TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/20 2005/01/0084

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Veröffentlicht am 20.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §20 Abs2;
StbG 1985 §20 Abs3;
StbG 1985 §20 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A B in S, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, Zl. 2-GI-ST2945/11-2004, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. März 2003 sicherte die belangte Behörde (Burgenländische Landesregierung) dem Beschwerdeführer im Sinne des § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung gemäß § 17 StbG) für den Fall zu, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband nachweise.Mit Bescheid vom 19. März 2003 sicherte die belangte Behörde (Burgenländische Landesregierung) dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 20, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung gemäß Paragraph 17, StbG) für den Fall zu, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband nachweise.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die belangte Behörde diese Zusicherung "gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die belangte Behörde diese Zusicherung "gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Absatz 5, i.V.m.

§ 10 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985".Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985".

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. April 2004 wegen "§ 130 3. und 4. Fall StGB, § 127 StGB, 128 Abs. 2 StGB, § 129 Z 1 und 2 StGB" zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon "acht Monate bedingt" verurteilt worden. Auf Grund dieser Verurteilung erfülle er die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht (mehr). Die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Beschwerdeführer sei daher gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 StbG zu widerrufen. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. April 2004 wegen "§ 130 3. und 4. Fall StGB, Paragraph 127, StGB, 128 Absatz 2, StGB, Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB" zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon "acht Monate bedingt" verurteilt worden. Auf Grund dieser Verurteilung erfülle er die Verleihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht (mehr). Die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Absatz 5, StbG zu widerrufen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2005, B 1533/04-3, sowie nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG ist die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Im vorliegenden Fall erachtete die belangte Behörde den Widerruf nach dieser Gesetzesstelle als geboten, weil der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht mehr erfülle. Im vorliegenden Fall erachtete die belangte Behörde den Widerruf nach dieser Gesetzesstelle als geboten, weil der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht mehr erfülle.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. liegt eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt. Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. liegt eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 14. April 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB - unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG - nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 14. April 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127,, 128 Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB - unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG - nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese strafgerichtliche Verurteilung noch das Vorliegen des von der belangten Behörde herangezogenen Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG. Er macht gegen den angefochtenen Bescheid nur geltend, er sei im Hinblick auf "§ 20 Abs. 3 StbG" in seinem Recht auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft verletzt, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 StbG "erfüllt". Sein Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband habe er nachgewiesen. Deshalb hätte die (zugesicherte) Erstreckung nicht widerrufen werden dürfen. Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese strafgerichtliche Verurteilung noch das Vorliegen des von der belangten Behörde herangezogenen Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG. Er macht gegen den angefochtenen Bescheid nur geltend, er sei im Hinblick auf "§ 20 Absatz 3, StbG" in seinem Recht auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft verletzt, weil er die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, StbG "erfüllt". Sein Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband habe er nachgewiesen. Deshalb hätte die (zugesicherte) Erstreckung nicht widerrufen werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (hier: durch Erstreckung) ist ein vorgelagerter Verwaltungsakt, der für den Fremden einen durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung begründet, allerdings unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über das Verleihungsansuchen die zwingenden Verleihungsvoraussetzungen (insbesondere des § 10 Abs. 1 StbG) noch vorliegen. Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (hier: durch Erstreckung) ist ein vorgelagerter Verwaltungsakt, der für den Fremden einen durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung begründet, allerdings unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über das Verleihungsansuchen die zwingenden Verleihungsvoraussetzungen (insbesondere des Paragraph 10, Absatz eins, StbG) noch vorliegen.

Der Beschwerdeführer erfüllte nach erfolgter Zusicherung der Verleihung (durch Erstreckung) aber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über sein Einbürgerungsansuchen die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht mehr. Die belangte Behörde hatte daher die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) gemäß § 20 Abs. 2 StbG zwingend zu widerrufen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291). Dieser Widerruf hatte auch dann zu erfolgen, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgte (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0815, und die darin angegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm behaupteten, aus dem Zusicherungsbescheid folgenden Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer erfüllte nach erfolgter Zusicherung der Verleihung (durch Erstreckung) aber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über sein Einbürgerungsansuchen die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht mehr. Die belangte Behörde hatte daher die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG zwingend zu widerrufen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291). Dieser Widerruf hatte auch dann zu erfolgen, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgte vergleiche insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0815, und die darin angegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm behaupteten, aus dem Zusicherungsbescheid folgenden Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. Juni 2008

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010084.X00

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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