TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2005/13/0129

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2008
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §21;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/13/0093 E 30. September 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Juli 2005, Zl. RV/0930-W/05, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Umsatzsteuervoranmeldung vom 22. September 1999, beim Finanzamt eingelangt am 24. September 1999, machte der Beschwerdeführer für den Monat September 1999 einen Betrag von ihm entrichteter Vorsteuern in der Höhe von S 61.000,-- geltend und beantragte - durch Angabe des Kontos, ohne Ankreuzen des dazugehörigen Kästchens im Formular, in späteren Eingaben aber wiederholt auch ausdrücklich - die Auszahlung des durch den behaupteten Überschuss entstandenen Guthabens in der Höhe des genannten Betrages auf sein Konto bei der Berliner Sparkasse. Das Vorliegen umsatzsteuerpflichtiger Vorgänge während des Voranmeldungszeitraums verneinte er.

Über Aufforderung des Finanzamtes legte er am 6. Oktober 1999 eine ihm von Livius P. gelegte Rechnung vom 13. September 1999 vor, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautete:

"Ich verkaufe Ihnen hiemit die Werknutzungsrechte (§14-§18 UhbG) bezüglich des Werkes 'Umweltorientierte Corporated Identity' zum Preis von öS 305000.- + 20% Mwst. öS 61000.-

Mit freundlichen Grüßen

Livius P."

Mit Bescheid vom 11. Juni 2004 wies das Finanzamt - nach hier nicht mehr interessierenden, Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Entscheidungspflicht betreffenden Verfahrensschritten - den mit Eingabe vom 22. November 2002 erneuerten Antrag des Beschwerdeführers "auf Umsatzsteuerveranlagung gemäß meiner UVA 9/99 und Überweisung des Betrages von öS 61.000,--" ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei kein Unternehmer, wozu auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 25. November 2003, betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung des Beschwerdeführers für März 1997, verwiesen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/13/0002).

Seine Berufung gegen diesen Bescheid begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

"1.) Ich bin Unternehmer im Sinne der 6.EG-Richtlinie,

Artikel 4, Absatz 1 und 2. Das Finanzamt ... ist das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzung durchzuführen. Der Bescheid vom 11. Juni 2004 wird daher wegen Rechtswidrigkeit bekämpft.

2.) Der Bescheid vom 11. Juni 2004 wird wegen Mangelhaftigkeit bekämpft, da der bloße Hinweis auf eine Berufungsentscheidung ohne Zitierung der relevanten Texte, die noch dazu sich gar nicht mit der UVA befassen, ins Leere geht."

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab. Es führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, die in der Berufung zitierten Bestimmungen stünden in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 1 UStG 1994. In der auf Grund eines Devolutionsantrages gefällten Entscheidung vom 25. November 2003 sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994. Dies gelte in gleicher Weise auch für den jetzt streitgegenständlichen Zeitraum.

Seinen als Berufung gegen diese Entscheidung bezeichneten Vorlageantrag vom 7. Jänner 2005 und einen förmlichen Antrag auf Entscheidung über die Berufung (gemeint: gegen den Bescheid vom 11. Juni 2004) durch die Behörde zweiter Instanz begründete der Beschwerdeführer gleichlautend wie folgt:

"1.) Der bloße Hinweis auf eine Entscheidung über einen Devolutionsantrag ohne Zitierung der relevanten Texte, die sich noch dazu gar nicht mit der UVA 9/99 befassen, bewirkt eine Mangelhaftigkeit der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung.

2.) Gemäß der vorrangigen 6. EG-Rl. Art.4 Abs. 1 und 2 bin ich Unternehmer. Die Verweigerung der Veranlagung ist daher rechtswidrig. Ob die Abgabenbehörde inhaltlich eine Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 UStG findet oder nicht, ist wegen der Vorrangigkeit der EG-Rl. vollkommen bedeutungslos.

Ich beantrage daher, meine Veranlagung gemäß meiner UVA vom 22.09.1999 vorzunehmen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren geführt, in dem der Rechnungsaussteller Livius P. als Auskunftsperson herangezogen und u.a. aufgefordert wurde, das von ihm für den Beschwerdeführer geführte Kontokorrentkonto oder eine vergleichbare Aufstellung sowie Belege zu den einzelnen Leistungen vorzulegen und bekannt zu geben, ob auch im Fall des Beschwerdeführers - wie von Livius P. in dem gegen diesen geführten Strafprozess ausgesagt - an Stelle einer Begleichung von Rechnungen mit Geldmitteln eine Erbringung von (gemeint: anderen) Gegenleistungen erfolge. Darüber hinaus möge Livius P. die tatsächlichen Geldflüsse, die es von ihm an den Beschwerdeführer gegeben habe, darstellen und erläutern und gegebenenfalls Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgehe, dass nicht von Scheingeschäften zwischen ihm und dem Beschwerdeführer auszugehen sei. Auch zur Vorlage etwa des Buches des Beschwerdeführers sei nun Gelegenheit.

In Würdigung der von Livius P. daraufhin vorgelegten Unterlagen, seiner Erläuterungen in einem Begleitschreiben und in weiterer Folge auch einer in anderem Zusammenhang mit ihm aufgenommenen Niederschrift gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, die schon bisher zu Grunde gelegte Annahme, es sei "von nicht ernst gemeinten, inhaltsleeren Abmachungen auszugehen", habe sich durch die ergänzenden Ermittlungen noch erhärtet. Der Grund für die tatsächlichen Zahlungen von Livius P. an den Beschwerdeführer (insgesamt S 38.520,-- im Zeitraum 15. August 1993 bis 23. Dezember 2003, davon S 8.000,-- im Zusammenhang mit "Umweltorientierte Corporated Identity", der Rest im Zusammenhang mit "Heilbäderkatalog") liege im außersteuerlichen Bereich. Die Abmachungen seien von Anfang an darauf gerichtet gewesen, dass der Beschwerdeführer lediglich als Rechnungsaussteller für Livius P. ohne ernstzunehmende Leistungsabsicht agiere. In Bezug auf den "Heilbäderkatalog" habe die Annahme, die vom Beschwerdeführer gelegte Rechnung habe nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausgewiesen, im Verfahren über die mit dieser Rechnung von Livius P. geltend gemachte Vorsteuer auch schon der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/13/0111). Die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens stehe der Würdigung der belangten Behörde nicht entgegen. Der Beschwerdeführer selbst habe auf die Verneinung seiner Unternehmereigenschaft im erstinstanzlichen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung nur mit einer stereotypen Rechtsbehauptung, aber nicht mit geeignetem Sachverhaltsvorbringen reagiert.

Dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde tritt die Beschwerde vor allem mit der Vorlage des ihr zufolge schon im Dezember 2003 erschienenen Buches des Beschwerdeführers entgegen, bei dem es sich um einen klebegebundenen A 5-Ausdruck einer älteren, im Jahr 2003 um ein Kapitel erweiterten Diplomarbeit handelt (neuestes Werk im Literaturverzeichnis: ein Artikel vom September 1995). Ausführungen, denen entnehmbar wäre, dass der Beschwerdeführer mit diesem Werk oder auf andere Weise unternehmerische Ziele verfolge, die über den Wunsch nach Auszahlung behaupteter Vorsteuerüberschüsse (seitens Livius P. in Bezug auf die mit dem Namen des Beschwerdeführers gezeichneten Rechnungen über sehr hohe Beträge, wofür Livius P.

strafgerichtlich verurteilt wurde, und seitens des Beschwerdeführers durch von Livius P. ausgestellte Rechnungen wie die hier streitgegenständliche) hinausgingen, enthält aber auch die Beschwerde nicht in ausreichend konkreter Weise, um damit die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzutun.

Geht man aber von den schlüssig begründeten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde aus, wonach es sich insbesondere bei den Übertragungen, Rückübertragungen oder neuerlichen Übertragungen von Rechten wie im Fall der der streitgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldung zu Grunde liegenden Rechnung um absolute Scheingeschäfte handle und das Zusammenwirken von Livius P. mit dem Beschwerdeführer nicht von der ernsthaften Absicht eines wechselseitigen Leistungsaustausches getragen sei, so stehen auch die in der Beschwerde zitierten innerstaatlichen und europarechtlichen Vorschriften sowie hg. Erkenntnisse, die sich nicht auf solche Sachverhalte beziehen, der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130129.X00

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten