des Kanals (die Grundstücksnummern sind nicht angeführt). Weiters ist ein Ausdruck aus einem Katasterplan des Stadtvermessungsamtes angeschlossen, in dem die Grundstücke sowie die darauf befindlichen Häuser mit ihren Grenzen (nicht auch der Verlauf des öffentlichen Kanals unter der Straße) eingezeichnet und jeweils die Grundstücksnummern sowie die Hausnummern angeführt sind; der fragliche Bereich ist mit einem Kreis bezeichnet, wobei die Breite der Kreislinie die Grenzlinie zwischen den Grundstücken Nr. 555/5 und 557/6 verdeckt. In beiden Plänen ist in diesem Bereich jeweils ein Pfeil eingezeichnet (dessen Bedeutung nicht näher erklärt ist, der aber nach dem Zusammenhang wohl nur die Stelle bezeichnen kann, an der der neue Kanal an den bestehenden öffentlichen Kanal unter der Straße angeschlossen werden soll; diese Stelle befindet sich auf dem Grundstück Nr. 555/5).
Eine behördeninterene Bewertung ergab, dass eine Fläche von 6 m2 in Anspruch genommen werde, was einen Bodenwert von EUR 838,60 ergebe, die Beeinträchtigung durch die Einräumung eines Zwangsrechtes (für den Anschluss des Kanals) ergebe einen gerundeten Entschädigungsbetrag für die Grundinanspruchnahme von EUR 350,-- (wurde näher dargelegt).
Hierauf wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. März 2007 der Bescheid vom 2. Mai 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG durch die "Ergänzung" abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 557/6, KG X, gemäß den §§ 5 und 6 KanalG verpflichtet werde, die Herstellung der Grundleitung für den Anschluss des Grundstückes Nr. 560/28, KG X, an den öffentlichen Kanal sowie die erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes zu dulden. Als Entschädigung werde der Betrag von EUR 350,-- festgesetzt. Der Bescheid vom 2. Mai 1997 bleibe vollinhaltlich aufrecht.
Zur Begründung heißt es, der Mitbeteiligte als Eigentümer der zum Anschluss verpflichteten Liegenschaft könne seiner Verpflichtung nur unter Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 557/6 nachkommen. Eine Einigung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer habe nicht erzielt werden können. Daher sei nur noch die Möglichkeit verblieben, die Duldungsverpflichtung in einem amtswegigen Verfahren gemäß §§ 5 und 6 KanalG auszusprechen (es folgt eine Begründung zur Höhe des Entschädigungsbetrages).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und der Berufung zusammengefasst, das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung kenne lediglich eine Partei, nämlich den Anschlussverpflichteten. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht dem Anschlussverpflichtungsverfahren nicht beigezogen worden.
Aus der bescheidmäßigen Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage erwachse schon per se niemandem ein Recht im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG, sondern es werde vielmehr eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, weshalb die Änderung des Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG rechtmäßig gewesen sei.
Im Beschwerdefall sei von der Behörde festgestellt worden, dass eine derartige Situation vorliege, welche die Inanspruchnahme des Grundes des Beschwerdeführers bedinge. Der Bescheid vom 2. Mai 1997 sei deshalb insoweit abzuändern gewesen, als überdies eine Duldungsverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden sei. Auf Grund dessen sei der "Änderungsbescheid" dem Beschwerdeführer als Partei zugestellt worden, womit ihm die Möglichkeit einer Berufung offen gestanden sei.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Leitungsdienstbarkeit nicht für ein Grundstück sondern für die darauf befindlichen Bauwerke "aufzutragen" sei, vermöge weder eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers noch eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Da Dienstbarkeiten zwischen einem herrschenden und einem dienenden Grundstück und nicht, wie in der Berufung behauptet, zwischen Bauwerken eingeräumt würden, sei auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen. Hinzuweisen sei aber auf § 5 Abs. 1 KanalG, wonach auf Antrag der Baubehörde die Duldungsverpflichtung im Grundbuch ersichtlich zu machen sei. Daraus ergebe sich bereits die Absicht des Landesgesetzgebers, für die Duldungsverpflichtung das zivilrechtliche Dienstbarkeitsrecht heranzuziehen, wonach Dienstbarkeiten "von Grundstücken, für Grundstücke eingeräumt" und im Grundbuch ersichtlich gemacht werden könnten.
Weiters rüge der Beschwerdeführer, dass die Einschleusung in die Kanalanlage auf seinem Grundstück untunlich sei, weil noch weitere fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden müssten. Dabei übersehe der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem Kanal um einen öffentlichen Kanal handle. Ihm komme daher weder ein Recht hinsichtlich des Verlaufes der öffentlichen Kanalanlage noch hinsichtlich der allfälligen Inanspruchnahme fremden Grundes zu. Überdies sei festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung darüber enthält, wie der Kanalanschluss herzustellen sei. Anhand des Akteninhaltes sei jedoch eindeutig feststellbar, dass sich die Behörde erster Instanz bei ihrer Vorgangsweise rechtmäßig davon habe leiten lassen, dass die Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten sei. Das bedeute, dass ein möglichst geringer Eigentumseingriff vorzunehmen sei, selbst wenn eine andere Kanalführung technisch auch in Betracht käme. Faktisch würden 6 m2 des Weges belastet.
Soweit sich die Berufung gegen die Höhe der Entschädigung richten sollte, sei sie unzulässig (Anmerkung: eine spruchmäßige Zurückweisung erfolgte aber nicht).
Weiters bringe der Beschwerdeführer vor, es sei niemals ein Einigungsversuch unternommen worden. Es sei unzutreffend, dass eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Er wäre hiezu bereit gewesen. Dazu sei festzustellen, dass von Gesetzes wegen ein Einigungsversuch zwischen dem Anschlussverpflichteten und dem Duldungsverpflichteten nicht vorgesehen sei. Die bescheidmäßige Feststellung einer Duldungsverpflichtung sei daher nicht von einem vorangehenden privatrechtlichen Einigungsversuch abhängig.
Von Gesetzes wegen habe für die Behörde auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden. Eine Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sei durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert.
Der Auftrag, einen Bauentwurf zur Herstellung des Kanalanschlusses beizubringen, richte sich lediglich an den Anschlussverpflichteten, nicht jedoch an den Duldungsverpflichteten, dem diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme. Der Auftrag sei daher im Bescheid vom 2. Mai 1997 zutreffend dem Anschlussverpflichteten erteilt worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988 (kurz: KanalG), in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998 anzuwenden.
Die §§ 4, 5 und 6 KanalG lauten auszugsweise:
"§ 4
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. g. F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.
(2)...
§ 5
(1) Wenn der Anschluss einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung ist über Antrag der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für einen Anschluss über öffentlichen Grund ist keine Entschädigung zu leisten.
(2) Im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides gemäß § 6 Abs. 1 hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig. Für das Entschädigungsverfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.
§ 6
(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen.
(2)..."
Der Beschwerdeführer war, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, nicht Partei des Verfahrens, in welchem die Anschlussverpflichtung ausgesprochen wurde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/06/0058), auch die weiteren im Bescheid vom 2. Mai 1997 erteilten Aufträge ergingen nicht an ihn. Anders freilich bei der ausgesprochenen Duldungsverpflichtung. Sollten nun die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein, dass die Anschlussverpflichtung einerseits und die Duldungsverpflichtung andererseits keinesfalls in ein- und demselben Bescheid ausgesprochen werden dürften, ist dies unzutreffend: Dies ist nämlich durchaus zulässig (vgl. abermals den Fall des bereits genannten hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2003, Zl. 2003/06/0058), es kann aber auch zunächst die Anschlussverpflichtung und dann in einem weiteren Bescheid die Duldungsverpflichtung ausgesprochen werden (vgl. das vom Beschwerdeführer genannte hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0243; weder aus diesem noch aus dem weiteren von ihm genannten hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zlen. 2000/06/0014 und 0095 ergibt sich, dass beide Verpflichtungen nicht mit demselben Bescheid ergehen dürften).
Dadurch, dass im Beschwerdefall die Behörde erster Instanz die Konstruktion gewählt hat, die Duldungsverpflichtung in die Form einer auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Ergänzung des seinerzeitigen Bescheides vom 2. Mai 1997 zu kleiden, wurde der Beschwerdeführer - für sich allein - in keinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt. Seine Rechtsstellung in Bezug auf den ihm eröffneten Rechtsschutz ist dadurch auch keine andere, als wenn die Behörde erster Instanz diese Duldungsverpflichtung als "eigenständigen" Bescheid (ohne Rückgriff auf § 68 Abs. 2 AVG) ausgesprochen hätte.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass die Duldungsverpflichtung zu Lasten des Grundstückes Nr. 557/6 ausgesprochen worden sei, obwohl auf dem Teilgrundstück des Weges Nr. 555/5 "bereits mehrere Liegenschaften ihre Einschleusung vorgenommen" hätten, weshalb es sowohl für ihn als auch für den Mitbeteiligten die geringere Belastung wäre, die Einschleusung in den öffentlichen Kanal eben auf dem Grundstück Nr. 555/5 vorzunehmen.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu: Die (mangelhaften) Unterlagen in den Akten können zwar dahin gedeutet werden, dass die Kanaleinmündung an jener Stelle erfolgen soll, die in den Plänen mit einem Pfeil bezeichnet ist. Dabei handelt es sich aber um das Grundstück Nr. 555/5 und nicht um das Grundstück Nr. 557/6, zu dessen Lasten die Duldungsverpflichtung ausgesprochen wurde. Jedenfalls ist dem Ermittlungsverfahren nicht zu entnehmen, weshalb die Duldungsverpflichtung zu Lasten des Grundstückes Nr. 557/6 ausgesprochen wurde; dies könnte möglicherweise auf ein Versehen zurückzuführen sein, welches darauf beruhen könnte, dass in der einen Planunterlage die Grenze zwischen den beiden Grundstücken durch die in der Sachverhaltsdarstellung geschilderte Kreislinie verdeckt wird.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 im Rahmen des Kostenbegehrens.
Wien, am 8. Mai 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060017.X00Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008