TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2004/13/0002

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2;
UStG 1994 §21;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. November 2003, Zl. RD/0036-W/03, betreffend Devolutionsantrag und Umsatzsteuerfestsetzung für März 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Umsatzsteuervoranmeldung vom 1. April 1997, beim Finanzamt eingelangt am 2. April 1997, machte der Beschwerdeführer für den Monat März 1997 einen Betrag von ihm entrichteter Vorsteuern in der Höhe von S 15.800,-- geltend und beantragte die "Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens" in der Höhe dieses Betrages auf sein Konto bei der Berliner Sparkasse. Das Vorliegen umsatzsteuerpflichtiger Vorgänge während des Voranmeldungszeitraums verneinte er.

Mit Schriftsatz vom 20. September 1998 stellte er den Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. März 1999 wurde diesem Devolutionsantrag stattgegeben und der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/13/0098, Slg. Nr. 7490/F, auf, weil die Finanzlandesdirektion das Rückzahlungsbegehren abgewiesen hatte, ohne - für den Fall bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses - ein Festsetzungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 20. September 1998 stellte er den Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. März 1999 wurde diesem Devolutionsantrag stattgegeben und der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/13/0098, Slg. Nr. 7490/F, auf, weil die Finanzlandesdirektion das Rückzahlungsbegehren abgewiesen hatte, ohne - für den Fall bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses - ein Festsetzungsverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994 durchzuführen.

Die in weiterer Folge zuständig gewordene, nunmehr belangte Behörde richtete am 1. August 2003 an den Beschwerdeführer einen Vorhalt, worin sie ihn u.a. aufforderte, die der Umsatzsteuervoranmeldung März 1997 zu Grunde liegenden Rechnungen vorzulegen und den entsprechenden Geldfluss nachzuweisen. Sie stellte ihm darüber hinaus auch allgemein gehaltene Fragen zu seinem Unternehmen und hielt ihm vor, vier von ihm an Livius P. gelegte Rechnungen in der Höhe von insgesamt S 3.900.00,-- (darunter eine Rechnung über S 300.000,-- zzgl. Umsatzsteuer vom März 1997) seien im Strafverfahren gegen Livius P. als Scheinrechnungen beurteilt worden seien.

Auf diesen Vorhalt reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 2. September 2003, worin er lediglich mitteilte, er habe "bis heute vergeblich auf die Vorlage von Beweisstücken Ihrerseits gewartet" und könne "ohne diese ... aber weder zu Ihren Fragen noch zu Ihren nichtbelegten Behauptungen Stellung nehmen".

In einer weiteren Eingabe vom 13. November 2003 stellte er den "Antrag auf Auskunft: Wie gelangen Sie zu der Summe von ÖS 3,900.000.- ?".

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem auf die Umsatzsteuerfestsetzung für März 1997 bezogenen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers statt. Mit Spruchpunkt 2. sprach sie aus, die Umsatzsteuer für März 1997 werde "nicht festgesetzt". Sie begründete dies - in Verbindung mit umfangreichen Feststellungen u.a. über die vom Beschwerdeführer an Livius P. gelegten Rechnungen - in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer nicht Unternehmer sei. An der in der Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen Adresse des Livius P. sei er nur zum Schein gemeldet gewesen. In Deutschland habe er für das Jahr 1997 Einkünfte als Altenpfleger im Gesamtausmaß von umgerechnet S 176.442,-- erklärt, sodass eine Investition im Umfang von S 79.000,--, wie sie der für März 1997 geltend gemachten Vorsteuer rechnerisch entsprechen würde, als "nicht ernstgemeint" beurteilt werden müsse. Die Rechnung oder Rechnungen darüber seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Vor der deutschen Rechtshilfebehörde habe sich der Beschwerdeführer - der später zur Hauptverhandlung gegen Livius P. unter Hinweis darauf, nur Sozialhilfe in der Höhe von rund DM 1.100,-- zu erhalten, nicht erschienen sei - in Bezug auf seine behaupteten Geschäfte mit Livius P. in Widersprüche verwickelt. Es sei davon auszugehen, dass den vom Beschwerdeführer und den von Livius P. an ihn gelegten Rechnungen absolute Scheingeschäfte zu Grunde lägen. Die Rechnungen seien nur dadurch zu erklären, dass in exzessiver Weise zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht worden seien. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, die den Beschwerdeführer als Unternehmer qualifizieren würde, liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Vorlage einer undeutlichen Kopie einer handschriftlichen, von Livius P. dem Beschwerdeführer gelegten Rechnung über S 79.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechnung habe der Beschwerdeführer "bereits wiederholt dem Finanzamt vorgelegt", die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der belangten Behörde in anderer als der oben beschriebenen Weise reagiert hätte, und lässt auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nach dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - etwa, wie es in der Beschwerde heißt, "als Schriftsteller" - in einer nicht auf die behauptete Geschäftsbeziehung mit Livius P. beschränkten Weise unternehmerisch tätig gewesen sei. Soweit nun aber Erklärungen in Bezug auf diese behauptete Geschäftsbeziehung und die in diesem Zusammenhang dem Beschwerdevorbringen zufolge entfaltete Unternehmertätigkeit nachgeschoben werden, steht ihrer Berücksichtigung - angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, im Besonderen der Reaktion auf den ausführlichen Vorhalt der belangten Behörde - das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG geltende Neuerungsverbot entgegen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der belangten Behörde in anderer als der oben beschriebenen Weise reagiert hätte, und lässt auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nach dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - etwa, wie es in der Beschwerde heißt, "als Schriftsteller" - in einer nicht auf die behauptete Geschäftsbeziehung mit Livius P. beschränkten Weise unternehmerisch tätig gewesen sei. Soweit nun aber Erklärungen in Bezug auf diese behauptete Geschäftsbeziehung und die in diesem Zusammenhang dem Beschwerdevorbringen zufolge entfaltete Unternehmertätigkeit nachgeschoben werden, steht ihrer Berücksichtigung - angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, im Besonderen der Reaktion auf den ausführlichen Vorhalt der belangten Behörde - das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, VwGG geltende Neuerungsverbot entgegen.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Rechnung über S 79.000,-- im Verwaltungsverfahren "wiederholt" oder überhaupt je vorgelegt hätte, worauf er in Beantwortung der Aufforderung, sie vorzulegen, hätte verweisen können, finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Der Inhalt der Rechnung ("Betr. Heilbäder, 79 Computerstunden") bestätigt jedoch den von der belangten Behörde angenommenen Zusammenhang mit den mit dem Namen des Beschwerdeführers unterzeichneten Rechnungen, für deren Gebrauch Livius P. vom Strafgericht verurteilt wurde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/13/0129). Näher braucht darauf angesichts der unterbliebenen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und der ausführlichen und schlüssigen Würdigung der behaupteten Geschäftsbeziehung durch die belangte Behörde, der die Beschwerde nicht mit gedanklich nachvollziehbaren Argumenten entgegentritt, nicht eingegangen zu werden. Wenn die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht die "Frage" releviert, "ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug davon abhängig ist, ob bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden hat", und daraus für den vorliegenden Fall etwas abzuleiten versucht, so verkennt sie damit die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Rechnung über S 79.000,-- im Verwaltungsverfahren "wiederholt" oder überhaupt je vorgelegt hätte, worauf er in Beantwortung der Aufforderung, sie vorzulegen, hätte verweisen können, finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Der Inhalt der Rechnung ("Betr. Heilbäder, 79 Computerstunden") bestätigt jedoch den von der belangten Behörde angenommenen Zusammenhang mit den mit dem Namen des Beschwerdeführers unterzeichneten Rechnungen, für deren Gebrauch Livius P. vom Strafgericht verurteilt wurde vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/13/0129). Näher braucht darauf angesichts der unterbliebenen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und der ausführlichen und schlüssigen Würdigung der behaupteten Geschäftsbeziehung durch die belangte Behörde, der die Beschwerde nicht mit gedanklich nachvollziehbaren Argumenten entgegentritt, nicht eingegangen zu werden. Wenn die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht die "Frage" releviert, "ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug davon abhängig ist, ob bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden hat", und daraus für den vorliegenden Fall etwas abzuleiten versucht, so verkennt sie damit die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130002.X00

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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