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L82005 Bauordnung Salzburg;Norm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des E G und 2. der B G, beide in P, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Februar 2003, Zl. 1/02-38.895/2-2003, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: M GmbH & Co KG in P, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) betreibt auf Grundstücken in der Gemeinde P ein Sägewerk. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Gemeindegebiet und erachten sich insbesondere durch die vom Sägewerk ausgehenden Lärmimmissionen beeinträchtigt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Dezember 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft S (auf Grundlage der Bau-Delegierungsverordnung für diesen politischen Bezirk) der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines dem Lärmschutz dienenden Zubaues bei der bestehenden Entrindungsanlage in diesem Sägewerk auf dem Grundstück Nr. 188/4 mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Im Rahmen der Begründung des Bescheides heißt es, vorweg werde festgestellt, dass die Beschwerdeführer (durch ihren Rechtsvertreter) zwar Einwendungen erhoben hätten, jedoch diese nicht dahingehend konkretisiert hätten, ob sie im Bauverfahren oder im ebenfalls gegenständlichen Gewerbeverfahren geltend gemacht werden sollten. Zudem deute der Inhalt der Einwendungen darauf hin, dass dieser als Antrag gemäß § 79a Gewerbeordnung zur Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gedeutet werden sollte bzw. müsste. Aus dem unstrukturierten Vorbringen lasse sich für das Bauverfahren lediglich entnehmen, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan geltend gemacht werde. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Bewilligungsvoraussetzung um eine von der Behörde von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung handle und diese Frage kein Parteienrecht darstelle, werde festgestellt, dass das Grundstück, welches im Eigentum der Beschwerdeführer stehe, nicht im Umkreis von 15 m von den Fronten des gegenständlichen Baues entfernt liege und den Beschwerdeführern daher gemäß § 7 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes keine Parteistellung als Nachbarn einzuräumen sei. Es sei jedoch bereits anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass dieser Bau sehr wohl widmungskonform sei, weil es sich bei den gegenständlichen Grundflächen um Gewerbegebiet handle. Die sonst vorgebrachten Einwendungen dürften sich auf das Gewerbeverfahren beziehen und es sei hiezu im Bauverfahren keine Stellungnahme abzugeben.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. 193/7 seien, welches außerhalb des im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a BauPolG umschriebenen 15m-Bereiches liege. Damit kommen ihnen nach dieser Bestimmung keine Parteistellung und somit im konkreten Fall auch keine Berufungslegitimation zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben einen (selbst verfassten) weiteren Schriftsatz (mit einem Videoband) zur Frage der von ihnen behaupteten Lärmbelästigung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist unter anderem das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40, anzuwenden.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist (abgesehen von gewissen Ausnahmen) die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten bewilligungspflichtig.
§ 7 Abs. 1 leg. cit. normiert die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Danach sind Parteien der Bewilligungswerber und außerdem - hier - nach Z 1 lit. a dieses Absatzes bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen, wobei bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung haben.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die Feststellungen der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass sich ihr Grundstück außerhalb dieses 15 m-Bereiches befindet, vertreten aber zusammengefasst die Auffassung, dass hier das Baubewilligungsverfahren und das gewerberechtliche Verfahren untrennbar miteinander verbunden seien. Da "dieses Verfahren als ein Gesamtverfahren anzusehen" sei "und in einem derartigen Verfahren Nachbarn nicht nur die unmittelbaren Anrainer im engeren Sinn sind, sondern alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betriebsanlage (gemeint wohl: den Betrieb einer Anlage) gefährdet, belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten".
Dem ist zu entgegnen, dass zwar freilich ein gewisser Zusammenhang zwischen dem baubehördlichen Verfahren und dem gewerbebehördlichen Verfahren besteht, was aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu zu führen hat, dass die für beide Verfahren maßgeblichen Normen gleichsam zueinander aufzugehen hätten. Dafür mangelt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Vielmehr haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt, dass den Beschwerdeführern gemäß den hier allein maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen auf Grund der Entfernung ihres Grundstückes zu den Fronten des Baues keine Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren zukommt (womit auch jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführer in der Sache selbst zu unterbleiben hat).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060058.X00Im RIS seit
22.10.2003