RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0026

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27;
ARG 1984 §3;
AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §28;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gem den §§ 14 bis 16 iVm § 28 AZG und dem § 27 iVm § 3 ARG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG. Deshalb traf den Besch (also handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH) die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften - unter Bedachtnahme auf den obgenannten Sorgfaltsmaßstab - ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für eine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der belangten Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob - dem genannten Sorgfaltsmaßstab entsprechend - sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0024).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X02

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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