TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/24 2007/17/0213

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a;
VStG §51 Abs1;
VVG §10;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden 1. des G B in Wien, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. August 2007, Zl. MA 65-1748-1752/2007 (hg. Zl. 2007/17/0213), und 2. des S B, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. September 2007, Zl. MA 65-324-327/2007 (hg. Zl. 2007/17/0215), beide betreffend Vollstreckung von Geldstrafen in Angelegenheit Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde Berufungen der Beschwerdeführer gegen im Einzelnen näher bezeichnete Vollstreckungsverfügungen als unzulässig zurück. Diesen Spruch stützte sie auf § 10 Abs. 2 VVG und führte begründend hiezu unter anderem aus, den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen liege zu Grunde, dass mit den näher bezeichneten rechtskräftigen Bescheiden über die Beschwerdeführer jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, die bisher noch nicht bezahlt worden seien.Mit ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde Berufungen der Beschwerdeführer gegen im Einzelnen näher bezeichnete Vollstreckungsverfügungen als unzulässig zurück. Diesen Spruch stützte sie auf Paragraph 10, Absatz 2, VVG und führte begründend hiezu unter anderem aus, den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen liege zu Grunde, dass mit den näher bezeichneten rechtskräftigen Bescheiden über die Beschwerdeführer jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Parkometergesetzes Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, die bisher noch nicht bezahlt worden seien.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155, mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, richtet sich der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - um solche handelt es sich in den hier zu entscheidenden Beschwerdefällen - nach § 51 Abs. 1 VStG. Als Berufungsinstanz hätte daher jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, nicht jedoch die Wiener Landesregierung einzuschreiten gehabt. Die belangte Behörde war nicht zuständig, über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155, mit näherer Begründung, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, richtet sich der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - um solche handelt es sich in den hier zu entscheidenden Beschwerdefällen - nach Paragraph 51, Absatz eins, VStG. Als Berufungsinstanz hätte daher jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, nicht jedoch die Wiener Landesregierung einzuschreiten gehabt. Die belangte Behörde war nicht zuständig, über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053).

Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der im hg. Verfahren Zl. 2007/17/0215 beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG nicht. Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der im hg. Verfahren Zl. 2007/17/0215 beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 24. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170213.X00

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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